Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
1 Unterhaltungsgewerbegesetz
935.32 Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe (Unterhaltungsgewerbegesetz) (vom 27. September 1981)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 1.
Ein Unterhaltungsgewerbe im Si nne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung g egen Entgelt in einer ständigen ge werblichen Niederlassung darbietet od er zu diesem Zweck Geräte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.
Schutz der
Allgemeinheit
§ 2.
1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder stören noch gefährden.
2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft ist unzulässig.
Verbotene
Unterhaltungs
-
gewerbe
§ 3.
Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von strafbaren Handlu ngen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengrup pen verächtlich machen, sind ver boten.
§ 4.
14
§ 5.
9
Haftpflicht
-
versicherung
§ 6.
Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre chende, ausreichende Haftpflichtvers icherung abzuschl iessen oder nach zuweisen.
§ 7.
14
§ 7
a.
12
§ 7
b.
12
Gebühren
-
pflicht
§ 7
c.
7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen,
Bedingungen,
Auflagen und
Massnahmen
§ 8.
1 Die zuständigen Behörden könn en die Ausübung eines Un terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entweder an Beding ungen und Auflagen knüpfen oder verbieten.
2
935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz
2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs
- zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen. II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe Bewilligungs pflicht
§ 9.
Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind: a. Darbietungen, bei denen ein kult ureller, sportlicher oder wissen
- schaftlicher Wert nicht überwiegt, b.
9 c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord
- nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer
- den. b. Ausnahmen
§ 10.
1 Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Aus
- übung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbe
- treibende a.
11 eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes
2 oder b. eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenös sischen Filmgesetzes
3 hat.
2 Der Regierungsrat kann durch Vero rdnung weitere Unterhaltungs
- gewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige Polizeibewilligung vorliegt. Erteilung der Bewilligung
§ 11.
Die Bewilligung wird dem Ge werbetreibenden für einen be
- stimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer erteilt, längstens für drei Kalenderjahre. Voraus setzungen
§ 12.
1 Die Bewilligung zu r Ausübung eines Un terhaltungsgewer
- bes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller a. eine handlungsfähige natürliche Person ist, b. einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Aus
- übung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdig
- keit beeinträchtigt, re chtskräftig zu einer Fr eiheitsstrafe verurteilt worden ist, c. in den letzten fünf Jahren ni cht in schwerwiegender oder wieder
- holter Weise gegen gewerbepolize iliche Bestimmungen verstossen hat. a. Umfang a. Persönliche
3 Unterhaltungsgewerbegesetz
935.32
2 Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen herabgesetzt werden.
b. Betriebliche
§ 13.
1 Voraussetzung der Bewilligungs erteilung ist überdies, dass der Betrieb des Unterh altungsgewerbes diesem Gesetz und der allge meinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
2 Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarscha ft zu erwarten oder eingetreten ist.
3 Ein Übermass an Einwirkungen is t allgemein anzunehmen an aus gesprochenen Wohnlagen und in de r Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und ande ren Geschäftsnutzungen ist.
7
§ 14.
12
§ 14
a.
12
Entzug
der Bewilligung
§ 15.
8 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die Beding ungen oder Auflagen nicht beachtet oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht bezahlt worden sind. III. Verschiedene Bestimmungen
Vollzug
§ 16.
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in wel cher das Unterhaltungsg ewerbe betrieben wird.
2 Die Gemeinde bezeichnet die Orga ne, die mit der Aufsicht über das Unterhaltungsgewerbe und der Be willigungserteilung betraut sind.
§ 16
a.
12
Aufsicht
§ 17.
1 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Unterhaltung sgewerbebetriebe zum Zweck der Überprüfung zu betreten.
2 Der Gewerbetreibende ist verpflic htet, die zur Durchsetzung die ses Gesetzes notwendigen Auskünft e über sein Unterhaltungsgewerbe zu erteilen.
Straf
-
bestimmung
§ 18.
13 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführen den Erlassen und Verfügun gen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
a.
Allgemein
8
4
935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz Änderung bis herigen Rechts
§ 19.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
.
.
.
6 Übergangs bestimmungen
§ 20.
8 Bestehende Unterhaltungsgewerbe, die diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innert sechs Mo naten nach dessen Inkrafttreten an
- zupassen oder aufzugeben.
§ 20
a.
12 c. Laufende Verfahren
§ 20
b.
7 Dieses Gesetz wird vollu mfänglich angewendet auf Be
- willigungs- und Rechtsmitte lverfahren, die unter dem bisherigen Recht eingeleitet wurden und beim Inkraf ttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sind. Inkrafttreten
§ 21.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
5
.
1 OS 48, 290.
2 LS 935.11 .
3 SR 443.1 .
4 SR 935.52 .
5 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).
6 Text siehe OS 48, 290.
7 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
9 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS
52, 547). In Kraft seit 1. Oktober
1994 (OS 52, 682).
10 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 682).
11 Fassung gemäss G vom 21. Mai 2001 ( OS 56, 709 ). In Kraft seit 1. Mai 2002 ( OS 57, 158 ).
12 Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 ( OS 56, 709 ). In Kraft seit 1. Mai 2002 (
13 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das ne ue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom
16. November 2020 ( OS 76, 493 ; ABl 2020-04-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2022. a. Allgemein
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