Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (312.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)

(Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007¹ (OHG),
verordnet:
¹ SR 312.5

1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen
(Art. 6 OHG)
¹ Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006² über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
² In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: 1. die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG,
2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Dop­pelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
² SR 831.30
Art. 2 Mehrpersonenhaushalte
(Art. 6 OHG)
¹ Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG³ und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.
² Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.
³ Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.
⁴ Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.
³ SR 831.30

2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen

Art. 3
(Art. 16 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG⁴) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
⁴ SR 831.30

3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

Art. 4
(Art. 18 OHG)
¹ Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbrin­gende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
² Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.⁵ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.⁶ Massgebend sind dabei:
a. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
³ Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4109 ).
⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2775 ).

4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton

Art. 5 Anwaltskosten
(Art. 19 Abs. 3 OHG)
Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.
Art. 6 Berechnung der Entschädigung
(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG⁷) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
⁷ SR 831.30
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
(Art. 21 OHG)
¹ Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.
² Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurück­erstattet werden.
³ Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstel­lende Person in eine schwierige Lage bringen würde.

5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Art. 8 Ausbildung
(Art. 31 OHG)
¹ Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
a. das Personal der Beratungsstellen;
b. das Personal der Gerichte und der Polizei;
c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
² Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse
(Art. 32 OHG)
¹ Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordi­­nation der Opferhilfe.
² Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.
Art. 10 Evaluation
(Art. 33 OHG)
¹ Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.
² Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983⁸ über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
⁸ SR 0.312.5

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992⁹ wird aufgehoben.
² …¹⁰
⁹ [ AS 1992 2479 , 1997 2824 ]
¹⁰ Die Änderung kann unter   AS 2008 1627 konsultiert werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht