Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflich... (416.144)
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Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

GS 2013, 17
1 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) Vom 17. Mai 2013 (Stand 1. August 2018) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes üb er die Berufsbil- dung (GBB) vom 3. September 2008 erlässt:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Qualifikationsverfahr en im Fach Allgemein- bildung in der beruflichen Grundbildung, die zum eid genössischen Fähig- keitszeugnis oder zum eidgenössischen Berufsattest fü hrt.
2 Es ergänzt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 ü ber Mindestvor- schriften für die Allgemeinbildung in der beruflich en Grundbildung
2)
.

2. Organe und Zuständigkeiten

§ 2 Chefexperte oder Chefexpertin

1 Das Amt ernennt einen Chefexperten oder eine Chefex pertin.
2 Die Aufgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin sind insbesondere: a) Aufsicht über die Durchführung des Qualifikation sverfahrens; b) Leiten der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren A llgemeinbildung; c) Abgeben der Noten in Allgemeinbildung an die kan tonale Prüfungs- leitung des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Ho chschulen.

§ 3 Experten oder Expertinnen

1 Jede Berufsfachschule bezeichnet eine das Fach Allge meinbildung unter- richtende Lehrperson als Experten oder Expertin.
2 Die Aufgaben der Experten und Expertinnen sind insbe sondere: a) lokale Prüfungsorganisation nach den Vorgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin und der Arbeitsgruppe Qualifi kationsverfah- ren Allgemeinbildung;
1 ) BGS 416.111 .
2 ) SR 412.101.241 .
2 b) Dokumentieren und Verwalten der lokalen Prüfungse rgebnisse; c) Rückweisen von Vertiefungsarbeiten auf Antrag der prüfenden Lehrperson und im Einvernehmen mit dem Chefexperten od er der Chefexpertin; d) Durchführen des Qualifikationsverfahrens für Repe tierende nach Anordnung der kantonalen Prüfungsleitung und des Ch efexperten oder der Chefexpertin.

§ 4 Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemein bildung

1 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemein bildung setzt sich zusammen aus dem Chefexperten oder der Chefexpertin un d den Experten und Expertinnen.
2 Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere: a) Festsetzen von Standards für das Qualifikationsverfah ren; b) Vorbereiten und Überwachen der Durchführung der Sc hlussprüfung; c) Rahmenorganisation der Korrektur und Bewertung de r Schlussprü- fung; d) weitere Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätssi cherung und Weiterbildung.
3 Der Chefexperte oder die Chefexpertin übergibt je e inem Mitglied die Verantwortung für a) die Koordination des Qualifikationsverfahrens Allg emeinbildung; b) den Lernbereich Gesellschaft; c) den Lernbereich Sprache und Kommunikation.
4 Diese Mitglieder werden für die besondere Aufgabe vom Unterricht ent- lastet. Das Amt setzt die Anzahl der Entlastungslekti onen fest.

§ 5 Prüfende Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen im Fach Allgemeinbildung werden als Prüfende einge- setzt.
2 Diese Tätigkeit ist Teil der Gemeinschaftsaufgaben gemäss Auftrag der Berufsschullehrpersonen.

3. Ordentliches Qualifikationsverfahren

3.1. Noten

§ 6 Zeugnisnoten

1 Für die Lernbereiche Gesellschaft sowie Sprache und Ko mmunikation wird pro Semester je eine Zeugnisnote erteilt.
2 Sie entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note ge rundeten arithmeti- schen Mittel von mindestens drei erteilten Noten.
3 Kann auf Grund einer Dispensation keine Zeugnisnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetrage n.
3

§ 7 Jahresnote

1 Im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung wird p ro Lernbereich ledig- lich je eine Jahresnote erteilt.
2 Im ersten Semester des letzten Jahres der berufliche n Grundbildung wird im Zeugnis der Vermerk "besucht" eingetragen.
3 Die Jahresnote entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerunde- ten arithmetischen Mittel von mindestens drei erteil ten Noten.
4 Kann auf Grund einer Dispensation keine Jahresnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.

§ 8 Erfahrungsnote

1 Die Erfahrungsnote entspricht dem auf eine halbe o der ganze Note ge- rundeten arithmetischen Mittel aller im Fach Allgeme inbildung erteilten Zeugnisnoten.
2 Wiederholt eine lernende Person im Fach Allgemeinbi ldung das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung, so zählen für die Erfahrungsnote nur die in diesem Schuljahr erteilten Noten.

§ 9 Abschlussnote

1 Die Abschlussnote für den Qualifikationsbereich Al lgemeinbildung ent- spricht dem auf eine Dezimale gerundeten arithmetisc hen Mittel aus den Noten für die Teilbereiche Erfahrungsnote, Vertiefun gsarbeit und Schluss- prüfung.
2 Bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung entsp richt sie dem auf eine Dezimale gerundeten arithmetischen Mittel aus d en Noten für die Teilbereiche Erfahrungsnote und Vertiefungsarbeit.

3.2. Vertiefungsarbeit

§ 10 Rahmenbedingungen

1 Die Vertiefungsarbeit wird in Zweier- oder Dreierte ams erarbeitet.
2 Der Experte oder die Expertin kann ausnahmsweise auf schriftliches und begründetes Gesuch der oder des volljährigen Lernende n oder der Erzie- hungsberechtigten hin eine Einzelarbeit bewilligen.
3 Die kantonale Prüfungsleitung informiert die Lernen den über sämtliche Rahmenbedingungen, insbesondere über die Anforderun gen an die Aus- gestaltung der Arbeit und die Angaben der verwendete n Quellen sowie die Fristen und die Folgen, wenn die Vorgaben nicht be achtet werden.

§ 11 Zeit und Dauer

1 verfasst.
2 Die Berufsfachschule entscheidet über den genauen Zeitpunkt des Be- ginns und der Abgabe der Arbeit.
3 Die Lernenden arbeiten sowohl ausserhalb als auch w ährend des Unter- richts an ihrer Arbeit. Während des Unterrichts ste hen ihnen zusätzlich zur Präsentation 24–30 Lektionen zur Verfügung.
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§ 12 Bewertung und Gewichtung

1 Die prüfende Lehrperson begleitet die Lernenden und bewertet die Ver- tiefungsarbeit unter Beizug einer zweiten Lehrperson.
2 Bewertet werden die drei Qualifikationsteile: a) Prozess der Erarbeitung; b) Produkt; c) Präsentation.
3 Wird die Vertiefungsarbeit in einem Zweier- oder Dr eierteam erarbeitet, erfolgt die Bewertung des Prozesses und des Produkts grundsätzlich als Gemeinschaftsarbeit, die Präsentation jedoch als Ei nzelleistung.
4 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemein bildung legt die Gewichtung der drei Qualifikationsteile fest.

§ 13 Verpasste Fristen

1 Werden die Qualifikationsteile Prozess der Erarbeit ung und Produkt der Vertiefungsarbeit nicht fristgerecht abgeschlossen b eziehungsweise abge- geben, gelten sie als nicht geleistet und werden mi t der Note 1 bewertet.
2 Wird eine Präsentation nicht geleistet, wird diese r Qualifikationsteil mit der Note 1 bewertet.
3 Ist eine Frist wegen Krankheit, Unfall oder einem an deren zwingenden Verhinderungsgrund verpasst worden, räumt der Experte oder die Expertin gegen Vorweisen genügender Beweismittel (Arztzeugnis u sw.) eine ange- messene Nachfrist ein und informiert den Chefexperte n oder die Chefex- pertin über die getroffenen Massnahmen.

§ 14 Plagiat

1 Wird bei der Beurteilung des Produkts der Vertiefun gsarbeit festgestellt, dass es nachweislich abgeschrieben oder von Dritten verfasst worden ist, wird keine Bewertung vorgenommen und die Zulassung zu r Schlussprü- fung verweigert.
2 Sind nur Teile des Produkts nicht selbständig erarb eitet worden, ent- scheidet der Experte oder die Expertin, ob die Bewert ung unter Ausschluss dieser Teile erfolgt oder ob die Vertiefungsarbeit g anz oder teilweise zu wiederholen ist. In beiden Fällen ist ein angemessen er Notenabzug zu ma- chen. Der Experte oder die Expertin informiert den Ch efexperten oder die Chefexpertin über die getroffenen Massnahmen.

§ 15 Notenbekanntgabe

1 Die prüfende Lehrperson gibt den Lernenden die Note für ihre Vertie- fungsarbeit mündlich bekannt.
2 Der Chefexperte oder die Chefexpertin legt die mündl iche Information über die Noten für alle Berufsfachschulen einheitli ch fest.
3 Die formelle Eröffnung der Note erfolgt im Rahmen des gesamten Prü- fungsergebnisses.
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3.3. Schlussprüfung

§ 16 Form

1 Die Schlussprüfung findet in schriftlicher Form stat t.

§ 17 Rahmenbedingungen

1 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemein bildung legt unter der Leitung der das Qualifikationsverfahren Allgemein bildung koordinie- renden Person die Standards der Schlussprüfung bezügli ch Dauer, Form, Thematik, Aufgabenkriterien, Bewertung, Hilfsmittel usw. fest.
2 Sie erstellt die Prüfungsserien für sämtliche Beruf sfachschulen. Sie kann dafür Lehrpersonen beiziehen.

4. Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

§ 18 Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

1 Wer nicht ins letzte Semester des Berufsmaturitätsun terrichts befördert wird, legt eine Schlussprüfung in Allgemeinbildung n ach Anordnung des Chefexperten oder der Chefexpertin ab.

5. Qualifikationsverfahren für Personen mit

besonderen Zulassungsvoraussetzungen

§ 19 Umfang und Form des Qualifikationsverfahrens

1 Das Qualifikationsverfahren für Personen, welche di e berufliche Qualifi- kation ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworb en haben, besteht aus einer Vertiefungsarbeit und einer Schlussprüfung.
2 Die Schlussprüfung kann mündlich erfolgen.

§ 20 Note

1 Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbi ldung entspricht dem arithmetischen Mittel der Note für die Vertiefungsar beit und derjenigen für die Schlussprüfung, gerundet auf eine Dezimalstel le.

§ 21* ...

§ 22* Übergangsbestimmung

1

§ 21 in der Fassung vom 17. Mai 2013 gilt noch für a lle Personen, die vor

dem 1. August 2018 zum Qualifikationsverfahren zugelas sen worden sind und das Fach Allgemeinbildung an einer Berufsfachsch ule besuchen. Beschluss des Departementes für Bildung und Kultur vo m 17. Mai 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 31. Mai 2013.
6 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss In krafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.12.2017 01.08.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 52

01.12.2017 01.08.2018 § 22 eingefügt GS 2017, 52

7 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 21 01.12.2017 01.08 .2018 aufgehoben GS 2017, 52

§ 22 01.12.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2017, 52

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