Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            1  Verordnung zum Einführungsgesetz zu  den Bundesgesetzen über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung und  über die Invalidenversicherung  (VV AHV/IV-SO)  RRB vom 10. Juni 1997  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 4 Absatz 1 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundes-  gesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  und  über  die  Invalidenversicherung (EG AHV/IV-SO) vom 26. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation und gemeinsame
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Aufsichtskommission Organisation
§ 5 EG AHV/IV-SO
                            1  Die  Aufsichtskommission  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  die  vorsit-  zende  Person  oder  deren  Stellvertretung  und  fünf  weitere  Mitglieder  anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departementssekretariat kann die Administration an die administra-  tiven Dienste der Ausgleichskasse (AK SO) oder der Invalidenversicherungs-  Stelle (IVST SO) delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Stellvertretung für die vorsit-  zende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommission wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit den  nötigen Unterlagen versehen mindestens 10 Tage im voraus einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Aufgaben der Aufsichtskommission
§ 6 EG AHV/IV-SO
                            1  Die Kommission regelt in einer Geschäftsordnung ihre Arbeitsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  überwacht  die  Geschäftsführung  von  Ausgleichskasse  und  Invaliden-  versicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis  und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 831.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Mitglieder
                            1    Die  Entschädigung  der  Kommissionsmitglieder  richtet  sich  nach  der  Ver-  ordnung  über  die  Sitzungsgelder  und  die  Sitzungspauschalen  vom  23.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgen für die gegenseitige Information zwischen Aufsichtskommissi-  on und der Organisation, die sie vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Sitz
§ 8 EG AHV/IV-SO
                            Der Sitz der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle ist Zuchwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufsicht
§ 9 EG AHV/IV-SO
                            1  Die Aufsicht der Kommission betrifft die Art und Weise der Geschäftsfüh-  rung   und   der   Organisation   (Verwaltungsorganisation,   Personalfragen,  Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  errichtet  dafür  ein  Controllingsystem,  genehmigt  Rechnungen  und  Voranschläge,  nimmt  Kenntnis  von  Revisionsberichten,  trifft  gegebenen-  falls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  Spezialgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  die  Aufsicht  betref-  fend die durch Kantonsratsbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Personal
§ 11 EG AHV/IV-SO
                            1  Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Ausgleichskasse  oder IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Stellenausschreibungs-,  Wahl-  und  Anstellungsverfahren  für  das  Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach der Staats-  personalgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).  II. Besondere Bestimmungen für die  Ausgleichskasse (AK SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Zweigstellen
§ 15 EG AHV/IV-SO
                            1    Die  von  den  Gemeinden  zu  unterhaltenden  Zweigstellen  sind  Verbin-  dungsstellen zwischen den Versicherten und der AK SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweigstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Information  und  Beratung  von  der  AK  SO  angeschlossenen  Versicher-  ten und Beitragspflichtigen;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.511.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über  Sitz  ungsgelder  und  Sitz  ungspauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Gesetzgebung über Ergänzungsle  istungen (BGS 831.3) und Kinderzulagen  (BGS 833.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 3 lit. a EG AHV/IV-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992;  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  Entgegennahme  von  Eingaben  und  Weiterleitung  an  die  zuständigen  Stellen;  c)  Unaufgeforderte   Weiterleitung   von   festgestellten   Veränderungen  namentlich  gemäss  Einwohnerkontrolle  oder  Steuerakten  an  die  AK  SO;  d)  Mitwirkung  bei  der  Erfassung  aller  Beitragspflichtigen  innerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs und bei der Beitragserhebung;  e)  Entgegennahme  von  Anmeldungen  zum  Bezug  von  Sozialversiche-  rungsleistungen, deren Prüfung auf Vollständigkeit, Vervollständigung  und Weiterleitung an die AK SO;  f)  Meldung der allfälligen in ihrem Aufgabenbereich festgestellten straf-  baren Handlungen oder Unterlassungen an die AK SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zweigstellen  erfüllen  ihre  Aufgaben  nach  den  Weisungen  des  Ge-  schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin des AK SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Werden  durch  die  Kontrolle  der  Führung  einer  Zweigstelle  Mängel  be-  kannt, die nach dem Einschreiten der AK SO nicht behoben werden, so hat  diese den zuständigen Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die Behe-  bung der Ursache der Beanstandung sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  grober  Pflichtverletzung  beantragt  der  Geschäftsleiter  oder  die  Ge-  schäftsleiterin  der  AK  SO  dem  Gemeinderat  zu  prüfen,  ob  Massnahmen  nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) zu ergreifen sind.  III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Änderung von bestehenden Erlassen
                            Die  Verordnung  zum  Gesetz  über  das  Staatspersonal  vom  7.  Juli  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird wie folgt geändert:  In  §  6  Absatz  1  Buchstabe  a  Ziffer  2  und  in  Buchstabe  c  wird  nach  dem  Ausdruck  "Ausgleichskasse  des  Kantons  Solothurn"  der  Ausdruck  "Invali-  denversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn" eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufhebung von Erlassen
                            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:  a)  das Verwaltungsreglement der Ausgleichskasse vom 3. März 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  b)  das Reglement über die Organisation und das Verfahren der Invaliden-  versicherungskommission   des   Kantons   Solothurn   vom   6.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 92, 810 (BGS 126.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 78, 10 (BGS 831.151).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 82, 121 (BGS 831.242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1997  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vorbehalten  bleibt  das  Einspruchsrecht  des  Kantonsrates  und  die  Zustimmung  des  Bundesra-  tes.  Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde am 2. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 zurückgezogen.  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 12. November 1997.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 23. September 2002 am 1. Januar 2003.