Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschul... (0.414.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Mai 1991 (Stand am 21. Juli 2016) ¹ AS 1991 2035 ; BBl 1990 III 1059 ² Der französische Originallext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vorn 6. März 1991 ( AS 1991 2000 ).
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954⁴ in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953⁵ in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
im Hinblick auf die am 15. Dezember 1956⁶ in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten,
in Erwägung der Erwünschtheit einer Ergänzung dieser Abkommen durch die Schaffung einer Anerkennung der im Ausland erworbenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.440.1 ⁵ SR 0.414.1 ⁶ SR 0.414.31
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens
1.  bedeutet der Ausdruck «Universitäten»
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
2.  bedeutet der Ausdruck «akademischer Grad» beziehungsweise «Hochschul­zeugnis» jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluss einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;
3.  Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.
Art. 2
1.  Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei:
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität.
2.  Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheits­gebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.
Art. 3
1.  Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
2.  Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:
a) weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluss derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschliesslich des Doktorgrades, unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle dass die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses abhängt;
b) einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.
Art. 4
Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:
a) in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen;
b) die Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prüfung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.
Art. 5
Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Art. 6
Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarates kann von Zeit zu Zeit die Vertragsparteien ersuchen, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffenen Massnahmen und Entscheidungen vorzulegen.
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäss Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.
Art. 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie
a) in einem bestehenden, von einer Vertragspartei unterzeichneten Abkommen enthaltene günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anerkennung der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beeinträchtigt oder den Abschluss eines weiteren derartigen Abkommens seitens einer Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen lässt oder dass sie
b) die Verpflichtung der Staatsbürger der Vertragsparteien berührt, sich an die gesetzlichen oder sonstigen allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern in Geltung stehen.
Art. 10
1.  Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europa­rates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Das Abkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4.  Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.
5.  Der Generalsekretär des Europarates setzt alle Mitglieder des Rates und alle beitretenden Staaten von der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen in Kenntnis.
Art. 11
Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, dass dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.
Art. 12
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.
2.  Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. Juli 2016 ⁷

⁷ AS 1991 2035 , 2002 2694 und 2016 2857 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien*

  5. Juni

1972

  6. Juli

1972

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

30. Januar

1995

Dänemark

26. Oktober

1961

27. November

1961

Deutschland

30. Januar

1970

28. Februar

1970

Finnland

16. September

1991

17. Oktober

1991

Frankreich

26. Juni

1978

27. Juli

1978

Heiliger Stuhl

21. Juni

1979 B

22. Juli

1979

Irland

17. April

1964

18. Mai

1964

Island

  5. April

1963

  6. Mai

1963

Italien

  6. August

1963

  7. September

1963

Kroatien

27. Januar

1993 B

28. Februar

1993

Liechtenstein

22. Mai

1991

23. Juni

1991

Malta

  6. Mai

1969

  7. Juni

1969

Mazedonien

30. März

1994 B

  1. Mai

1994

Niederlande*

26. April

1962

27. Mai

1962

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

26. April

1962

27. Mai

1962

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

26. April

1962

27. Mai

1962

    Sint Maarten

26. April

1962

27. Mai

1962

Norwegen

  5. April

1963

  6. Mai

1963

Österreich

  6. Dezember

1960

27. November

1961

Polen

10. Oktober

1994

11. November

1994

Portugal

  3. August

1982

  4. September

1982

Rumänien

19. Mai

1998

20. Juni

1998

Russland

17. September

1999

18. Oktober

1999

Schweden

11. Dezember

1967

12. Januar

1968

Schweiz*

25. April

1991

26. Mai

1991

Serbien

15. September

1977 B

16. Oktober

1977

Slowakei a

26. März

1991

  1. Januar

1993

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  3. August

1992

Spanien

17. Dezember

1976 B

18. Januar

1977

Tschechische Republik a

26. März

1991

  1. Januar

1993

Vereinigtes Königreich*

13. Februar

1961

27. November

1961

    Insel Man

25. März

1993

30. März

1993

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

Vorbehalte und Erklärungen

Belgien
Dieses Abkommen wird unter dem Vorbehalt der bezüglich der belgischen Zeugnisse, Bescheinigungen und Studienzeiten tatsächlichen Anwendung der Gegenseitigkeit durch jeden der Mitgliedstaaten ratifiziert.
Niederlande
Das Abkommen gilt für das Königreich in Europa und ab 1. Januar 1986 für Aruba.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung des Abkommens Rechnung zu tragen ist.
Vereinigtes Königreich
Auf Grund der Erklärung des Vereinigten Königreichs vom 25. März 1993 ist das Übereinkommen seit dem 30. März 1993 ebenfalls auf die Insel Man anwendbar, Gebiet, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt.
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