Reglement über die Beitragsleistungen aus dem Fonds für Psychischkranke --> VIII E/25/5
1. 7. 19 9 9 – 2 4 VIII A/23/1/1 Reglement über die Beitragsleistungen aus dem Fonds für Psychischkranke (Erlassen vom Regierungsrat am 8. Juni 1999)
Art. 1 Grundlage Aus dem bestehenden Irrenhausfonds ist durch Beschluss der Lands- gemeinde 1957 ein Betrag von 2,5 Millionen Franken ausgeschieden und als Fonds für Psychischkranke unter besondere Verwaltung gestellt worden.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement legt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Geltend- machung von Beiträgen für zu Hause gepflegte und für hospitalisierte Psychischkranke, Bildungsunfähige und Epileptiker beiderlei Geschlechts fest.
Art. 3 Zweck
1 Der Fonds gewährt Beiträge an die Pflege von Psychischkranken, Bildungsunfähigen und Epileptikern beiderlei Geschlechts.
2 Der Fonds gewährt Beiträge für die Pflege zu Hause und für die Unterbrin- gung in Heimen oder Kliniken.
3 Beiträge werden Kantonseinwohnern gewährt, die für die Versorgung von psychischkranken Familienangehörigen die öffentliche Fürsorge nicht in Anspruch nehmen, deren Mittel aber die volle Tragung der Versorgungs- kosten nicht gestatten.
Art. 4 Verfügbare Mittel Der jährliche Zinsertrag kann vollständig verwendet werden.
Art. 5 Leistungen Beiträge werden denjenigen Gesuchstellern ausgerichtet, denen nachweis- bar infolge eines Aufenthalts in einem Heim /einer Klinik oder bei Pflege zu Hause ungedeckte Versorgungskosten entstehen:
a. für in einem Heim oder einer Klinik hospitalisierte Psychischkranke die gesamten ungedeckten Versorgungskosten, wobei die Höhe des Ver- mögens insoweit berücksichtigt wird, als 1 / 10 des 30 000 Franken über- steigenden Betrags zu den Einnahmen gerechnet wird; 1 Kanton Glarus
1999
Fonds für Psychischkranke – R VIII A/23/1/1
b. für zu Hause gepflegte Psychischkranke als Anerkennung der von den Betreuenden geleisteten Pflege ein jährlich festzulegender Betrag, der sich nach dem zur Verfügung stehenden Zinsertrag des Fonds richtet.
Art. 6 Gesuche
1 Gesuche um Beitragsleistungen sind an die Fürsorgedirektion des Kan- tons Glarus zu richten.
2 Es werden nur vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllte Gesuche be- arbeitet.
3 Die Fürsorgedirektion ist ermächtigt, bei der Kantonalen Steuerverwaltung Auskünfte betr. des Vermögens des Gesuchstellers einzuholen.
4 Die Aufforderung für die Einreichung der Gesuche erfolgt jeweils Ende November im Amtsblatt des Kantons Glarus.
Art. 7 Verfügung, Verwaltung und Revision
1 Die Fürsorgedirektion verfügt über den Fonds.
2 Die Verwaltung obliegt der Fürsorgedirektion.
3 Die Finanzdirektion führt jährlich eine Revision durch.
Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
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