Ausführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Ausführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (AVZGB) vom 11.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch (EGZGB); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Ausführungsbestimmungen
1.1 Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 6 EGZGB)
Art. 1 Anerkennung der Organisationen
1 Organisationen, die Urheberinnen und Urheber oder Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen, müssen über eine Anerkennung verfügen, damit sie Anspruch auf staatliche Unterstützung geltend machen können.
2 Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die GSD) ist für die Behandlung der Anerkennungsgesuche zuständig.
3 Die Anerkennung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
a) Die Organisation verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit.
b) Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
c) Sie verfügt über eine Infrastruktur und ein Leistungsangebot, die den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechen.
d) Sie wendet wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden an.
e) Sie legt der GSD die Rechnung und den Tätigkeitsbericht des abgelau - fenen Jahres vor.
Art. 2 Beiträge des Staates
1 Die GSD gewährt, im Rahmen des Voranschlags, die Beiträge nach Artikel
6 Abs. 5 EGZGB.
2 Sie kontrolliert regelmässig, ob die Bedingungen nach Artikel 1 Abs. 3 er - füllt werden, und kann gegebenenfalls die Anerkennung zurückziehen.
3 Die Anerkennung verleiht nicht von Amtes wegen Anrecht auf einen Bei - trag.
Art. 3 ...
Art. 3a Verfahren bei der sofortigen Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung (Art. 6 Abs. 6 EGZGB)
1 Die Kantonspolizei teilt der weggewiesenen Urheberin von Gewalt oder dem weggewiesenen Urheber von Gewalt mit, dass sie oder er verpflichtet ist, an drei Gesprächen bei einer anerkannten Organisation zur Betreuung von Urheberinnen und Urhebern von häuslicher Gewalt teilzunehmen, und gibt ihr oder ihm die Kontaktdaten der im Kanton Freiburg tätigen Organisation. Die Kantonspolizei leitet die sachdienlichen Personendaten an die Organisati - on weiter.
2 Wenn innert eines Jahres gegen dieselbe Person mehrere Wegweisungen verfügt werden, muss sie die drei obligatorischen Gespräche einmal absolvie - ren.
Art. 3b Verfahren für den Vollzug der elektronischen Überwachung
1 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) kann jederzeit die Daten der elektronischen Überwachung von betroffenen Personen einse - hen. Diese werden nur für den Vollzug des verfügten Verbots verwendet.
2 Wird festgestellt, dass das Verbot nicht eingehalten wird oder dass das Op - fer oder die Gerichtspräsidentin bzw. der Gerichtspräsident aufgesucht wird, ist das JVBHA befugt, die Daten den zuständigen Gerichtsbehörden und der Polizei zu übermitteln.
3 Die gespeicherten Daten werden spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Massnahme gelöscht.
4 Das JVBHA zieht die Kosten für den Vollzug der elektronischen Überwa - chung ein. Bei Bedarf delegiert es diese Kompetenz an einen anderen Kanton.
1.2 Fundsachen (Art. 69 EGZGB)
Art. 4 Anzeige und Aufbewahrung
1 Die Gemeinde, in der eine Sache gefunden worden ist (die Gemeinde), ver - waltet die Fundanzeigen. Die Polizei übermittelt ihr die erhaltenen Fundan - zeigen und Fundsachen.
2 Die Gemeinde nummeriert die Fundsache und erfasst sie in einem Register, in dem die zugewiesene Nummer, Ort und Datum des Fundes und gegebe - nenfalls die Identität der Finderin oder des Finders vermerkt werden.
3 Die Finderin oder der Finder, die oder der die Fundsache behalten möchte, muss eine Fotografie der Fundsache aushändigen oder die Gemeinde oder die Polizei die Fundsache fotografieren lassen.
Art. 5 Rechte der Finderin oder des Finders
1 Will die Finderin oder der Finder ihre beziehungsweise seine Rechte im Sinne von Artikel 722 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wahren, so fordert sie oder er eine Empfangsbestätigung für die Hinterlegung auf ihren beziehungs - weise seinen Namen.
2 Wird bei der Hinterlegung bei der Behörde keine Empfangsbestätigung aus - gestellt, so wird davon ausgegangen, dass die Finderin oder der Finder auf den Anspruch auf Eigentumserwerb verzichtet (Art. 722 Abs. 1 ZGB). Sie oder er wird von der Behörde, die die Fundsache entgegennimmt, darauf hin - gewiesen.
Art. 6 Informatiklösung
1 Die Gemeinde veröffentlicht auf der vom Staatsrat bezeichneten Website die erforderlichen Angaben zur Fundsache.
2 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die SJSD) übernimmt die Um - setzung der Website und unterstützt die Gemeinden bei deren Benützung.
3 Die finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung und die Nutzung der Website entstehen, gehen zu Lasten des Staates.
Art. 7 Herausgabe
1 Die Gemeinde beachtet die üblichen Vorsichtsmassnahmen, um sicherzu - stellen, dass die Person berechtigt ist, die Fundsache zurückzuverlangen, nimmt die Identität der Person auf und trägt sie im Register ein, bevor sie die Fundsache herausgibt.
2 Die Gemeinde kann für die Rückgabe der Fundsachen eine Gebühr erheben.
3 Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 200 Franken, je nach Wert der Fundsa - che und der erforderlichen Arbeit.
4 Die Kosten, namentlich die Aufbewahrungskosten, gehen zu Lasten der Per - son, die die Fundsache zurückverlangt.
Art. 8 Öffentliche Versteigerungen
1 Die Gemeinde übergibt dem Kantonalen Konkursamt (das KKA) die Fund - sachen mit Handelswert zur öffentlichen Versteigerung (Art. 721 ZGB).
2 Das KKA ist für die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung zuständig.
3 Die öffentliche Versteigerung untersteht nicht den Bestimmungen der Arti - kel 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.
4 Fundsachen ohne oder mit geringem Handelswert werden wohltätigen Zwecken zugeführt oder von der Gemeinde auf eigene Kosten vernichtet.
5 Fundsachen, die in einer Versteigerung nicht verwertet werden konnten, werden vom KKA auf Staatskosten vernichtet.
6 Die SJSD erlässt Richtlinien, in denen die Art der zu verwertenden Fundsa - chen, die Modalitäten ihrer Abgabe an das KKA durch die Gemeinde und die Bedingungen der Versteigerung genauer bestimmt werden.
Art. 8a Steigerungserlös
1 Der Steigerungserlös wird dem Staat zugesprochen; die Rechte der Finderin oder des Finders oder der Eigentümerin oder des Eigentümers bleiben vorbe - halten.
2 Der Staat zahlt der Gemeinde die tatsächlichen Aufbewahrungskosten bis zur Höhe des Nettoerlöses aus der Versteigerung zurück.
1.3 Viehverpfändung (Art. 74 EGZGB)
Art. 9 Zuständigkeit
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Betreibungsamtes jedes Betrei - bungskreises führt gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes das Register über die Viehverpfändung.
2 Ausserdem übt sie oder er die Aufgaben aus, die das Bundesrecht in diesem Bereich der Viehinspektorin oder dem Viehinspektor überträgt.
Art. 10 Gebühren
1 Die Gebühren für Eintragungen, Zustellungen, die Erstellung von Schrift - stücken, Telefongespräche und Nachrichten, öffentliche Bekanntmachungen, Auskünfte, Auslagen und Wegspesen werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 7, 9–15 und 42 der Gebührenverordnung des Bundes vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs er - hoben.
1.4 Pfandleihe (Art. 75 EGZGB)
Art. 11 Organisation
1 Öffentliche Anstalten, Gemeinden oder gemeinnützige Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe ausüben, müssen im Besitz einer Bewilligung der SJSD sein. Die Bewilligung wird einer volljährigen natürlichen Person er - teilt, die als Verantwortliche bezeichnet worden ist und die:
a) durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweist, dass sie in den zwei Jahren vor dem Einreichen des Bewilligungsgesuchs nicht in einer Angelegenheit verurteilt worden ist, die mit der Ausübung der Tätigkeit nicht vereinbar ist;
b) eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohn - sitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegt, aus der hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
c) eine Bestätigung des Friedensgerichts vorlegt, aus der hervorgeht, dass sie nicht handlungsunfähig ist;
d) Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Nie - derlassungsbewilligung ist;
e) eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die öffentliche An - stalt, die Gemeinde oder die gemeinnützige Unternehmung sie ermäch - tigt, die betreffende Tätigkeit zu führen oder zu leiten.
2 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Erneuerung muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 1000 Franken er - hoben. Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Fran - ken erhoben. Für die Verweigerung einer Bewilligung und für alle Aufsichts - massnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
Art. 12 Sicherheiten
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über Sicherheiten verfü - gen, um von Kundinnen und Kunden eingeforderten Schadenersatz gewährleisten zu können.
2 Die SJSD setzt den Betrag der Sicherheiten in einer Bandbreite von 10'000 bis 100'000 Franken fest.
3 Die Sicherheit kann geleistet werden:
a) in Form einer Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsanstalt;
b) in Form einer Garantieversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
c) in Form von Kassenobligationen;
d) in Form einer Barhinterlegung.
4 Die Erträge aus Kassenobligationen und Barhinterlegungen stehen der ver - wahrenden Person zu.
Art. 13 Auskunftspflicht
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die oder der auf dem Kantons - gebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss, durch Buchungsbelege, je - derzeit die Herkunft der Waren und die vollständige Identität der Verpfände - rinnen und Verpfänder belegen können.
2 Die SJSD behält sich das Recht vor, diese Belege jederzeit zu kontrollieren.
Art. 14 Zinssätze und eventuelle zusätzliche Kosten
1 Der Zinssatz, den die Kunden für das Darlehen entrichten, darf höchstens
12 % pro Jahr betragen.
2 Es können zusätzlich zum maximalen Zinssatz Kosten für die Versicherung, Anlage beziehungsweise Aufbewahrung anfallen. Diese Kosten müssen im Darlehensvertrag mit genauer Angabe der verschiedenen Beträge einzeln auf - geführt werden.
Art. 15 Beaufsichtigung
1 Wer auf Kantonsgebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss sicherstel - len, dass die Verpfänderinnen und Verpfänder über die Verfügungsbefugnis verfügen. Besondere Vorsicht ist angezeigt bei Waren, Werten und Gegen - ständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.
1.5 Freiwillige öffentliche Versteigerungen (Art. 78 EGZGB)
Art. 16 Bewilligung der SJSD
1 Die Person, welche die SJSD zur Durchführung der Versteigerungen be - rechtigt, muss volljährig sein und:
a) durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweisen, dass sie in den letzten zwei Jahren nicht in einer Angelegenheit verurteilt worden ist, die mit der Ausübung der Tätigkeit nicht vereinbar ist;
b) eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohn - sitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegen, aus der hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
c) eine Bestätigung des Friedensgerichts vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie nicht handlungsunfähig ist;
d) Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sein oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Nie - derlassungsbewilligung sein.
2 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Erneuerung muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 bis 500 Fran - ken erhoben.
Art. 17 Tarif
1 Die Entschädigung der Personen, die für den reibungslosen Ablauf der frei - willigen öffentlichen Versteigerungen sorgen, richtet sich nach dem Tarif des Betreibungsamtes für die öffentlichen Zwangsversteigerungen.
2 Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen – Staatliche Unterstützung für Organi -
sationen, die Urheberinnen und Urheber oder Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen
1 Organisationen, die Urheberinnen und Urheber oder Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen und die zum Zeitpunkt dieser Ver - ordnung staatliche Unterstützung erhalten, verfügen über eine Frist von ei - nem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung, um ein Gesuch um Anerken - nung an die GSD zu stellen.
Art. 19 Übergangsbestimmungen – Veröffentlichung der notwendigen
Angaben zu Fundsachen auf dem Internet
1 Die in den Gemeinden geltende Praxis zur Sammlung von Fundsachen wird beibehalten, bis das vom Staatsrat bezeichnete Informatiksystem betriebsbe - reit ist.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 24. März 1964 zur Festsetzung der in Artikel 211 ter des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren (SGF 210.16);
b) der Beschluss vom 15. Januar 1918 betreffend die Viehverpfändung (SGF 214.3.41);
c) der Beschluss vom 29. November 1966 betreffend die Mitteilung der Versicherungsschatzung der Gebäude (SGF 732.1.13).
Art. 21 Änderungen bisherigen Rechts – Aufnahme von Kindern
1 Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85) wird wie folgt geändert:
...
Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts – Feste Grundbuchgebühren
1 Der Tarif vom 26. Oktober 2010 der festen Grundbuchgebühren (SGF
214.5.16) wird wie folgt geändert:
...
Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts – Honorare der patentierten Inge -
nieur-Geometer
1 Der Tarif vom 4. Februar 1974 betreffend die Honorare der patentierten In - genieur-Geometer des Kantons Freiburg für die Nachführung der Grundbuch - vermessungen infolge Grenzänderungen (SGF 214.6.56) wird wie folgt geän - dert:
...
Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts – Subventionen
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 25 Änderungen bisherigen Rechts – Steuerinventar im Todesfall
1 Der Beschluss vom 20. März 2001 über das Steuerinventar im Todesfall (SGF 631.38) wird wie folgt geändert:
...
Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts – Schutz der freiburgischen Tier-
und Pflanzenwelt
1 Der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Schutz von Weinbergschnecken
1 Der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschne - cken (SGF 721.1.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Sammeln von Pilzen
1 Der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51) wird wie folgt geändert:
...
Art. 29 Änderungen bisherigen Rechts – Pilzreservat La Chanéaz
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52) wird wie folgt geändert:
...
Art. 30 Änderungen bisherigen Rechts – Pilzreservat Moosboden
1 Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53) wird wie folgt geän - dert:
...
Art. 31 Änderungen bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-
See
1 Das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert:
...
Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Vanil-
Noir
1 Das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51) wird wie folgt geändert:
...
Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Waldreservat Vanil du Paradis
und Vanil de la Fayère
1 Der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens (SGF
721.3.12) wird wie folgt geändert:
...
Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Nutzbarmachung der Wasser -
kräfte
1 Die Vollzugsverordnung vom 12. Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Landwirtschaft
1 Das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_122
30.11.2015 Art. 8 geändert 30.11.2015 2015_121
30.11.2015 Art. 8a eingefügt 30.11.2015 2015_121
25.08.2020 Art. 3 aufgehoben 01.01.2022 2020_099
25.08.2020 Art. 3a eingefügt 01.09.2020 2020_099
25.08.2020 Art. 3b eingefügt 01.01.2022 2020_099
25.02.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 8 Abs. 6 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 16 Titel geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Art. 3 aufgehoben 25.08.2020 01.01.2022 2020_099
Art. 3a eingefügt 25.08.2020 01.09.2020 2020_099
Art. 3b eingefügt 25.08.2020 01.01.2022 2020_099
Art. 6 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 8 geändert 30.11.2015 30.11.2015 2015_121
Art. 8 Abs. 6 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 8a eingefügt 30.11.2015 30.11.2015 2015_121
Art. 11 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 12 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 13 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 16 Titel geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 16 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
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