Gewährung von Ruhegehältern an Hebammen (VIII A/322/2)
CH - GL

Gewährung von Ruhegehältern an Hebammen

1. 7. 19 9 5 – 2 0 VIII A/322/2 Gewährung von Ruhegehältern an Hebammen (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1965) 1. Die Hebammen, die noch nicht sechzig Jahre alt sind, werden verpflich- tet, eine Gruppenversicherung abzuschliessen. Die Prämien werden zu 1 / 3 vom Kanton, zu 1 / 3 von der oder den betreuten Gemeinden und zu 1 / 3 von der versicherten Hebamme entrichtet. 2. Den heute über 60 Jahre alten Hebammen wird ein Ruhegehalt von 2000 Franken ausbezahlt, an welches vom Kanton die Hälfte und die andere Hälfte von der oder den betreuten Gemeinden geleistet wird. Kanton Glarus
1995
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