Kantonale Geldspielverordnung
1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) (vom 27. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Be willigungen für Kleinspi ele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)
4 , b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.
Kleinlotterien
§ 2.
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31 . August des Vorjahres des vorge sehenen Durchführungsjahres ein.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben: a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstal ters der Kleinlotterie, b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person, c. Verwendungszweck des Reingewinns, d. Trefferplan und Lospreise, e. Organisation des Losverkaufs, f. Organisation der Gewinneinlösung und g. Massnahmen über Miss brauchsverhinderung.
3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Ver kaufsschluss.
5 Die Veranstalterin oder der Verans talter erstattet der Sicherheits einlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.
2
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Tombolas und Lottos
§ 3.
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein.
2 Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen For
- mular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
3 Das Gesuch enthält Name und Ad resse der für die Durchführung der Veranstaltung veran twortlichen Person. Lokale Sportwetten
§ 4.
1 Die Veranstalterin oder der Ve ranstalter einer lokalen Sport
- wette reicht das Bewilligungsgesuc h mit dem amtlichen Formular spä
- testens 30 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung ver
- antwortlichen Person, b. ein Durchführungskonzep t und ein Wettreglement. Kleine Pokerturniere
§ 5.
1 Die Veranstalterin oder der Vera nstalter eines kleinen Poker
- turniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spä
- testens 60 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person, b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsucht
- prävention getroffen werden.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnier
- besucherin und jeden Turnierbesuc her die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betr effend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf. Spielsuchtfonds
§ 6.
1 Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicher
- heitsdirektion einzureichen.
2 Sie sind frühzeitig und in der R egel vor Verwirklichung des Vor
- habens einzureichen. b. Beitragsemp fängerin oderempfänger
§ 7.
Beiträge werden nur juristisch en Personen nach schweizeri
- schem Recht gewährt, die im Bereic h ihres Vorhabens über einen mehr
- jährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen. c. Vorhaben
§ 8.
Beiträge werden nur für Vorhab en mit einem Bezug zum Kan
- ton Zürich gewährt. a. Gesuch
3 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
553.1
d. Beitrag
§ 9.
Bei der Bemessung eines Beit rags werden insbesondere be rücksichtigt: a. die Bedeutung des Vorhabens, b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel, c. die Eigenleistung, d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande ren Gesuche.
1 OS 76, 608 ; Begründung siehe ABl 2021-11-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 553 .
4 SR 935.51 .
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