Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (414.375)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Oktober 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberin - nen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hoch - schule Zentralschweiz.
2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.
Art. 2 Aufnahmekommission
1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref - fen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Ko - ordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. *
2 ... *
3 ... *
Art. 3 Termine und Fristen
1 Die Direktionskonferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studi - um, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto - nen. *
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonfe - renz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnah - mevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. *
2 Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen. *
Art. 5 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt. *
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizule - gen sind:
a) ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungs - gangs und der beruflichen Tätigkeiten und
b) ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist
1 Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zwei - jährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.
Art. 7 Aufnahmeentscheid
1 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnah - me in eine Grundausbildung. *
2. Aufnahmevoraussetzungen
Art. 8 * Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unter - stufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Pas - serellenreglementder EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Be - rufsfeld Pädagogik voraus.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über *
a) eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Sozia - les, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Ge - staltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder
b) ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS),
c) einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijähri - ger Arbeits- und Berufserfahrung,
d) eine Berufsmaturität,
e) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung,
f) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus - bildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 mit einer Eintrittsprüfung als Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik beste - hen.
3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Primarstufe setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Bache - lor-Abschluss) oder ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primar - stufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten semi - *
Art. 9 * Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenregle - ment der EDK voraus.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die über *
a) eine Fachmaturität,
b) einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijähri - ger Arbeits- und Berufserfahrung,
c) eine Berufsmaturität,
d) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK- anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe oder
e) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus - bildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fä - cherkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
3 Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Sekundarstufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I oder ein Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe II mit Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I voraus. *
Art. 10 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik
1 Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus: *
a) ein anerkanntes Diplom für den Unterricht in die Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe,
b) mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklas - sen der Vor- oder Volksschulstufe und
c) im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes An - stellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbe - ginn geplantes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich.
2 Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz 3 zur Ausbildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zu - gelassen, wenn sie die beiden folgende Bedingungen erfüllen: *
a) Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studienbe - reich, welcher zumindest der Bachelor-Stufe entspricht oder durch kantonale Behörden als gleichwertig beurteilt wird. Dazu gehören ins - besondere entsprechende Diplome in Logopädie, Psychomotorikthera - pie, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelordiplome, die im Rah - men des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurden.
b) Sie haben mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im verwandten Studienbereich und / oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad.
3 Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne anerkanntes Di - plom für den Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Stu - dienabschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTS Punkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regelklas - sen dienen. Sie umfassen mindestens 10 Kreditpunkte im Bereich der Di - daktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspraxis. Die übrigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogi - sche Psychologie, Erziehungswissenschaften) werden individuell, sur Dos - sier festgelegt. *
Art. 11 Arbeits- und Berufserfahrung
1 Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art. 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene konti - nuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet.
Art. 12 Ausländische Vorbildung
1 Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Auf - nahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
Art. 13 Sprachnachweis
1 Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu - ropäischen Sprachenportfolios, verlangt. 3. Erweitertes Aufnahmeverfahren
Art. 14 Ablauf und Inhalte
1 Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet
a) ein Beratungs- und Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleis - tungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung,
b) die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der All - gemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studien - gangs erforderlich ist,
c) * ...
d) das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
2 Die Aufnahmevoraussetzungen gemäss den Artikeln 8 und 9 müssen bei dem für die Eintrittsprüfung vorgesehenen Anmeldetermin erfüllt sein. *
Art. 15 Beratungs- und Zuweisungsgespräch
1 Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraus - setzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterla - gen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt.
2 Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zu - weisungsentscheid ausgestellt, der festhält,
a) in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kompetenzen für die Aufnahme anerkannt werden,
b) in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist und
c) * ...
3 Die Direktionskonferenz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen ver - bindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen. *
Art. 16 * Vorbereitungskurse
1 Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung.
2 Der Besuch des Vorbereitungskurses ist freiwillig.
3 Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist verbindlich und verpflichtet zur Einhaltung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Weisungen.
4 Bei wiederholter Missachtung dieser Richtlinien und Weisungen kann eine Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehmer von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstat - tet.
5 Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorberei - tungskurse.
Art. 17 Eintrittsprüfung
1 Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allge - meinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuierten Vor - aussetzungen entspricht.
2 ... *
3 Die Eintrittsprüfung umfasst *
a) in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik,
b) abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse ba) in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch, bb) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften, bc) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaf - ten sowie bd) in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Be - wegung und Sport und
c) beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Ver - fassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Di - rektionskonferenz.
4 Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung.
Art. 18 Bestehen der Eintrittsprüfung
1 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: *
a) Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4.0 betragen, wobei aa) die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden müssen und ab) in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese jedoch nicht unter 3.5 liegen darf.
b) Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekun - darstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden.
2 Die Eintrittsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewer - berinnen und Bewerber, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im selben Jahr vor Studienbeginn wiederholen können. Ei - nezweite Wiederholung ist nicht möglich. *
3 Die Wiederholung der Eintrittsprüfung umfasst diejenigen Teilprüfungen und Vertiefungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind. *
4 Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewer - ber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungsterminfern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen. * 4. Immatrikulation
Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule
1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ.
2 ... *
3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplät - ze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der betroffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule ver - fügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zwei - stufigen Verfahren:
a) Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem frei - willigen Wechsel aufgefordert.
b) Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zu - mutbar ist. 5. Rechtsmittel
Art. 20 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. * 6. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentli - chen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufge - hoben.
Art. 22 * Übergangsbestimmung für die Änderung vom 16. Dezember 2010
1 Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach al - tem Recht durchgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung GS 30, 129 02.04.2009 16.05.2009 Art. 8 Abs. 3 geändert GS 30, 131 02.04.2009 16.05.2009 Art. 9 Abs. 3 geändert GS 30, 131 02.04.2009 16.05.2009 Art. 20 Abs. 2 geändert GS 30, 131 16.12.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 1 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 5 16.12.2010 01.01.2011 Art. 22 eingefügt GS 31, 5 10.02.2011 01.03.2011 Art. 8 totalrevidiert GS 31, 67 10.02.2011 01.03.2011 Art. 9 totalrevidiert GS 31, 67 10.02.2011 01.03.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert GS 31, 67 10.02.2011 01.03.2011 Art. 10 Abs. 2 eingefügt GS 31, 67 10.02.2011 01.03.2011 Art. 10 Abs. 3 eingefügt GS 31, 67 15.09.2011 01.10.2011 Art. 8 Abs. 2 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 14 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 14 Abs. 2 eingefügt GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 15 Abs. 2, c) aufgehoben GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 16 totalrevidiert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 17 Abs. 3 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 18 Abs. 3 geändert GS 31, 253 15.09.2011 01.10.2011 Art. 18 Abs. 4 eingefügt GS 31, 253
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.05.2008 01.06.2008 Erstfassung GS 30, 129

Art. 2 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 2 Abs. 2 16.12.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 5

Art. 2 Abs. 3 16.12.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 5

Art. 3 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 4 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 4 Abs. 2 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 5 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 7 Abs. 1 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 8 10.02.2011

01.03.2011 totalrevidiert GS 31, 67

Art. 8 Abs. 2 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 8 Abs. 3 02.04.2009

16.05.2009 geändert GS 30, 131

Art. 9 10.02.2011

01.03.2011 totalrevidiert GS 31, 67

Art. 9 Abs. 2 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 9 Abs. 3 02.04.2009

16.05.2009 geändert GS 30, 131

Art. 10 Abs. 1 10.02.2011

01.03.2011 geändert GS 31, 67

Art. 10 Abs. 2 10.02.2011

01.03.2011 eingefügt GS 31, 67

Art. 10 Abs. 3 10.02.2011

01.03.2011 eingefügt GS 31, 67

Art. 14 Abs. 1, c) 15.09.2011

01.10.2011 aufgehoben GS 31, 253

Art. 14 Abs. 2 15.09.2011

01.10.2011 eingefügt GS 31, 253

Art. 15 Abs. 2, c) 15.09.2011

01.10.2011 aufgehoben GS 31, 253

Art. 15 Abs. 3 16.12.2010

01.01.2011 geändert GS 31, 5

Art. 16 15.09.2011

01.10.2011 totalrevidiert GS 31, 253

Art. 17 Abs. 2 15.09.2011

01.10.2011 aufgehoben GS 31, 253

Art. 17 Abs. 3 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 18 Abs. 1 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 18 Abs. 2 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 18 Abs. 3 15.09.2011

01.10.2011 geändert GS 31, 253

Art. 18 Abs. 4 15.09.2011

01.10.2011 eingefügt GS 31, 253

Art. 19 Abs. 2 16.12.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 5

Art. 20 Abs. 2 02.04.2009

16.05.2009 geändert GS 30, 131

Art. 22 16.12.2010

01.01.2011 eingefügt GS 31, 5
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