Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
                            1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die  Insolvenzentschädigung sowie zum  Bundesgesetz über die  Arbeitsvermittlung und den  Personalverleih (EG AVIG/AVG)  KRB Nr. 070/2004 vom 31. August 2004  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassung des  Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), Artikel 113 des Bundesgesetzes über  die  obligatorische  Arbeitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädi-  gung  (Arbeitslosenversicherungsgesetz  AVIG)  vom  25.  Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  sowie  Art.  32  und  Art.  41  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Arbeitsvermitt-  lung   und   den   Personalverleih   (Arbeitsvermittlungsgesetz,   AVG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1989
                            3  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 2004 (RRB Nr. 2004/1009)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            1  Das  Gesetz  regelt  die  Durchführung  der  Bundesgesetzgebung  über  die  obligatorische  Arbeitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung  und über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Aufgaben des Kantons
                            1   Der Kanton betreibt  eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG;  eine kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG;  regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Sinne von Art. 85b AVIG;  eine  Logistik-Stelle  (LAM)  zur  Bereitstellung  von  arbeitsmarktlichen  Mass-  nahmen nach Art. 59a und 85 Abs. 1 lit. h AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Aufgaben  der  kantonalen  Amtsstelle  im  Sinne  von Art. 85 AVIG an die RAV und an das LAM übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  tripartite  Kommission  für  die  RAV  setzt  der  Kanton  die  Kommission  für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 823.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Aufgaben der Gemeinde
                            1    Zur  Erfüllung  der  ihnen  gemäss  AVIG  übertragenen  Aufgaben  betreibt  jede  Einwohnergemeinde  auf  ihre  Kosten  ein  Gemeindearbeitsamt  oder  delegiert  diese  Aufgaben  an  das  zuständige  RAV  oder  eine  andere  regio-  nale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindearbeitsämter  handeln  unter  Aufsicht  und  nach  Weisungen  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  den  Gemeindearbeitsämtern  weitere  mit  der  Anmeldung  zur  öffentlichen  Arbeitsvermittlung  und  zum  Bezug  von  Lei-  stungen   der   Arbeitslosenversicherung   zusammenhängende   Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Organisation
                            1    Die  mit  dem  Vollzug  des  AVIG  beauftragten  Organisationseinheiten  der  kantonalen  Verwaltung  können  zu  unternehmerischen  Einheiten  zusam-  mengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen vereinbaren, dass  a)  gemeinsame RAV betrieben werden;  b)  im Kanton Solothurn wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines  anderen  Kantons  betreut  werden  oder  ein  solothurnisches  RAV  die  Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  kann  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  Dritte beiziehen. Es schliesst zu diesem Zweck Leistungsaufträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Leistungen Dritter werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten  Ansätzen  abgegolten.  Das  eigene  Interesse  der  Dritten  an  der  Erfüllung  der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Finanzen
                            1    Die  Finanzierung  der  Verwaltungskosten  der  AVIG-Vollzugsstellen  und  der  arbeitsmarktlichen  Massnahmen  richtet  sich  nach  den  Massgaben  der  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Vorliegen  eines  besonderen  kantonalen  Interesses  kann  der  Regie-  rungsrat Beiträge oder Darlehen an die Trägerschaften von arbeitsmarktli-  chen  Massnahmen  gewähren.  Bei  der  Gewährung  von  Darlehen  sind  in  einem Darlehensvertrag der Zinssatz, die Laufzeit, die Rüc  kzahlungsmoda-  litäten und allfällige Sicherheiten festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  in  Ausnahmefällen  auch  die  öffentliche  Arbeits-  vermittlung  und  arbeitsmarktliche  Massnahmen  unterstützen,  die  nicht  oder nur teilweise vom Bund mitgetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einwohnergemeinden  tragen  nach  der  Zahl  ihrer  Wohnbevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  der  Kosten  des  durch  den  Kanton  zu  finanzierenden  Anteils  an  die  Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der  arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Aufsicht  über  die  im  Kanton  tätigen  priva-  ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  bezeichnet  die  Behörde,  bei  der  das  Bew  illigungsgesuch  einzureichen  ist,  sowie  die  Stelle,  bei  der  die  gemäss  Art.  14  AVG  zu  leistende  Kaution  zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  insbesondere  die  Organisation  und  die  Aufgaben  der  mit  dem  Vollzug  des  AVIG  und  des  AVG  betrauten  Organisationseinheiten  der  kantonalen  Verwaltung  sowie  deren  Aufsicht.  Er  kann  diese  Kompetenz  an  untergeordnete  Organisationseinheiten  der  kantonalen  Verwaltung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Rechtspflege
                            1  Gegen in Anwendung des AVIG ergangene Verfügungen kann innerhalb  von  30  Tagen  bei  derjenigen  Stelle,  die  verfügt  hat,  Einsprache  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Einspracheverfügungen  nach  Absatz  1  kann  innerhalb  von  30  Tagen  beim  kantonalen  Versicherungsgericht  Beschwerde  erhoben  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Streitigkeiten  aus  dem  Vermittlungsverhältnis  nach  Art.  10  AVG  und  dem  Arbeitsverhältnis  nach  Art.  23  AVG  gilt  die  Gesetzgebung  über  die  Arbeitsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG vom 15. Novem-  ber 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  treten  alle  damit  in  Widerspruch  stehenden Erlasse ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere werden aufgehoben  -  Gesetz  über  die  Arbeitslosenversicherung  und  die  Arbeitslosenfürsorge  (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo-  senversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung)   vom   4.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  Verordnung  über  die  Arbeitslosenversicherung  und  die  Arbeitslosenfür-  sorge vom 10. Juli 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  -  Kantonsratsbeschluss über die Sofortmassnahmen zur Verminderung der  Arbeitslosigkeit;  Bewilligung  eines  Kredites  von  2  800  000  Franken  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. September 1982
                            4  )  -  Verordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Verminderung  der Arbeitslosigkeit vom 9. November 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  -  Gesetz  über  Massnahmen  gegen  die  Arbeitslosigkeit  vom  20.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  -  Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und  den   Personalverleih   (Arbeitsvermittlungsgesetz,   AVG)   vom   21.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ) .  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 89, 375 (BGS 834.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 89, 507 (BGS 834.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 89, 180 (BGS 834.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 89, 206 (BGS 834.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 93, 41 (BGS 823.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  GS 89, 482 (BGS 823.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf einen vom  Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 17. D  ezember 2004 unbenutzt abgelaufen.  Vom Bund genehmigt am 16. November 2004.  Inkrafttreten am 1. Januar  2005.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. Januar 2005.