Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten (II A/6/6)
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Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten

7.5. 2006 – 30/31 II A/6/6 Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten (Vom 14. November 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 22, 38 und 41 des Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus, 1) beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Staatsbediensteten des Kantons.
2 Von dieser Verordnung abweichende Regelungen für bestimmte Verwal- tungszweige müssen vom Regierungsrat genehmigt werden und bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 2 * Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Soweit die gleitende Arbeitszeit noch nicht eingeführt ist, gelten die fol- genden Arbeitszeiten: – Montag bis Donnerstag 07.15–11.45 Uhr, 13.30 –17.30 Uhr; – Freitag 07.15–11.45 Uhr, 13.30 –17.00 Uhr.
3 Am Vortag vor dem Fahrtsfest, dem Karfreitag, der Auffahrt, dem 1. August und dem 1. November wird die Arbeitszeit um eine Stunde reduziert; die gleiche Reduktion gilt für den ersten Dienstag im Dezember (Versammlung des Staatspersonalverbandes).
4 Der Samstag ist arbeitsfrei.
Art. 3 * Feiertage
1 Die Staatsbediensteten haben neben den Sonntagen Anspruch auf die fol- genden gesetzlichen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermon- 26. Dezember.
2 Überdies sind die nachstehenden Tage arbeitsfrei: 2. Januar, Fasnachts- montag, Landsgemeindemontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 1 1) GS II A/1/2, aufgehoben; nun Personalgesetz, GS II A/6/1, Art. 24
Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten – V II A/6/6
3 Fallen Feiertage nach Absatz 1 oder arbeitsfreie Tage nach Absatz 2 in den Ferien auf einen Montag bis Freitag, werden sie nachgewährt.
Art. 4 Ferien
1 Die Staatsbediensteten haben alljährlich Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage;
b. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, 20 Arbeitstage;
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr voll- enden, 25 Arbeitstage.
2 Einem Staatsbediensteten, der in den Ferien ernstlich erkrankt oder schwer verunfallt, kann der zuständige Departementsvorsteher bzw. der Ober- gerichtspräsident bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses einen angemes- senen Feriennachbezug gewähren.
Art. 5 Bezug der Ferien
1 Der Bezug der Ferien ist vom Staatsbediensteten mit dem direkten Vor- gesetzten abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beeinträchtigt wird, wobei auf die Wünsche des Staatsbediensteten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
2 Die Ferien sollen vorab der Erholung des Staatsbediensteten dienen. Sie sind grundsätzlich in ganzen Wochen zu beziehen und sollen in der Regel nur zweimal unterteilt werden.
3 Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis mit dem direkten Vorgesetzten in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachbezogen werden. Ein späterer Nachbezug ist nur ausnahms- weise und mit Einwilligung des zuständigen Departementsvorstehers bzw. des Obergerichtspräsidenten möglich.
Art. 6 Kürzung des Ferienanspruches
1 Setzt ein Staatsbediensteter während eines Kalenderjahres wegen Krank- heit, Unfalls oder Militärdienstes länger als drei Monate oder wegen unbe- zahlten Urlaubes länger als einen Monat aus, werden die Ferien im Verhält- nis zur dienstlichen Abwesenheit gekürzt; bei Krankheit, Unfall oder Militär- dienst fallen für die Kürzung die ersten drei Monate der Abwesenheit ausser Betracht.
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2 Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres angetreten oder aufgelöst, bemessen sich die Ferien entsprechend der Anstellungsdauer.
Art. 7 * Bezahlter Urlaub
1 Müssen Staatsbedienstete aus andern Gründen als Krankheit, Unfall, Mili- tär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst die Arbeit aussetzen, haben sie beim direkten Vorgesetzten rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
2 Den Staatsbediensteten wird in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
a. Geburt eines Kindes 1 Tag e pro Jahr
b. Heirat 2 Tage pro Jahr
c. Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage pro Jahr
d. Todesfall in der Verwandtschaft oder nahe stehender Personen bis 1 Tag e pro Jahr
e. Wohnungswechsel 1 Tag e pro Jahr
f. Ausübung öffentlicher Aemter bis 10 Tage pro Jahr
g. anerkannte Leiterkurse im Rahmen von «Jugend und Sport» bis 5 Tage pro Jahr
h. militärische Rekrutierung und Entlassung 1 Tag e pro Jahr
i. militärische Inspektion 1 / 2 Ta g e pro Jahr
3 Andere oder weitergehende bezahlte Urlaube können bewilligen: – einzelne Arbeitstage der Departementsvorsteher bzw. der Obergericht- spräsident, unter Orientierung des Personaldienstes; – in den übrigen Fällen der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.
Art. 8 * Mutterschaft
1 Bei Mutterschaft erhält die Angestellte während 14 Wochen das volle Gehalt, sofern sie wenigstens zwölf Monate im Dienste des Kantons stand.
2 Bei kürzerer Dienstzeit besteht Anspruch auf das volle Gehalt wie folgt: – vom ersten bis zum Ende des sechsten Dienstmonats 4 Wochen – vom siebten bis zum Ende des zwölften Dienstmonats 8 Wochen Für die restliche Anspruchsdauer gemäss eidgenössischem Erwerbsersatz- gesetz gelangt 80 Prozent des Gehalts zur Auszahlung.
Art. 9 Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst
1 Während der Rekrutenschule sowie obligatorischen Diensten bis zu vier Wochen im Jahr erhält der Staatsbedienstete das volle Gehalt. Über die 3
Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten – V II A/6/6 Gehaltsansprüche der Staatsbediensteten bei anderweitigen Dienstleistun- gen erlässt der Regierungsrat nähere Bestimmungen.
2 Für nicht obligatorische Militärdienste muss die Bewilligung des zuständi- gen Direktionsinhabers bzw. des Obergerichtspräsidenten eingeholt werden.
3 Diese Bestimmung findet auf den Zivilschutz- und Feuerwehrdienst sinn- gemässe Anwendung.
Art. 10 Unbezahlter Urlaub
1 Unbezahlter Urlaub kann ausnahmsweise in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dem Arbeitgeber daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Der zuständige Direktionsinhaber bzw. der Obergerichtspräsident entschei- det über Urlaubsgesuche bis zu einem Monat; darüber hinaus ist der Regie- rungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.
Art. 11 Anwendung des Obligationenrechtes Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obli- gationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag.

Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt die gleich- lautende Verordnung vom 10. Januar 1989. Änderungen der Verordnung: RR 5. Nov. 1991 (SBE 5. Bd. Heft 2 S. 86)

Art. 7 Abs. 2 Bst. f

in Kraft ab 1. Januar 1992 RR 7. Febr. 1994 (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 346) Art. 3 Abs. 1 und (2) in Kraft ab sofort RR 4. Dez. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 154) Art. 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 1996 RR 31. Mai 2005 (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 231) Art. 8 in Kraft ab 1. Juli 2005; für die Leistungen des Kantons bei Geburten, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgt sind, gilt die Übergangs- bestimmung zur Mutterschaftsentschädigung gemäss dem eid- genössischen Erwerbsersatzgesetz sinngemäss. Am 1. Juli 2005 laufende Lohnfortzahlungen gemäss bisherigem Recht werden fort- geführt; die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem eidgenössi- schen Erwerbsersatzgesetz geht gemäss Artikel 19 des Personal- gesetzes an den Kanton. Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3 in Kraft ab LG 2006
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