Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an ... (126.515.822)
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Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen

1 Verordnung über das Anstellungsver- hältnis und die Besoldung der Lehr- personen an den Mittel- und Berufs- schulen (Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen) RRB vom 27. März 2001 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ), § 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Er- wachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) und § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kanto- nalen Schulen vom 17. Mai 1995
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Anstellung, des Anstellungs- verhältnisses und der Besoldung der Lehrpersonen an den Mittelschulen und Berufsschulen.

§ 2. Anwendbarkeit der Gesetzgebung über das Staatspersonal

Soweit die Gesetzgebung über die Mittelschulen und die Berufsschulen und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Lehrper- sonen an den Mittelschulen und den Berufsschulen die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung. II. Anstellungsverhältnis

§ 3. Kategorien von Lehrpersonen

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Mittel- und Berufsschullehrpersonen b) Lehrbeauftragten c) Stellvertretern und Stellvertreterinnen. ________________
1 ) BGS 414.111
2 ) BGS 416.111
3 ) BGS 126.51.1
2
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind unbefristet, diejenigen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c sind befristet.
3 Die Voraussetzungen zur Anstellung (Lehrberechtigung) und die Einrei- hung der in Absatz 1 genannten Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss Anhang zu dieser Verordnung.

§ 4. Anstellungsbehörden

1 Die Anstellung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen, der Lehrbeauf- tragten und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Mittel- und Berufsschulen nach § 3 erfolgt durch die Schulleitung.
2 Vor der Anstellung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a führt die Schulleitung ein Auswahlverfahren durch, bei welchem ein von der Schulleitung eingesetzter Ausschuss mitwirkt. Zusammensetzung und Aufgaben dieses Ausschusses regelt die jeweilige Schule.

§ 5. Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses

1 Das Anstellungsverhältnis wird durch einen schriftlichen öffentlich- rechtlichen Vertrag begründet.
2 Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach dem Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 ) beziehungsweise nach dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung
2 ).
3 Soweit die Schulgesetzgebung einen Sachverhalt nicht abschliessend regelt, findet die Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.

§ 6. Dienstauftrag

1 Der Dienstauftrag für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen und für die Lehrbeauftragten richtet sich nach dem Dienstauftrag für die Lehrkräf- te an den Mittelschulen vom 5. Januar 1995
3 ) beziehungsweise nach dem Dienstauftrag für die Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 5. Januar
1995
4 ).
2 Soweit der Dienstauftrag nach Absatz 1 weiterer Ausführungsbestim- mungen bedarf, können das Amt für Mittel- und Hochschulen und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ergänzende Weisungen erlas- sen.

§ 7. Unterrichtspensum

Das wöchentliche Unterrichtspensum der Mittelschullehrpersonen richtet sich nach der Verordnung des Kantonsrates über das Pflichtpensum für die Lehrpersonen an den Mittelschulen vom 8. Mai 2001 und nach dem indivi- duellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag und jenes der Berufs- schullehrpersonen nach der Verordnung des Kantonsrates über das Pflichtpensum für die Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 17. Mai 1995
5 ) und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag. ________________
1 ) BGS 414.111
2 ) BGS 416.111
3 ) BGS 414.312
4 ) BGS 416.353.34
5 ) BGS 126.515.833.2
3

§ 8. Unterricht ausserhalb der Stammschule

1 Unbefristet angestellte Mittel- und Berufsschullehrpersonen, denen an der Stammschule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet wer- den, Unterrichtsstunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.
2 Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen beziehungsweise des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.

§ 9. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufs- schulen richten sich nach dem Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
1 ) beziehungsweise nach dem Gesetz über die Berufsbildung und die Er- wachsenenbildung
2 ) sowie der dazugehörigen Vollzugsgesetzgebung
3 ).

§ 10. Ausschreibung

Die Ausschreibung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatsper- sonal. III. Besoldung

§ 11. Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

1 Die Einreihung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen, der Lehrbeauf- tragten und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen aufgrund der ver- schiedenen Anstellungsvoraussetzungen (Lehrberechtigungen) in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
2 Die Einstufung der in Absatz 1 aufgeführten Lehrpersonen in die ent- sprechende Erfahrungsstufe innerhalb der Besoldungsklasse erfolgt auf Antrag der jeweiligen Schule durch das Kantonale Personalamt.

§ 12. Entschädigung für Zusatzstunden

Die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrpersonen an den solothurni- schen Mittelschulen richtet sich nach dem Kantonsratsbeschluss für Über- stunden der Lehrkräfte an den Kantonsschulen Solothurn und Olten vom

5. Februar 1964

4 ) und die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrperso- nen an den solothurnischen Berufsschulen nach dem Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solo- thurnischen Berufsschulen vom 11. September 1974
5 ). ________________
1 ) BGS 414.111
2 ) BGS 416.111
3 ) BGS 416.112
4 ) BGS 126.515.826.1
5 ) BGS 126.515.833.3
4

§ 13. Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und

Zivilschutzdienst Die Besoldung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. IV. Zulagen

§ 14. Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen

Die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen an die Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen richtet sich nach der Ge- setzgebung über das Staatspersonal. V. Rechtsschutz

§ 15. Rechtsmittel

1 Bei Anständen nicht vermögensrechtlicher Natur aus dem Anstellungsver- trag richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal
1 ).
2 Bei Anständen vermögensrechtlicher Natur aus dem Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über die Ge- richtsorganisation
2 ). VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. Überführung

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das hei sst, auf den 1. August 2001.

§ 17. Bisherige Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen

Mit Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen, mit denen am 31. Juli
2001 ein Anstellungsverhältnis besteht, werden am 1. August 2001 keine Anstellungsverträge abgeschlossen, sofern ihr Anstellungsverhältnis am 1. August 2001 nicht geändert wird.

§ 18. Aufhebung geltenden Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a) Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der auf Amtsdauer gewählten Lehrkräften an den Mittelschulen vom 24. Sep- tember 1996
3 ________________
1 ) BGS 126.1
2 ) BGS 125.12
3 ) BGS 126.515.822
5 b) Verordnung über die Anstellung und Besoldung von Lehrbeauftragten und Stellvertretern an Mittelschulen vom 24. September 1996
1 ); c) Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der haupt- amtlichen Lehrkräften an den Berufsschulen vom 24. September 1996
2 ); d) Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrbe- auftragten an den Berufsschulen vom 24. September 1996
3 ); e) Verordnung über die Reduktion des Unterrichtspensums und die Be- urlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen vom 13. Mai 1969
4 ); f) Verordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 1984
5 ); g) Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufs- schullehrerinnen und Berufsschullehrer (SIBP-Verordnung) vom 17. De- zember 1991
6 ).

§ 19. Änderung geltenden Rechts

Folgende Verordnung wird geändert: Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Be- rufsschulverordnung) vom 24. August 1993
7 ) :

§ 13 Absätze 1 und 2 lauten neu:

1 Der Lehrerkonferenz gehören mit Stimmrecht alle Berufsschullehr- kräfte der betreffenden Schule sowie die Lehrbeauftragten an, die wenigstens die Hälfte des Pflichtpensums einer Lehrkraft mit Vollpen- sum an der Schule unterrichten.
2 Auf Einladung des Rektorats können auch die übrigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte des Pflichtpensums unterrichten, an der Lehrer- konferenz teilnehmen.

§ 23 lautet neu:

§ 23. 2. Anstellung

a) Mitglieder der Schulleitung Die Anstellung der Rektoren und Rektorinnen sowie der Prorektoren und Prorektorinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

§ 24 lautet neu:

§ 24. b) Lehrkräfte an den Berufsschulen

Die Anstellung der Lehrkräfte an den Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrkräfte an den Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufs- schullehrerverordnung) vom 27. März 2001
8 ), nach dem Gesetz über ________________
1 ) BGS 126.515.828.1
2 ) BGS 126.515.833.4
3 ) BGS 126.515.833.5
4 ) BGS 126.515.824.1
5 ) BGS 416.353.651
6 ) BGS 416.131
7 ) BGS 416.353.12
8 ) BGS
6 die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung und nach der Gesetz- gebung über das Staatspersonal. Die §§ 25, 26, 27 und 28 sind aufgehoben. Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragra- phen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" er- setzt:

§ 29 Absatz 2 und § 97 Absatz 1.

§ 20. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
2001 in Kraft.
1 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. September 2002 (Anhang) am 1. Januar 2003.
7 Anhang zur Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen 1 ) Einreihung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen I. Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a Es gelten folgende Anstellungsbedingungen: Doktorat, Lizentiat oder Fachdiplom für die Sekundarstufe II Diplom für das Höhere Lehramt oder ein gleichwertiges pädagogisches Diplom für die Sekundarstufe II Wenn erst der fachwissenschaftliche Abschluss (Bedingung 1) vorliegt, ist nur eine befristete Anstellung möglich. Es gelten folgende Einreihungen: Lohnklasse 23 für Lehrpersonen für wissenschaftliche Fächer. Lohnklasse 22 für Lehrpersonen für Musik, Sport, Bildnerisches Gestalten (für Unterricht mit Methodik am Oberseminar und für Unterricht in wis- senschaftlichen Fächern anteilmässig in Lohnklasse 23); Lehrpersonen für Methodik am Lehrerseminar. Lohnklasse 21 für Lehrpersonen für Werken am Seminar (für Unterricht mit Methodik am Oberseminar anteilmässig in Lohnklasse 22); Lehrperso- nen für Werken am Kindergärtnerinnenseminar. Lohnklasse 20 für Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologe- sang, Lehrpersonen für Maschinenschreiben und Bürokommunikation; Lehrpersonen für Methodik am Kindergärtnerinnenseminar und Lehrper- sonen für Rhythmik am Kindergärtnerinnenseminar. II. Berufsschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a
2 ) Lohnklasse 22 für Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag.oec., Mag.oec.); Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirt- schaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; ________________
1 ) Die in diesem Anhang genannten Einreihungen basieren auf den vier folgenden Verordnungen: BGS 126.515.822 und BGS 126.515.828.1 (die M ittelschulen be- treffend) sowie BGS 126.515.833.4 und BGS 126.515.833.5 (die Beru fsschulen betreffend). Alle vier Verordnungen werden mit dieser Verordnung aufgeho- ben.
2 ) Ziffer II. Fass ung vom 10. September 2002.
8 Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirt- schaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer kaufmännischen Berufsschule; Lehrpersonen an einer gewerblich- industriellen Berufsschule mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP). Lohnklasse 21 für Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufs- schule oder an einer kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrperso- nen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer gewerblich- industriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule und mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwerti- gen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule rel evanten Fach; Fachlehrpersonen an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössischem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlich-hauswirt- schaftlichen Richtung. Lohnklasse 19 für Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunikationsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Büro- kommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik. III. Lehrbeauftragte an den Mittelschulen nach

§ 3 Absatz 1 Buchstabe b

Lehrbeauftragte I werden in die gleiche Lohnklasse eingereiht wie Mittel- schullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: Lehrberechtigung für die Anstellung für die Sekundarstufe II, eine mindestens zweijährige erfolgreiche Unter- richtstätigkeit an einer Mittelschule, davon mindestens ein Jahr an einer solothurnischen Kantonsschule, sowie das Bestehen eines internen Verfah- rens mit Rektor, Experte und Fachschaftsvertreter. Lehrbeauftragte II müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: In der Regel mindestens sechs Semester Fachstudium. In Relation zu den Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Lehrbeauf- tragte II wie folgt eingereiht: Lehrbeauftragte II ohne Lehrberechtigung (früher Wählbarkeit): 5 Lohnklassen tiefer; Lehrbeauftragte II mit wissen- schaftlichem Abschluss: 3 Lohnklassen tiefer; Lehrbeauftragte II mit Lehr- berechtigung (früher Wählbarkeit): 2 Lohnklassen tiefer; langjährige Hilfslehrkräfte ohne Lehrberechtigung (früher Wählbarkeit), die bei In- krafttreten dieser Verordnung an einer Kantonsschule tätig waren: 4 Lohnklassen tiefer.
9 IV. Lehrbeauftragte an den Berufsschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b
1 ) Lehrbeauftragte I müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfül- len: a) „Wählbarkeit“ gemäss Artikel 30 der eidgenössischen Verordnung über die Berufsbildung (BVV) vom 7. November 1979
2 ), b) Zuerkennung der Gleichwertigkeit durch das Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie (BBT) gemäss Artikel 30 Absatz 2 BBV, c) Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und Besuch der Didaktikkurse I und II des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik (SIBP) oder Inhaber einer gleichwertigen Ausbildung. Lehrbeauftragte II oder III müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und Fähigkeit (aus Sicht des Rektors oder der Rektorin), die Anforderun- gen zu erfüllen, die der Berufsschulunterricht an Lehrbeauftragte II oder III stellt. Lehrbeauftragte II und III, die über keine pädagogische Ausbildung verfügen, müssen diese im Rahmen der Didaktikkurse I und II des Schwei- zerischen Institutes für Berufspädagogik (SIBP) oder in einer gleichwerti- gen Ausbildung erwerben. Die Einreihung der Lehrbeauftragten in die kantonale Besoldungsord- nung hängt davon ab, ob die Lehrbeauftragten für ein Hauptamt „wähl- bar“ sind gemäss Artikel 30 BBV. Hauptamtlich „wählbare“ Lehrbeauftragte werden wie folgt einge- reiht: In die Lohnklasse 21 beziehungsweise bei Übernahme des vollen Dienst- auftrages gemäss § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 22 werden eingereiht: Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag.oec., Mag.oec.); Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer kaufmänni- schen Berufsschule; Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Be- rufsschule mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP). In die Lohnklasse 20 beziehungsweise bei Übernahme eines vollen Dienstauftragtes gemäss § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 21 werden eingereiht: Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer gewerblich-industriellen Berufs- ________________
1 ) Ziffer IV. Fass ung vom 10. September 2002.
2 ) SR 412.101
10 schule oder an einer kaufmännischen Berufsschule und mit einem solo- thurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule rel evanten Fach; Fachlehrpersonen an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössi- schem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlich-hauswirtschaftlichen Richtung. In die Lohnklasse 18 beziehungsweise bei Übernahme eines vollen Dienstauftrages nach § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 19 werden eingereiht: Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunika- tionsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Bürokommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik. Nicht hauptamtlich „wählbare“ Lehrbeau ftragte werden wie folgt eingereiht: In die Lohnklasse 20 werden eingereiht: Lehrpersonen mit einem Hochschullizentiat oder mit dem Abschluss einer EidgenössischenTechnischen Hochschule in einer für die Berufsschule rele- vanten Richtung; Lehrpersonen mit einem Abschlussdiplom einer Höheren Technischen Lehranstalt, einer Fachhochschule oder einer Höheren Wirt- schafts- und Verwaltungsschule in einer für die Berufsschule rel evanten Richtung. In die Lohnklasse 19 werden eingereiht: Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II; Lehrpersonen mit einer eidgenössisch anerkannten Meisterprüfung oder mit einer eid- genössisch anerkannten höheren Fachprüfung; Lehrpersonen mit dem solothurnischen Sekundarlehrerpatent, mit dem solothurnischen Ober- schullehrerpatent oder mit einem gleichwertigen Ausweis. In die Lohnklasse 18 werden eingereiht: Lehrpersonen mit einem Patent als Primarlehrer; Lehrpersonen mit einem solothurnischen Fachpatent an Ober- und Sekundarschulen, sofern die ausgewiesenen Sprachfächer unterrichtet werden; Lehrpersonen für Tur- nen und Sport mit Turnlehrerdiplom I oder mit Ausbildung an der Eidge- nössischen Sportschule Magglingen ( ESSM); Lehrpersonen mit Ausbildung an einer Technikerschule zum Techniker TS. In die Lohnklasse 17 werden eingereiht: Studierende an einer Hochschule nach Abschluss des sechsten Semesters; Berufsleute mit Lehrabschluss und mit einem eidgenössisch anerkannten Fachausweis (Berufsprüfung); Lehrpersonen mit mit einem Patent als Hauswirtschafts- lehrerin, als Arbeitslehrerin, als Werklehrer oder Werklehrerin; Bürokom- munikationslehrpersonen, die nur teilweise Inhaber der oben unter „hauptamtliche wählbare Lehrbeauftragte, Lohnklasse 18“ angeführten Fachlehrerdiplome sind.
11 In die Lohnklasse 16 werden eingereiht: Erfahrene Berufsleute mit Lehrabschluss ohne höhere Ausbildung; Inhaber beziehungsweise Inhaberinnen eines Sprachdiploms wie Proficiency, Di- plome of English Studies oder einem gleichwertigem Ausweis. V. Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Mittelschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für Lehrpersonen einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können. Die Be- soldung für Stellvertretungen liegt eine Lohnklasse unter der entspre- chenden Lehrbeauftragten-Kategorie und beträgt je tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde 1/40 des Jahresstundenansatzes . Die Besoldung der Stellvertreter und Stellvertreterinnen wird vom Rektor oder der Rektorin festgelegt. Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle minde- stens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen gedauert oder wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für mindestens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen eingesetzt, so ist während der ganzen Dauer der Stellvertretung die Besoldung eines Lehrbeauftragten der entsprechenden Kategorie auszurichten. VI. Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Berufsschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind Lehrbeauftragte III an Berufs- schulen. Ihre Besoldung richtet sich nach der oben in Ziffer IV. erwähnten Lohnklasse für Lehrbeauftragte III an Berufsschulen.
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