Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit --> V A/12/1 (V A/11/6)
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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit --> V A/12/1

1. 7. 19 7 7 – 2 V A/11/6 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Vom 21. Januar 1976) Art. 1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone: a. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizei- licher Art; b. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terror- akten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen. Art. 2 1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde ver- anlasst. Ueber das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. 2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat. 3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständi- gen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos. Art. 3 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteilig- ten Kantone statt. Art. 4 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikom- mandanten den Leiter. Art. 5 1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleiche Befugnisse und Pflichten wie im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton. 1 Zweck Hilfeleistung Gemeinsame Kontrollen Leitung Rechtsstellung der ausser- kantonalen Polizeikräfte
Polizeiliche Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung V A/11/6 Art. 6 1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegen- über dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Ein- satzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen. 3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkan- ton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung. 4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Fest- setzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersat- zes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entspre- chende Anwendung. Art. 7 1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausser- kantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. 2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Ein- satzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen wäh- rend einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten. Art. 8 1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Inter- esse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. 2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkan- ton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizei- direktoren gemeinsam festgelegt. Art. 9 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung erge- ben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone. 2 Haftung Unfälle Finanzielles Aufsicht
1. 7. 19 7 7 – 2 Polizeiliche Zusammenarbeit – Interkantonale Vereinbarung V A/11/6 Art. 10 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjähri- gen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung. 3 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
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