Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (812.4)
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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission

1 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
812.4 Verordnung über die Kantonale Et hikkommission (KEKV) (vom 23. Juni 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Ve rwaltung vom 6. Juni 2005
3 , beschliesst:
Aufgaben und
Zuständigkeit
der KEK

§ 1.

1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und bewilligt Forschungsprojekte betr effend Krankheiten des Menschen sowie Aufbau und Funktion de s menschlichen Körpers.
2 Die KEK a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik kommission zuweist, b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga nen, Geweben und Zellen
5 , c. beurteilt im Auftrag der Gesu ndheitsdirektion medizinische und ethische Fragen im Bereic h des Gesundheitswesens.
3 Mit Bewilligung der Gesundheit sdirektion kann die KEK im Auf trag anderer Kantone und des Fürst entums Liechtenstein tätig wer den.
Wahl und
Aufsicht

§ 2.

1 Der Regierungsrat wählt die Pr äsidentin oder den Präsiden ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der KEK.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.
4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Organisation

§ 3.

1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisations verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV- HFG)
6 zu bearbeiten sind.
2 Sie kann den Abteilungen them atische Schwerpunkte zuweisen.
2
812.4 Verordnung über die Kantona le Ethikkommission (KEKV)
3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsiden
- ten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Wer
- den mehr als zwei Abteilungen geb ildet, bestimmt die KEK die Vorsit
- zenden der weiteren Abteilungen.
4 Die KEK erlässt das Geschäftsregl ement. Dieses bedarf der Ge
- nehmigung durch die Gesundheitsdirektion. Präsidentin oder Präsident

§ 4.

1 Die Präsidentin oder der Präs ident steht der KEK und der Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.
2 Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen. Geschäfts leitung

§ 5.

1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin od er dem Vizepräsidenten, allfälli
- gen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats und der Leiterin ode r dem Leiter des Rechtsdienstes.
2 Die Geschäftsleitung a. stellt den ordnungsgemässe n Geschäftsgang sicher, b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen, c. regelt die Zusammenar beit innerhalb der KEK. Geschäfts führerin oder Geschäftsführer

§ 6.

1 Die Geschäftsführerin ode r der Geschäftsführer a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu, b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent
- lichen Verfahren gemäss Art. 5 OV-HFG Antrag stellt, c. bestimmt die Mitglied er einer Abteilung, die über Gesuche im ver
- einfachten Verfahren gemäss Art. 6 OV-HFG entscheiden, d. stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher, e. organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilun
- gen, f. organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2 Abs. 1 OV-HFG, g. kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsi
- denten gegen aussen vertreten.
2 Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach
- kompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitgli eder sowie allfällige Interessenkon
- flikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie
- der.
3 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
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Wissenschaft
-
liches
Sekretariat

§ 7.

Das wissenschaftlic he Sekretariat a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung, b. bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die Gesuche zu behandeln sind, c. berät die Forschenden.
Verfahren

§ 8.

1 Ergänzend zu den Verfahre nsbestimmungen des Bundes rechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
4 zur Anwendung.
2 Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kan tons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechts schutz gegen Entscheide, die im Au ftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffe n werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechten stein.
Gebühren

§ 9.

1 Die KEK erhebt Gebühren für Leistungen gemäss §
1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3.
2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.
1 OS 76, 335 ; Begründung siehe ABl 2021-07-09 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
3 LS 172.1 .
4 LS 175.2 .
5 .
6 SR 810.308 . * abrufbar unter www.swissethics.ch > Themen > Gebührenordnung
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