Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (412.103)
CH - ZH

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

1 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
8 (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

12 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 über die sonder pädagogischen Massnahmen.
Besondere
pädagogische
Bedürfnisse

§ 2.

1 Schülerinnen und Schüler ha ben ein besonderes pädago gisches Bedürfnis, wenn ihre schulis che Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann.
2 Besondere pädagogische Bedürfn isse entstehen vor allem auf grund ausgeprägter Begabung, von Le istungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffä lliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen.
Schulung in der
Regelklasse

§ 3.

Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem beson deren pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet wer den kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen.
Ausrichtung auf
Regelklassen

§ 4.

Die sonderpädagogischen Ange bote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklassen ausgericht et, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Angebote bei
ausgeprägter
Begabung

§ 5.

Die Gemeinden können für Sc hülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung auf ei gene Kosten über die im 2. Abschnitt dieser Verordnung genannten Mass nahmen hinausgehende Angebote zur Verfügung stellen.
2
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
2. Abschnitt: Die ei nzelnen Massnahmen A. Integrative Förderung Unterrichtsform

§ 6.

1 Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in der Re gelklasse durch eine Förderlehr
- person.
2 Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrper
- son einen Teil ihres Pensums für de n gemeinsamen Unterricht ein. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemein
- samen Unterrichts.
9
3 Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die gemeinsam erteilten Le ktionen, über die Lernziele und über die Beur
- teilung ab. Zusammen arbeit mit den übrigen Beteiligten

§ 7.

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1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit mit den übrigen Beteilig ten, insbesondere den Eltern und der Schullei
- tung.
2 Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von §
26 Abs. 1 VSG. Mindestangebot

§ 8.

9
1 Die Gemeinden setzen pro
100 Schülerinnen und Schüler mindestens folgende Ante ile der ihnen gemäss §
3 des Lehrerpersonal
- gesetzes
7 zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein: a. 0,4 auf der Kindergartenstufe, b. 0,5 auf der Primarstufe.
2 Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der Integrativen Förderung fest.
3 Soweit eine Gemeinde das Höch stangebot für Therapien gemäss

§ 11 nicht ausschöpft, kann sie die

ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im Umfang dieser Differenz auf ei gene Kosten erhöhen. Die Erhöhung bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.
11
4 Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die Herabsetzung des Mindestangebotes gemäss Abs. 1 bewilligen, wenn der Bedarf an Schulischen Heilpädago ginnen und Heilpädagogen nicht ge
- deckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden Mittel für den Regelkla ssenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Be
- willigung kann mit Aufl agen verbunden werden.
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3 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103 B. Therapien
Arten

§ 9.

1 Therapien im Sinne von §
34 Abs. 3 VSG
3 sind die logopä dische Therapie, die psychomotoris che Therapie und die Psychotherapie.
2 Als Therapien gelten auch Bera tungs- und Unterstützungsange bote durch Förderlehrpersonen gemäss §
29 Abs. 1 lit. b in den Berei chen Hör-, Seh-, Hörseh- un d Körperbeeinträchtigung.
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Zusammen
-
arbeit mit den
Lehrpersonen

§ 10.

1 Die Therapeutinnen und Ther apeuten arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern einzeln od er in Gruppen. Sie richten sich auf den Unterricht in den Regelklassen aus.
2 Sie beraten bei Beda rf die Lehrpersonen a. in Bezug auf Schülerinnen und Schü ler, die eine Therapie benötigen, b. in Fragen der Prävention im Regelklass enunterricht.
Höchstangebot

§ 11.

1 Die Gemeinden setzen für Therapien gemäss §
9 Abs. 1 pro 100 Schülerinnen oder Schüler höc hstens folgende Vollzeiteinhei ten ein: a. 0,6 auf der Kindergartenstufe, b. 0,4 auf der Primarstufe, c. 0,1 auf der Sekundarstufe.
2 Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten. C. Unterricht in De utsch als Zweitsprache
14
Allgemeines

§ 12.

14
1 Deutsch als Zweitsprache (D aZ) wird fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern vermittelt , die nicht über die notwendigen Deutschkompetenzen für den Unterric ht in der Regelklasse verfügen.
2 Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutsch kompetenzen Schülerinnen und Schü ler Anspruch auf DaZ-Unterricht haben. Sie bestimmt das Verfahre n, mit dem die Deutschkompetenzen ermittelt werden.
b. Form

§ 13.

1 Der DaZ-Unterricht erfolgt als Aufnahmeunterricht gemäss

§ 15 oder in Aufnahmeklassen gemäss §§

16 und 16 a.
17
2 Auf der Primar- und der Sekundars tufe wird nach Anfangsunter richt und Aufbauunterricht unterschi eden. Der Anfangsunterricht rich tet sich an Schülerinnen und Schüler , die über keine oder sehr geringe
a. Gegenstand
4
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) c. Umfang

§ 14.

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1 Für eine Schülerin oder eine n Schüler mit Anspruch auf DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe, b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht, c. zwei Lektionen pro Wo che im Aufbauunterricht.
2 Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der berechtigten Schülerinnen und Sc hüler die Gesamtzahl der Wochen
- lektionen, die eine Schule einzusetze n hat. Sie setzt in der Regel pro Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Um
- fang ein: a. 0,5–0,75 Wochenlektion au f der Kindergartenstufe, b. zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht, c. 0,5–0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.
3 Die Schulleitung teilt, ausgehe nd von der durch die Schulpflege festgelegten Gesamtzahl , die Lektionen den Klassen und Gruppen zu. Sie bestimmt die Grösse der Gru ppen und die Anzahl Wochenlektio
- nen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs.
1 festgelegte Unterrichtszeit nich t unterschritten werden darf. Aufnahme unterricht

§ 15.

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1 Der DaZ-Unterricht wird au f der Kindergartenstufe in der Regel in den Kinderg artenbetrieb integriert.
2 Der DaZ-Unterricht auf der Prim ar- und der Sekundarstufe ergänzt den Unterricht in der Regelklasse. Er findet in der Regel in Gruppen statt.
3 Der Anfangsunterricht daue rt längstens ein Jahr. Aufnahme klassen

§ 16.

14
1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primar
- stufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss §
34 Abs.
1 und 5 VSG führen.
2 In den Aufnahmeklassen erhalt en die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht und werden zusätz lich in den anderen Unterrichts
- fächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler werd en einer Aufnahmeklasse für längstens ein Jahr zugeteilt. Be sucht die Schülerin oder der Schüler gleichzeitig eine Regelklasse, erfo lgt die Zuteilung für längstens zwei Jahre.
5 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103
5 Aufnahmeklassen weisen eine Kl assengrösse von 8–14 Schülerin nen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn a. die Schaffung einer zusätzlichen Kl asse unverhältnismässig wäre und b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
Aufnahme
-
klassen Asyl

§ 16

a.
16
1 Die Gemeinden können für alle Stufen Aufnahmeklassen führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Sc hüler aus Durch gangszentren für Asylsuchende be schult werden (Aufnahmeklassen Asyl). Die Schulpflege ordnet die Au fnahmeklassen Asyl in der Regel einer Schule zu.
2 Die Schülerinnen und Schüler we rden einer Aufnahmeklasse Asyl in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unter richt und Unterricht in anderen Fächern.
3 Der Unterricht kann vom ordentli chen Lehrplan gemäss Volks schulgesetzgebung abweichen, insbes ondere bezüglich Lektionentafel und Unterrichtsinhalten. Das Volk sschulamt erlässt einen Rahmen lehrplan.
4 Das Volksschulamt bewilligt Au fnahmeklassen Asyl auf Gesuch der Gemeinde für in de r Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse gemäss §
16 Abs.
5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Ver hältnissen sind Anpassungen wä hrend des Schuljahres möglich. D. Einschulungs- und Kleinklassen
Einschulungs
-
klassen

§ 17.

1 In Einschulungsklassen werd en noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten auf de n Besuch der ersten Klasse der Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
2 Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens
14 Schülerinnen und Schülern auf.
Kleinklassen

§ 18.

1 Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundar stufe Kleinklassen für Schülerinne n und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen.
2 Kleinklassen weisen ei ne Klassengrösse von
8 bis 12 Schülerinnen und Schülern auf. Diese Zahl da rf vorübergehend überschritten wer den, wenn a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältni smässig wäre und b. eine angemessene Schulung gl eichwohl gewährleistet ist.
6
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Übertritt in die Regelklasse

§ 19.

1 Der Unterricht in den Kleinkla ssen hat den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Rahm en des Regelklassenunterrichts angemessen gefördert werden kann.
2 Lehrpersonen an Kleinklassen ri chten ihren Unterricht vor dem Übertritt auf den Unterric ht derjenigen Regelklasse aus, in welche die Schülerin oder der Sc hüler übertreten wird.
3 Die Schülerinnen und Schüler besu chen nach Möglichkeit teil
- weise eine Kleinklasse und teilweise diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden. E. Sonderschulung Bewilligung

§ 20.

20
1 Öffentliche und private Einr ichtungen, die Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c VSG
3 anbieten, benötige n eine Bewilligung des Volksschulamtes.
2 Diese wird der Träger schaft erteilt, wenn a. die Sonderschule Leistungen gemäss §
21 anbietet und diese für die kantonale Versorg ung notwendig sind, b. die Sonderschule über ein vom Vo lksschulamt ge nehmigtes Rah
- menkonzept verfügt, c. das an der Sonderschule tätige Pe rsonal über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss §§
29–29 c verfügt, d. die Räumlichkeiten samt Nebene inrichtungen den Anforderungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Finanzierung der Son
- derschulung vom 6. Oktober 2021
6 entsprechen, e. die Trennung zwischen operati ver und strategischer Leitung perso
- nell und organisatorisc h gewährleistet ist.
3 Im Übrigen finden §§
69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006
5 Anwendung. Leistungs angebot der Sonderschulen

§ 21.

20
1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schul
- typen für a. Beeinträchtigungen in den Bereic hen Verhalten, Lernen oder Sprache (Sonderschultyp A), b. Körper-, Sinnes- oder Mehrfac hbeeinträchtigungen ohne kognitive Beeinträchtigung (Sonderschulty p B1) und mit kognitiver Beein
- trächtigung (Sonde rschultyp B2), c. kognitive Beeinträchtig ungen (Sonderschultyp C).
7 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103
2 Jede Sonderschule ordnet ihr An gebot im Rahmenkonzept einem Schultyp gemäss Abs. 1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen be willigen, wenn dies für die kant onale Versorgung notwendig ist.
3 In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach dem Lehrplan gemäss §
21 VSG verbindlich.
4 In den Sonderschulen der Typen B2 und C orientiert sich der Un terricht an den Kompetenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss

§ 21 VSG.

Versorgungs
-
planung

§ 21

a.
13
1 Das Volksschulamt schätzt pe riodisch für jede Behinde rungsart in einem Versorgungsp lan den künftigen Bedarf an Sonder schulplätzen. Es berücksichtigt hierfür insbesondere den bisherigen Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahl.
2 Es teilt die gemäss Versorgungsplan notwendigen Plätze den bewil ligten Sonderschulen zu.
3 Jede Sonderschule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihres Schultyps gemäss §
21 Abs. 1 aus der zugewiesenen Ver sorgungsregion aufzunehmen, sofern di e Platzzahl dies erlaubt und sie eine angemessene Schul ung sicherstellen kann.
19
4 Schülerinnen und Schüler aus anderen Versorgungsregionen oder aus anderen Kantonen können berück sichtigt werden, sofern die Bele gung dies erlaubt.
19
Integrierte
Sonderschulung

§ 22.

20
1 Die Schülerinnen und Schüler we rden administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zutei lung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betrof fene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit be suchen würde.
2 Die nach Abs. 1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine angemessene Schulung und Tagesstr uktur. Sie legt die Einzelheiten schriftlich fest.
3 Eine schulische Heilpädagogin od er ein schulischer Heilpädagoge mit einer Ausbildung gemäss §
29 Abs. 1 trägt die Verantwortung für die interdisziplinäre Förderplanung.
4 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwort lich, entscheidet sie über die sonde rpädagogischen Massnahmen. Sie nimmt Beratung und Unterstützung einer Sonderschule in Anspruch, falls sie nicht über das zusätzlich notwendige Fachwissen verfügt.
5 Ist eine Sonderschule für die integrierte Sonderschulung verant wortlich, entscheidet sie in Zusamm enarbeit mit der Regelschule über die sonderpädagogischen Massnahmen.
6 Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.
11
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Teilintegrierte Sonderschulung

§ 22

a.
19 Sonderschulung kann auch te ilintegriert angeboten wer
- den. Die Verantwortung trägt die Sonderschule. Einzelunterricht

§ 23.

1 In Ausnahmefällen erhalten Schülerinnen und Schüler, die nicht in einer Gruppe unterrichtet werden können, Einzelunterricht.
2 Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschw ierigkeiten dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während längstens sechs Monaten einzeln unte rrichtet werden.
3. Abschnitt: Verfahren und Überprüfung Standort bestimmung

§ 24.

1 Die Prüfung einer sonderpädag ogischen Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehr
- personen oder der Eltern.
2 In der Standortbestimmung lege n die Beteiligten den Förder
- bedarf, die Förderziele und den weit eren Ablauf fest. Das Volksschul
- amt regelt das Verfahren.
11 Abklärung

§ 25.

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1 Eine schulpsychologische A bklärung wird durchgeführt, wenn: a. die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll, b. von den Beteiligten keine Einigu ng über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden kann, c. Unklarheiten bestehen.
2 Die Abklärung wird in der Rege l beim zuständigen schulpsycho
- logischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen bei
- ziehen.
3 Er veranlasst eine Abklärung dur ch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädisc he oder psychomotorische Kennt
- nisse notwendig sind.
4 Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für eine sonderpädagogische Massnahm e ab. Separative Massnahmen müs
- sen besonders begründet werden.
5 Abklärungen zur Prüfung der Zuwe isung zu einer Sonderschulung erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach Art. 6 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammen
- arbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007
2
.
6 Das Volksschulamt kann Fachle ute für die Abklärungen gemäss Abs. 3 bezeichnen.
9 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103
Entscheidung

§ 26.

1 Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer allfälligen Abklärung unterbreite n die Lehrpersonen und die Eltern der Schulleitung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme. Die Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entschei dung.
2 Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder stimmt die Schulleitung ihrem Vo rschlag nicht zu, entscheidet die Schulpflege. Sie kann ergänz ende Abklärungen anordnen.
3 Die Entscheidung hält fest, we lche Massnahme angeordnet und wann sie überprüft wird.
4 Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schul pflege.
Besondere Fälle

§ 27.

1 Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird erst vorgenommen, nachdem die Sc hülerin oder der Schüler während mindestens vier Monaten in einer parallel gef ührten Regelk lasse oder, wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde unterrichtet wurde.
2 Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn auf grund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung offensichtlich nur in einer Kleinkl asse erfolgen kann oder die Verset zung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist.
Überprüfung

§ 28.

1 Soweit in der Entscheidung gemäss §
26 keine kürzere Frist vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf eines Jahres überprüft.
10
2 Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anord nung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder andere Fachleute könne n beigezogen werden.
3 Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Wei terführung der Massnahme entschie den. Das Verfahren richtet sich nach den §§
24–26.
10
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
4. Abschnitt: Ausbil dungsanforderungen Ausbildung

§ 29.

20
1 Ein von der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerka nntes Hochschuldiplom in Sonder
- pädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik benöti
- gen a. Lehrpersonen mit Klassenverantwor tung an Einschulungs- und Klein
- klassen, b. Förderlehrpersonen, c. Lehrpersonen mit Kl assenverantwortung in Sonderschulen und d. verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschulung.
2 Lehrpersonen mit einem von de r EDK anerkannten Hochschul
- diplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heil
-
- ten.
3 Lehrpersonen ohne Klassenveran twortung in Sonderschulen ver
- fügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch
- schuldiplom in Sonderpädagogik mi t Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
4 Das Volksschulamt kann im Einz elfall gleichwertige Ausbildun
- gen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genü gende Ausbildung anerkennen.
5 Das Volksschulamt kann im Einzel fall einer Person die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in ei nem Teilbereich erte ilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulas
- sung kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden.
6 Das Volksschulamt kann einer Pe rson eine befris tete Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzun
- gen erfüllt sind: a. abgeschlossene Grundausbildung und b. Anmeldung zur notwendigen Zusa tzausbildung oder deren Absol
- vierung.
7 Die befristete Zulassung gemäss Abs. 6 darf längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung dauern. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.
11 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
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DaZ-
Lehrpersonen

§ 29

a.
19 Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an Aufnahmeklassen oder an Aufnahmekl assen Asyl unterrichten, benöti gen a. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehr person und b. den Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volks schule.
Übrige Lehr-
und Fach
-
personen

§ 29

b.
19 Die übrigen in der Sonderpä dagogik tätigen Lehr- und Fachpersonen verfügen für ihre Täti gkeit über eine von der EDK, der Gesundheitsgesetzgebung oder dem St aatssekretariat für Bildung, For schung und Innovation anerkannte Ausbildung.
Schulleitungen
in Sonder
-
schulen

§ 29

c.
19
1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen verfügen bei der Anstellung übe r einen der folgenden Ausbildungs abschlüsse: a. von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regel- oder Fachlehr person (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschu len), b. von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, c. von der EDK anerkanntes Diplom im pädagogisch-therapeutischen Bereich, d. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge FH oder Fach hochschuldiplom in Sozialer Arbeit, e. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder klinischer Heilpädago gik (mindestens 60 Kreditpunkte bz w. grosses oder mittleres Neben fach) oder Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft oder Psy chologie (mindestens 60 Kreditpu nkte bzw. grosses oder mittleres Nebenfach), f. vom Volksschulamt als gleichwertig anerkannter Abschluss.
2 Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Per sonal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abge schlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine solche, muss sie während des erst en Anstellungsjahres begonnen und spätestens drei Jahre nach Anst ellungsbeginn abgeschlossen werden.
3 Die Trägerschaft der Sonderschul e ist dafür verantwortlich, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfül len.
12
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Prüf- und Meldepflichten

§ 29

d.
19
1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister: a. aktueller Strafregisterauszug un d Sonderprivatauszug bei volljähri
- gen Mitarbeitenden, b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
2 Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen auf Einträge in der von der EDK gef ührten Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberech
- tigung oder die Berufsausübung sbewilligung entzogen wurde.
5. Abschnitt: Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 30.

1 Diese Verordnung tritt auf Be ginn des Schulja hres 2008/09 (18. August 2008) in Kraft.
2 Entsprechend der Umsetzung der Bestimmungen über die sonder
- pädagogischen Massn ahmen gemäss §
6 der Übergangsordnung zum VSG vom 28. Juni 2006
4 gelten die Bestimmung en dieser Verordnung a. für die Gemeinden de r ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/09, ausgenommen §§
8 und 11, b. für die Gemeinden de r zweiten und dritten St affel ein bzw. zwei Jahre später.
3

§§

8 und 11 gelten für die Gemeinde n der ersten Staffel erst ab dem Schuljahr 2009/10.
1 OS 62, 305 ; Begründung siehe ABl 2007, 1407 .
2 LS 410.32 .
3 LS 412.100 .
4 LS 412.100.2 .
5 LS 412.101 .
6 LS 412.106 .
7 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2009 ( OS 65, 17 ; ABl 2009, 2651
).
In Kraft seit 1. Februar 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2010 ( OS 65, 598 ; ABl 2010, 1515 ).
In Kraft seit 23. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2011 ( OS 66, 399 ; ABl 2011, 1262
). In Kraft seit 1. Juli 2011.
13 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103
11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 211 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012. Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 515 ; ABl 2013-09-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 92 ; ABl 2015-12-11 ). In Kraft seit 1. August 2016.
14 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 ( OS 71, 92 ; ABl 2015-12-11 ). In Kraft seit 1. August 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 78 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
16 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 ( OS 73, 449 ; ABl 2018-10-12 ). In Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemässs RRB vom 3. Oktober 2018 ( OS 73, 449 ; ABl 2018-10-12 ). In Kraft seit 1. August 2019.
18 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2020 ( OS 75, 242 ; ABl 2020-02-07 ). In Kraft seit 1. August 2020.
19 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 567 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 567 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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