Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremie... (415.111.2)
CH - ZH

Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich

1 Wahlreglement
415.111.2 Reglement für die Wahl der Delegierte n der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement) (vom 3. Dezember 2019)
1 ,
2 Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Ver treterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und wei tere Gremien (Gremien) der Universität sowie der Fakultäten und In stitute (Organisationseinheiten):
8
1. Wissenschaftlicher Nachwuchs (WNW),
2. Fortgeschrittene Forschende und Lehrende (FFL),
3. Administratives und tec hnisches Personal (ATP).
2 Für die Vetsuisse-Fakultät der Univ ersitäten Bern und Zürich gilt das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Univer sität Zürich.
Vorbehalt
abweichender
Zuständigkeiten

§ 2.

8 Sieht das Universitätsgesetz
4 oder ein anderer übergeordneter Erlass vor, dass ein Universitäts-, Faku ltäts- oder Institutsorgan ein Gre mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Stä ndevertretungen nach dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende Organ.
Wahlrecht und
Wählbarkeit

§ 3.

8
1 Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien sind alle Angehörigen des betreffe nden Standes, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
2 Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffen den Fakultät oder des be treffenden Instituts, unabhängig von der Mit gliedschaft in der Standesorganisation.
3 Massgebend für die Wahlberechtigu ng und die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wo chen vor dem Wahltermin.
4 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wähl barkeit.
2
415.111.2 Wahlreglement Zugehörigkeit zu einem Stand

§ 3

a.
7 Die Zugehörigkeit zu einem Stand richtet sich nach §
26
a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998
5
. Zugehörigkeit zu einer Organi sationseinheit

§ 3

b.
7
1 Die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit richtet sich
1. für Personal der Universität nach der Organisationseinheit, bei der eine Person angestellt ist; bei mehr facher Anstellung richtet sie sich nach der Anstellung mit de m höchsten Besc häftigungsgrad,
2. für Personen ohne Anstellung wi e Doktorierende nach der Zuge
- hörigkeit der Bezugspers on an der Universität.
2 In Zweifelsfällen wi e bei der Anstellung bei mehreren Organisa
- tionseinheiten mit gleichem Beschä ftigungsgrad entscheiden die infrage kommenden Organisationseinheiten au f Antrag der betroffenen Person über die Zugehörigkeit.
3 In begründeten Fällen kann die Zugehörigkeit durch Entscheid der betroffenen Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.
4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten. Anzahl Delegierter

§ 4.

8
1 Die Vertretung der Stände sowie die Anzahl Delegierter in den einzelnen Gremien und deren Ve rteilung auf die Organisations
- einheiten richten sich nach den ma ssgebenden Regelungen für die ent
- sprechenden Gremien.
2 Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Pro
- zent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1. Januar des Wahljahres durch die Leitung der zuständigen Or ganisationseinheit festgesetzt. Sie gilt für die ganze Amtsdauer, una bhängig von allfäl ligen Veränderun
- gen. II. Wahlverfahren A. Allgemeine Bestimmungen Durchführung der Wahlen

§ 5.

1 Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den zuständigen Standesorganisationen unt er der Aufsicht des Generalsekre
- tariats der Universität.
2 Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
3 Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Daten
- schutz der Universität beigezogen werden.
3 Wahlreglement
415.111.2
Wahltermin

§ 6.

8
1 Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände fin den alle zwei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt.
2 Ist ein Amt zufolge vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers oder weil keine Wahl zustande gekommen ist oder aus ähnlichen Gründen vakant, ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatz- oder Nachwahl durchzuführen.
3 Ersatz- oder Nachwahlen finden be i Bedarf höchstens einmal pro Semester statt. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch auf Ersatz- oder Nachwahlen Anwendung.
4 Bis zur Durchführung einer E rsatz- oder Nachwahl gilt §
23 Abs. 6 sinngemäss. B. Wahlen in ständige Gremien
8
Wahl
-
ausschreibung

§ 7.

1 Die Ausschreibung der Wahl er folgt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin auf den Websit es der Stände und durch E-Mail an die Wahlberechtigten.
2 Die zuständigen Stellen der Univ ersität stellen den Standesorga nisationen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.
8
Wahlvorschläge

§ 8.

8
1 Die Nomination der Kandidati nnen und Kandidaten erfolgt durch schriftlichen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin.
2 Der Wahlvorschlag muss unterstützt werden von
1. mindestens 30 Wahlberechtigten für die Vertretung im Universitäts rat und in der Erweiterte n Universitätsleitung,
2. mindestens zehn Wahlbe rechtigten für andere Ämter in gesamtuni versitären Gremien,
3. mindestens fünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakul täten,
4. mindestens zwei Wahlbe rechtigten für Ämter in Gremien der Insti tute, falls es mindestens zehn Wa hlberechtigte des betreffenden Stan des gibt.
3 Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Adresse der Kandi datin oder des Kandidaten,
2. Standeszugehörigkeit,
3. angestrebtes Amt.
4 Die Standesorganisationen könne n weitere Angaben verlangen.
5 Dem Wahlvorschlag ist eine Erkl ärung beizulegen, dass die Wahl im Fall des Wahlerfo lgs angenommen wird.
4
415.111.2 Wahlreglement Kandidaturen

§ 9.

1 Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Gremien ist zuläs
- sig.
2 Die Standesorganisationen prüfen die Wählbarkeit der Kandidatin
- nen und Kandidaten. Bekanntgabe der Kandi daturen

§ 10.

Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben. Schriftliche, elektronische und stille Wahl

§ 11.

1 Das Wahlverfahren ist schrift lich oder elektronisch, sofern nicht eine stille Wahl zustande kommt.
2 Werden für ein Amt nur so viel e Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die Liste der in stiller Wahl Gewählten wird zusammen mit den übrigen Wahlergebnissen gemäss §
15 Abs. 3 veröffentlicht.
8 Zustellung der Wahlunterlagen

§ 12.

1 Die Standesorganisationen stellen den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu. Die Zustellung kann elektronisch erfol
- gen.
2 Bei schriftlichen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein Wahl
- zettel zur Verfügung zu stellen. Dieser enthält so viele Zeilen, wie Sitze zu besetzen sind.
3 Bei elektronischen Wahlen ist das Wahltool mit den Wahlunterla
- gen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugänglich zu machen. Ausübung des Wahlrechts

§ 13.

1 Bei schriftlichen Wahlen müsse n die ausgefüllten Wahlzet
- tel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation zurückzusenden. Ohne Wahlausw eis ist die St imme ungültig.
2 Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Umschlag mit den Wahl
- zetteln vor der Öffnung vo m Wahlausweis zu trennen.
3 Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen Standesorganisation eintreffen.
4 Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Wahrun g des Wahlergebnisses getroffen werden. Wahlergebnis

§ 14.

1 Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Stan
- desorganisation im Beisein von mi ndestens einer Vertrauensperson des Generalsekretariats.
2 Gewählt sind jene Kandidatinne n und Kandidaten, die am meis
- ten Stimmen auf sich vereinigt haben.
5 Wahlreglement
415.111.2
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss Abs. 1 gezogen.
Wahlprotokoll

§ 15.

8
1 Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die Standesorganisation ein Prot okoll über die Wahlresultate.
2 Die zuständige Vertrauensperson de s Generalsekretariats bestätigt durch ihre Mitunterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Durch führung der Wahl und die korrekt e Ermittlung des Wahlresultats.
3 Das Wahlprotokoll wird im Inte rnet veröffentlicht und den Kan didatinnen und Kandidaten, dem Gene ralsekretariat sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit zugestellt. C. Besonderheiten bei Wahlen an den Instituten
8
Zulässigkeit
von Wahl
-
versammlungen

§ 16.

8
1 In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlver sammlung durchgeführt werden. Da bei finden die nachfolgenden Be stimmungen Anwendung.
2 Werden die Wahlen schriftlich ode r elektronisch durchgeführt, gel ten §§
7–15.
Wahl
-
ausschreibung

§ 17.

8 Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des Termins für die Wahlversammlung er folgen spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung.
Wahlvorschläge

§ 18.

1 Wahlvorschläge können bis spät estens zwei Wochen vor der Wahlversammlung gemacht werden.
2 Im Übrigen gelten §§
8 Abs. 2–5 und 9.
8
Bekanntgabe
der Kandi
-
daturen

§ 19.

Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung bekannt gegeben.
Wahl
-
versammlung

§ 20.

1 Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle An gehörigen des Standes der entsprechend en Organisa tionseinheit.
2 Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Teilnehmerin nen und Teilnehmer ge heime Wahl verlangt.
3 Im Übrigen gelten §
11 Abs. 2 sowie §§
14 und 15 analog.
6
415.111.2 Wahlreglement D. Wahlen in nichtständige Gremien
7 Grundsatz

§ 20

a.
7
1 Delegierte für ni chtständige Gremien wie Findungs- oder Berufungskommissionen werden v on den Standesorganisationen oder deren Vertretung in der zuständi gen Organisationseinheit vorgeschla
- gen.
2 Die Wahl erfolgt durch das zust ändige Organ der Organisations
- einheit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Gremiums. Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten

§ 20

b.
7
1 Die Leitungen der Organisationseinheiten informieren die zuständigen Standesorganisati onen oder deren Vert retung in der Organisationseinheit so früh wie möglich über die Einsetzung eines nichtständigen Gremiums.
2 Die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organi
- sationseinheit informiere n die Standesangehörigen in geeigneter Form über die zu besetze nden Ämter und laden si e zur Kandidatur ein.
3 Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch die Standesorga
- nisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit in einem transparenten Verfahren nach objektiven Kriterien. Weitere Vorschriften

§ 20

c.
7
1

§§

3–4 gelten auch für die Wahl en in nichtständige Gre
- mien.
2 Die Organisationseinheiten können weitere Vorschriften erlassen. III. Ausübung des Mandats Amtsdauer

§ 21.

8
1 Die Amtsdauer der Delegierte n in ständigen Gremien be
- trägt zwei Jahre, sofern nicht di e für ein Gremium massgebenden Rege
- lungen eine andere Amtsdauer vorsehen.
2 Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Wahljahres.
3 Bei Ersatz- und Nachwahlen tret en die gewählten Personen ihr Amt sogleich nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an.
4 Wiederwahl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung nicht ausschliesst. Stellvertretung

§ 22.

8
1 Für die Delegierten werden höchstens gleich viele Stellver
- treterinnen und Stellvertreter ge wählt. Die Kandida
- daten können sowohl für ein Amt als auch für die Stellvertretung kan
-
7 Wahlreglement
415.111.2
2 Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, bestimmt sie oder er aus dem Kreis der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen den Ersatz.
3 Stehen keine gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt die Stellvertretung durch die nicht gewählten Kandi datinnen und Kandidaten (Ersatzpersonen) nach Massgabe der erreich ten Stimmenzahlen.
4 Stehen weder gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter noch Ersatzpersonen zur Verfügung, gilt §
23 Abs. 6 sinngemäss.
5 In jedem Fall orientiert die oder der verhinderte Delegierte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden de s betroffenen Gremiums über die Stellvertretung.
6 Die Organisationseinheiten können die Einzelheiten regeln.
Vorzeitiges
Ausscheiden
aus dem Amt

§ 23.

8
1 Mit der Beendigung der Zuge hörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.
2 Scheidet eine Delegierte oder ei n Delegierter vorzeitig aus dem Amt, orientiert si e oder er die Leit ung der Organisationseinheit und der Standesorganisation über den Rücktritt.
3 In diesem Fall rückt die nachfo lgende Kandidatin oder der nach folgende Kandidat (Ersatzperson) nach Massgabe der erreichten Stim menzahlen nach.
4 Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl gemäss §
6 Abs. 2 und 3 durchzuführen.
5 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts dauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
6 Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuw ahl kann der Vorstand der Standesorganisation eine interimistische Ve rtretung bestimmen. Er informiert das betrof fene Gremium, die Sta ndesangehörigen sowie das Generalsekretariat darüber. IV. Aufsicht und Rechtsschutz
Aufsicht

§ 24.

1 Das Generalsekretariat über prüft die korrekte Durchfüh rung der Wahlen und ordnet nötigenf alls rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen zur Behe bung von Mängeln an.
2 Die Standesorganisationen orientie ren das Generalsekretariat über die einzelnen Verfahrensschritte.
8
415.111.2 Wahlreglement Rechtsschutz

§ 25.

1 Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen kann innert fünf Tagen ab Empfan g einer Mitteilung oder anderweiti
- ger Kenntnisnahme Stimmrechtsre kurs bei der Reku rskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich na ch dem Verwaltungsrechtspflege
- gesetz
3 . V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

§ 26.

1 Das vorliegende Reglement trit t zum Zeitpunkt des Inkraft
- tretens der Änderung vom 2. Septem ber 2019 des Universitätsgesetzes (Angehörige der Universität) in Kraft
2 .
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahl
- reglemente der einzelne n Stände aufgehoben. Erste ordent liche Wahl

§ 27.

6
1 Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reg
- lement erfolgt im Juni 2020.
2 In Abweichung von Abs. 1 werden im Juni 2021 erstmals nach die
- sem Reglement gewählt: a. die Vertreterinnen und Vertreter des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden in di e Organe und Gremien der Insti
- tute, b. die Vertreterinnen und Vertreter a ller Stände in die Organe und Gre
- mien der Fachbereiche de r Medizinischen Fakultät.
3 Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinha
- ber im Amt. Ersatzwahlen erfo lgen nach bisherigem Recht.
4 Bis zur ersten ordentlichen Wahl nach diesem Reglement sind die bisherigen Delegierten des admini strativen und technischen Personals wie Ständevertreterinnen und -vertret er zur Mitbestimmung berechtigt, wenn sie in einem Organ oder Gremiu m bereits vorher vertreten waren.
1 OS 75, 148 ; Begründung siehe ABl 2020-01-17 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.111 .
9 Wahlreglement
415.111.2
6 Fassung gemäss B vom 18. Mai 2020 ( OS 75, 275 ; ABl 2020-05-22 ). In Kraft seit
18. Mai 2020.
7 Eingefügt durch B vom 13. Juli 2021 ( OS 76, 474 ; ABl 2021-07-30 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2021 ( OS 76, 474 ; ABl 2021-07-30 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
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