Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug
                            Verordnung  über das Amtsblatt des Kantons Zug  (Amtsblattverordnung, ABV)  Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Verfassung des Kantons Zug vom 31.  Ja  -  nuar 1894  1  )   sowie die §§  7b  Abs.  8 und 7c  Abs.  2  und  3 des Gesetzes über  die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publi  -  kationsgesetz, PublG-ZG) vom 29.  Januar 1981  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt für das Amtsblatt des Kantons Zug insbesondere  die Details betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zu  -  ständigen Stellen (§  7b  Abs.  8 PublG-ZG  3  )  ); und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Datenschutz   im   Zusammenhang   mit   Suchmaschinen  (§  7c  Abs.  2  und  3 PublG-ZG).  1)  BGS  111.1  2)  BGS  152.3  3)  BGS  152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Meldestellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff
                            1  Meldestellen sind die Amtsstellen, die Erlasse und amtliche Texte gemäss  §  7b  Abs.  1–4 PublG-ZG  1  )   im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlichen  lassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind dies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Ver  -  waltungsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Liste der Meldestellen
                            1  Die Staatskanzlei führt eine Liste sämtlicher Meldestellen und publiziert  diese in den Gesetzessammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Meldestellen
                            1  Die Meldestellen reichen die Erlasse und amtlichen Texte an die von der  Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzen dazu die von  der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Da  -  tenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen  einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Amtliche Texte im öffentlichen Interesse
                            1  Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen  Textes gemäss §  7b  Abs.  4 PublG-ZG  2  )   ins E-Amtsblatt und ins P-Amtsblatt  nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Meldestelle auf, das öf  -  fentliche Interesse darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.  1)  BGS  152.3  2)  BGS  152.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rubriken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rubriken im Amtsblatt des Kantons Zug
                            1  Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt des Kantons Zug die einzel  -  nen Rubriken.  4. Datenschutz und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Suchfunktion im E-Amtsblatt
                            1  Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine  Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zugriff auf amtliche Texte im E-Amtsblatt
                            1  Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine  unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht  einschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit Personen  -  daten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der  Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt  erfüllt, ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personenda  -  ten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine länge  -  re Zugriffsdauer vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veröffentlichungen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben  mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB)  als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs  mittels Suchfunktion nach Art.  11  Abs.  2 der Verordnung über das Schwei  -  zerische   Handelsblatt   (Verordnung   SHAB,   VSHAB)   vom   15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Indexierung und Archivierung des E-Amtsblatts durch Dritte
                            und das Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste zur  Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung von Personendaten im Internet  an.  1)  SR  221.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste insbe  -  sondere dazu an, dass Personendaten nicht beliebig indexiert, kopiert, wei  -  terverbreitet oder mit anderen Daten verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Archivierung und Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amts  -  blatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archiv  -  gesetz.  5. Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unentgeltlicher Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts
                            1  Die Staatskanzlei organisiert den unentgeltlichen Bezug des amtlichen  Teils des P-Amtsblatts. Sie legt die Anzahl der Exemplare entsprechend den  Bedürfnissen der Kundschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überträgt der Regierungsrat die Publikation des P-Amtsblatts durch Ver  -  trag Dritten, sind diese verpflichtet, den amtlichen Teil des P-Amtsblatts der  Staatskanzlei, dem Staatsarchiv und den Einwohnergemeinden zum unent  -  geltlichen Bezug zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Herstellung und der Vertrieb des amtlichen Teils des P-Amts  -  blatts durch die Staatskanzlei, kann sie verwaltungsinterne Stellen zur Un  -  terstützung bei diesen Aufgaben beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.02.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2022/008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.02.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2022/008