Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum L... (0.748.127.195.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg

Abgeschlossen am 9. April 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1952³ In Kraft getreten am 27. Februar 1953 ¹ AS 1953 1208 ; BBl 1952 III 181 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Erster Gegenstand des Art. 1 des BB vom 16. Dez. 1952 ( AS 1953 1207 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiete so weit als möglich zu fördern, und
dass daher Anlass besteht, zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg ein Abkommen über den Betrieb regelmässiger Luftverkehrsverbindungen in oder durch diese Länder zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a.  Die Vertragsstaaten gewähren einander gegenseitig die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten Linien eine Luftverkehrsunternehmung und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Art. 2
a.  Unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 8 ist von jedem Vertragsstaat der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b.  Bevor den bezeichneten Unternehmungen gestattet wird, die im Anhang umschriebenen Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen genügen.
Art. 3
a.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
b.  Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Luftverkehrslinien nicht gegenseitig ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
c.  Die im Anhang umschriebenen Luftverkehrslinien sollen vor allem ein Beförderungsangebot gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die bezeichnete Unternehmung angehört, und den Bestimmungsstaaten entspricht.
d.  Das Recht, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der luxemburgischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsstaat und den Bestimmungsstaaten;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der im Anhang umschriebenen Luftverkehrslinien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Luftverkehrslinien.
e.  Den bezeichneten Unternehmungen stehen für den Betrieb der im Anhang umschriebenen Luftverkehrslinien zwischen dem Gebiet der Vertragsstaaten gleiche und gerechte Möglichkeiten zu.
Art. 4
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besondern Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht gezogen werden müssen. Die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten Unternehmungen zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten.
Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren angewendet.
Art. 5
a.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch einen Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Einrichtungen sollen der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates keine höheren Gebühren auferlegt werden als jene, welche die auf regelmässigen internationalen Linien eingesetzten eigenen Luftfahrzeuge zu entrichten haben.
b.  Brennstoffe, Ersatzteile sowie Gegenstände der normalen Ausrüstung, welche durch oder für eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmung eingeführt oder an Bord genommen werden, unterliegen in bezug auf Zollgebühren, Revisions- oder andere nationale Gebühren und Abgaben der gleichen Behandlung wie die Waren der meistbegünstigten Nation oder, unter Vorbehalt des Gegenrechts, der nationalen Regelung.
c.  Die Luftfahrzeuge, welche die von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung auf den im Anhang vereinbarten Linien benützt, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch den andern Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
a.  Die Gesetze und Verordnungen über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates sind auf die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Post- und Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
c.  Die Fluggäste, welche das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zoll-, Revisions- und ähnliche Abgaben erhoben.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a.  Die Vertragsstaaten unterwerfen jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren.
b.  Eine derartige Meinungsverschiedenheit ist dem zuständigen Gericht zu unterbreiten, welches innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, wie sie durch das am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, eingesetzt wird. Fehlt ein solches Gericht, so ist die Meinungsverschiedenheit dem Rat dieser Organisation zu unterbreiten.
c.  Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.
⁴ SR 0.748.0
Art. 10
Dieses Abkommen und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt zu hinterlegen.
Art. 11
a.  Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unterzeichnung anwendbar. Es tritt mit dem Tage in Kraft, wo seine Ratifikation durch gegenseitigen Notenaustausch bekanntgegeben wird.
b.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der darin erstrebten Ziele zu vergewissern.
c.  Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
d.  Wenn ein Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Abkommens oder seines Anhangs abzuändern wünscht, kann er verlangen, dass zwischen den Luftfahrt­behörden der Vertragsstaaten eine Beratung stattfinde. Diese Beratung muss innert sechzig Tagen nach Stellung des Gesuches beginnen. Jede Abänderung des Anhangs, welche zwischen den genannten Behörden vereinbart wurde, tritt in Kraft, sobald die durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt ist.
e.  Jeder Vertragsstaat kann dem andern zu jeder Zeit mitteilen, dass er das Abkommen aufzuheben wünsche. Diese Mitteilung muss gleichzeitig auch an die Inter­nationale Zivilluftfahrtorganisation erfolgen. Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim andern Vertragsstaat tritt dieses Abkommen ausser Kraft, sofern die Kündigung nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird. Fehlt eine Empfangsbestätigung des andern Vertragsstaates, so gilt die Anzeige vierzehn Tage nach dem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.
Art. 12
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet ohne anderslautende Umschreibung:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörde»
was die Schweiz anbelangt,
das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, Luftamt⁵, oder jede Person oder Organisation, welche zur Übernahme der gegenwärtig von diesem Departement ausgeübten Aufgaben ermächtigt ist;
was Luxemburg anbelangt,
das Verkehrsministerium, Zivilluftfahrt, oder jede Person oder Organisation, welche zur Übernahme der gegenwärtig von diesem Ministerium ausgeübten Aufgaben ermächtigt ist.
b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bedeutet die Luftverkehrs­unternehmung, welche die Luftfahrtbehörde eines Vertragsstaates der Luftfahrtbehörde des andern Vertragsstaates im Sinne der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens schriftlich zum Betriebe der in dieser Mitteilung genannten Luftverkehrslinien gemeldet hat.
c. Der Ausdruck «Gebiet» entspricht der Umschreibung, welche in Artikel 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944⁶ in Chicago unterzeichnet worden ist, enthalten ist.
d. Die in Artikel 96 Buchstaben a, b und d, des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet worden ist, umschriebenen Ausdrücke haben die Bedeutung, welche ihnen dieser Artikel gibt.
So geschehen in Bern, am 9. April 1951, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Grossherzogtums Luxemburg:

Max Petitpierre

J. Sturm

⁵ Heute «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­ka­tion, Bundesamt für Zivilluftfahrt».
⁶ SR 0.748.0

Anhang

a.  Die schweizerische Unternehmung ist die Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG., oder jede andere Luftverkehrsunternehmung, welche durch die schweizerische Luftfahrtbehörde ordnungsgemäss der luxemburgischen Luftfahrtbehörde gemeldet worden ist.
b.  Die luxemburgische Unternehmung ist die «Luxemburg Airlines», Luxemburgische Luftverkehrsgesellschaft, oder jede andere Luftverkehrsunternehmung, welche durch die luxemburgische Luftfahrtbehörde ordnungsgemäss der schweizerischen Luftfahrtbehörde gemeldet worden ist.
c.  Für den Betrieb der in den nachstehenden Tabellen umschriebenen Luftverkehrslinien erhält die Unternehmung jedes Vertragsstaates auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates das Recht zum Durchgangsverkehr und zu nicht kommerziellen Landungen; sie kann auch die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flug­häfen und andern Einrichtungen benützen.
d.  Für den Betrieb der in den nachstehenden Tabellen umschriebenen Luftverkehrslinien erhält die Unternehmung jedes Vertragsstaates auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates überdies gemäss den im Abkommen vorgesehenen Bedingungen das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Güter aufzunehmen oder abzusetzen.
e.  Die bezeichneten Unternehmungen können auf allen Flügen oder bei einem Teil derselben Zwischenlandungen ausfallen lassen.
Tabelle I
Luftverkehrslinien, welche durch die bezeichnete schweizerische Unternehmung betrieben werden können
Punkte in der Schweiz – Luxemburg und darüber hinaus.
Tabelle II
Luftverkehrslinien, welche durch die bezeichnete luxemburgische Unternehmung betrieben werden können
1. Luxemburg – Frankfurt am Main und/oder Strassburg – Zürich – Mailand und darüber hinaus. Die bezeichnete luxemburgische Unternehmung erhält kommerzielle Rechte zwischen Frankfurt am Main und Zürich nur, wenn Frankfurt am Main nicht durch die bezeichnete schweizerische Unternehmung angeflogen wird.           Sie erhält kommerzielle Rechte zwischen Zürich und weiter als Mailand gelegenen Punkten nur, wenn diese Punkte bei der Unterzeichnung des Abkommens nicht durch die bezeichnete schweizerische Unternehmung angeflogen werden.
2. Luxemburg – Genf – Nizza und darüber hinaus. Die bezeichnete luxemburgische Unternehmung erhält kommerzielle Rechte zwischen Genf einerseits, Nizza und darüber hinaus gelegenen Punkten andererseits nur, wenn diese Punkte bei der Unterzeichnung des Abkommens nicht durch die bezeichnete schweizerische Unternehmung angeflogen werden.
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