Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (531.215.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017¹ über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln,
verordnet:
¹ SR 531.215.11
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réserve­suisse (Réserve­suisse)² zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
² Die Vorgaben sind auf der Website der Réservesuisse unter folgender Adresse abrufbar: www.reservesuisse.ch > Waren
Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln
¹ Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
a. Zucker: 3 Monate;
b. Kaffee: 3 Monate;
c. Reis: 4 Monate;
d. Speiseöle und -fette: 4 Monate;
e. Brotgetreide: 4 Monate;
f. Hartweizen: 4 Monate.
² Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.
Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern
¹ Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:
a. Energieträger: 3 Monate;
b. Proteinträger: 2 Monate.
² Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.
³ Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:
a. Gerste;
b. Mais;
c. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
d. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
e. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.
⁴ Folgende Proteinträger sind zugelassen:
a. Sojaextraktionsschrot;
b. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
c. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
d. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
e. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.
Art. 5 Bemessungsgrundlagen
¹ Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.
² Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
³ Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
¹ Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.
² Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
³ Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
¹ Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
² Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

1. Zucker

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
1701

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

2. Kaffee

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert

3. Reis

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
1006

Reis

4. Speiseöle und -fette

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

ex
1201

Sojabohnen, auch geschrotet

ex
1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

ex
1203

Kopra

ex
1204

Leinsamen, auch geschrotet

ex
1205

Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet

ex
1206

Sonnenblumensamen, auch geschrotet

ex
1207

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

ex
1501

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503

ex
1502

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503

ex
1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1512

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1514

Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

ex
1516

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

5. Getreide zur menschlichen Ernährung

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
1001

Weizen und Mengkorn

ex
1002

Roggen

6. Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

ex
0713

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

ex
1001

Weizen und Mengkorn

ex
1002

Roggen

ex
1003

Gerste

ex
1004

Hafer

ex
1006

Reis

ex
1007

Körnersorghum

ex
1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

ex
2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rück­stände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

ex
2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

ex
2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nr. 2304 oder 2305

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