Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an de... (413.121.2)
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Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule

1 Verordnung über das Anstellungsver- hältnis und die Besoldung der Lehr- personen an der Volksschule (Anstellungsverordnung Volksschule) RRB vom 27. März 2001 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
1 ), § 35 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963
2 ) und § 20 der kantons- rätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses und der Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule.

§ 2. Anwendung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

Soweit diese Verordnung und die Gesetzgebung über die Volksschule (einschliesslich der Lehrerbesoldungsgesetzgebung) nichts anderes be- stimmen, finden auf die Lehrpersonen an der Volksschule die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung. II. Anstellungsverhältnis

§ 3. Kategorien von Lehrpersonen

1 Unbefristet angestellte Lehrpersonen sind: a) Lehrpersonen mit Vollpensum; b) Lehrpersonen mit Teilpensum.
2 Befristet angestellte Lehrpersonen sind: a) Lehrpersonen mit Vollpensum; b) Lehrpersonen mit Teilpensum; c) Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. ________________
1 ) BGS 413.111
2 ) BGS 126.515.851.1
3 ) BGS 126.515.851.11
2

§ 4. Anstellungsvoraussetzungen

1 Die Anstellung kann unbefristet erfolgen, sofern die Lehrperson ein vom Kanton anerkanntes Lehrdiplom erworben hat. Die Lehrberechtigung richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
1 ).
2 Die Anstellung erfolgt befristet, sofern a) die Lehrperson den erforderlichen Lehrberechtigungsausweis nach Absatz 1 nicht besitzt; b) eine Lehrerstelle während des Schuljahres vakant wird. In diesem Fall besetzt das Departement für Bildung und Kultur die Lehrerstelle läng- stens bis zum Ablauf des Schuljahres mit einem Stellvertreter oder ei- ner Stellvertreterin; c) eine Lehrerstelle vom Regierungsrat nur befristet bewilligt wird.

§ 5. Anstellungsbehörden

1 Die Schulgemeinden nehmen unbefristete und befristete Anstellungen, mit Ausnahme der Stellvertretungen, vor. Die für die Anstellung zuständi- gen Organe werden durch die Gemeindeordnung, die Übereinkunft nach §
42 Absatz 1 des Volksschulgesetzes oder das Statut des Zweckverbandes bestimmt. Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.
2 Das Departement für Bildung und Kultur setzt längstens bis zum Ablauf eines Schuljahres einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn a) eine Schulgemeinde für eine freie Lehrerstelle keine Anstellung vorge- nommen hat; b) eine Lehrerstelle während des Schuljahres vakant wird.

§ 6. Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses richten sich nach dem Volksschulgesetz
2 ).

§ 7. Entlassung aus wichtigen Gründen

Für die Entlassung von Lehrpersonen an der Volksschule aus wichtigen Gründen ist die Anstellungsbehörde zuständig.

§ 8. Dienstauftrag

Der Dienstauftrag der Lehrpersonen an der Volksschule richtet sich nach der Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Volksschule vom 21. Januar 1997
3 ).

§ 9. Unterrichtspensum

Das wöchentliche Unterrichtspensum der Lehrkräfte an der Volksschule richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung
4 ) und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag. ________________
1 ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
2 ) BGS 413.111
3 ) BGS 126.515.851.13
4 ) BGS 126.515.851.11
3

§ 10. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule richten sich nach dem Volksschulgesetz
1 ) und nach der dazugehörigen Vollzugsverord- nung
2 ).

§ 11. Ausschreibung

Die Ausschreibung freier Lehrerstellen an der Volksschule richtet sich nach dem Volksschulgesetz
3 ) und nach der dazugehörigen Vollzugsverord- nung
4 ). III. Besoldung

§ 12 . Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

1 Die Einreihung der Lehrpersonen an der Volksschule mit erforderlicher Lehrberechtigung für die entsprechende Schulart und Schulstufe richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung
5 ).
2 Die Einreihung der Lehrpersonen an der Volksschule ohne erforderliche Lehrberechtigung für die entsprechende Schulart und Schulstufe, die Ein- reihung der Lehrkräfte mit besonderem Unterricht und besonderen Funk- tionen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 24. September
1996
6 ).
3 Für die Einreihung (in die entsprechende Besoldungsklasse) nach Absatz 1 und für die Einstufung (innerhalb der entsprechenden Besoldungsklasse) aller Lehrpersonen (mit und ohne Lehrberechtigung) an der Volksschule ist das Amt für Volksschule und Kindergarten zuständig.

§ 13. Entschädigung für Zusatzlektionen

Die Entschädigung für Zusatzlektionen für Lehrpersonen an der Volks- schule richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverord- nung
7 ).

§ 14. Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und

Zivilschutzdienst Die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. ________________
1 ) BGS 413.111
2 ) BGS 413.121.1
3 ) BGS 413.111
4 ) BGS 413.121.1
5 ) BGS 126.515.851.11
6 ) BGS 126.515.851.12
7 ) BGS 126.515.851.11
4 IV. Zulagen

§ 15. Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen

Die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen an Lehr- personen der Volksschule richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. V. Rechtsschutz

§ 16. Rechtsmittel

1 Bei nicht vermögensrechtlichen Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über das Staats- personal
1 ).
2 Bei vermögensrechtlichen Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorgani- sation
2 ). VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. Überführung

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das hei sst, auf den 1. August 2001.

§ 18. Bisherige Lehrpersonen an der Volksschule

Mit Lehrpersonen an der Volksschule, mit denen am 31. Juli 2001 ein An- stellungsverhältnis besteht, werden am 1. August 2001 keine Anstellungs- verträge abgeschlossen, sofern ihr Anstellungsverhältnis am 1. August
2001 nicht geändert wird.

§ 19. Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 8. Dezember 1987 über die Errichtung und Aufhebung von Abteilungen an der Oberstufe der Volksschule
3 ) ist aufgehoben.

§ 20. Änderung geltenden Rechts

Folgende Verordnungen werden geändert: ________________
1 ) BGS 126.1
2 ) BGS 125.12
3 ) BGS 413.121.5
5 a. Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
1 ):

§ 53 Absatz 3 lautet neu:

3 Die Besoldungskostenanteile werden im gleichen Umfang der Teuerungs- entwicklung angepasst, wie sich die Lehrerbesoldungen infolge Anpassung an die Teuerungsentwicklung verändern.

§ 61. lautet neu:

§ 61. Anstellungsbehörden G § 53

Die Anstellungsbehörde ist dem Departement für Bildung und Kultur bekanntzugeben.

§ 62 lautet neu:

§ 62. Ausschreibung freier Lehrerstellen G § 55

1 Die Ausschreibung von freien Lehrerstellen wie von Teilpensen erfolgt auf Antrag der Schulkommission durch das Departement für Bildung und Kultur im Amtsblatt, im Schulblatt und für die Fachlehrkräfte in weiteren Publikationsorganen im Zeitraum zwischen dem siebenten und dem zwei- ten Monat vor Schuljahrbeginn.
2 Die Gemeinden können freie Lehrerstellen zusätzlich ausschreiben.

§ 63 lautet neu:

§ 63. Prüfung des Schulbestandes vor Besetzung freier Lehrerstellen G §§

12, 13 und 55 Vor jeder Ausschreibung freier Lehrerstellen nach § 62 dieser Verordnung prüft das Departement für Bildung und Kultur, ob a) die frei gewordene Lehrerstelle weiterzuführen ist; b) die frei gewordene Lehrerstelle zu befristen ist; c) die Höhe des Pensums der frei gewordenen Lehrerstelle beizubehalten ist.

§ 64 ist aufgehoben.

§ 65 lautet neu:

§ 65. Mitteilung der Anstellung an das Departement für Bildung und

Kultur G § 53 Die Schulkommission hat dem Departement für Bildung und Kultur die durch die Schulgemeinden erfolgten Anstellungen der Lehrkräfte mitzu- teilen. Eine Kopie des schriftlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsver- trages ist beizulegen.

§ 68 Absatz 3 ist aufgehoben.

________________
1 ) BGS 413.121.1
6 Das Marginale zu § 69 lautet neu:

§ 69. Reduktion des Unterrichtspensums ohne Gehaltskürzung G § 62

Abs. 2

§ 72 lautet neu:

§ 72. 3. Urlaub bei Geburt

Der Urlaub bei Geburt richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

§ 73 lautet neu:

§ 73. Verfahren zum Entzug der Lehrberechtigung G § 64

Der Inspektor erstattet der Schulbehörde Meldung. Die Schulbehörden ihrerseits gelangen an das Departement für Bildung und Kultur. Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in den folgenden Paragra- phen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 6, 10, 11, 16, 19 quater , 20, 20 ter , 20 quater , 24, 28 bis , 29, 30, 48, 51, 53, 56, 56 bis ,
59, 74, 78, 79, 87 und 95. b. Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 24. Sep- tember 1996
1 ):

§ 3 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:

1 Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte, mit Ausnahme der Stell- vertreter und Stellvertreterinnen, die Militärdienst absolvieren, haben folgenden Besoldungsanspruch:

§ 8 Absatz 3 lautet neu:

3 Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 20 Schulwochen gedauert, so ist rückwirkend ab Be- ginn der Vertretung die Besoldung wie die einer befristet angestellten Lehrkraft auszurichten.

§ 28 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:

1 Den unbefristet und befristet angestellten Lehrkräften, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, und den Lehrkräften an den vom Kanton unterstützten Schulen werden nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszula- gen im Wert einer Monatsbesoldung einschliesslich Teuerungszulage aus- gerichtet. Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in den folgenden Paragra- phen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:

§ 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2.

________________
1 ) BGS 126.515.851.12
7 c. Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volks- schule mit zwei Lehrkräften vom 11. Februar 1997
1 ): Das Marginale zu § 1 lautet neu:

§ 1. Geltungsbereich und unbefristete Anstellung

§ 1 Absatz 2 lautet neu:

2 An der Volksschule können auf eine Lehrerstelle zwei Lehrkräfte unbefri- stet angestellt werden.

§ 3 lautet neu:

§ 3. Zustimmung

1 Die Anstellungsbehörde bestimmt, ob eine Stelle mit zwei Lehrkräften besetzt werden soll.
2 Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.

§ 4 lautet neu:

Anstellungen gestützt auf diese Verordnung können nur auf Beginn eines Schuljahres vorgenommen werden.

§ 6 Absatz 2 lautet neu:

2 Will eine bisher unbefristet angestellte Lehrkraft mit Vollpensum ihr Pensum freiwillig reduzieren und ihre Lehrerstelle mit einer anderen Lehr- kraft teilen, oder bewirbt sie sich um eine andere zur Doppelbesetzung ausgeschriebene Lehrerstelle, so erfolgt deren Anstellung durch die zu- ständige Gemeindebehörde provisorisch auf drei Monate. Die Probezeit kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 7 lautet neu:

§ 7. Zuständigkeit

1 Die Anstellung beider Lehrkräfte erfolgt durch die zuständige Gemeinde- behörde.
2 Das Departement für Bildung und Kultur kann auf Antrag der zuständi- gen Gemeindebehörde die Stelle mit Stellvertretern oder Stellvertreterin- nen besetzen, sofern die Bedingungen zur Anstellung erfüllt sind.

§ 8 lautet neu:

§ 8. Dauer des Einsatzes

1 Die Dauer des Einsatzes von unbefristet angestellten Lehrkräften wird im schriftlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag zwischen der zu- ständigen Gemeindebehörde und der Lehrkraft geregelt.
2 Der Einsatz von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen durch das Depar- tement für Bildung und Kultur nach § 7 Absatz 2 erfolgt für längstens ein Schuljahr oder auf dessen Rest.

§ 9 Absatz 2 lautet neu:

2 Eine Volkswahl ist ausgeschlossen. ________________
1 ) BGS 413.122.2
8

§ 10 Absatz 1 lautet neu:

§ 10. Demission einer Lehrkraft

1 Demissioniert eine Lehrkraft, so kann die verbleibende Lehrkraft a) der Anstellungsbehörde eine andere Lehrkraft für den Rest des Pen- sums zur Anstellung vorschlagen; b) der Anstellungsbehörde die Übernahme des ganzen Unterrichtspen- sums vorschlagen; c) ebenfalls demissionieren. Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 12 und 16. d. Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen vom 4. Juli
1980
1 ):

§ 2 lautet neu:

§ 2. Anstellungsbehörde

Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur. Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 6 und 7. e. Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstö- rungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März 1990
2 ):

§ 5 lautet neu:

§ 5. Lehrberechtigung

Die Lehrberechtigung als Logopäde richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
3 ) §§ 15 bis 20 sind aufgehoben.

§ 16. lautet neu:

§ 16. Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut

Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet sich nach der Ver-
4 ). ________________
1 ) BGS 413.353.6
2 ) BGS 413.665
3 ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
4 ) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000
9 Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 1, 13, 15 und 19 bis f. Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporä- ren Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich vom 31. Mai 2000
1 ):

§ 3 Absatz 1 lautet neu:

1 Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur. Der Begriff „Erziehungs-Departement“ wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff „Departement für Bildung und Kultur“ ersetzt: §§ 2 und 5. g. Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher vom 7. Mai 1991
2 ): Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 8, 12 Absatz 4, 14, 15 Absatz 2, 17 Absatz 1,18 bis
. Absatz 2 und § 21 Absatz 3.

§ 21. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001. ________________
1 ) RRB Nr. 1136 vom 31. Mai 2000
2 ) BGS 413.671
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