Verordnung über den Zivilschutz (520.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

(Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019¹ (BZG),
verordnet:
¹ SR 520.1

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt den Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes.
² Sie regelt insbesondere:
a. die Schutzdiensttauglichkeit und die Schutzdienstfähigkeit;
b. die Schutzdienstpflicht und die Schutzdienstleistung;
c. die Schutzbauten;
d. die Ausbildung;
e. das Material.

2. Kapitel: Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe
¹ Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich.
² Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.
Art. 3 Medizinische Beurteilung
Die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeugnissen sowie weiteren relevanten Berichten.
Art. 4 Zuständigkeiten
¹ Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004² über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
² Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende Stelle zuständig.
² SR 511.12

2. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen
¹ Die UC beurteilt anlässlich der Rekrutierung aus medizinischer Sicht die Schutzdiensttauglichkeit von:
a. militärdienstuntauglichen Männern mit Schweizer Bürgerrecht;
b. Männern, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind;
c. Personen, deren Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst angenommen wurde und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.
² Sie beurteilt im Rahmen des medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstags (MUB) die Schutzdiensttauglichkeit von:
a. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch angenommen wurde und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben;
b. Personen, die sich freiwillig für ein Care-Team melden.
³ Sie beurteilt zudem die Schutzdiensttauglichkeit von:
a. Schutzdienstpflichtigen, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen;
b. schutzdienstuntauglichen Personen, die eine Neubeurteilung ihrer Schutzdiensttauglichkeit wünschen;
c. Personen, die für den Militärdienst rekrutiert wurden und nach der Rekrutierung, aber vor Absolvierung der Rekrutenschule für militärdienstuntauglich erklärt werden.
Art. 6 Entscheide
¹ Die Entscheide der UC lauten:
a. schutzdiensttauglich;
b. schutzdiensttauglich ohne Führen von Motorfahrzeugen des Zivilschutzes;
c. zurückgestellt bis ...;
d. schutzdienstuntauglich.
² Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit im Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann, werden zurückgestellt. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Art. 7 Eröffnung des Entscheids
¹ Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet.
² Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
¹ Ein Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit können folgende Personen und Stellen einreichen:
a. Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen;
b. der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin;
c. die zuständigen Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen;
d. Ärzte und Ärztinnen für Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen;
e. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht;
f. die Militärversicherung für ihre Versicherten;
g. der Militärärztliche Dienst.
² Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d reichen ihr begründetes Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein.
³ Dem Gesuch sind das Dienstbüchlein und gegebenenfalls die Arztzeugnisse in einem verschlossenen Umschlag beizulegen.
⁴ Bis zum Entscheid über ihre Schutzdiensttauglichkeit darf die zu überprüfende Person zu keinen Schutzdienstleistungen aufgeboten werden.
Art. 9 Gesuchsverfahren
¹ Der Militärärztliche Dienst leitet die erneute medizinische Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die zuständige UC.
² Reichen die Arztzeugnisse und die weiteren relevanten Berichte für die Beurteilung aus, so kann die UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden. Andernfalls wird die betroffene Person zu einer medizinischen Beurteilung aufgeboten.
³ Die Eröffnung des Entscheids richtet sich nach Artikel 7.

3. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit

Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt aus medizinischer Sicht zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die:
a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können;
b. bei der sanitarischen Eintritts- oder Austrittsbefragung gesundheitliche Probleme melden;
c. während der Dienstleistung ärztliche Behandlung benötigen.
Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
¹ Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufgrund der Unterlagen nicht über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten.
² Kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so kann sie von der aufbietenden Stelle angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.
Art. 12 Entscheide
¹ Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten:
a. schutzdienstfähig;
b. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert;
c. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen;
d. in ärztliche Behandlung entlassen.
² Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.
Art. 13 Kostentragung
Die aufbietende Stelle trägt die Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie der von diesem oder dieser veranlassten fachärztlichen Untersuchungen.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
¹ Die medizinisch zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der aufbietenden Stelle zu unterziehen.
² Sie müssen die erforderlichen Arztzeugnisse beibringen und die Kosten dafür tragen.
³ Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb einer Dienstleistung begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, Rückerstattung von Auslagen und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992³ über die Militärversicherung.
³ SR 833.1

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesenden Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren.
Art. 16 Datenbearbeitung
¹ Daten nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008⁴ über die militärischen Informationssysteme (MIG), die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet.
² Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Schutzdienstfähigkeit werden von den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen aufbewahrt.
³ Die zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten sind dem Militärärztlichen Dienst zur Verfügung zu stellen.
⁴ Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–29 MIG.
⁴ SR 510.91

3. Kapitel: Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt: Dauer

Art. 17
Die Dauer der Schutzdienstpflicht beträgt 14 Jahre.

2. Abschnitt: Schutzdienstpflicht von Auslandschweizern

Art. 18
¹ Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben, sind meldepflichtig und können zum Schutzdienst verpflichtet werden.
² Die ans Ausland angrenzenden Kantone entscheiden, ob sie Auslandschweizer nach Absatz 1 zum Schutzdienst aufbieten. Zuständig ist der Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Schutzdienstpflichtigen befindet.

3. Abschnitt: Freiwillige Schutzdienstleistung

Art. 19
¹ Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, muss bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen.
² Personen, deren Gesuch angenommen wurde, müssen an einer Rekrutierung teilnehmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rekrutiert worden sind.
³ Die Aufnahme in den Zivilschutz gilt nur in dem Kanton, der über das Gesuch entschieden hat.
⁴ Freiwillige können vom Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.
⁵ Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.

4. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung, Wiedereinteilung und Wiederzulassung

Art. 20 Vorzeitige Entlassung
¹ Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch einer Partnerorganisation vorzeitig entlassen werden:
a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen, die für diese unentbehrlich sind;
b. für den Einsatz in Katastrophen und Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisation.
² Als Partnerorganisation gelten:
a. kantonale und kommunale Polizeikorps;
b. Feuerwehren und Schadenwehren;
c. Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste;
d. technische Betriebe, die den Betrieb kritischer Infrastrukturen sicherstellen.
³ Eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht wird nur bewilligt, wenn:
a. die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bei der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt werden kann und die betreffende Funktion nicht durch eine andere Person besetzt werden kann; und
b. der oder die betroffene Schutzdienstpflichtige damit einverstanden ist.
Art. 21 Verfahren
¹ Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist die Bestätigung des oder der Schutzdienstpflichtigen beizulegen, dass er oder sie mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden ist.
² Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die vorzeitige Entlassung und meldet dies unverzüglich:
a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache;
b. der betroffenen Partnerorganisation;
c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 22 Wiedereinteilung
¹ Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese leitet die Meldung an die für den Zivilschutz am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen zuständige Stelle weiter.
² In der Meldung ist anzugeben, warum die betreffende Person bei der Partnerorganisation nicht mehr benötigt wird. Entfällt der Grund nur vorübergehend, so ist dies in der Meldung anzugeben.
³ Als Grund gilt insbesondere:
a. Versetzung in eine andere Funktion, die nicht zur vorzeitigen Entlassung berechtigt;
b. Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als sechs Monaten;
c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
⁴ Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die Wiedereinteilung und meldet dies unverzüglich:
a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache;
b. der betroffenen Partnerorganisation;
c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 23 Dienstbüchlein
¹ Die vorzeitig entlassene Person muss das Dienstbüchlein sorgfältig aufbewahren.
² Im Falle einer Wiedereinteilung muss der oder die Schutzdienstpflichtige das Dienstbüchlein der an seinem oder ihrem Wohnort für den Zivilschutz zuständigen Stelle zustellen.
Art. 24 Wiederzulassung
¹ Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
² Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Art. 25 Meldepflicht
¹ Schutzdienstpflichtige müssen der kantonalen Militärverwaltung ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden:
a. Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen;
b. Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wochen;
c. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise;
d. ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise;
e. Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen.
² Schutzdienstpflichtige, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Militärverwaltung melden.
³ Widerhandlungen gegen die Meldepflicht sind nach Artikel 89 BZG strafbar.
Art. 26 Anspruch auf Sold
¹ Anspruch auf Sold besteht für:
a. die Rekrutierungstage;
b. Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–53 BZG;
c. Einsätze aufgrund eines Aufgebots nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.
² Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet wurden.
³ Der Anspruch besteht bis und mit dem Tag der Entlassung, ungeachtet der am Entlassungstag geleisteten Stunden.
⁴ Er verjährt ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Dienstleistung.
⁵ Beurlaubte nach Artikel 44 sind am Anreise- und am Abreisetag soldberechtigt.
⁶ Während eines Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.
⁷ Für das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt, sofern die Dienstleistung zusammenhängend absolviert wird und mindestens acht Tage, abzüglich der zwei Tage Wochenendurlaub, dauert.
Art. 27 Berechnung des Solds
¹ Die Soldansätze richten sich nach dem Grad; sie sind in Anhang 1 festgelegt.
² Dienstleistungen, die der Funktion in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
³ Dienstleistungen, die mindestens zwei, aber weniger als acht Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahrs zusammengerechnet und vergütet; je acht Stunden und ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
Art. 28 Rekrutierungstage
Die Rekrutierungstage gelten für Schutzdiensttaugliche als Schutzdiensttage.
Art. 29 Verpflegung
Die aufbietende Stelle sorgt für eine dem Dienstanlass angemessene Verpflegung.
Art. 30 Funktionen und Grade
¹ Schutzdienstpflichtigen wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Zivilschutz ein Grad zugewiesen.
² Die Funktionen und Grade sind in Anhang 1 festgelegt.
³ Die Kantone weisen den Kommandanten und Kommandantinnen sowie den Stellvertretern und Stellvertreterinnen auf Basis der Formationsgrösse einen Grad nach Anhang 1 zu.
⁴ Die Kommandanten und Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
¹ Schutzdienstpflichtige ab dem Grad eines Korporals bilden das Kader.
² Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung der neuen Funktion erforderlich ist, befördert werden.
³ Spezialisten und Spezialistinnen können erst nach dem Abschluss der erforderlichen Zusatzausbildung ihre Funktion übernehmen.
Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion
Schutzdienstpflichtige, die von einer höheren in eine tiefer eingereihte Funktion umgeteilt werden, erhalten den für die neue Funktion vorgesehenen Grad.

4. Kapitel: Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung von Bundesaufgaben

Art. 33
¹ Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Schutzdienstpflichtige zu Erfüllung von Bundesaufgaben zur Verfügung. Dazu kann das BABS mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
² In den Leistungsvereinbarungen werden insbesondere die Ausbildung, die Kontroll­­führung, das Aufgebot, die Ausrüstung, die Führung und die Kostentragung gere­gelt.

5. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben

Art. 34 Rekrutierungsbestände
Jeder Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich, wie viele Schutzdienstpflichtige er pro Grundfunktion benötigt.
Art. 35 Absolvierung von Ausbildungsdiensten
Die Grundausbildung, Zusatzausbildung oder Kaderausbildung gilt als absolviert, wenn der oder die Schutzdienstpflichtige die im Ausbildungsprogramm festgelegte Ausbildungszeit zu 90 Prozent besucht hat.
Art. 36 Verschiebung von Ausbildungsdiensten
¹ Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
² Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
³ Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Art. 37 Kontrollführung im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes
¹ Die Kontrollführung durch den Zivilschutz im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) umfasst insbesondere:
a. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Ist- und Sollbestände des Personals;
b. Kontrolle, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt wird;
c. Kontrolle der zeitlichen Obergrenzen;
d. Erstellung von Dienstvoranzeigen und Aufgeboten;
e. Korrespondenzverwaltung;
f. Erfassung der geleisteten Schutzdiensttage;
g. Verwaltung von freiwilligen Schutzdienstleistenden sowie der übrigen Personen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2009⁵ über die militärischen Informationssysteme (MIV);
h. Ablage der im Zusammenhang mit Schutzdienstpflichtigen, Schutzdiensttauglichen, Schutzdienstleistenden oder einer Schutzdienstleistung erstellten oder erhaltenen Dokumente.
² Die Kontrollführung ist Sache der zuständigen Stellen der Kantone.
³ Inhaber der im PISA enthaltenen Daten ist das Kommando Ausbildung (Art. 2 a und Anhang 1 MIV). Das BABS ist Datenherr der im PISA enthaltenen Daten für den Bereich Zivilschutz.
⁵ SR 510.911
Art. 38 Richtigkeit der Daten im PISA
¹ Das Kommando Ausbildung überprüft regelmässig die Richtigkeit der Daten im PISA. Ist eine Berichtigung notwendig, so meldet es dies dem BABS.
² Das BABS erteilt den Kantonen den Auftrag zur Berichtigung.
Art. 39 Übertragung von Daten in das PISA
¹ Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten über die geleisteten Schutz-diensttage aus den jeweiligen Systemen für die Anlassverwaltung in das PISA übertragen werden. Dies muss nach Möglichkeit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ende der betreffenden Schutzdienstleistung erfolgen.
² Die kontrollführende Stelle sorgt dafür, dass die Daten sämtlicher Schutzdienstleistungen, die in einem Kalenderjahr stattgefunden haben, bis spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres im PISA vollständig erfasst sind.
Art. 40 Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung und für Einsätze
Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung sowie für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers
¹ Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen.
² Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.
Art. 42 Einrückungspflicht
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Art. 43 Meldung von Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich darüber zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen.
Art. 44 Urlaub
¹ Schutzdienstpflichtige können der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
² Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend über das Gesuch.
³ Bei Dringlichkeit kann das Gesuch auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses.
⁴ Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

6. Kapitel: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1. Abschnitt: Definition und Voraussetzungen

Art. 45 Definitionen
¹ Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 Absatz 3 BZG, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden.
² Wiederholungskurse, die in erster Linie der fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen, gelten nicht als Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
³ Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen Stellen nach Artikel 1 a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952⁶ gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
a. Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen sowie ihre Stell­vertreter und Stellvertreterinnen;
b. Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen.
⁶ SR 834.1
Art. 46 Voraussetzungen
¹ Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können erbracht werden, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist;
b. der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c. der Einsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d. das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
² Zudem müssen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene von nationaler oder internationaler Bedeutung sein.

2. Abschnitt: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene

Art. 47 Gesuch
¹ Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene dem BABS spätestens ein Jahr vor Beginn des Einsatzes ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf ein später eingereichtes Gesuch eingetreten werden.
² Die Eingabe erfolgt über die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons. Diese ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Ressourcen und leitet es an das BABS weiter.
³ Liegen bei einem Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte in verschiedenen Kantonen oder sind sie organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Einsatz und für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden.
⁴ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 46 erfüllt sind.
Art. 48 Personelle Ressourcen
Der Kanton, in dem der Einsatz erfolgen soll, hat den Nachweis zu erbringen, dass er über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt; reichen diese nicht aus, so ist nachzuweisen, dass ein anderer Kanton die fehlenden personellen Ressourcen zur Verfügung stellt.
Art. 49 Prüfung und Entscheid
¹ Das BABS prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung.
² Im Entscheid des BABS werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
Art. 50 Koordination und Leitung
¹ Der Kanton, in dem der Einsatz durchgeführt wird, legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin fest, wer für die Koordination und die Leitung zuständig ist.
² Kommen bei einem Vorhaben verschiedene Zivilschutzorganisationen zum Einsatz, so wird die für die Koordination und die Leitung zuständige Stelle in Absprache mit den beteiligten Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin bestimmt und im Entscheid festgehalten.
³ Zivilschutzangehörige unterstehen immer dem eigenen Kader.
Art. 51 Armeematerial
¹ Der Bund stellt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung.
² Zusätzlich benötigtes Armeematerial muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beim Kommando Operationen der Armee separat beantragen. Die Abgabe des Materials sowie die Vereinbarung des Entgelts richten sich nach der Verfügbarkeit des Materials und den entsprechenden Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 52 Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
¹ Erwirtschaftet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so ist er oder sie verpflichtet, dem Ausgleichsfonds der Erwerbs­ersatzordnung einen angemessenen Teil zu überweisen. Dem BABS ist auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.
² Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.
Art. 53 Versicherungsnachweis
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss vor der Bewilligung des Einsatzes dem BABS schriftlich bestätigen, dass er oder sie dafür über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
Art. 54 Kostentragung
¹ Das BABS legt bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration, Verpflegung und Unterkunft fest.
² Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt und Gemeinschaftsunterkunft berechnet.
³ Die übrigen Kosten gehen zulasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

3. Abschnitt: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene

Art. 55 Gesuch
Der Veranstalter oder die Veranstalterin reicht das Gesuch um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons ein.
Art. 56 Meldung an das BABS
¹ Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens drei Monate vor dem Beginn des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene folgende Angaben:
a. das Vorhaben;
b. den Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
c. die Einsatzorte und -daten;
d. die geplanten Arbeiten;
e. die insgesamt zu leistenden Diensttage.
² Entspricht der Einsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS die zuständige Stelle des betreffenden Kantons spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Ist die zuständige Stelle bereit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen, so sind die Angaben innert zwei Wochen nochmals zu melden.
Art. 57 Entscheid
Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kom­munaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden sowie Gesuchsteller oder Gesuchstellerin fest.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 58 Inhalt der Verfügung
¹ Die Bewilligung für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft muss insbesondere die folgenden Angaben beinhalten:
a. Bezeichnung als Bewilligung;
b. Bewilligungsbehörde;
c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen;
d. Begründung;
e. gesetzliche Grundlage;
f. unterstütztes Vorhaben;
g. bewilligte Arbeiten;
h. Einsatzorte und -daten;
i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage;
j. weitere Bedingungen und Auflagen;
k. Kostentragung;
l. Rechtsmittelbelehrung;
m. Eröffnungsformel;
n. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.
² Die Ablehnung eines Gesuchs ist zu verfügen.
Art. 59 Bedingungen und Auflagen betreffend die Durchführung der Einsätze
Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur für die in der Bewilligung aufgeführten Ar­beiten und unter Einhaltung der darin aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingesetzt werden.
Art. 60 Einsatzort
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen.
Art. 61 Besondere Ereignisse
Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz, zur Rettung und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die in einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge von ihrer Aufgabe entbunden werden.

7. Kapitel: Ausbildung

Art. 62 Kaderausbildung
Die Kaderausbildung ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 63 Zusatzausbildung
Eine Zusatzausbildung absolvieren Schutzdienstpflichtige, die vorgesehen sind für:
a. eine Spezialistenfunktion;
b. eine Aufgabe, die zusätzlich zu ihrer ordentlichen Funktion im Zivilschutz besondere Fähigkeiten erfordert.
Art. 64 Weiterbildung
¹ Die Stelle, die für die Ausbildung zu einer Funktion zuständig ist, ist auch für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen zuständig.
² Liegt die Zuständigkeit für die Weiterbildung beim BABS oder beim BABS und den Kantonen gemeinsam, so koordiniert das BABS die Aufteilung der Weiterbildungstage.
Art. 65 Veranstaltungsadministratorsystem
¹ Das BABS betreibt für seine Kurse ein Veranstaltungsadministratorsystem.
² Die im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Daten werden in Anhang 3 aufgeführt.
³ Das BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.
⁴ Die Aufbewahrung und Vernichtung der im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten von Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach Artikel 93 Absatz 4 BZG. Die übrigen im Veranstaltungsadministratorsystem erfassten Personendaten werden nach dem Ende des jeweiligen Kurses während zehn Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.
Art. 66 Eignungsbeurteilung
¹ Dauert eine Ausbildung des Bundes fünf Tage oder länger, so werden die teilnehmenden Personen auf ihre Eignung als Kadermitglied oder Spezialist oder Spezia­listin beurteilt.
² Das BABS leitet die Beurteilung an die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone weiter.

8. Kapitel: Einsatzmaterial

Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes
¹ Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatz­materials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig.
² Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden.
³ Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisa­tionen.
⁴ Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
⁵ Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird.
Art. 68 Standardisiertes Einsatzmaterial des Zivilschutzes
Das standardisierte Einsatzmaterial nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a BZG um­fasst:
a. das Einsatzmaterial für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz);
b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Einsatz­material.
Art. 69 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich der Kantone
Das BABS kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Leistungsvereinbarungen betreffend die Beschaffung von Einsatzmaterial und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen abschliessen.

9. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume

Art. 70 Anzahl der Schutzplätze
¹ Die Anzahl der bei Neubauten zu erstellenden Schutzplätze beträgt:
a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: einen Schutzplatz pro Patientenbett.
² Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt.
³ Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
⁴ Überzählige Schutzplätze in Schutzräumen werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern:
a. sich die Räume in einem bestehenden Gebäude auf demselben Areal befinden wie der Neubau;
b. das bestehende Gebäude demselben Eigentümer oder derselben Eigentümerin gehört wie der Neubau; und
c. die bestehenden Räume den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechen.
⁵ Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin für bestehende Gebäude auf demselben Areal Ersatzbeiträge geleistet, so werden diese bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt.
⁶ Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 61 Absatz 1 BZG zu entrichten.
⁷ Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1) mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.
Art. 71 Ausnahmen
¹ Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen anstelle des Baus von Schutzräumen Ersatzbeiträge zu leisten sind; dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten.
² Sie können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen.
³ Das BABS kann die Rahmenbedingungen für die Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht festlegen.
Art. 72 Gemeinsame Schutzräume
¹ Die Kantone können festlegen, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
² Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach dem Baubeginn des ersten Gebäudes erstellt werden.
³ Für jedes Gebäude ist vor dem Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu erbringen.
Art. 73 Ausrüstung der Schutzräume
¹ Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.
² Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundesrats ausgerüstet werden.
³ Werden vor dem 1. Januar 1987 erstellte Schutzräume oder Schutzplätze, die den Mindestanforderungen entsprechen, jedoch nicht ausgerüstet sind, bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen, so sind diese auszurüsten.
⁴ Das BABS erlässt Vorgaben zur Ausrüstung der Schutzräume durch Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen.
⁵ Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, wo sich der Schutzraum befindet, zu lagern.
⁶ Das BABS regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung
¹ Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet.
² Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet, die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Aufwand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann.
³ Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.
⁴ Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung.
⁵ Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate.
⁶ Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze;
b. maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum;
c. Festlegung der Beurteilungsgebiete;
d. Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus;
e. Prioritäten bei der Zuweisung;
f. Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
g. Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen;
h. technische Einzelheiten.
Art. 75 Ersatzbeiträge
¹ Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 BZG sind spätestens drei Monate nach dem Baubeginn zu entrichten.
² Sie betragen 400 bis 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite.
³ Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über.
Art. 76 Verwendung der Ersatzbeiträge
¹ Ersatzbeiträge können ausschliesslich für die Aufgaben nach Artikel 62 Absatz 3 BZG verwendet werden. Die Erneuerung von Schutzräumen umfasst dabei die technischen Einrichtungen wie auch die baulichen Teile.
² Ersatzbeiträge können für die zivilschutznahe Umnutzung von aufgehobenen Schutz­anlagen eingesetzt werden. Als zivilschutznahe Umnutzung gelten:
a. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen als öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume oder Kulturgüterschutzräume;
b. die Nutzung von aufgehobenen Schutzanlagen zugunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unter Beibehaltung der Schutzfunktion.
³ Ersatzbeiträge können für Ausbildungsaufgaben im Bereich der Grundausbildung für Mannschaft und Kader sowie für die Kaderausbildung im Zivilschutz verwendet werden. Dazu gehören die Finanzierung des Lehrpersonals, die Kursadministration, die Bereitstellung von Kursunterlagen und Kursmaterial, die Ausstattung der Kursräume sowie der Übungsanlagen.
Art. 77 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen
¹ Das Recht auf Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt zehn Jahre nach dem Baubeginn.
² Bei einem laufenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahren und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat, steht die Verjährungsfrist still.
³ Sie wird unterbrochen durch:
a. jede amtliche Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrags, die einem oder einer Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird;
b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen oder die Zahlungspflichtige.
⁴ Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach dem Baubeginn.
Art. 78 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen
¹ Ersatzbeitragsforderungen verjähren zehn Jahre, nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist, in jedem Fall aber nach 15 Jahren.
² Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 77 Absätze 2 und 3.
Art. 79 Genehmigung von Schutzraumprojekten
Die Kantone regeln die Genehmigung von Schutzraumprojekten.
Art. 80 Schlusskontrollen
Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.
Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume
¹ Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume.
² Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen.
³ Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere:
a. die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen;
b. die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen;
c. die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkontrolle zuständigen Personals;
d. das Verfahren;
e. die zu kontrollierenden Punkte; und
f. die Definition der Mängel und deren Bewertung.
⁴ Die Kantone übermitteln auf Antrag dem BABS eine Zusammenstellung, die mindestens folgende Angaben enthält:
a. die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze;
b. die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze.
Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen
¹ Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen.
² Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen ent­sprechen, bewilligen, wenn:
a. ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;
b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;
c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder
d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
³ Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung.
⁴ Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an.
⁵ Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.
⁶ Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen.

2. Abschnitt: Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung

Art. 83 Projektprüfung und Genehmigung
¹ Die Kantone prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung; sie reichen dem BABS ein Gesuch zur Genehmigung ein.
² Das BABS genehmigt das Projekt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Kulturgüterschutzraum ist für die Einlagerung der Kulturgüter erforderlich.
b. Der Standort des Schutzraums ist für die Unterbringung der eingelagerten Kulturgüter geeignet. Insbesondere muss der Standort nach der kantonalen Gefahrenkarte als sicher gelten.
c. Das Projekt entspricht den schutzraumbaulichen und kulturgüterspezifischen Anforderungen.
d. Im Schutzraum ist die notwendige und zweckmässige Ausrüstung und Einrichtung vorgesehen.
e. Für einen langfristigen Schutz der eingelagerten Kulturgüter wurden die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen. Insbesondere muss ein Notfallkonzept vorliegen.
³ Es regelt die Einzelheiten des Projekts, insbesondere betreffend das Verfahren, die baulichen, kulturgüterspezifischen und organisatorischen Anforderungen, den Innenausbau, die Ausrüstung sowie die Beschaffenheit der Kulturgüterschutzräume.
Art. 84 Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume
¹ Kulturgüterschutzräume müssen die Mindestanforderungen für Schutzbauten nach Artikel 104 erfüllen. Ausgenommen sind die Bestimmungen zu den Anforderungen an den primären Strahlenschutz und das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
² Kulturgüterschutzräume müssen Naturgefahrenereignisse mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 300 Jahren schadenfrei überstehen.
³ Bei sehr seltenen Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von bis zu 1000 Jahren sind allfällige Schäden durch bauliche und organisatorische Massnahmen auf ein Minimum zu begrenzen.
⁴ Kulturgüterschutzräume müssen im Hinblick auf mögliche Einwirkungen, insbesondere auch durch Naturgefahren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und mindestens in der Bauwerksklasse II nach der SIA-Norm 261⁷ errichtet werden.
⁵ Die Schutzhülle muss auf eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren ausgerichtet sein.
⁶ Das BABS regelt die weiteren kulturgüterschutzspezifischen Anforderungen.
⁷ Die SIA-Norm 261 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenpflichtig abgerufen werden (www.sia.ch> sia.shop > Normenwerk > Architekt > 261).
Art. 85 Einrichtung von Kulturgüterschutzräumen
¹ Der Kanton sorgt für die zweckmässige und sichere Einrichtung der Kulturgüterschutzräume.
² Die Einrichtung umfasst insbesondere stapelbare Behälter, Gestelle, Rollregale, Planschränke und Drahtwände für Bilder.
³ Sie muss erforderlich und zweckmässig sein und soweit notwendig schocksicher befestigt werden.
⁴ Sie muss einen den Kulturgütern angepassten mechanischen Schutz aufweisen. Die Materialien und die Konstruktionen müssen während einer Nutzungsdauer von mindestens dreissig Jahren die erforderliche physikalische und chemische Stabilität garantieren. Spezielle Empfindlichkeiten der gelagerten Kulturgüter und besondere lokale Risiken sind zu berücksichtigen.
Art. 86 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
¹ Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung des Projekts (Art. 83 Abs. 1) ein Gesuch um Übernahme der anerkannten Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums ein.
² Für die Mehrkosten wird grundsätzlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt 1000 Franken pro Quadratmeter.
³ In begründeten Fällen werden statt des Pauschalbeitrags die effektiven Kosten erstattet. Dazu werden zur Ermittlung des zu erstattenden Betrags von den Gesamtkosten für die Realisierung des Kulturgüterschutzraums die Kosten für die Erstellung eines Normkellers, eines Lagerraums oder Lagergebäudes gleicher Fläche und Raumhöhe abgezogen.
⁴ Der Bund kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:
a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auflagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden.
⁵ Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Gesuchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten.
Art. 87 Schlusskontrollen
Das BABS kontrolliert die neuen und die erneuerten Kulturgüterschutzräume.
Art. 88 Periodische Kontrollen
¹ Die Kantone sorgen nach Artikel 81 für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung.
² Das BABS kann zum Schutz der Kulturgüter weitere kulturgüterschutzspezifische Anforderungen an die periodische Kontrolle von Kulturgüterschutzräumen festlegen.
Art. 89 Aufhebung
¹ Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen.
² Es genehmigt die Aufhebung eines Kulturgüterschutzraums nur, wenn der Schutzraum:
a. den technischen Anforderungen nicht mehr entspricht und nicht erneuert werden kann; oder
b. nicht mehr benötigt wird.
³ Es kann Vorgaben betreffend die Aufhebung von Kulturgüterschutzräumen machen.

3. Abschnitt: Schutzanlagen

Art. 90 Zweck und Nutzung der Schutzanlagen
¹ Kommandoposten dienen kommunalen, regionalen und kantonalen Führungsorganen als geschützte Führungsstandorte.
² Bereitstellungsanlagen dienen dem Zivilschutz als Logistikbasis für die geschützte Unterbringung des Personals und des Materials der Einsatzformationen, insbesondere der Angehörigen der technischen Hilfe.
³ Sanitätsdienstliche Schutzanlagen umfassen die geschützten Spitäler und die ge­schützten Sanitätsstellen.
Art. 91 Kantonale Bedarfsplanung
1   Die Kantone erstellen eine Bedarfsplanung, in der sie die benötigten Schutzanlagen bestimmen.
² Sie aktualisieren die Bedarfsplanung mindestens alle zehn Jahre.
³ Das BABS macht technische Vorgaben für die kantonale Bedarfsplanung.
Art. 92 Bedarfsplanung für Schutzanlagen der Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane
1  Art, Anzahl und Typ der Schutzanlagen richten sich nach dem Bedarf der Kantone für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
a. Jedes kantonale und regionale Führungsorgan verfügt über einen Kommandoposten.
b. Die Zivilschutzorganisationen verfügen über die zur geschützten Unterbringung ihres Personals und Materials erforderlichen Bereitstellungsanlagen.
c. Für den Fall eines bewaffneten Konflikts ist zusätzlich eine Reserve an Bereitstellungsanlagen von maximal 30 Prozent der Sollbestände einzuplanen.
² In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen geografischen, topografischen oder politischen Verhältnissen, kann das BABS eine von Absatz 1 Buchstaben a und b abweichende Bedarfsplanung genehmigen. Die Abweichung darf maximal 50 Prozent betragen.
³ Die Kantone sorgen dafür, dass die Schutzanlagen sowohl technisch wie personell entsprechend ihrer Funktion betrieben werden können.
⁴ Die Reserve an Bereitstellungsanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts kann in einer reduzierten Betriebs- und Einsatzbereitschaft gehalten werden. Die Kantone nehmen mindestens planerische Vorbereitungen zur Erhöhung der Betriebs- und Einsatzbereitschaft dieser Schutzanlagen vor. Es ist nachzuweisen, dass die Betriebs- und Einsatzbereitschaft innert zwölf Monaten hergestellt werden kann.
Art. 93 Bedarfsplanung für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen
Art, Anzahl und Typ der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen richten sich nach dem gesamtschweizerischen Bedarf an Patientenliegestellen für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
a. Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent.
b. Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.
c. In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.
d. Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.
Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
¹ Die Kantone reichen dem BABS ihre Bedarfsplanung der Schutzanlagen für die Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane sowie der sanitätsdienstlichen Schutz­anlagen zur Genehmigung ein.
² Liegt keine vom BABS genehmigte kantonale Bedarfsplanung vor oder genehmigt das BABS die Bedarfsplanung nicht, so kann es die Genehmigung von Gesuchen zur Erstellung, Erneuerung, Aufhebung und Umnutzung von Schutzanlagen verweigern.
Art. 95 Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen
¹ Die Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen richtet sich nach der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung.
² Das BABS kann die technischen und administrativen Aspekte der Erstellung und Erneuerung der Schutzanlagen regeln.
Art. 96 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten
¹ Die Kantone prüfen die Projekte für die Erstellung und Erneuerung von Schutzanlagen und reichen dem BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
² Das BABS genehmigt die Projekte, sofern sie der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung und den technischen und administrativen Vorgaben entsprechen.
³ Es regelt das Verfahren.
Art. 97 Ausrüstung der Schutzanlagen
¹ Das BABS berücksichtigt bei der Ausrüstung der Schutzanlagen Art, Grösse und Verwendungszweck.
² Es kann die standardmässige Ausrüstung und die Anforderungen an die Ausrüstung regeln.
Art. 98 Übernahme der anerkannten Mehrkosten
¹ Die Kantone reichen dem BABS mit dem Gesuch um Genehmigung der Schutzanlage ein Gesuch um Übernahme der Mehrkosten sowie einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung des Projekts ein.
² Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkosten für die Erstellung einer Schutzanlage die Kosten für die Erstellung eines Normkellers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.
³ Das BABS kann die Übernahme der Mehrkosten teilweise oder ganz ablehnen oder bereits bezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:
a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder bereits genehmigt wurde; oder
b. die mit der Genehmigung des Projekts verbundenen Bedingungen und Auflagen, insbesondere der Zeitplan der Realisierung, nicht eingehalten wurden.
⁴ Der Baubeginn muss innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung des Gesuchs erfolgen. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten.
⁵ Das BABS kann im Einvernehmen mit dem Kanton und dem Bauherrn oder der Bauherrin gestützt auf ein konkretes Projekt die Mehrkosten als Kostendach oder als Pauschale festlegen.
Art. 99 Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts
¹ Die Pauschalbeiträge zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts richten sich nach Art, Typ, Grösse und Bauweise der Schutzanlagen. Die Höhe der Pauschalbeiträge ist in Anhang 4 festgelegt.
² Das BABS überwacht die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen im Rahmen der periodischen Anlagekontrolle nach Artikel 101.
³ Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.
⁴ Das BABS kann die Auszahlung des Pauschalbeitrags verweigern, wenn:
a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 101 nicht nachkommt;
b. die Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen nicht eingehalten werden; oder
c. die Schutzanlage in technischer oder personeller Hinsicht nicht entsprechend ihrer Funktion betrieben werden kann.
Art. 100 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzanlagen
Das BABS kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
Art. 101 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzanlagen
¹ Die Kantone kontrollieren periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und übermitteln dem BABS jährlich eine Zusammenstellung der kontrollierten sowie der zu kontrollierenden Schutzanlagen.
² Sie sind für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzanlage für die Kantonsregierung zuständig. Das BABS führt periodisch Kontrollen durch.
³ Die periodische Anlagekontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Die Kantone erstellen einen Kontrollplan.
⁴ Das BABS kann Stichproben durchführen.
⁵ Es regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortlichkeiten, das Verfahren, das Personal sowie die Kontrollinstrumente.
Art. 102 Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen
¹ Die Kantone reichen dem BABS ihre Gesuche um Aufhebung oder Stilllegung einer Schutzanlage ein.
² Die Aufhebung von Schutzanlagen richtet sich nach der kantonalen Bedarfs­planung.
³ Bei der Aufhebung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen:
a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes;
b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung nach Artikel 76 Absatz 2;
c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung.
⁴ Das BABS entscheidet über die Aufhebung oder Stilllegung.
⁵ Es kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben regeln.
Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme
¹ Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen:
a. die Elektroanlagen;
b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
c. die Sanitäranlagen;
d. die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils.
² Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten
¹ Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m² (1 bar) abgenommen hat;
b. Nahtreffer konventioneller Waffen;
c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
² Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.
³ Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen.
Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten
Das BABS kann die technischen Einzelheiten für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzbauten regeln.
Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten
¹ Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen.
² Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutz­bausystemen vorgenommen werden sollen.
³ Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind.
⁴ Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln.
Art. 107 Rechtsetzungsdelegationen betreffend Schutzbauten
Das BABS regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten für die Projektierung, Erstellung, Aufhebung, Ausrüstung, Umnutzung, Stilllegung und Erneuerung von Schutzbauten.
Art. 108 Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten
¹ Das BABS bezeichnet die prüfpflichtige Ausrüstung sowie die prüfpflichtigen Komponenten und Materialien für Schutzbauten; es entscheidet über deren Zulassung und sorgt für die Prüfung.
² Es regelt insbesondere:
a. das Zulassungsverfahren;
b. die Voraussetzungen für die Erteilung und Verweigerung der Zulassung;
c. die Dauer und die Verlängerung der Zulassung;
d. die Gebühren.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 109
¹ Widerhandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 werden nach Artikel 88 BZG geahndet.
² Widerhandlungen gegen die Artikel 25 und 43 werden nach Artikel 89 BZG geahndet.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 110 Vollzug und Aufsicht
¹ Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
² Das BABS regelt den Vollzug von Artikel 52 in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
³ Es übt gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes die Aufsicht aus.
Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 6 geregelt.
Art. 112 Übergangsbestimmungen
¹ Funktionen nach bisherigem Recht, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind, sind bis 31. Dezember 2022 aufzuheben oder in eine Funktion nach Anhang 1 zu überführen.
² Bis zur Überführung der Funktionen gelten als Zulassungsbedingung für die Ka­derausbildung nach Anhang 2 die gleichwertigen Funktionen nach bisherigem Recht in Anhang 5.
³ Die Grundlagen für die Ausbildung sind bis 31. Dezember 2022 anzupassen.
Art. 113 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 27 Abs. 1 sowie 30 Abs. 2 und 3)

Funktionen und Grade im Zivilschutz, Sold

Stufe

Funktion

Grade

Kommandant/in

Stufe Bataillon

Bataillonskommandant/in

Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in

Oberstleutnant, Major

Kommandant/in

Stufe Kompanie

Kompaniekommandant/in

Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in

Major, Hauptmann, Oberleutnant

Führungsgehilfe/ ‑gehilfin

(Stufe Führungs­organ/Bataillon)

Offizier/in Führungsorgan

Chef/in Führungsunterstützung

Chef/in Betreuung

Chef/in Technische Hilfe

Chef/in Logistik

Hauptmann, Oberleutnant, Leutnant

Zugführer/in

Führungsunterstützungsoffizier/in

Betreuungsoffizier/in

Care-Offizier/in

Sanitätsoffizier/in

Pionieroffizier/in

ABC-Offizier/in

Logistikoffizier/in

Kulturgüterschutzoffizier/in

Oberleutnant, Leutnant

Feldweibel

Feldweibel

Feldweibel

Fourier/in

Fourier/in

Fourier

Gruppenführer/in

Führungsunterstützungsunteroffizier/in

Betreuungsunteroffizier/in

Care-Unteroffizier/in

Sanitätsunteroffizier/in

Pionierunteroffizier/in

ABC-Unteroffizier/in

Küchenunteroffizier/in

Materialunteroffizier/in

Infrastrukturunteroffizier/in

Transportunteroffizier/in

Kulturgüterschutzunteroffizier/in

Wachtmeister, Korporal

Spezialist/in

(Stufe Mannschaft)

Care-Spezialist/in

Sanitätsspezialist/in

ABC-Spezialist/in

Büroordonanz

Fahrer/in

Kulturgüterschutzspezialist/in

Gefreiter, Soldat

Grundfunktionen

(Stufe Mannschaft)

Führungsunterstützer/in

Betreuer/in

Pionier/in

Koch/Köchin

Infrastrukturwart/in

Materialwart/in

Gefreiter, Soldat, Rekrut 

Funktion / Grad

Sold in Fr.

Oberstleutnant

20.–

Major

18. –

Hauptmann

16. –

Oberleutnant

14.–

Leutnant

12.–

Fourier

10.–

Feldweibel

  9.–

Wachtmeister

  8.–

Korporal

  7.–

Gefreiter

  6.–

Soldat

  5.–

Rekrut

  4.–

Anhang 2

(Art. 62 und 112 Abs. 2)

Aufteilung, Zulassungsbedingungen, zu bestehende Ausbildungsdienste, Zuständigkeiten und Dauer der Kaderausbildung

1. Führung

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende
Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Bataillons­kommandant/in
oder Stellvertreter/in

Bat Kdt

Bat Kdt Stv

Kp Kdt

KK Fhr Bat

BABS

5–12

Kommandant/in Stufe Bataillon

Kompanie­kommandant/in
oder Stellvertreter/in

Kp Kdt

Kp Kdt Stv

Of (Zfhr)

KK Fhr Kp

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

5–10

5–9

Kommandant/in Stufe Kompanie

Offizier/in Führungsorgan

Of FO

Kp Kdt/Stv,

C FU, C Betreu,

C TH, C Log

KK gem. Aufgabe im Führungsorgan

BABS (1)

Kanton (2)

Maximal 19 gemäss Vorgaben Kanton

Führungsgehilfe/-gehilfin Stufe Führungsorgan

2. Führungsunterstützung

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende
Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Führungs­unterstützungs-unteroffizier/in

FU Uof

Führungsunterstützer/in

KK Grfhr FU

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Gruppenführer/in

Führungs­unterstützungs­offizier/in

FU Of

FU Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr FU

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Zugführer/in

Chef/in
Führungs­unterstützung

C FU

FU Of

KK C FU

KK Fhr Bat

BABS

BABS

5–7

5–7

Führungsgehilfe/-gehilfin Stufe Bataillon

3. Betreuung

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende
Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Betreuungs­­­­unter­offizier/in

Betreu Uof

Betreuer/in

KK Grfhr Betreu

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Gruppenführer/in

Care-Unteroffizier/in

Care Uof

Care Spez

KK Grfhr Care

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Sanitätsunter­offizier/in

San Uof

San Spez

KK Grfhr San

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Betreuungs­offizier/in

Betreu Of

Betreu Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr Betreu

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Zugführer/in

Care-Offizier/in

Care Of

Care Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr Care

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Sanitätsoffizier/in

San Of

San Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr San

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Chef/in Betreuung

C Betreu

Betreu Of

KK C Betreu

KK Fhr Bat

BABS

BABS

5–7

5–7

Führungsgehilfe/-gehilfin Stufe Bataillon

4. Kulturgüterschutz

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende
Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Kulturgüterschutz-unteroffizier/in

KGS Uof

KGS Spez

KK Grfhr KGS

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Gruppenführer/in

Kulturgüterschutz­offizier/in

KGS Of

KGS Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr KGS

Praktischer Dienst

BABS

BABS

Kanton

5

5

5-9

Zugführer/in

5. Technische Hilfe

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende
Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Pionierunter­offizier/in

Pi Uof

Pionier/in

KK Grfhr Pi

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Gruppenführer/in

ABC-Unteroffizier/in

ABC Uof

ABC Spez

KK Grfhr ABC

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Pionieroffizier/in

Pi Of

Pi Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr Pi

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Zugführer/in

ABC-Offizier/in

ABC Of

ABC Uof

KK Fhr Z

KKT Zfhr ABC

Praktischer Dienst

BABS

BABS

Kanton

5

5

5–9

Chef/in Technische Hilfe

C TH

Pi Of

KK C TH

KK Fhr Bat

BABS

BABS

5–7

5–7

Führungsgehilfe/-gehilfin Stufe Bataillon

6. Logistik

Angehende Funktion

Abkürzung

Zulassungsbedingung/
aktuelle Funktion

zu bestehende Ausbildungsdienste

Zuständigkeit

Dauer in Tagen

Angehende Stufe
nach Anhang 1

Küchenunter­offizier/in

Kü Uof

Koch/Köchin

KK Grfhr Kü

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Gruppenführer/in

Infrastrukturunter­offizier/in

Infra Uof

Infrastrukturwart/in

KK Grfhr Infra

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Materialunter­offizier/in

Mat Uof

Materialwart/in

KK Grfhr Mat

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Transportunter­offizier/in

Trsp Uof

Fahrer/in

KK Grfhr Trsp

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Feldweibel

Fw

Uof (Grfhr)

KK Fw

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Feldweibel

Fourier/in

Four

Uof (Grfhr),
Büroordonanz

KK Four

Praktischer Dienst

Kanton

Kanton

5–12

5–7

Fourier/in

Logistikoffizier/in

Log Of

Fw, Four, Uof (Grfhr)

KK Fhr Z

KKT Zfhr Log

Praktischer Dienst

BABS

Kanton

Kanton

5

5

5–9

Zugführer/in

Chef/in Logistik

C Log

Log Of

KK C Log

KK Fhr Bat

BABS

BABS

5–7

5–7

Führungsgehilfe/-gehilfin Stufe Bataillon

7. Legende

1 Kantonale Führungsorgane

2 Kommunale Führungsorgane

ABC atomar, biologisch und chemisch

Bat Bataillon

Betreu Betreuung

C Chef/in

Fhr Führung

FO Führungsorgan

Four Fourier/in

FU Führungsunterstützung

Fw Feldweibel

Grfhr Gruppenführer/in

Infra Infrastruktur

Kdt Kommandant/in

KGS Kulturgüterschutz

KK Kaderkurs (Kaderausbildung)

KKT Kaderkurs Technik (Kaderausbildung)

Kp Kompanie

Kü Küche

Log Logistik

Mat Material

Of Offizier/in

Pi Pionier/in

San Sanität

Spez Spezialist/in

Stv Stellvertreter/in

TH Technische Hilfe

Trsp Transport

Uof Unteroffizier/in

Z Zug

Zfhr Zugführer/in

Anhang 3

(Art. 65 Abs. 2)

Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten

Personalien

1. AHV-Versichertennummer, neu
2. AHV-Nummer, alt
3. Name
4. Vornamen
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Staatsangehörigkeit
8. Beruf
9. Qualifikationen
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. Heimatort
13. Kanton
14. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse
15. Muttersprache

Zivilschutzrelevante Daten

16. Grad/Funktion
17. Zuständiges kantonales Amt
18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen
19. Geleistete Diensttage
20. Abgegebenes Material

Kursrelevante Daten

21. Korrespondenzadresse
22. Rechnungsadresse
23. Unterkunftskategorie
24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen
25. Art der Anreise
26. Status
27. Arbeitgeber/in
28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz
29. Post- oder Bankverbindung
30. Status innerhalb des Kursablaufs
31. Ärztlich dispensiert
32. Ärztlich entlassen

Evaluationen

33. Veranstaltungsbeurteilung
34. Kundenzufriedenheit

Anhang 4

(Art. 99 Abs. 1)

Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den bewaffneten Konflikt

1. Jährliche Pauschalbeiträge für Schutzanlagen – Beitragsstufen

Beitragsstufe

Schutzanlagentyp

Pauschalbeitrag in Fr.

1

– BSA II*
– BSA II
– BSA III
– Kleine geschützte Sanitätsstellen ohne Not-stromversorgung 1)

2550.–

2

– KP I
– KP II
– KP IIred
– BSA I*
– BSA I
– KP IIred/BSA II*
– KP IIred/BSA II
– KP IIred/BSA III

3000.–

3

– KP I/BSA I*
– KP I/BSA I
– KP I/BSA II*
– KP I/BSA II
– KP II/BSA I*
– KP II/BSA I
– KP II/BSA II*
– KP II/BSA II
– KP II/BSA III
– Regierungs-KP 2)

3500.–

4

– GST

4400.–

5

– GH 2) 3)
– KP I (KP II) / BSA I* (BSA I) / GST
– KP I (KP II) / GST
– BSA I* (BSA I) / GST

5800.–

2. Legende

BSA: Bereitstellungsanlagen

KP: Kommandoposten

GST: geschützte Sanitätsstelle

GH: geschütztes Spital

red: reduziert (kleiner)

*: «Stern» (grösser)

1) Ehemalige Sanitätsposten (San Po), die als kleine geschützte Sanitätsstellen verwendet werden.
2) Bei flächenmässig doppelt so grossen Schutzanlagen wird der jährliche Pauschalbeitrag um den Faktor 1,5 erhöht.
3) Bei flächenmässig dreimal so grossen Schutzanlagen wird der jährliche Pauschalbeitrag um den Faktor 2 erhöht.

3. Definitionen

3.1 KP I: Ausgelegt für kantonale und regionale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes. Personalbestand 70–80 Personen.
3.2 KP II: Ausgelegt für autonome Einsatzelemente in geografisch abgelegenen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung. Personalbestand 55 Personen.
3.3 KP II red: Ausgelegt für autonome Einsatzelemente in geografisch abgelegenen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung. Personalbestand 30 Personen.
3.4 BSA / Bereitstellungsanlagen: Logistikbasen des Zivilschutzes. Diese dienen der geschützten Unterbringung des Personals und Materials der Einsatzformationen des Zivilschutzes, insbesondere der Angehörigen der Technischen Hilfe, und werden in der Regel als Einrückungs-, Organisations- und Führungsstandort für den Einsatz oder die Durchführung von Wiederholungskursen genutzt.
3.5 BSA I*: Ausgelegt für Personal und Material für 3–4 Pionierzüge; Personal­bestand 170 Personen.
3.6 BSA I: Ausgelegt für Personal und Material für 2–3 Pionierzüge; Personal-bestand 130 Personen.
3.7 BSA II*: Ausgelegt für Personal und Material für 1–2 Pionierzüge; Personalbestand 80 Personen.
3.8 BSA II: Ausgelegt für Personal und Material für 1 Pionierzug; Personalbestand 45 Personen.
3.9 BSA III: Ausgelegt für 1 Pionierzug; Personalbestand 30 Personen; grundsätzlich in Kombination mit KP II und KP IIred sowie Schutzraum.
3.10 GST sind Erweiterungen der Logistikbasen des Zivilschutzes und dienen zur geschützten Unterbringung von Einsatzformationen des Zivilschutzes, die nicht in Bereitstellungsanlagen untergebracht werden können, insbesondere von Angehörigen der Betreuung. Sofern sie in das Katastrophen- und Notfalldispositiv der Kantone eingebunden sind und über genügend ausgebildetes Personal verfügen, das den Betrieb sicherstellen kann, können sie als Betreustellen zur vorübergehenden Unterbringung von schutzsuchenden Personen, als geschützte Arztpraxen, als Ergänzung zu Notfalltreffpunkten usw. benutzt werden. Im Fall eines bewaffneten Konflikts können sie zur Ergänzung und Verstärkung des Gesundheitswesens gebraucht werden.
3.11 GH können bei Katastrophen und in Notlagen zur Ergänzung der Betteninfrastruktur von Spitälern beigezogen werden, sofern sie entsprechend ausgerüstet und ins Katastrophendispositiv der Kantone eingebunden sind sowie über genügend ausgebildetes Personal verfügen, das den Betrieb sicherstellen kann.

Anhang 5

(Art. 112 Abs. 2)

Gleichwertige Funktionen nach bisherigem Recht

Stufe

Funktion nach den Anhängen 1 und 2

bisherige Funktion

Kommandant/in

Stufe Bataillon

– Bataillonskommandant/in
– Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in
– Bataillonskommandant/in
– Bataillonskommandant/in Stellvertreter/in

Kommandant/in

Stufe Kompanie

– Kompaniekommandant/in
– Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in
– Kompaniekommandant/in
– Kompaniekommandant/in Stellvertreter/in

Führungsgehilfe/‑gehilfin

(Stufe Führungs­organ/Bataillon)

– Offizier/in Führungsorgan
– Chef/in Führungsunterstützung
– Chef/in Betreuung
– Chef/in Technische Hilfe
– Chef/in Logistik
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung
– Einteilung ohne Funktionsänderung
– Offizier/in zur Verfügung Führungsorgan
Chef/in Führungsunterstützung
Chef/in Lage
Chef/in Telematik
Chef/in Information
Chef/in ABC-Schutz
Chef/in Logistische Koordination
Chef/in Kulturgüterschutz
Chef/in Sanität
Chef/in Care
– Chef/in Führungsunterstützung
Chef/in Lage
Chef/in Telematik
– Chef/in Betreuung
– Chef/in Pionier
– Chef/in Logistische Koordination
– Chef/in Personelles
– Offizier/in zur Verfügung Kommandant/in

Zugführer/in

– Führungsunterstützungsoffizier/in
– Betreuungsoffizier/in
– Care-Offizier/in
– Sanitätsoffizier/in
– Pionieroffizier/in
– ABC-Offizier/in
– Logistikoffizier/in
– Kulturgüterschutzoffizier/in
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung
– Führungsunterstützungsoffizier/in
– Betreuungsoffizier/in
– Chef/in Care
– Sanitätsoffizier/in
Chef/in Sanität
– Pionieroffizier/in
– Chef/in ABC-Schutz
– Logistikoffizier/in
– Kulturgüterschutzoffizier/in
Chef/in Kulturgüterschutz
– Sicherheitsoffizier/in

Feldweibel

– Feldweibel
– Feldweibel

Fourier/in

– Fourier/in
– Fourier/in

Gruppenführer/in

– Führungsunterstützungsunteroffizier/in
– Betreuungsunteroffizier/in
– Care-Unteroffizier/in
– Sanitätsunteroffizier/in
– Pionierunteroffizier/in
– ABC-Unteroffizier/in
– Küchenunteroffizier/in
– Materialunteroffizier/in
– Infrastrukturunteroffizier/in
– Transportunteroffizier/in
– Kulturgüterschutzunteroffizier/in
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung
– Telematikunteroffizier/in
Führungsunterstützungsunteroffizier/in
– Betreuungsunteroffizier/in
– Keine gleichwertige Funktion
– Sanitätsunteroffizier/in
– Pionierunteroffizier/in
– Keine gleichwertige Funktion
– Küchenchef/in
– Materialunteroffizier/in
– Anlageunteroffizier/in
– Transportunteroffizier/in
– Kulturgüterschutzunteroffizier/in
– Sicherheitsunteroffizier/in

Spezialist/in

(Stufe Mannschaft)

– Care-Spezialist/in
– Sanitätsspezialist/in
– ABC-Spezialist/in
– Büroordonanz
– Fahrer/in
– Kulturgüterschutzspezialist/in
– Zusatzaufgabe ohne Funktionsänderung
– Spezialist/in Care
Psychologische/r Nothelfer/in
Spezialist/in Notfallseelsorge
– Sanitäter/in
Transporthelfer/in
– A-Spürer/in
Sachkundige/r Strahlenschutz
Spezialist/in Dekontamination
Spezialist/in Seuchenwehr
– Keine gleichwertige Funktion
– Fahrer/in
– Spezialist/in Kulturgüterschutz
– Spezialist/in Polycom
Spezialist/in Pflege
Spezialist/in Hotline
Spezialist/in Schutzraum
Holzer/in
Spezialist/in Absturzsicherung
Spezialist/in Tiefenrettung
Spezialist/in Sicherheit

Grundfunktionen

(Stufe Mannschaft)

– Führungsunterstützer/in
– Betreuer/in
– Pionier/in
– Koch/Köchin
– Infrastrukturwart/in
– Materialwart/in
– Stabsassistent/in
– Betreuer/in
– Pionier/in
– Koch/Köchin
– Anlagewart/in
– Materialwart/in

Anhang 6

(Art. 111)

Aufhebung und Änderungen anderer Erlasse

I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 5. Dezember 2003⁸ über den Zivilschutz;
2. Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003⁹ über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz;
3. Verordnung vom 6. Juni 2008¹⁰ über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft;
4. Verordnung vom 5. Dezember 2003¹¹ über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...¹²
⁸ [ AS 2003 5147 , 2006 4705 Ziff. II 41, 2008 2887 Art. 15, 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 7, 2011 5903 , 2012 6493 Anhang 2 Ziff. 3, 2015 195 , 2018 641 Ziff. III]
⁹ [ AS 2003 5161 , 2012 449 , 2015 3933 ]
¹⁰ [ AS 2008 2887 , 2015 195 Anhang Ziff. 2]
¹¹ [ AS 2003 5179 , 2005 2885 Anhang Ziff. 6, 2012 6493 Anhang 2 Ziff. 4]
¹² Die Änderungen können unter AS 2020 5031 konsultiert werden.
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