Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
1 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
551.112 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (vom 9. November 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
1 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Sache der Kantonspolizei.
2 Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäs sem Ermessen und unter Berücksich tigung des Verhältnismässigkeits prinzips, soweit ihr nicht ein Gerich t, eine Verwaltungs- oder eine Un tersuchungsbehörde Weisungen erteilt.
3 Es können andere Polizeibehör den zur Anordnung und Durchfüh rung erkennungsdienstlicher Beha ndlungen ermächtigt werden.
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Massnahmen
§ 2.
1 Es sind insbesondere folge nde Massnahmen zulässig: a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör perteilen), b. objektive Beschreib ung des Signalements, c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne ter Körpermerkmale, d. Abnahme von Schriftproben, e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin, f. Entnahme von Wangenschleimhauta bstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials, g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate rialien.
2 Die Feststellung und Sicherung v on Spuren im Intimbereich sowie die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen.
DNA-Analyse
§ 3.
Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003
3 und seinen Ausführungs bestimmungen des Bundes und des Kantons
2 .
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551.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung Erfasster Personenkreis
§ 4.
Die Kantonspolizei kann er kennungsdienstlich behandeln: a. Verdächtigte, Angeschuldigte und Angeklagte, b. vorläufig Festgenommene, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist, c. von Straftaten Geschädigte und Dritte zur Abklärung strafbarer Handlungen, d. aufgrund von Ve rwaltungsverfügung en Festgenommene, e. Hilflose, Verstorbene und sonstige Personen zur Abklärung der Identität, f. in Anstalten, Heime und Klinik en eingewiesene Personen zur Ab
- klärung der Identität, g. Freiwillige, namentlich Funktionä re der Strafverfolgungsbehörden zur Ausscheidung der Spuren am Tatort, h. alle gerichtlich oder administra tiv aus der Schweiz ausgewiesenen sowie die mit einer Einreisesperre belegten Personen, namentlich aufgrund von Zwangsmassna hmen im Ausländerrecht. Zulässigkeit bei Übertretungen
§ 5.
Bei der Strafverfolgung von Üb ertretungen ist die erkennungs
- dienstliche Behandlung von Personen im Sinne von §
4 lit. a–c nur dann zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Zwangsweise Durchführung
§ 6.
Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangs
- weise erkennungsdienstlich behandeln. Erkennungs dienstliche Behandlung zu privaten Zwecken
§ 7.
1 Die Kantonspolizei kann Priv ate auf deren Antrag erken
- nungsdienstlich behandeln.
2 Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienst
- lichen Behandlung. Bereits erfasste Personen
§ 8.
Ist eine Person bereits erke nnungsdienstlich behandelt und steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen Veränderungen eine ne ue Behandlung durch. Weitergabe von erkennungs dienstlichem Material
§ 9.
1 Die Kantonspolizei kann erke nnungsdienstliches Material einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der ange
- strebte Zweck dies rechtfertigt.
2 Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Vernichtung
§ 10.
1 In Strafverfahren vernichte t die Kantonspolizei erhobenes erkennungsdienstliches Material be i Kenntnis eines Vernichtungsgrun
- des von Amtes wegen.
3 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
551.112
2 Als Vernichtungsgründe gelten: a. der rechtskräftige Freispruch ei ner erkennungsdienstlich behandel ten Person, b. der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen Einstellung einer Strafuntersuch ung gegen eine erkennungsdienst lich behandelte Person, c. bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren
1. nach Vollzug einer unbedingten Strafe,
2. nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder
3. nach der einstwei ligen Einstellung de s Strafverfahrens, d. bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren
1. nach Vollzug der Haftstrafe,
2. nach Ablauf der Probezeit be i einer bedingten Strafe oder
3. nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse, e. der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmass nahme, f. der Ausschluss der betreffende n Person als Täte rin oder Täter im Verlaufe des Verfahrens, g. die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Da ten erhoben wurden, oder der Wegf all eines hinlänglichen Grundes für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und Dritten, h. das Ausscheiden aus dem Amt be i Funktionären der Strafverfol gungsbehörden.
3 Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erken nungsdienstliche Material nach Ab lauf folgender Fristen vernichtet:
30 Jahre bei Verbrechen und Vergehen,
10 Jahre bei Übertretungen.
4 Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu einer erkennungsdienstlichen Be handlung oder zu einem Vorgehen nach §
8 geboten hat.
Vernichtung
ausserhalb von
Strafverfahren
§ 11.
1 Die Kantonspolizei vernichte t ausserhalb von Strafverfah ren erhobenes erkennungsdienstliches Ma terial sofort nach erfolgter Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbe kannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche Material nach Abla uf von 10 Jahren.
2 Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernich tung ihrer Daten jederzeit verlange n. Ohne Antrag vernichtet die Kan tonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienst lichen Materials.
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551.112 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung Mitteilungs pflicht
§ 12.
Die Strafverfolgungs- und Stra fvollzugsbehörden teilen der Kantonspolizei die für die Vernic htung bedeutsamen Vorgänge mit. Übergangs bestimmung
§ 13.
Vor Inkrafttreten dieser Ve rordnung erhobenes erkennungs
- dienstliches Material vernichtet di e Kantonspolizei bei Kenntnis eines Vernichtungsgrundes nach §§
10 und 11. Im Übrigen erfolgt die Ver
- nichtung nach bi sherigem Recht. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 14.
Diese Verordnung tritt auf den
1. Januar 2006 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ve rordnung über die erkennungsdienst
- liche Behandlung von Personen vom 22. Dezember 1960 aufgehoben.
1 OS 60, 353 ; Begründung ABl 2005, 1582 .
2 LS 321.5 .
3 SR 363 .
4 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 396 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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