Personalreglement für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital (VIII A/214/1)
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Personalreglement für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital

7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/214/1 Personalreglement für Kader-, Beleg- und Konsiliarärzte am Kantonsspital (Vom 18. Dezember 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung über die Organi- sation des Kantonsspitals 1) , erlässt: I. Allgemeines
Art. 1 Personenbezeichnungen Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Rege- lungen nicht etwas anderes ergibt.
Art. 2 * Geltungsbereich
1 Die Kapitel I – III dieses Personalreglements gelten grundsätzlich für die haupt- und nebenamtlichen Chefärzte sowie für die Leitenden Ärzte am Kantonsspital Glarus (nachfolgend Kaderarzt genannt, sofern nicht speziell bezeichnet).
2 Das Kapitel IV gilt speziell für die Beleg- und Konsiliarärzte (nachfolgend freipraktizierender Arzt genannt, sofern nicht speziell bezeichnet).
3 Ausnahmsweise kann die Spitalleitung auch für Oberärzte mit besonderer Verantwortung Arbeitsbedingungen im Sinne dieses Reglements vertraglich aushandeln. Dabei muss sie im Anstellungsvertrag die anwendbaren Be- stimmungen genau bezeichnen.
Art. 3 * Dienstverhältnis
1 Die Kaderärzte am Kantonsspital stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2 Ausnahmsweise kann dem Kaderarzt in seinem Anstellungsvertrag im Rah- men des vorliegenden Reglements die Bewilligung eingeräumt werden, selbstständig eine Privatpraxis zu führen (ambulante Privatsprechstun- dentätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 3). 1 Kanton Glarus
2002 1) GS VIII A/211/1
Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R VIII A/214/1
3 Anstellungsverträge für Chefärzte werden durch den Regierungsrat geneh- migt, diejenigen für die übrigen Kaderärzte durch die Spitalleitung.
4 Soweit nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Kaderärzte nach den personal- rechtlich relevanten Bestimmungen des Kantons Glarus. Es sind dies ins- besondere das Gesetz über das Personalwesen 1) , die Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten 2) und die Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Kantons 3) .
5 Die Anstellungs- und Auftragsverhältnisse der frei praktizierenden Ärzte gemäss Abschnitt IV dieses Reglements sind privatrechtlicher Natur. II. Pflichten und Rechte der Kaderärzte
Art. 4* Pflichten und Aufgaben der Kaderärzte im Allgemeinen
1 Der Kaderarzt ist verpflichtet:
a. den medizinischen Leistungsauftrag für die Klinik, respektive für die Abteilung optimal zu erfüllen;
b. die Betreuung und Behandlung der Patienten sicherzustellen;
c. die Qualitätsförderung sicherzustellen.
2 Er trägt die diagnostische und therapeutische Verantwortung für alle in der Klinik/Abteilung hospitalisierten bzw. zur ambulanten Behandlung zugewie- senen Patienten. Die Behandlung ambulanter Patienten richtet sich dabei nach den gesundheitspolitischen Erfordernissen und den betrieblichen Möglichkeiten.
3 Die Arbeitszeiten richten sich nach den Bedürfnissen des Kantonsspitals.
4 Allfällige besondere Pflichten und Aufgaben sind in den einzelnen Anstel- lungsverträgen zu regeln.
Art. 5* Aus-, Weiter- und Fortbildung
1 Der Kaderarzt ist verpflichtet:
a. die Aus- und Weiterbildung der ärztlichen Mitarbeiter zu leiten;
b. bei der Aus- und Weiterbildung anderer spitalinterner Mitarbeiter und Hilfspersonen mitzuwirken;
c. bei der Aus-, Weiter- und Fortbildung spitalexterner Gruppen mitzuwir- ken; chend in seinem Fachgebiet zeitgemäss fortzubilden.
2 Die Aus-, Weiter- und Fortbildung erfolgt während der Arbeitszeit.
2 1) GS II A/6/1 2) GS II A/6/6 3) GS II C/2/1
7. 5. 2006 – 30/31 Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R VIII A/214/1
3 Das regierungsrätliche Reglement über die Aus- und Weiterbildung der Staatsbediensteten findet für die Kaderärzte keine Anwendung.
4 Die Spitalleitung kann den Kaderarzt auf vertraglicher Basis dazu ver- pflichten, für eine angemessene Zeit am Kantonsspital tätig zu bleiben, sofern es für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung einen Beitrag leistet.
Art. 6* Ferien / Bezahlter Bildungsurlaub
1 Der Ferienanspruch der haupt- und nebenamtlichen Chefärzte beträgt sechs Wochen pro Jahr, derjenige der Leitenden Ärzte bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, fünf Wochen, nachher sechs Wochen pro Jahr. Für die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Regle- ments bereits tätigen Kaderärzte gelten die bestehenden Ferienansprüche.
2 Kaderärzte können alle fünf Dienstjahre einen bezahlten Bildungsurlaub von maximal drei Monaten, verteilt auf die Dauer von zwei Jahren, beziehen. Die Maximaldauer kann nicht erhöht werden, wenn der Bildungsurlaub innert der fünf minimalen Dienstjahre nicht bezogen wird.
3 Der Bildungsurlaub muss im Interesse des Kantonsspitals liegen und er muss der beruflichen Weiterbildung, namentlich für die Einführung von Neuerungen, dienen.
4 Während des Bildungsurlaubes erhält der Kaderarzt mindestens das Grundsalär gemäss Artikel 15. Der Honoraranspruch aus unselbstständiger Tätigkeit gemäss den Artikeln 16 und 17 regelt das Poolreglement oder, sofern eine solche Regelung fehlt, die Spitalleitung fallweise. Für die Zeit des Urlaubes werden die minimalen und maximalen Einkommen gemäss
Artikel 14 um monatlich 5 Prozent gekürzt.
5 Der bezahlte Bildungsurlaub ist auf Antrag des Kaderarztes durch die Spi- talleitung zu bewilligen.
Art. 7 * Andere Rechte
1 Der Kaderarzt ist insbesondere befugt:
a. stationäre private/halbprivate und ambulante/teilstationäre Patienten gemäss Artikel 8 zu behandeln;
b. Berichte und Gutachten zu erstellen;
c. eine akademische Lehrtätigkeit auszuüben, sofern dieses Recht aus- drücklich im Anstellungsvertrag vorgesehen und der Umfang geregelt ist.
2 Die Interessen des Gesamtspitals haben Vorrang.
3 Allfällige besondere Rechte sind in den einzelnen Anstellungsverträgen zu regeln. 3
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Art. 8 * Ambulante / teilstationäre Patienten
1 Der Kaderarzt behandelt ambulante/teilstationäre Spitalpatienten (Art. 17).
2 Dem Kaderarzt kann im Rahmen des Anstellungsvertrages die Erlaubnis zur Behandlung von ambulanten Privatsprechstundenpatienten innerhalb der Spitalräumlichkeiten erteilt werden (Art. 18).
3 Ein Privatsprechstundenpatient ist ein Patient, der sich auf privatrecht- licher Basis von einem Kaderarzt im Kantonsspital behandeln lässt. Der genaue Umfang, der in der Regel maximal drei Halbtage pro Woche beträgt, wird im Anstellungsvertrag festgelegt.
4 Sofern die ambulante Privatsprechstundentätigkeit von Kaderärzten oder Oberärzten mit besonderer Verantwortung mit vollem Beschäftigungs- umfang regelmässig mehr als drei Halbtage pro Woche beansprucht, ist der Grundlohn für jeden darüber hinausgehenden Halbtag um 8,5 Prozent zu reduzieren.
5 Die dienstlichen Pflichten haben Vorrang gegenüber der ambulanten Pri- vatsprechstundentätigkeit.
Art. 9 * Krankengeschichten, Statistiken, Röntgenbilder
1 Die haupt- und nebenamtlichen Chefärzte sind verantwortlich für die Füh- rung von Krankengeschichten.
2 Krankengeschichten sowie auch Bilder aus der Radiologie bleiben Eigen- tum des Kantonsspitals und sind sorgfältig aufzubewahren.
3 Krankengeschichten und radiologische Bilder aus der Privatsprechstun- dentätigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 3 sind Eigentum des Kaderarztes.
Art. 10* Aufgaben und Pflichten der haupt- und nebenamtlichen Chefärzte
1 Die haupt- und nebenamtlichen Chefärzte sind in ihren Kliniken für einen geordneten Betrieb sowie für die Erfüllung des Leistungsauftrages verant- wortlich. Insbesondere sind sie für die ärztliche Führung zuständig, ent- scheiden über die Aufnahme von Patienten und sind, sofern dies der Zu- stand der Patienten erfordert, dazu verpflichtet, andere Ärzte beizuziehen.
2 Die haupt- und nebenamtlichen Chefärzte sind klinikweise verantwortlich für die gesetzlich geforderten Statistiken, die Berichterstattung, sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
3 Das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) und die Spi- talleitung können den haupt- und nebenamtlichen Chefärzten, wenn nötig, weitere Aufgaben zuweisen, sofern die Ressourcen dafür vorhanden sind.
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Art. 11 Aufgaben und Pflichten der Leitenden Ärzte
1 Der Chefarzt bestimmt im Rahmen seiner ärztlichen Führung die Auf- gabenbereiche der ihm unterstellten Leitenden Ärzte in einem Pflichtenheft. Die Stellvertretungsfunktionen in beiden Richtungen der Hierarchie sind da- bei sicher zu stellen.
2 Die Leitenden Ärzte der jeweiligen Klinik übernehmen in der Regel die Stellvertretung der hauptamtlichen Chefärzte. III. Anstellungsbedingungen

Art. 12* Wahl / Beförderungen Die Wahl der haupt- und nebenamtlichen Chefärzte erfolgt durch den Regie- rungsrat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a

der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsspitals), diejenige der Leitenden Ärzte durch die Spitalleitung. Für die Beförderungen sind die gleichen Instanzen zuständig.
Art. 13 * Einkünfte des Kaderarztes
1 Als Lohnbestandteile gelten: 1. Grundsalär gemäss Artikel 15; 2. Einkommen aus der Behandlung von stationären Halbprivat- und Privat- patienten gemäss Artikel 16; 3. Einkommen aus der ambulanten/teilstationären Behandlung von Spital- patienten gemäss Artikel 17.
2 Honorare aus ambulanter Privatsprechstundentätigkeit gemäss Artikel 18 sowie Abgeltungen für ausserordentliche Arbeiten zugunsten des Gesamt- spitals gemäss Artikel 19 sind nicht Lohnbestandteil, jedoch für die Berech- nung der Maximal- und Minimaleinkommen gemäss Artikel 14 massgebend.
3 Je nach Klinikerfolg kann das Departement dem verantwortlichen Chefarzt einen Bonus zusprechen. Die Obergrenzen gemäss Artikel 14 können dabei nicht überschritten werden.
Art. 14* Maximal- und Minimaleinkommen
1 Die gesamten Bruttoeinkommen gemäss Artikel 13 haben sich für haupt- und nebenamtliche Chefärzte im Jahr des Inkrafttretens dieses Artikels zwischen 315 000 und 525 000 Franken und dasjenigen für die Leitenden Ärzte zwischen 210 000 und 420 000 Franken zu bewegen. Wird die Unter- grenze nicht erreicht, so wird das fehlende Einkommen auf Antrag des 5
Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R VIII A/214/1 Kaderarztes zu Lasten des Kantonsspitals kompensiert. Einnahmen über dem Maximum werden dem Kantonsspital gutgeschrieben. Ausbezahlte Einkommen über der Obergrenze sind durch den Kaderarzt zurückzuerstat- ten.
2 Für teilzeitangestellte Kaderärzte reduzieren sich die Maximal-, bzw. Mini- maleinkommen entsprechend des prozentualen Anstellungsgrades.
3 Die Maximal- und Minimaleinkommen werden jeweils von Jahr zu Jahr der vom Landrat bestimmten Lohnteuerung angepasst (Basis 1993 = 107,552 %).
Art. 15 Grundsalär
1 Das Grundsalär richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Staatsbediensteten. Die exakte Höhe des Grundsalärs wird jeweils im Anstellungsvertrag geregelt und ist unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:
a. Alter und Erfahrung des Kaderarztes;
b. Anforderungsprofil;
c. Grösse der zu führenden Organisationseinheit (Führungsverantwortung);
d. Marktwert des Kaderarztes;
e. Quervergleich innerhalb des Kantonsspitals.
2 Lohnverhandlungen mit den haupt- und nebenamtlichen Chefärzten führt das Departement.
Art. 16 * Einnahmen aus stationärer Tätigkeit (unselbstständige Tätigkeit)
1 Für die stationäre Behandlung von privaten und halbprivaten Patienten erhalten die Kaderärzte von den Krankenversicherern ein Honorar gemäss Rahmentarif.
2 Die Abgabe an das Kantonsspital für die Benützung der Infrastruktur beträgt insgesamt 25 Prozent, davon 5 Prozent für administrative Leistungen und 20 Prozent für die Benutzung der Infrastruktur.
3 Die Rechnungsstellung gemäss dem ausgehandelten Rahmentarif und das Inkasso erfolgen im Namen und auf Risiko des Kantonsspitals durch die Spitalverwaltung.
Art. 17* Einnahmen aus ambulanter/teilstationärer Spitaltätigkeit (unselbstständige Tätigkeit)
1 Das Honorar für die Behandlung von ambulanten Spitalpatienten besteht aus dem Tarifteil für die ärztliche Leistung (AL) und demjenigen für die tech- nische Leistung (TL).
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2 Die Honorare für die ärztlichen Leistungen gehören grundsätzlich den Ärzten.
3 Die Einnahmen aus den technischen Leistungen gehören grundsätzlich dem Kantonsspital.
4 Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen im Namen des Kantons- spitals durch die Spitalverwaltung.

Art. 17 a

Pool
1 Die Honorare gemäss den Artikeln 16 und 17 fliessen vorerst in einen Pool. Die Poolgelder werden gemäss einem klinikweisen Reglement, das durch die Spitalleitung verabschiedet und dem Departement zur Kenntnis gebracht wird, den Ärzten verteilt.
2 Folgende Kliniken sind verpflichtet, ein entsprechendes Poolreglement auszuarbeiten: Chirurgie, Frauenheilkunde, Medizin, Radiologie. Das Depar- tement kann die Spitalleitung verpflichten, für weitere Organisations- einheiten ein Poolreglement zu erlassen.
3 Das Departement und die Verwaltung des Kantonsspitals sind berechtigt, in die Poolrechnungen Einblick zu nehmen.
Art. 18 * Honorare aus ambulanter Privatsprechstundentätigkeit (selbstständige Tätigkeit)
1 Für die Behandlung von ambulanten Privatsprechstundenpatienten im Absatz 3 gibt der Kaderarzt den Tarifanteil für die technischen Leistungen dem Kantonsspital ab.
2 Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen im Namen und auf Risiko des Kaderarztes. Aufwendungen, die dem Kaderarzt dadurch anfallen, kann er dem Kantonsspital verrechnen.
3 Der berechtigte Kaderarzt ist verpflichtet, die Buchhaltung seiner Privat- praxis gegenüber der Verwaltung des Kantonsspitals bis spätestens 30. Juni des Folgejahres offen zu legen.
Art. 19 * Entschädigung für ausserordentliche Tätigkeiten
1 Entschädigungsberechtigte ausserordentliche Arbeiten zugunsten des Gesamtspitals sind einzig Projekt- und Kommissionsarbeiten sowie Ausführung von Bereitschaftsdiensten. 7
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2 Für ausserordentliche Einsätze in Projekten und Kommissionen werden die Kaderärzte folgendermassen entschädigt: aufwändig 10 000 Franken pro Jahr, mittel 5 000 Franken pro Jahr, klein 2 500 Franken pro Jahr.
3 Leistet ein Kaderarzt aus Gründen der Organisationseffizienz Bereit- schaftsdienst, so wird er für den Oberarztdienst mit 400 Franken und für den Hintergrunddienst mit 200 Franken pro Tag zusätzlich entlöhnt.
4 Über die definitiven Entschädigungen gemäss diesem Artikel entscheidet die Spitalleitung auf Antrag des Verwaltungsdirektors.
Art. 20 * Sozialversicherung
1 Das Kantonsspital entrichtet Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversiche- rungen (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Erwerbsersatz- ordnung, Arbeitslosenversicherung, Berufs- und Nichtberufsunfallversiche- rung, Familienausgleichskasse) und an die berufliche Vorsorge auf den vollen Einkommen gemäss den Artikeln 15, 16, 17 und 19.
2 Für Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge aus selbstständiger Tätigkeit gemäss Artikel 18 ist jeder Kaderarzt selbst verantwortlich. Die Kosten dafür gehen vollumfänglich zu seinen Lasten.
Art. 21* Lohnfortzahlung
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls, befohlenen Militär- und Zivilschutzdienstes sowie bei Schwangerschaft und Niederkunft erfolgt auf Basis der Einkommen gemäss Artikel 13 Absatz 1.
2 Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Personalreglement des Kantonsspitals 1) .
3 Für Entschädigungen gemäss den Artikeln 18 und 19 besteht bei Verhinde- rung der Arbeitsleistung keine Lohnfortzahlungspflicht.

Art. 21

a Finanzierung der Lohnfortzahlung für Honorare aus unselbstständiger Tätigkeit
1 Zur Deckung der Honorarfortzahlungen infolge Krankheit oder Unfalls, befohlenen Militär- und Zivilschutzdienstes sowie bei Schwangerschaft und Niederkunft schliesst das Kantonsspital für sämtliche Kaderärzte eine
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7. 5. 2006 – 30/31 Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R VIII A/214/1 Taggeldversicherung ab. Die Prämien der Versicherung werden je zur Hälfte durch den Kaderarzt und durch das Kantonsspital finanziert.
2 In der durch die Taggeldversicherung nicht abgedeckten Wartefrist über- nimmt das Kantonsspital die Honorarfortzahlung bis zu einem halben Jahr. Der Umfang entspricht dem Mittel der letzten sechs Monate.
3 Allfällige während des Arbeitsausfalls des Kaderarztes befristet einge- setzte Ärzte sind am Pool beteiligt. Der Umfang wird im Poolreglement der jeweiligen Klinik, bzw. Abteilung, festgelegt.
4 Reichen die vorhandenen Poolgelder für die Umsetzung dieser Regelung nicht aus, so trägt das Kantonsspital subsidiär die Kosten für Honorarfort- zahlungen. IV. Bestimmungen für den Belegarzt und den Konsiliararzt
Art. 22 Definition
1 Der Belegarzt ist aufgrund seines Vertrages (vgl. Art. 23) berechtigt, seine Patienten im Kantonsspital unter Inanspruchnahme der verschiedenen bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel voll- oder teilstationär zu behandeln. Gegenüber dem ihm zugeordneten Spitalpersonal ist er fachlich weisungsbefugt.
2 Es wird unterschieden in Belegarzt 1 und Belegarzt 2. Der Belegarzt 1 ist zur Erfüllung des Leistungsauftrages notwendig, da die Leistung durch keinen spitaleigenen Arzt erbracht werden kann. Der Belegarzt 2 ist zur Erfüllung des Leistungsauftrages nicht zwingend notwendig, da die Leis- tung ebenso durch einen spitaleigenen Arzt erbracht werden kann oder die Leistung nicht Bestandteil des Leistungsauftrages ist.
3 Der Konsiliararzt ist ein beratender Arzt, der vom Kantonsspital bei Bedarf beigezogen werden kann.
Art. 23 Vertragssituation
1 Der Beleg- und Konsiliararzt schliesst mit dem Kantonsspital einen privat- rechtlichen Vertrag ab.
2 Für den Vertragsabschluss auf Seite des Kantonsspitals ist der Verwal- tungsdirektor zusammen mit dem zuständigen Chefarzt verantwortlich.
3 Hinsichtlich seiner ärztlichen Leistungen ist der Belegarzt alleiniger Ver- tragspartner des Patienten, während das Kantonsspital die sonstigen statio- nären Leistungen zur Verfügung stellt.
4 Der Konsiliararzt ist in jeder Hinsicht Vertragspartner des Kantonsspitals. 9
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5 Bei Vertragsstreitigkeiten besteht eine Rekursmöglichkeit an das Departe- ment.
Art. 24 Rechte des Belegarztes
1 Der Belegarzt 1 ist berechtigt, sämtliche Patientenkategorien am Kantons- spital zu behandeln. Dem Belegarzt 2 ist es gestattet, ambulante Patienten sowie stationäre Halbprivat- und Privatpatienten, nicht jedoch stationäre all- gemeinversicherte Patienten zu behandeln.
2 Den Belegärzten stehen die Infrastruktur sowie das Spitalpersonal soweit zur Verfügung, als dies für die Leistungserbringung notwendig ist.
3 Fachlich untersteht das Spitalpersonal für die medizinische Leistungs- erbringung dem Belegarzt. In administrativer Hinsicht hat der Belegarzt jedoch keine Führungskompetenzen.
4 Der Belegarzt stellt gegenüber dem Kantonsspital seine Honorarforderun- gen. Die Abrechnung gegenüber dem Patienten, beziehungsweise gegen- über den Krankenversicherern ist Sache des Kantonsspitals.
5 Der Belegarzt 1 kann im Bereich seiner Zuständigkeit Behandlungsricht- linien erlassen.
6 Die Krankengeschichten gehören dem Kantonsspital.
Art. 25 Pflichten des Belegarztes
1 Die Belegärzte tragen die Gesamtverantwortung für die Behandlung des Patienten.
2 Die Belegärzte haben sich an die administrativen und organisatorischen Richtlinien des Gesamtspitals zu halten.
3 Die Belegärzte führen neben ihrer Tätigkeit am Kantonsspital zwingend noch eine eigene Arztpraxis.
4 Der Belegarzt 1 muss zwingend allgemeinversicherte Patienten behandeln. Er verpflichtet sich zudem, regelmässig am Kantonsspital tätig zu sein. Die erwartete Präsenzzeit wird im Vertrag festgehalten.
Art. 26 Rechte und Pflichten des Konsiliararztes
1 Der Konsiliararzt ist nicht verantwortlich für die Gesamtbehandlung des Patienten. Er hat deshalb kein Behandlungsrecht und auch keine Weisungs- befugnis gegenüber dem Spitalpersonal.
2 Bezüglich Rechnungsstellung und Krankengeschichten gelten die gleichen Regelungen wie für den Belegarzt.
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Art. 27* Entlöhnung Belegarzt
1 Für die Behandlung von ambulanten Patienten erhält der Belegarzt die vollen Honorare gemäss dem Tarif für die ärztliche Leistung. Die Einnahmen aus dem Tarifteil für die technische Leistung gehören dem Kantonsspital, soweit die diesem Tarifteil zugrunde gelegten Kosten von der öffentlichen Hand finanziert wurden.
2 Für die Behandlung von stationären Allgemeinpatienten erhält der Beleg- arzt 1 90 Prozent gemäss Spitalleistungskatalog (SLK). Wird der zur Zeit gültige SLK durch ein anderes System (z. B. Tarmed) abgelöst, so ist dieser Abschnitt zwingend mit den Belegärzten neu auszuhandeln.
3 Für die stationäre Behandlung von privaten und halbprivaten Patienten erhalten die Belegärzte ein Honorar gemäss Rahmentarif, welcher mit den Krankenversicherern ausgehandelt wurde. Für die Aushandlung und die Inkraftsetzung des Rahmentarifs gilt analog Artikel 16. Die Abgabe für die Benutzung der Infrastruktur an das Kantonsspital beträgt für sämtliche Belegärzte 20 Prozent.
4 Die Spitalleitung kann dem Belegarzt auf seinen begründeten Antrag hin eine Abgeltung für ausserordentliche Arbeiten zu Gunsten des Gesamt- spitals analog den Chef- und Leitenden Ärzten (Art. 19) zusprechen.
5 . . . . . .**
Art. 28 * Entlöhnung Konsiliararzt Für die Behandlung von ambulanten Patienten erhält der Konsiliararzt den vollen Tarif für die ärztliche Leistung (AL). Der Tarifteil für die technische Leistung (TL) gehört dem Kantonsspital, soweit die diesem Tarifteil zugrunde gelegten Kosten von der öffentlichen Hand finanziert wurden.
Art. 29 Sozialversicherung
1 Das Kantonsspital leistet für die frei praktizierenden Ärzte keinerlei Leis- tungen an die Sozialversicherungen.
2 Bei Arbeitsverhinderung wie Militärdienst, Zivilschutzdienst, Unfall oder Krankheit schuldet das Kantonsspital keinerlei Leistungen. 11 ** Aufgehoben RR 21. Juni 2005
Kader-, Beleg-, Konsiliarärzte – R VIII A/214/1 V. Schlussteil
Art. 30 * Haftung Der Kanton oder das Kantonsspital versichern sämtliche Ärzte sowie ihre Mitarbeiter und Hilfskräfte gegen Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Dienste des Kantonsspitals. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf alle ambulanten und stationären Patienten. Ausdrücklich mitversichert sind Haftungsfälle aus der ambulanten Privatsprechstundentätigkeit gemäss
Artikel 8 sowie aus der Tätigkeit der Beleg- und Konsiliarärzte am Kantons- spital.
Art. 31** . . . . . .
Art. 32 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Einführung des neuen Arzttarifs für ambu- lante Leistungen (Tarmed) in Kraft. 1) Bis dahin gelten die jetzigen Bestim- mungen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement vom 10. Juli 1979 über die Chefärzte am Kantonsspital aufgehoben. Änderungen des Reglements: RR 21. Juni 2005 (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 235) Art. 2 Abs. 3 (n), 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 (n), 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 Bst. a und c , Abs. 3, 8, 9 Abs. 3, 10 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und 3, 16, 17 Sachüberschrift, Abs. 2, 4 (+), 5 zu 4, 17 a (n), 18, 19, 20, 21, 21 a (n), 27 Abs. 5 (+), 28, 30, 31 (+) in Kraft ab 1. Januar 2005 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 10 Abs. 3, 15 Abs. 2, 23 Abs. 5 in Kraft ab LG 2006
12 ** Aufgehoben RR 21. Juni 2005 1) Tarmed in Kraft getreten am 1. Januar 2004
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