Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritan... (0.831.109.367.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit 1

Abgeschlossen in Bern am 21. Februar 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1968² Datum des Inkrafttretens: 1. April 1969 (Stand am 1. November 2021) ¹ Seit 1. Nov. 2021 gilt dieses Abk. nur noch für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou (Art. 77 des Abk. vom 9. Sept. 2021 – AS 2021 818 ; SR 0.831.109.367.2 ). ² AS 1969 252
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
nachdem sie am 16. Januar 1953³ und am 12. November 1959⁴ durch den Abschluss von Abkommen die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung geregelt haben,
vom Wunsche getragen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen zu erweitern und insbesondere den Grundsatz, wonach den Staatsangehörigen beider Vertragsparteien im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung jeder Vertragspartei die gleiche Behandlung zuteil werden soll, weitergehend zu verwirklichen,
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
³ [ AS 1954 999 ] ⁴ [ AS 1960 867 ]

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Gebiet» in bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet von England, Schottland, Wales, Nordirland, die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou; in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b. «Staatsangehöriger» in bezug auf das Vereinigte Königreich einen Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien; in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger;
c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
d. «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- ­und Invalidenversicherung;
e. «Schweizerische Unfallversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Unfallversicherung;
f. «Zuständige Behörde» in bezug auf das Vereinigte Königreich, je nach dem Fall, den «Minister of Social Security», das «Ministry of Health and Social Services for Northern Ireland», das «Isle of Man Board of Social Services», das «Social Security Committee of the States of Jersey» oder die «States Insurance Authority of Guernsey»; in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung;
g. «Versicherungsträger» in bezug auf das Vereinigte Königreich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs; in bezug auf die Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
h. «Schweizerische Krankenkasse» eine durch die zuständige schweizerische Behörde gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911⁵ über die Kranken‑ und Unfallversicherung anerkannte Krankenkasse;
i. «Die früheren Abkommen» das Abkommen über Sozialversicherung und das Zusatzabkommen über Sozialversicherung, welche von den beiden Vertragsparteien am 16. Januar 1953⁶ beziehungsweise am 12. November 1959⁷ in Bern unterzeichnet worden sind;
j. «Arbeitnehmer» eine Person, die nach der anwendbaren Gesetzgebung als Arbeitnehmer gilt oder von dieser als solcher behandelt wird; «Beschäfti­gung» eine von einer Person als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit; die Ausdrücke «beschäftigen» und «Arbeitgeber» sind entsprechend zu verstehen;
k. «Beitragszeit» in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Zeit, während welcher nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge bezahlt worden sind; in bezug auf die Schweiz eine Zeit, während welcher Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung bezahlt worden sind, oder eine Zeit, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als Beitragszeit gezählt wird;
l. «Gleichgestellte Zeit» eine Zeit, für welche nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge gutgeschrieben worden sind;
m. «Leistungen» und «Renten» alle nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei vorgesehenen Leistungen und Renten einschliesslich aller Erhöhungen und gleichzeitig zahlbaren Zuschläge, mit Ausnahme der Familienzulagen;
n. «Zeit des Beschäftigungsunterbruchs» eine Zeit, in dem ihr nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zukommenden Sinne;
o. Andere Begriffe und Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs oder nach der schweizerischen Gesetzgebung zukommt.
⁵ SR 832.10 . heute: BG über die Krankenversicherung.
⁶ [ AS 1954 999 ]
⁷ [ AS 1960 867 ]
Art. 2
¹ Dieses Abkommen findet Anwendung:
a. in bezug auf das Vereinigte Königreich: i) auf den «National Insurance Act 1965», den «National Insurance Act (Northern Ireland) 1966», den «National Insurance (Isle of Man) Act 1948» sowie auf die Gesetzgebung die durch diese Gesetze kodifiziert oder durch die kodifizierten Gesetze aufgehoben worden ist;
ii) auf den «National Insurance (Industrial Injuries) Act 1965», den «National Insurance (Industria Injuries) Act (Northern Ireland) 1966» und den «National Insurance (Industrial Injuries) (Isle of Man) Act 1948»;
iii) auf das «Insular Insurance (Jersey) Law 1950»;
iv) auf das «Social Insurance (Guernsey) Law 1964» und die durch dieses Gesetz aufgehobene Gesetzgebung;
v) auf den «Family Allowances Act 1965», den «Family Allowances Act (Northern Ireland) 1966», den «Family Allowances (Isle of Man) Act 1945», das «Family Allowances (Guernsey) Law 1950» und das «Family Allowances (Jersey) Law 1951».
b. in bezug auf die Schweiz: i) das Bundesgesetz über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung⁸;
ii) das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung⁹;
iii) das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952¹⁰ über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
iv) das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911¹¹ über die Kranken‑ und Unfallversicherung, mit der Einschränkung, dass die Abschnitte II, III und IV des Abkommens mit Ausnahme von Artikel 11 auf den ersten Titel des genannten Gesetzes (betreffend die Krankenversicherung) keine Anwendung finden.
² Unter Vorbehalt des Absatzes 3 dieses Artikels findet das Abkommen ebenfalls auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen abändern, ergänzen oder kodifizieren.
³ Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen zum Zwecke der Durchführung eines Abkommens über soziale Sicherheit mit einem dritten Staat abändern, nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies beschliessen.
⁸ SR 831.10
⁹ SR 831.20
¹⁰ SR 836.1
¹¹ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung.

Abschnitt II Bestimmungen über die Gleichbehandlung

Art. 3
¹ Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens haben die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei die gleichen Rechte und Pflichten aus der Gesetz­gebung der andern Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.
² Erhebt eine Person, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien ist, auf Grund von Beiträgen oder des Todes eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei, so gelten bezüglich dieses Leistungsanspruchs ebenfalls die auf Staatsangehörige der Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens; dies gilt nicht, wenn es sich hiebei um eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Rentenversicherung handelt.
³ Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die schweizerischen Gesetzesbestimmungen über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer.
Art. 4
Die Bestimmungen der Artikel 3, 9, 11 und 16 dieses Abkommens stehen der Anwendung allfälliger für die betreffende Person günstigerer Gesetzesbestimmungen der einen oder andern Vertragspartei nicht entgegen.

Abschnitt III Bestimmungen über die Beiträge

Art. 5
¹ Übt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonstwie eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels und der Artikel 6 und 7 dieses Abkommens der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der andern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt.
² Hält sich ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei gewöhnlich im Gebiet der andern Vertragspartei auf und übt er weder im Gebiet der einen noch der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er sich gewöhnlich aufhält.
³ Wird eine von einem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigte Person unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie weiterhin in deren Gebiet beschäftigt, sofern die voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Gebiet der andern Vertragspartei 24 Monate oder eine durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbarte längere Frist nicht überschreitet; aus dieser Beschäftigung können keine Beiträge nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei erhoben werden.
⁴ Wird ein Schweizerbürger als Besatzungsmitglied eines britischen Seeschiffes beschäftigt, welches im Vereinigten Königreich eingetragen ist oder dessen Eigentümer dort wohnt, so untersteht er der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn er daselbst seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hätte.
⁵ a.
Wird eine im Gebiet der einen oder andern Vertragspartei wohnende Person als Besatzungsmitglied an Bord eines im Vereinigten Königreich immatrikulierten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung von Buchstabe b. dieses Absatzes der Gesetzgebung des Ver­einigten Königreichs, wie wenn dort die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder Wohnsitz erfüllt wären.
b. Wird eine Person als Besatzungsmitglied an Bord eines von einem Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz in Dienst gestellten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung, sofern sie nicht im Dienste eines Unternehmens mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich steht.
c. Wird eine Person, auf welche die Bestimmungen der Buchstaben a. und b. dieses Absatzes nicht anwendbar sind und die im Dienste eines Luftverkehrsunternehmens mit Hauptsitz im Gebiet der einen Vertragspartei steht, von diesem Unternehmen unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie in deren Gebiet beschäftigt.
³ Wird eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt und im Dienste einer Person oder eines Unternehmens mit einer dortigen Geschäftsniederlassung steht, an Bord eines Flugzeuges beschäftigt, das einer Person oder einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz gehört, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung des Absatzes 5 Buchstabe b. dieses Artikels der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn das Flugzeug im Vereinigten Königreich immatrikuliert wäre.
Art. 6
¹ Die Bestimmungen dieses Abschnittes des Abkommens gelten nicht:
a. in Bezug auf das Vereinigte Königreich für die Berufsdiplomaten;
b. in Bezug auf die Schweiz für die Berufsdiplomaten und ‑konsuln.
² Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
³ Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei zur Dienstleistung in deren Staatsdienst im Gebiet der andern Vertragspartei eingestellt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes 1 dieses Artikels der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern er nicht innert drei Monaten nach seiner Anstellung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählt.
⁴ Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der andern Vertragspartei von einem im Staatsdienst der ersten Vertragspartei stehenden Staats­angehörigen dieser Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gelten für ihn die Absätze 2 und 3 dieses Artikels in gleicher Weise wie für jenen.
⁵ Wird eine Person, die nicht Angehörige einer der beiden Vertragsparteien ist, in der Schweiz in persönlichen Diensten eines im Staatsdienst des Vereinigten Königreichs stehenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung. Sie kann jedoch innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung in der Schweiz die Anwendung der Gesetz­gebung des Vereinigten Königreichs wählen.
⁶ Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei von einer ihrer öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder öffentlichen Dienststellen im Gebiet der andern Vertragspartei beschäftigt, so können die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vorsehen, dass für diese die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei gilt, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf deren Interessen für bestimmte Personen oder Personengruppen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens vereinbaren.
Art. 8
Stellt eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt oder dort seit ihrer letzten Ankunft gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig geworden ist, wegen Arbeitsunfähigkeit, Niederkunft oder Arbeitslosigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Beitragspflicht für eine unbestimmte Zeit und um Gutschrift von Beiträgen für diese Zeit, so gilt folgendes:
a. jede Zeit einer unselbständigen Beschäftigung dieser Person in der Schweiz wird als Zeit einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Arbeitnehmer entrichtete;
b. jede Zeit einer Erwerbstätigkeit dieser Person in der Schweiz auf eigene Rechnung wird als Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Selbständigerwerbender entrichtete.

Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen

Leistungen an entsandte Arbeitnehmer
Art. 9
¹ Ist eine Person im Vereinigten Königreich beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der schweizerischen Gesetzgebung, so wird sie bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge eines Betriebs- oder eines Nichtbetriebsunfalls oder einer Berufskrankheit so behandelt, als hätte sie den Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall in der Schweiz erlitten oder sich dort die Berufskrankheit zugezogen.
² Ist eine Person in der Schweiz beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, so wird sie behandelt:
a bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge von Krankheit oder Mutterschaft, als hielte sie sich im Gebiete des Vereinigten Königreichs auf;
b. bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit, die sie während dieser Beschäftigung erlitten beziehungsweise sich zugezogen hat, als hätte sie den Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs erlitten oder sich dort die Berufskrankheit zugezogen.
³ Erleidet eine versicherte Person, die das Gebiet der einen Vertragspartei verlassen hat, um sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet einen Unfall, so wird, falls dort auf sie die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen wäre, für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung von Leistungen infolge dieses Unfalls:
a so vorgegangen, als wäre der Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs eingetreten; und
b für die Frage, ob auf Grund der Beschäftigung nach dieser Gesetzgebung Versicherung bestanden hätte, ausser acht gelassen, dass sich die versicherte Person im Gebiet keiner der beiden Vertragsparteien aufgehalten hat.
Familienzulagen
Art. 10
Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Familienzulagen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, gemäss welcher eine Person sich dort während einer bestimmten vorgeschriebenen Zeit aufgehalten haben muss, wird ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, der im Vereinigten Königreich wohnt oder dort nach dessen Gesetzgebung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, so behandelt:
a. als befinde sich sein Geburtsort, auch wenn er in der Schweiz geboren ist, im Vereinigten Königreich;
b. als sei er während der Zeit, während welcher er sich in der Schweiz aufgehalten hat, im Vereinigten Königreich gewesen.
Leistungen bei Krankheit im Falle der Übersiedlung vom einen in den andern Vertragsstaat
Art. 11
¹ Die zuständige schweizerische Behörde wird die schweizerischen Krankenkassen bezeichnen, die sich zur Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels verpflichten.
² Hat ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien:
a. nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Beiträge entrichtet oder gutgeschrieben erhalten oder den Nachweis für den Anspruch auf eine Alters­pension oder auf eine Witwenleistung nach dieser Gesetzgebung erbracht; und
b. stellt er bei einer gemäss Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten schweizerischen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten: i) nach Ende der Woche, für welche er den letzten Beitrag bezahlt oder gutgeschrieben erhalten hat, oder
ii) nach Verlassen des Vereinigten Königreichs, wenn er Anspruch auf eine der in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Leistungen hat,
ein Aufnahmegesuch;
so gelten die von der Krankenkasse für den Beitritt verlangten Altersbedingungen als erfüllt, und er ist in die Krankenkasse aufzunehmen, sofern er:
aa. die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt; und
bb. nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken in die Schweiz übersiedelt.
Wird der Versicherte als Mitglied in die Krankenkasse aufgenommen, so ist er hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen so zu behandeln, als wären die Zeiten, während welcher er nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Beiträge bezahlt oder gutgeschrieben erhalten hat, Zeiten der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse; einer Frau jedoch werden Leistungen im Falle von Mutterschaft nur gewährt, wenn sie unmittelbar vor der Niederkunft ununterbrochen während drei Monaten der Krankenkasse angehört hat.
³ Erfüllt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien die Bedingungen der Buchstaben a. und b. des Absatzes 2 dieses Artikels, so finden die Bestimmungen des genannten Absatzes bezüglich der Sachleistungen auch Anwendung auf seine Ehefrau und seine Kinder unter zwanzig Jahren.
⁴ Wohnt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet des Vereinigten Königreichs oder war er nach dessen Gesetzgebung seit seiner letzten Ankunft in diesem Gebiet als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbender beitragspflichtig, so wird er hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld nach dieser Gesetzgebung so behandelt, als ob:
a. er für jede Woche, während welcher er Mitglied einer schweizerischen Krankenkasse und erwerbstätig war, einen Beitrag bezahlt hätte;
b. ihm für jede Woche, während welcher er Mitglied einer solchen Kasse war und infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, ein Beitrag als Erwerbstätiger gutgeschrieben worden wäre;
c. er die Beitragsbedingungen erfüllte, um das genannte Krankengeld während der ersten sechs Monate zu erhalten, die auf die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Krankenkasse folgen, bei welcher er für Krankengeld versichert war;
ein Anspruch auf Krankengeld nach den Bestimmungen dieses Absatzes besteht jedoch nicht:
i) für die Tage, während welchen der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der schweizerischen Unfallversicherung oder auf eine Rente der schweizerischen Rentenversicherung infolge einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln hat;
ii) für mehr als 312 Tage im Verlaufe eines Beschäftigungsunterbruchs.
Das nach diesem Absatz zustehende Krankengeld wird um den Betrag jeder für die gleiche Zeit zustehenden schweizerischen Geldleistung, mit Ausnahme der Invalidenrente der schweizerischen Unfallversicherung, gekürzt.
Alterspensionen, Witwenleistungen und Krankengeld bei langdauernder Krankheit nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs
Art. 12
¹ Zur Feststellung, ob nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ein Krankengeld, eine Witwenleistung oder eine Alterspension zu zahlen ist, wird jede vom Versicherten in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeit so behandelt, als wäre sie nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegt. Der Betrag der solcherart zustehenden Leistung ist gleich einem Teil der Leistung, die zustehen würde, wenn alle vom Versicherten in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegt worden wären; dieser Leistungsteil verhält sich zur Gesamtleistung wie die Summe aller vom Versicherten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitrags- und gleich­gestellten Zeiten zur Summe aller von ihm nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten; ist jedoch hinsichtlich eines Gesuchs um Gewährung von Krankengeld für einen bestimmten Tag das Verhältnis zwischen den beiden Summen ermittelt worden, so wird es für ein späteres Gesuch um Gewährung von Krankengeld für einen andern in die Zeit des selben Beschäftigungsunterbruchs fallenden Tag nicht neu ermittelt.
² Bei der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels:
a. werden die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten nur soweit berücksichtigt, als sie zusammen mit den nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitragszeiten nicht bewirken, dass die Gesamtzahl der nach dieser Gesetzgebung in irgendeinem Beitragsjahr bezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge die Zahl der Wochen in diesem Jahr übersteigt;
b. werden bei einem Gesuch um Gewährung eines Krankengeldes die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten, während welcher der Versicherte nicht erwerbstätig gewesen ist, nur berücksichtigt, wenn er durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert war;
c. werden die gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs nach dem steuerbaren Einkommen bemessenen und entrichteten Beiträge beziehungsweise die gestützt darauf geschuldeten Leistungen nicht berücksichtigt, vielmehr werden die entsprechenden Leistungen den auf Grund dieses Absatzes berechneten Leistungen hinzugefügt;
d. werden in Fällen, in welchen: i) eine Frau auf Grund der Versicherung ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht, oder
ii) bei der Feststellung des Anspruchs einer Frau auf eine Alterspension aus eigener Versicherung die Beiträge des Ehemannes, wegen Auf­lösung der Ehe zufolge Tod des Ehemannes oder aus andern Gründen, mitzuberücksichtigen sind,
jede Bezugnahme auf die von der Frau zurückgelegten Beitragszeiten oder gleich­gestellten Zeiten, zwecks Ermittlung des Jahresdurchschnittes der vom Ehemann bezahlten oder ihm gutgeschriebenen Beiträge, auch als eine solche auf die vom Ehemann zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten betrachtet.
³ Die Vorschriften des Absatzes 1 dieses Artikels sind nur anwendbar:
a. wenn die vom Versicherten nach der Gesetzgebung jeder der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Beitrags‑ oder gleichgestellten Zeiten mindes­tens je ein Jahr betragen;
b. wenn im Falle von Krankengeld: i) die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs dafürhält, dass der Versicherte voraussichtlich während mindestens drei Monaten arbeitsunfähig bleiben wird, und
ii) die vom Versicherten nach der Gesetzgebung beider Parteien zurück­gelegten Beitragszeiten, unter Ausserachtlassung der nach Absatz 2 dieses Artikels nicht berücksichtigten Zeiten, insgesamt mindestens drei Jahre betragen, und
iii) wenn der Versicherte: aa. entweder auf Grund des Artikels 11 Absatz 4 dieses Abkommens oder nach andern Bestimmungen keinen Anspruch auf Krankengeld nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hat, oder
bb. eine Geldleistung (ausgenommen eine Invalidenrente der schweizerischen Unfallversicherung oder eine Abfindung) nach der schweizerischen Gesetzgebung erhält und nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs im Verlaufe eines Beschäftigungs­unterbruchs, der den Tag miteinschliesst, für den eine Leistung verlangt wird, während 156 Tagen Krankengeld bezogen hat;
c. wenn im Falle einer Alterspension oder einer Witwenleistung der Ver­sicherte die entsprechenden Beitragsbedingungen auf Grund allein der nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitrags‑ oder gleichgestellten Zeiten weder ganz noch teilweise erfüllt.
⁴ Steht einem Versicherten gemäss Absatz 1 dieses Artikels der Anspruch auf eine Geldleistung nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zu und ist der Gesamtbetrag dieser Leistung sowie der weiteren Geldleistungen, die er nach der schweizerischen Gesetzgebung erhält, geringer als die Leistung, auf die er bei Nichtanwendung des Absatzes 1 nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Anspruch hätte, so hat er im Umfang des Unterschiedsbetrages Anspruch auf eine Zulage nach dieser Gesetzgebung.
Eingliederungsmassnahmen
Art. 13
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs steht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Rentenversicherung nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie:
a. unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität: i) während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Ver­sicherung bezahlt haben, oder
ii) als nichterwerbstätige Ehefrau oder Witwe ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben, oder
iii) als Kind ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben; oder
b. als Kind in der Schweiz invalid geboren sind oder daselbst seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Ordentliche Invalidenrenten der schweizerischen Rentenversicherung
Art. 14
In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten der schweizeri­schen Rentenversicherung gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die aus der schweizerischen Invalidenversicherung ausgeschieden sind, als versi­chert, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezahlt haben oder ihnen solche gut­geschrieben worden sind.
Ausserordentliche Renten der schweizerischen Rentenversicherung
Art. 15
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Rentenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Monat, von welchem an die Rente verlangt wird:
a. im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre;
b. im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten mindestens fünf Jahre;
ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
In diesen Fällen: i) bleiben Zeiten, während welcher ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von der Beitragspflicht in der schweizerischen Rentenversicherung befreit war, unberücksichtigt;
ii) gilt die Wohndauer als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate verlassen wurde.
Zahlung der Leistungen nach dem Ausland
Art. 16
¹ Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, denen bei schweizerischem Wohnsitz Anspruch auf eine Leistung nach der schweizerischen Gesetzgebung zustehen würde, erhalten diese Leistung auch, wenn sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben; ausserordentliche Renten, Hilflosenentschädigungen sowie ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden jedoch nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
² Personen, denen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach der dortigen Gesetzgebung Anspruch auf Krankengeld (sickness benefit), Witwenleis­tung (widow’s benefit), Waisenzulage (guardian’s allowance), Alters­pension (retirement pension), Unfallentschädigung (injury benefit), Invaliden­leistung infolge Arbeitsunfalls (disablement benefit) oder Sterbegeld (death bene­fit) zusteht, erhalten diese Leistung auch, wenn sie in der Schweiz wohnen oder sich hier aufhalten, sofern sie
a. im Falle von Krankengeld: i) die Beitragsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung ohne Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ganz oder teilweise erfüllen; und
ii) aa. eine Rente nach der schweizerischen Gesetzgebung für eine Invalidität von mindestens zwei Dritteln beziehen, oder bb. vor Verlassen des Vereinigten Königreichs die dortige zuständige Behörde über ihre Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz unterrichtet und von ihrer voraussichtlich dauernden Arbeitsun­fähigkeit überzeugt haben, oder
cc. zwecks Behandlung einer vor Verlassen des Vereinigten Königreichs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend landes­abwesend sind;
b. im Falle einer Waisenzulage die Person, von der der Leistungsanspruch abgeleitet wird, Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs im Gesamtausmass von mindestens 5 Jahren zurückgelegt hat.
³ Den Personen, die eine Leistung nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs beanspruchen, kann keine Bestimmung dieser Gesetzgebung entgegengehalten werden, die ihre Ansprüche wegen Abwesenheit eines Kindes, einer unterstützten erwachsenen Person oder einer anderen Person beeinträchtigt, sofern sich das Kind, die unterstützte Person oder die andere Person in der Schweiz aufhält oder sich dort in der in Betracht kommenden Zeit aufgehalten hat.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen

Art. 17
Die zuständigen Behörden:
a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Abkommens;
b. unterrichten sich gegenseitig über alle von ihnen für die Anwendung des Abkommens getroffenen Massnahmen;
c. unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung, die die Anwendung des Abkommens berühren.
Art. 18
¹ Die zuständigen Behörden sowie die Sozialversicherungsträger der beiden Vertragsparteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.
² Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die Einzelheiten der medizinischen und administrativen Überwachung der nach diesem Abkommen leistungsberechtigten Personen.
Art. 19
¹ Sind von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei Geldleistungen an eine im Gebiete der andern Vertragspartei wohnhafte Person auszuzahlen, so kann die Auszahlung durch einen Sozialversicherungsträger der zweiten Vertragspartei erfolgen; dieser handelt im Auftrag des Sozialversicherungsträgers der ersten Vertragspartei und entsprechend den Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien abgeschlossen werden können.
² Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine Leistung von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei im Auftrag des Sozialversicherungsträgers der andern Vertragspartei auszuzahlen, so kann diese Auszahlung, mit Ausnahme von Abfindungen, zweimonatlich nachschüssig erfolgen.
Art. 20
¹ Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern und Gebühren für Urkunden und Schriftstücke, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die Urkunden und Schriftstücke, die gemäss der Gesetzgebung der andern Vertragspartei beizubringen sind.
² Die zuständige Behörde oder die Sozialversicherungsträger der einen oder andern Vertragspartei können für Urkunden oder andere Schriftstücke, die ihr bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, nicht die Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden verlangen.
Art. 21
¹ Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innert einer bestimmten Frist bei einem Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem Sozialversicherungsträger der andern Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet dieser Sozialversicherungsträger diese Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an den Sozialversicherungsträger der ersten Vertragspartei weiter.
² Rechtsmittel, die nach der schweizerischen Gesetzgebung innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet der Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs das Rechtsmittel unverzüglich an den schweizerischen Sozialversicherungsträger weiter, der dieses dem zuständigen Gericht zustellt.
³ Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die schweizerische Gesetzgebung bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet das schweizerische Gericht das Rechtsmittel durch Vermittlung des schweizerischen Sozialversicherungsträgers unverzüglich an den Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs weiter.
Art. 22
Sämtliche auf Grund dieses Abkommens geschuldeten Leistungen werden in der Währung der Vertragspartei festgesetzt, der der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger angehört.
Art. 23
¹ Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.
² Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
³ Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder sich im gegenseitigen Einvernehmen auf den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innert zwei Monaten, der Obmann innert drei Monaten bestellt, vom Tage an gerechnet, an dem die eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünscht.
⁴ Werden die in Absatz 3 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus anderen Gründen verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist, die Ernennungen vornehmen.
⁵ Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 24
¹ Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
² Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten von einer Person nach der Gesetzgebung einer der Vertragsparteien, gegebenenfalls in Anwendung der früheren Abkommen, erworbenen Rechte.
³ Die von einer Person vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen angerechnet; indessen werden Beitragszeiten nicht berücksichtigt, wenn die entsprechenden Beiträge nach den früheren Abkommen überwiesen oder dem Versicherten zurückerstattet worden sind oder zur Ausrichtung zusätzlicher Leistungen gemäss jenen Abkommen geführt haben.
⁴ Unter Vorbehalt der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels werden Leistungen, mit Ausnahme von Abfindungen, nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt; die Ansprüche eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung aus einem vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfall richten sich indessen weiterhin nach den Bestimmungen der früheren Abkommen.
⁵ Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Leistungen werden, wenn nötig, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels neu festgestellt.
⁶ Leistungen, die nach den Bestimmungen dieses Artikels geschuldet sind, werden gegebenenfalls vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an ausbezahlt beziehungsweise festgestellt und ausbezahlt, wobei:
a. wenn es sich um eine nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Leistung handelt, die Frist für deren Geltendmachung frühestens von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginnt;
b. wenn es sich um eine nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistung handelt, ein entsprechendes Gesuch innert zwölf Monaten von diesem Zeitpunkt an zu stellen beziehungsweise eine Mitteilung über den Eintritt in den Ruhestand abzugeben ist.
Art. 25
Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten; die auf Grund seiner Bestimmungen im Entstehen begriffenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 26
¹ Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in London ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
² Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten, vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 24 dieses Abkommens, die früheren Abkommen ausser Kraft.
Art. 27
Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 21. Februar 1968, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:


(gez.) Cristoforo Motta

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland:

(gez.) H. A. F. Hohler

Schlussprotokoll zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass der Schweizerische Bundesrat, sofern sich die Frage einer Änderung der gegenwärtig nach den kantonalen Familienzulagenordnungen bestehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien stellen sollte, den hiefür zuständigen kantonalen Behörden empfehlen würde, diese Gleichbehandlung aufrecht zu erhalten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 21. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:


(gez.) Cristoforo Motta

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland:

(gez.) H. A. F. Hohler

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