Staatsbeitragsgesetz
1 641.1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 16.09.1992 (Stand 01.03.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz will sicherstellen, dass Staatsbeiträge a ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; b nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden; c auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.
2 Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton gewährt.
2 Die Abschnitte III, VI und VII sind anwendbar, soweit andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.
3 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind diejenigen Staatsbeiträge, welche nicht aus allgemeinen Staatsmitteln, sondern vollumfänglich durch Dritte finan ziert werden.
4 Beiträge, die individuell berechnet werden und direkt einzelnen natürlichen Personen zugutekommen, fallen nicht unter dieses Gesetz. *
Art. 3
Begriffe
1 Als Staatsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-27
641.1 2
2 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwal tung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt wer den, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse lie gen, zu fördern oder zu erhalten.
3 Abgeltungen sind Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung ste hende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorge schriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszuglei chen. *
2 Grundsätze für die Rechtsetzung
Art. 4
Bedeutung für die Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Verwaltung beachten bei der Vor bereitung, dem Erlass und der Änderung von Staatsbeitragsrecht die Grundsät ze dieses Kapitels. *
Art. 5
Allgemeine Grundsätze
1 Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden einmaligen Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes oder eines Beschlusses des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht, festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. *
1a Als bedeutend im Sinne von Absatz 1 gelten einmalige Staatsbeiträge, wenn sie der fakultativen Volksabstimmung gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung 1 ) unterliegen. *
2 Bestimmungen über Staatsbeiträge können erlassen werden, wenn a anstelle der Gewährung von Staatsbeiträgen vorgängig andere Formen staatlichen Handelns geprüft worden sind und b die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Staatsbeitragsverhältnis se vorgängig abgeklärt worden sind.
3 Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn a kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht, b die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und c die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
1) BSG 101.1
3 641.1
4 Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn a die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und b von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutba rer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkei ten verlangt wird.
Art. 6
Besondere Grundsätze
1 Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszu gestalten: a Es sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu veran kern. Ausnahmen sind zu begründen. b Das Staatsbeitragsrecht ist in der Regel zu befristen. Ausnahmen sind zu begründen. c Staatsbeiträge sind zu befristen. d Die Steuerbarkeit der Staatsbeiträge ist soweit möglich durch die Aufnah me von Kreditvorbehalten und Höchstsätzen in den Beitragserlassen si cherzustellen. e Die mit dem Staatsbeitragsrecht verfolgten Zielsetzungen sind auf der entsprechenden Erlassstufe klar zu umschreiben.
2 Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auf lagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen.
3 Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Über brückungshilfen auszugestalten. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Gemeinden ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.
3 Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 7
Voraussetzungen
1 Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass a für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht; b die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit al len erforderlichen Unterlagen einreicht; c die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Aufla gen zu erfüllen.
641.1 4
2 Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich a die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und b die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzge bung die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweist.
Art. 7a
* Gewährleistung der Lohngleichheit
1 Betriebe, die Staatsbeiträge empfangen, haben die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten.
2 Sie reichen ein Selbstdeklarationsblatt ein.
3 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei prüft die Angaben. Stellt sie fest, dass das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt ist, kann sie den Betrieb dazu verpflichten, einen Nachweis für die Gewährleistung der Lohn ist, beantragt sie der zuständigen Behörde die notwendigen Massnahmen.
4 Genügen keine milderen Massnahmen, kann die zuständige Behörde den Staatsbeitrag kürzen oder zurückfordern. Artikel 21 ist sinngemäss anwendbar.
5 Die zuständige Behörde kann Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lohngleichheit verfügen oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag regeln.
6 Die Finanzdirektion informiert den Grossen Rat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes detailliert über die Art und Weise des Vollzugs dieses Artikels, insbesondere über den Umfang des administrativen Aufwandes seitens der Verwaltung und der betroffenen Betriebe.
Art. 8
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkei ten zu gewähren.
2 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, da mit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rück forderungsansprüche abklären kann.
3 Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwir ken.
5 641.1
4 Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten durch den Kanton subventioniert werden oder die Staatsbeiträge von mehr als einer Million Fran ken jährlich erhalten, geben in einem Vergütungsbericht alle Vergütungen ge mäss Artikel 663b bis Absätze 2 bis 4 des Obligationenrechts (OR) 1 ) an, die sie an folgende Personen ausgerichtet haben: * a Mitglieder des strategischen Führungsorgans, b Mitglieder der Geschäftsleitung.
5 Der Regierungsrat regelt allfällige Ausnahmen durch Verordnung. *
Art. 9
Rechtsformen *
1 Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Ver trag gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt in jedem Fall durch Verfü gung. *
2 Staatsbeiträge können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, digungsklausel enthalten. *
3 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt die zustän dige Behörde. *
Art. 10
Massgebendes Recht
1 Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeit punkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.
2 Werden an ein Werk etappenweise Staatsbeiträge gewährt, so bemisst sich der Beitrag für das ganze Werk nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für die erste Beitragsetappe gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über einen Staatsbeitrag an das ganze Werk vorliegt.
3 Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 nur dem Grundsatz nach zugesprochen werden können, werden nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht beurteilt.
Art. 11
Beitragsarten *
1 Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile wie Vergünstigungen, Vorzugsbedingungen bei Dar lehen, Garantien und Bürgschaften geleistet werden. *
2 Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat ab gegolten. *
1) RS 220
641.1 6
3 Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere, namentlich die notwendigen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Betriebsbeiträgen und separaten Investi tionsbeiträgen. *
Art. 12
* ...
Art. n12
* Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfänge rinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden.
2 Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel im Voraus festzule gen: a der Höchstbetrag der kantonalen Leistung, b der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und c der anwendbare Beitragssatz.
Art. 13
Betriebsbeiträge
1 Betriebsbeiträge können in folgender Form geleistet werden: * a * Beiträge, die aufgrund von Normkosten festgelegt werden, b * Pauschalbeiträge oder c * ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten.
2 Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstel lungsbedingungen für das Personal die örtlichen und die branchenüblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. *
3 Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für ver gleichbare Tätigkeiten bei der Kantonsverwaltung, so werden bei der Bemes sung eines Betriebsbeitrags höchstens die Anstellungsbedingungen des ent sprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt. *
4 ... *
Art. 13a
* Normkosten
1 Die Normkosten entsprechen den Kosten, die einem Betrieb bei der wirtschaftlichen und sparsamen Erbringung von qualitativ guten Leistungen entstehen. Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere zur Festlegung von Beiträgen aufgrund von Normkosten.
7 641.1
Art. 13b
* Übernahme von Betriebsdefiziten
1 Bei der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten werden nur anrechenbare Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
2 Das Betriebsdefizit entspricht den anrechenbaren Betriebsaufwendungen ab züglich eines tieferen anrechenbaren Betriebsertrags.
3 Subventionierte Organisationen, die einen Betriebsbeitrag in Form der gan zen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten erhalten, haben von ih ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die betriebliche Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere für die Erzielung eines Nebenerwerbseinkommens, in Anspruch nehmen, eine kostendeckende Entschädigung zu fordern. Andern falls können die Staatsbeiträge gekürzt werden.
Art. 13c
* Leistungsverträge
1 fänger hat mindestens Folgendes zu regeln: a die zu erbringenden Leistungen und die verfolgten Ziele, b die Bemessung der Staatsbeiträge, c die Folgen bei Leistungsstörungen, d das Controlling, e die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers, f die Vertragsdauer und die Modalitäten der Kündigung und der Vertrags auflösung, g Vorgaben für die Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze, h Vorgaben betreffend die Rechnungsprüfung, i allfällige Auflagen und Bedingungen.
2 Darüber hinaus kann er namentlich Folgendes regeln: a allfällige Eigenleistungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -emp fängers, b den anzustrebenden Kostendeckungsgrad, c die Folgen einer Überdeckung gemäss Artikel 15a oder einer Unterde ckung.
Art. 14
Vorschuss- und Teilzahlungen
1 Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.
641.1 8
2 Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet wer den.
3 Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwen dungen unmittelbar bevorstehen.
Art. 15
Mehrkosten
1 Der Staatsbeitrag darf von der zuständigen Behörde nur überschritten wer den, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind. Massgebend sind die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung. *
Art. 15a
* Überdeckung
1 Eine Überdeckung liegt vor, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anre chenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigt. Amortisationen anerkannter Verluste können be rücksichtigt werden. Die Steuergesetzgebung gilt sinngemäss.
2 Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der Verfügung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird.
3 Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen.
4 Steuerung der Staatsbeiträge
Art. 16
Prioritätenordnung
1 Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträ ge, die einem jährlichen Verpflichtungskreditplafonds unterstellt sind.
2 Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellen die Direktionen Prio ritätenordnungen, nach denen die Gesuche beurteilt und die einzelnen Staats beiträge zugesichert und ausgerichtet werden.
3 Die Interessenverbände der Gemeinden sind vor der Festlegung der Prioritä tenordnungen anzuhören, wenn es um Staatsbeiträge geht, die ausschliesslich den Gemeinden gewährt oder von diesen ergänzt werden.
4 Die Prioritätenordnungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.
9 641.1
5 Der Regierungsrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 17
Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert ei ner angemessenen Frist berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.
2 Gesuche um Abgeltungen, die nur aufgrund der Prioritätenordnung einstwei len nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dem Grundsatz nach zugesprochen. Gleichzeitig legt sie fest, zu welchem Zeit punkt sie die Abgeltung auszahlen will.
Art. 18
Kürzung von Staatsbeiträgen
1 Um mittelfristig den Ausgleich der Laufenden Rechnung und eine angemes sene Selbstfinanzierung der Investitionen zu gewährleisten sowie eine Neuver schuldung zu verhindern, kann der Grosse Rat durch Dekret Staatsbeiträge nach den im Anhang aufgeführten Erlassen bis zu höchstens 20 Prozent kür zen. Die Vernehmlassungsvorschriften sind einzuhalten. *
2 Das Dekret bezeichnet die von den Kürzungen betroffenen Staatsbeitragstat bestände einzeln oder nach Bereichen und legt die entsprechenden Kürzungen fest.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Härtefällen Leistungen in einzelnen Sachbereichen oder an einzelne Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfän ger von den Kürzungen auszunehmen, sofern in einem andern Sachbereich eine gleichwertige Einsparung getätigt wird.
4 Das Dekret tritt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft. Wenn es die in Absatz 1 genannten Kriterien erfordern, kann es um höchstens zwei Jah re verlängert werden.
Art. n19
* Mehrfache Staatsbeiträge
1 Wer für dasselbe Vorhaben mehrfach um Staatsbeiträge ersucht, muss dies den zuständigen Behörden melden. Wird die Mitteilung unterlassen, können Staatsbeiträge verweigert oder zurückgefordert werden.
2 Sprechen mehrere Behörden Staatsbeiträge zu, koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, die voraussichtlich den höchsten Staatsbeitrag zuspricht.
641.1 10
5 ... *
Art. 19
* ...
6 Sicherung des Beitragszwecks
Art. 20
Zweckbindung
1 Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
2 Eine Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.
Art. 20a
* Kontrolle und Überprüfung
1 Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzun gen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen ge setzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss er bracht werden.
Art. 21
Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung *
1 Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger trotz Mahnung die mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung der Aufgabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt. *
2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 22
Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Staatsbei trag samt Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tat sächlichen und der festgelegten bestimmungsgemässen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wer den. *
11 641.1
2 Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraus setzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der Staatsbei tragsempfängerin oder des -empfängers übernimmt. *
3 Zweckentfremdungen und Veräusserungen sind von der Staatsbeitragsemp fängerin oder vom -empfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schrift lich zu melden.
Art. 23
Widerruf
1 Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist.
2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn a die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den -emp fänger nicht leicht erkennbar war, b die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfü gung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können und c eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhal tes nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
3 Bei Verträgen über Finanzhilfen und Abgeltungen erklärt die zuständige Be hörde den Rücktritt vom Vertrag.
4 Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausge richteten Staatsbeiträge zurück. Die Staatsbeitragsempfängerin oder der -emp fänger hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn die se durch ihr oder sein schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist auch für allfälligen weiteren Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 24
Zinssatz
1 Ist gestützt auf dieses Gesetz ein Zins geschuldet, so entspricht die Höhe des Zinssatzes dem jeweils gültigen Satz für Verzugs- und Vergütungszinse auf Steuerbeträgen.
Art. 25
Verjährung
1 Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
641.1 12
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr, nach dem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Ent stehung des Anspruchs.
3 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Art. 26
Zuständige Behörde
1 Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.
Art. 27
Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, a wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen un richtige oder unvollständige Angaben macht; b wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu 50'000 Fran ken bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
7 Rechtspflege
Art. 28
1 Gegen Verfügungen einer Direktion oder der Staatskanzlei kann Einsprache erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestim mungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ). *
1) BSG 155.21
13 641.1
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhält nissen
1 Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an die ses Gesetz anzupassen.
2 Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die ver traglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
Art. 30
Vollziehungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Art. 31
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 9. September
2015 *
Art. T1-1
*
1 Auf Staatsbeitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung vor der erst instanzlich zuständigen Behörde hängig sind, findet das neue Recht Anwen dung.
Art. T1-2
*
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitrags verträge und erlassenen Verfügungen müssen an das neue Recht angepasst werden, soweit und sobald die vertraglichen bzw. die verfügten Bestimmungen dies erlauben. Bern, 16. September 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 746 vom 9. März 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1994.
641.1 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.1992 01.06.1994 Erlass Erstfassung 94-27
24.03.1994 01.01.1995
Art. 13 Abs. 4
eingefügt 94-89
11.06.2002 01.01.2003
Art. 12
aufgehoben 02-92
19.04.2004 01.01.2005 Titel 5 aufgehoben 04-71
19.04.2004 01.01.2005
Art. 19
aufgehoben 04-71
18.11.2004 01.08.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-41
22.11.2005 01.07.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 06-40
28.03.2006 01.01.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 06-94
10.04.2008 01.01.2009
Art. 28 Abs. 1
geändert 08-109
04.06.2008 01.01.2009 Anhang 1 Inhalt geändert 08-131
27.11.2008 01.01.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 09-62
08.06.2011 01.01.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 11-115
05.06.2012 01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 13-68
12.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 12-91
28.11.2013 01.01.2017
Art. 18 Abs. 1
geändert 14-88
09.09.2015 01.01.2017
Art. 2 Abs. 4
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 3 Abs. 1
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 3 Abs. 3
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 4 Abs. 1
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 5 Abs. 1
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 5 Abs. 1a
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 7a
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 8 Abs. 4
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 8 Abs. 5
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11
Titel geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1, a
aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1, b
aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 1, c
aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 2
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 11 Abs. 3
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. n12
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 1
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 1, a
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 1, b
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 1, c
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 2
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 3
geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13 Abs. 4
aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13a
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13b
eingefügt 16-079
09.09.2015 01.01.2017
Art. 13c
eingefügt 16-079
15 641.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.09.2015 01.01.2017
Art. 15 Abs. 1
geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 15a
eingefügt 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 18 Abs. 1
geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. n19
eingefügt 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 20a
eingefügt 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 21
Titel geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 21 Abs. 1
geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 22 Abs. 1
geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. 22 Abs. 2
geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017 Titel T1 eingefügt 16-079 09.09.2015 01.01.2017
Art. T1-1
eingefügt 16-079 09.09.2015 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-079 21.03.2018 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 18-062 24.01.2020 01.03.2020
Art. 9
Titel geändert 20-013 24.01.2020 01.03.2020
Art. 9 Abs. 1
geändert 20-013 24.01.2020 01.03.2020
Art. 9 Abs. 2
geändert 20-013 24.01.2020 01.03.2020
Art. 9 Abs. 3
geändert 20-013
641.1 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.09.1992 01.06.1994 Erstfassung 94-27
Art. 2 Abs. 4
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 3 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 3 Abs. 3
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 4 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 5 Abs. 1a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 7a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 4
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 8 Abs. 5
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 9
24.01.2020 01.03.2020 Titel geändert 20-013
Art. 9 Abs. 1
24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 2
24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 9 Abs. 3
24.01.2020 01.03.2020 geändert 20-013
Art. 11
09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 11 Abs. 1, a
09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, b
09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 1, c
09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 11 Abs. 2
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 11 Abs. 3
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 12
11.06.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-92
Art. n12
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 1, a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, b
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 1, c
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13 Abs. 2
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 3
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 13 Abs. 4
24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89
Art. 13 Abs. 4
09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 13a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13b
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 13c
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 15 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 15a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. 18 Abs. 1
28.11.2013 01.01.2017 geändert 14-88
Art. 18 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. n19
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079 Titel 5 19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 19
19.04.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-71
Art. 20a
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
17 641.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 21
09.09.2015 01.01.2017 Titel geändert 16-079
Art. 21 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 1
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 22 Abs. 2
09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 28 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Titel T1 09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-1
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079
Art. T1-2
09.09.2015 01.01.2017 eingefügt 16-079 Anhang 1 18.11.2004 01.08.2006 Inhalt geändert 06-41 Anhang 1 22.11.2005 01.07.2006 Inhalt geändert 06-40 Anhang 1 28.03.2006 01.01.2007 Inhalt geändert 06-94 Anhang 1 27.11.2008 01.01.2010 Inhalt geändert 09-62 Anhang 1 08.06.2011 01.01.2012 Inhalt geändert 11-115 Anhang 1 05.06.2012 01.01.2014 Inhalt geändert 13-68 Anhang 1 12.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert 12-91 Anhang 1 09.09.2015 01.01.2017 Inhalt geändert 16-079 Anhang 1 21.03.2018 01.01.2020 Inhalt geändert 18-062
1 641.1 A1 Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1 (Stand 01.01.20 20 ) BSG Nummer Titel 141.1 Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)
Art. 49 (Beiträge an den Versand von Werbematerial für Wahlen)
151.21 1 Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)
Art. 131 (Beiträge an das Sekretariat der Deputation und die Sekretariate der Fraktionen)
152.221.131 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz , G e- meinde und Kirchendirektion
Art. 13 Bst.
q (Jugend Förderungskredit, Ella Ganz Murkowsky Fonds und Vroni Kappeler Fonds) 213.22 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 423.11 Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG)
Art. 12
(Grundsätze)
Art. 28 (Auszeichnungen)
432.31 Musikschulgesetz vom 8. Juni 2011 (MSG)
Art. 10 (Kantonsbeiträge)
Art. 13 (Weitere Beiträge)
437.11 Gesetz vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport
Art. 3 ff.
Art. 3 (Beiträge
für Leiter des freiwilligen Schulsports)
Art. 8 (Beiträge an die Investitions
und Betriebskosten) 438.31 Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG)
Art. 1 ff. (Ausbildungsbeiträge)
525.2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen
Art. 1 ff. (Beiträge an die Schiessanlagen/Beiträge zur Förderung des Schiesswesens)
721.0 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)
Art. 138
– 140 (Beiträge an die Kosten der Orts und Regionalplanung, Erschliessung usw.) 741.1 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)
Art. 55 ff. (Förderung)
751.11 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
Art. 36
– 40 (Beiträge an die Wasserbaukosten) 767.1 Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schif f- fahrtsgesetz)
Art. 23
– 24 (Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt) 811.01 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 ( GesG)
Art. 42 (Beiträge an die Kosten der Gesundheitspolizei und Verwaltung)
823.1 Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG)
Art. 17 (Beiträge an die Erstellung und den Vollzug von Massnahmeplänen, Beiträge an die
Aus und Weiterbildung der mit dem Vollzug des Lufthygienegesetzes betrauten Personen, Beiträge an Forschungsprojekte)
Art. 19 (Bevorschussung der obgenannten Beiträge)
841.11 Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters und Hinterla s- s enenversicherung (EG AHVG)
2 641.1 A1 BSG Nummer Titel
Art. 6 Abs. 3 (Defizitdeckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse)
854.1 Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes
Art. 4 (Massnahmen im Einzelfall)
854.13 Dekret vom 10. November 1980 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes)
Art. 1/4 (Beiträge an die Kosten zur Verbesserung der Wohnverhältnisse)
901.1 Wirtschaftsförderungsgesetz vom 12. März 1997 (WFG)
Art. 6 (Starthilfebeiträge an Organisationen)
Art. 7 (Kapitalbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften)
Art. 10 (Beiträge für besondere unternehmerische Initiativen)
902.1 Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG)
Art. 3 (Beiträge an Infrastrukturvorhaben und
programme)
Art. 4 (weitere vom Bund vorgesehene Beiträge und Beiträge an Untersuchungen Dritter)
Art. 4a (touristische Infrastrukturbeiträge)
Art. 5a (Beiträge für die Überführung
von bestehenden Bergregionen in Regionalkonferenzen) 910.1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)
Art. 12 (Beiträge an die Tierseuchenkasse)
Art. 36
– 40 (agrarwirtschaftlich begründete Beiträge) 916.141.1 Gesetz vom 13. September 1995 über den Rebbau (RebG)
Art. 16 (Abgeltungen an Berufsorganisationen)
Art. 17 (Bewirtschaftungsbeiträge für schlecht erschlossene und rationell nicht bewirtschaftb
a- re Parzellen) 921.11 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG)
Art. 32
(Staatsbeiträge mit waldgesetzlich begründeter Beteiligung des Bundes)
Art. 33 (Staatsbeiträge ausserhalb des vom Bund geforderten Bereichs)
922.11 Gesetz vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG)
Art. 22 (Beiträge an Wildschäden und deren
Vorbeugung sowie an Massnahmen im Interesse des Jagdwesens oder des Wildtierschutzes)
Art. 23 (Abgeltungen für im Vollzug tätige Dritte)
Art. 24 (Beiträge aus dem Wildschadenfonds)
923.11 Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG)
Art. 46 (Beiträge für
Sanierungsmassnahmen an konzessionsbedürftigen Anlagen, für Mas s- nahmen zugunsten von Biotopen und für Patentadministration und Fischfangstatistik)
Art. 47 (Beiträge für vertraglich beigezogene Dritte, Forschungsarbeiten, Information, Ausbi
l- dung, Absatzförderungsmassnahmen und gemeinnützige Bestrebungen) 935.211 Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. Juni 2005 (TEG)
Art. 8 (Beiträge für die Marktbearbeitung)
Art. 9 (Beiträge an Veranstaltungen)
Art. 10 (Beiträge für die Beschaffung
konzeptioneller Grundlagen)
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