Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (152.051)
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Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform

1 152.051 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) vom 20.01.2021 (Stand 01.03.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 7, 8, 10, 12, 13 Absatz 2, 16, 17 bis 22 des Gesetzes vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personen datensammlungsgesetz, PDSG) 1 ) , Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) 2 ) und Artikel 18a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 3 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Bestand und Betrieb der Gemeinderegistersys teme-Plattform (GERES-Plattform).
2 Die GERES-Plattform ist eine zentrale Personendatensammlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 sowie deren Beauftragten nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 4 ) .
2 Die Behörden und Beauftragten sind entweder Lieferantinnen und Lieferanten oder Bezügerinnen und Bezüger von Personendaten der GERES-Plattform.
1) BSG 152.05
2) BSG 122.11
3) BSG 211.1
4) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-006
152.051 2

Art. 3

Zweck
1 Die GERES-Plattform dient a der Erfüllung der Aufgaben des Kantons nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) 1 ) , nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations gesetz, AIG) 2 ) sowie nach dem GNA, b als Quelldatensammlung für die Behörden nach Artikel 2 zur Erfüllung ih rer gesetzlichen Aufgaben, c statistischen und anderen Zwecken nach dem Kantons- oder Bundes recht.

Art. 4

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten a EGID: Gebäudeidentifikator nach Artikel 6 Buchstabe c RHG, b EWID: Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstabe d RHG, c GWR: Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 1 der eidgenössi schen Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) 3 ) , d Ereignis: Die Änderung eines Personenmerkmals oder einer Merkmals ausprägung und der Grund dafür, e Sedex: Zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfü gung stellt (secure data exchange) nach Artikel 2 Buchstabe b der eidge nössischen Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV) 4 ) , f AHVN: Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 5 ) , g Historisierung: Aufzeichnen der Veränderung der Daten bei ihrer Speiche rung in der Datensammlung.
2 Im Übrigen gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des RHG und des PDSG.
1) SR 431.02
2) SR 142.20
3) SR 431.841
4) SR 431.021
5) SR 831.10
3 152.051
2 GERES-Plattform
2.1 Betrieb und Verantwortung

Art. 5

1 Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) ist für den Betrieb der GE RES-Plattform und damit nach den Artikeln 13 ff. PDSG verantwortlich.
2 Es setzt ein System zum Vergleich von GERES-Daten mit den Datensamm lungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie Behörden zum Aufzeigen von Diffe renzen ein.
2.2 Inhalt

Art. 6

Grundsatz
1 Die GERES-Plattform umfasst die zur Erfüllung der Zwecke nach Artikel 3 er forderlichen Personendaten und Funktionalitäten.

Art. 7

Personen und deren Merkmale
1 In der GERES-Plattform werden die Niedergelassenen und Aufenthalter im Sinne der Artikel 3 und 4 GNA sowie Artikel 12 AIG geführt.
2 Die GERES-Plattform beinhaltet zu den in Absatz 1 genannten Personen die folgenden Merkmale: a Merkmale nach Artikel 6 und 7 RHG, b Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) 1 ) , c Korrespondenzsprache nach Artikel 6 Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV) 2 ) , d Adress- und Auskunftssperre nach Artikel 13 KDSG, e Einschränkung der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG, f Ausweis- und Schriftensperre nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro zessordnung, StPO) 3 ) , g Merkmale nach Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Nieder lassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) 4 ) .
1) SR 211.112.2
2) BSG 101.1
3) SR 312.0
4) BSG 122.161
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Art. 8

Örtlicher und zeitlicher Datenumfang
1 Mit der GERES-Plattform können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemein den oder über das ganze Kantonsgebiet abgerufen oder gemeldet werden.
2 Die GERES-Plattform ermöglicht aufgrund der Historisierung die Darstellung der früheren Ereignismeldungen, maximal über die letzten fünf Jahre seit der jüngsten Ereignismeldung.

Art. 9

Besonders schützenswerte Personendaten
1 In der GERES-Plattform werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bzw. Merkmale geführt (Art. 3 KDSG): a die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer öffentlich-rechtlich an erkannten Religionsgemeinschaft (Konfession), b Ausweis- und Schriftensperre, c d umfassende Beistandschaft, e Vormund oder Vormundin, f Identifikator der KESB-Beziehung.

Art. 10

Funktionalitäten
1 Die GERES-Plattform umfasst folgende Funktionalitäten, die ein Profiling er möglichen oder in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten er zeugen können: a Historisierung der Ereignisse, b Abbildung der Personen im gleichen Haushalt, c Beziehungen der Personen aus Ehe, d Beziehungen zwischen Eltern und Kindern inklusive Pflege- und Adoptiv eltern, e Beziehungen der Personen aus Vormundschaft, f Beziehungen der Personen aus umfassender Beistandschaft, g Beziehungen der Personen aus Vorsorgeauftrag, h Vermerk der Ausweis- und Schriftensperre.
2 Die übrigen Funktionalitäten sind im Anhang 2 aufgeführt und beschrieben.

Art. 11

Zwingende Erforderlichkeit
1 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzli chen Aufgaben zwingend erfordert (Art. 5 Abs. 4 PDSG).
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Art. 12

Basisprofil
1 Die GERES-Plattform verfügt über ein Basisprofil, das die Merkmale nach An hang 1 umfasst.
2 Das Basisprofil a umfasst keine Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder in ande rer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen, b steht allen Behörden zur Verfügung, die diese Personendaten zur Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, c zeigt die Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntgabe nach Arti kel 14 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechtigen Behörden an.

Art. 13

Standardprofile
1 Die GERES-Plattform verfügt über Standardprofile, die auch besonders schützenswerte Personenmerkmale oder durch Funktionalitäten generierte Personenprofile enthalten können.
2
3 Sie zeigen diejenigen Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechtigen Behör den an.

Art. 14

Systematische Verwendung der AHVN
1 Die AHVN steht den Behörden zur systematischen Verwendung als Perso nen-Identifikationsnummer zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 15

Sperren und Einschränkungen der Datenbekanntgabe
1 Adress- und Auskunftssperren nach Artikel 13 KDSG gegenüber privaten Per sonen werden in der GERES-Plattform vermerkt.
2 Die Daten von Personen mit Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG werden den Behörden, ihren Beauftragten oder deren Syste men nicht im Abruf- oder Meldeverfahren bekanntgegeben.
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Art. 16

Zugriff trotz Einschränkungen der Datenbekanntgabe
1 Die folgenden Behörden haben trotz eingeschränkter Datenbekanntgabe im Abruf- oder Meldeverfahren auf die GERES-Plattform direkt oder über eigene Systeme Zugriff: a Kantonspolizei, b Sanitätspolizei, c Zivilstandsbehörden, d Migrationsbehörden, e KAIO.
2 Anderen Behörden oder privaten Personen sind die Daten auf Gesuch hin be kanntzugeben, sofern ihre Interessen das öffentliche oder private Interesse an der Einschränkung der Datenbekanntgabe überwiegen.
3 Über die Gesuche entscheidet das KAIO. Die betroffene Person wird ange hört, ausser, wenn dadurch das überwiegende Interesse des Gesuchstellers vereitelt wird. Es kann auch die für die Datenerhebung zuständigen Behörden anhören.
3 Informationssicherheit und Datenschutz
3.1 Allgemeines

Art. 17

1 Das KAIO ist in seinem Herrschaftsbereich für die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) der GERES-Plattform nach Massgabe der Daten schutz- und der besonderen Gesetzgebung verantwortlich.
2 Das KAIO a beschreibt die umzusetzenden ISDS-Massnahmen in einem ISDS-Kon zept, b erlässt zur Umsetzung der ISDS-Massnahmen die fachtechnischen Wei sungen oder Verfügungen und schliesst die erforderlichen Verträge ab, c sorgt für eine angemessene Ausbildung der Benutzerinnen und Benutzer der GERES-Plattform.
3 Die Umsetzung der ISDS-Massnahmen wird periodisch durch Audits externer Dritter überprüft.
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3.2 Berechtigungsregeln und -verwaltung

Art. 18

Form und Geltungsbereich
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff via Systeme durch Direktionsverordnungen, die Justizleitung durch ein Reglement.
2 Die Berechtigungsregeln gelten für die folgenden Einheiten der erlassenden Behörde: a Unterstellte Organisationseinheiten, b Beaufsichtigte selbständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben, c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.
3 Die Behörden nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 1 ) und dem Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landes kirchengesetz, LKG) 2 ) sind grundsätzlich nach Anhang 3 antrags- und zugriffs berechtigt.
4 Sie regeln die über Anhang 3 hinausgehenden Antrags- und Zugriffsberechti gungen ihrer unterstellten Organisationseinheiten, beaufsichtigten selbststän digen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben, deren Beauftragten bzw. deren Systeme durch Verordnung.

Art. 19

Inhalt
1 Mit den Berechtigungsregeln wird Folgendes bestimmt: a die zugriffsberechtigten Organisationseinheiten, Abteilungen oder Berei che der Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, b die zugriffsberechtigten Beauftragten, c der Zweck der Datenbearbeitung nach Buchstabe a und b, d die zugriffsberechtigten Funktionen von Behörden oder Beauftragten, e die zugriffsberechtigten Systeme von Behörden oder Beauftragten, f die Zuordnung der Basis- und Standardprofile pro Funktion oder System, g die Zuordnung der Funktionalitäten pro Funktion oder System, h die Funktionen der Behörden oder Beauftragten, die beim KAIO die Eröff nung, Änderung oder Aufhebung eines Benutzerkontos beantragen dür fen.
1) BSG 170.11
2) BSG 410.11
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2 Nur die Vorgesetzten einer Organisationseinheit, einer Abteilung oder eines Bereiches einer Behörde oder Beauftragten können nach Absatz 1 Buchstabe h berechtigt werden, beim KAIO für ihre unterstellten Funktionen oder Systeme den Antrag auf Eröffnung, Änderung oder Aufhebung eines Benutzerkontos zu stellen.

Art. 20

Verfahren
1 Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass und jeder Revision der zustän digen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG). Das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu ver merken.
2 Die Berechtigungsregeln sind nach deren rechtskräftigen Erlass oder Revisi on dem KAIO zur Publikation im Internet zuzustellen, sofern sie nicht in der Berner Systematischen Gesetzessammlung (BSG) erfasst werden.
3 Die Publikation erfolgt, wenn die Berechtigungsregeln den Anforderungen nach Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 1 entsprechen. Andernfalls werden sie vom KAIO zur Verbesserung zurückgewiesen.

Art. 21

Berechtigungsverwaltung
1 Das KAIO richtet für die Organe der berechtigten Behörden, selbstständigen Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben sowie Beauftragten persönliche und für Systeme unpersönliche, separate Benutzerkonten ein, sofern sich der Antrag auf aktuelle und publizierte Berechtigungsregeln stützt.
2 Wenn die Berechtigungsregeln nicht publiziert oder nicht aktuell sind oder die Voraussetzungen nach Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 1 nicht erfüllen, weist das KAIO den Antrag zurück.

Art. 22

Spezielle Bearbeitungsvorschriften
1 Für die folgenden Behörden von Personengruppen ohne eindeutigen örtlichen Datenumfang nach Artikel 8 Absatz 1 gelten besondere Bearbeitungsvorschrif ten: a Burgergemeinden, b Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, c Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, soweit ihre Grenzen nicht entlang der Grenzen der Einwohnergemeinden verlaufen.
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2 Diese Behörden dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die ihre Gruppenmitglieder betreffen. Dabei haben sie wie folgt vorzugehen: a Die Behörde identifiziert die Person, deren Daten sie abrufen will, anhand der AHVN, oder über den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum, sofern der Behörde die AHVN nicht vorliegt. b Die GERES-Plattform übermittelt der Behörde die Personendaten der identifizierten Person im Umfang ihrer Berechtigung und Anfrage.
3 Das KAIO überprüft die Datenabrufe regelmässig, mindestens jährlich, stich probenweise auf ihre Plausibilität. Bei Anzeichen von Missbrauch sperrt es das betreffende Benutzerkonto bis zum Nachweis der Berechtigung der anfragen den Behörde.
4 Diese Bearbeitungsvorschriften gelten solange, wie die Personengruppen nicht in der GERES-Plattform abgebildet werden können.
3.3 Datenvernichtung

Art. 23

1 Das KAIO vernichtet die Personendaten spätestens fünf Jahre nach der Weg zugs- oder Todesmeldung der Gemeinde.
2 Die Vernichtung von Personendaten in der GERES-Plattform hat keinen Ein fluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Perso nendaten in anderen Datensammlungen.
4 Organisation
4.1 Datenlieferung der Gemeinden

Art. 24

Datenübermittlung
1 Die Gemeinden übermitteln die Personendaten ihrer Einwohnerregister an die GERES-Plattform über Sedex.

Art. 25

Administrative Wohnungsnummer
1 Die Gemeinden können eine administrative Wohnungsnummer vergeben und im Einwohnerregister führen.
2 Sie übermitteln die Nummer als «Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde» nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b VGWR der für die Führung des GWR zuständigen Behörde des Bundes.
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3 Sie können Dritte mit der Vergabe der Nummer und mit der für die Führung der amtlichen Register notwendigen Zuordnung von Personen zu Wohnungen beauftragen.

Art. 26

Physische Wohnungsnummer
1 Die Gemeinden können alle oder bestimmte Wohnungen auf ihrem Gebiet mit der administrativen Wohnungsnummer beschriften.
2 Das Nummerierungsschema sowie die Ausgestaltung und Platzierung der Nummernschilder richten sich nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Statistik.
3 Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, beschädigte oder entfernte Nummernschilder

Art. 27

Mutationen und deren Meldung
1 Die Mutation von Personendaten in der GERES-Plattform erfolgt grundsätz lich durch die zuständige Gemeinde ausschliesslich in Form der Meldung von Ereignissen.
2 Ausnahmsweise kann das KAIO die Personendaten in der GERES-Plattform mutieren, vorausgesetzt, dass a dies aus technischen Gründen nicht von der Gemeinde selbst erledigt werden kann und b die Gemeinde das KAIO schriftlich und begründet dazu beauftragt hat.
3 Die Gemeinden übermitteln fortlaufend, jedoch mindestens einmal pro Arbeitstag, die Ereignisse, die sich auf die Personenmerkmale in ihren Regis tern beziehen, an die GERES-Plattform.
4 Die Meldungen zur Vorbereitung der elektronischen Stimmabgabe erfolgen nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmab gabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV) 1 ) .
1) BSG 141.114
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Art. 28

Erfüllung von Meldepflichten
1 Mit der Meldung bei der Einwohnerkontrolle ist auch die Meldepflicht nach Ar tikel 27 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Mili tärverwaltung (Militärgesetz, MG) 1 ) sowie nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung vom 11. November 2020 über den Zi vilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) 2 ) erfüllt.

Art. 29

Datenverantwortung und -berichtigung
1 Die Gemeinden a sind für die Richtigkeit der in der GERES-Plattform geführten Personen daten verantwortlich, b veranlassen die Berichtigung und eine entsprechende Meldung an die GERES-Plattform, sobald sie Differenzen zwischen der GERES-Plattform und ihrer Einwohnerkontrolle feststellen.
2 Nachdem die Gemeinden von der GERES-Plattform, vom KAIO oder von dessen Clearing-Stelle eine Fehlermeldung erhalten haben, melden sie innert fünf Arbeitstagen die berichtigten Personendaten.
3 Das KAIO kann die erneute Lieferung der Daten anordnen und die Gemein den anweisen, die Qualität ihrer Registerdaten zu überprüfen.

Art. 30

Auskunft industrieller Werke
1 Die Gemeinden können industrielle Werke durch Verfügung dazu verpflichten, ihnen regelmässig und unentgeltlich diejenigen Personendaten zu übermitteln, die zur Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID von in der Gemein de meldepflichtigen Personen notwendig sind, sofern a die Werke ihre Leistungen auf dem Gemeindegebiet erbringen, b die Werke die geforderten Personendaten im Rahmen ihrer Tätigkeit füh ren, c die Übermittlung den Werken den Umständen nach zumutbar ist.
2 Die Verfügung bestimmt die zu übermittelnden Personendaten, den betreffen den Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.
3 Übermitteln die Werke die geforderten Personendaten nicht, kann die Gemeinde von ihnen, neben anderen Formen des Verwaltungszwangs, auf wandsabhängige Gebühren für den Aufwand erheben, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID entsteht.
1) SR 510.10
2) SR 520.11
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4.2 Datenbearbeitung des Kantons

Art. 31

Zuständigkeit
1 Das KAIO erfüllt, wo nötig in Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Kantonsverwaltung, die sich aus dem PDSG und RHG ergebenden Aufgaben des Kantons.
2 Es ist die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Regis terharmonisierung zuständige Behörde nach Artikel 9 RHG.
3 Es übermittelt nach Massgabe des Bundesrechts und der besonderen Ge setzgebung die Personendaten der GERES-Plattform an die dazu berechtigten Behörden.

Art. 32

Datenbekanntgabe
1 Das KAIO kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 10 KDSG und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG Personendaten aus der GERES-Plattform bekannt geben.
2 Die mehrmalige unterjährige oder laufende Datenbekanntgabe setzt Berechti gungsregeln nach Artikel 18 ff. voraus.
3 Die Datenbekanntgabe durch das KAIO an Beauftragte einer berechtigten Be hörde ist auf Gesuch der Behörde unter den folgenden Voraussetzungen ge stattet: a Die Behörde hat den Dritten mit Vertrag zur Datenbearbeitung beauftragt. b Die Behörde hat mit ihren Berechtigungsregeln den Beauftragten zur Da tenbearbeitung berechtigt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b).
4 Gegenüber Behörden mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Beauftrag ten verfügt das KAIO die Bedingungen und Auflagen für die Datenbekanntga a die Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung, b den Zweck der Datenbearbeitung, c die bekanntzugebenden Daten durch Bezeichnung des Basis- oder der Standardprofile sowie der Funktionalitäten, d die Verpflichtung zur Einhaltung der ISDS-Vorschriften, e die Gebühren, sofern solche zu erheben sind.
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5 Technische Anforderungen
5.1 Weisungen und Standards

Art. 33

1 Das KAIO erlässt die für die Harmonisierung der kantonalen Register notwen digen fachtechnischen Weisungen und legt die Anforderungen für die Bearbei tung von Personendaten in der GERES-Plattform fest.
2 Das KAIO a definiert die Schnittstellenspezifikation für die GERES-Plattform, b bestimmt die Versionen der Spezifikation, die für die Datenübermittlung in die GERES-Plattform zugelassen sind, c orientiert sich dabei an den Vorgaben des Bundes, am Stand der Technik und an etablierten Standards.
3 Es macht die Weisungen öffentlich zugänglich.
5.2 Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware

Art. 34

Grundsatz
1 Das KAIO prüft und zertifiziert auf schriftlichen Antrag hin Einwohnerregister- Schnittstellensoftware für die Übermittlung von Personendaten an die GERES- Plattform.
2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet.
3 Die Zertifizierung bestätigt, dass die geprüfte Version der Schnittstellensoft ware für die Datenübermittlung an die GERES-Plattform tauglich und zugelas sen ist.

Art. 35

Antragsberechtigte
1 Antragsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass sie oder er a eine Schnittstellensoftware zwischen der GERES-Plattform und einer Einwohnerregister-Software entwickeln will, die im Kanton vertrieben wird oder in absehbarer Zeit vertrieben werden soll, und b zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftware und der dazu gehörenden Einwohnerregister-Software in dem Umfang, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen an die Schnittstellen und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lage und berechtigt ist (Rechteinhabe rin oder Rechteinhaber).
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Art. 36

Zugelassene Schnittstellensoftware
1 Für die Datenübermittlung an die GERES-Plattform ist nur eine Schnittstellen software zugelassen, welche die folgenden aktuell geltenden Normen des Ver eins eCH richtig und vollständig umsetzt: a eCH-0006 - Datenstandard Ausländerkategorien, b eCH-0007 - Datenstandard Gemeinden, c eCH-0008 - Datenstandard Staaten und Gebiete, d eCH-0010 - Datenstandard Postadresse für natürliche Personen, Firmen, Organisationen und Behörden, e eCH-0011 - Datenstandard Personendaten, f eCH-0020 - Schnittstellenstandard Meldegründe Personenregister, g eCH-0021 - Datenstandard Personenzusatzdaten, h eCH-0044 - Datenstandard Austausch von Personenidentifikationen, i eCH-0045 - Datenstandard Stimm- und Wahlregister, k eCH-0058 - Schnittstellenstandard Meldungsrahmen, l eCH-0135 - Datenstandard Heimatort.
2 Für die Datenübermittlung gelten die Vorschriften zu Sedex nach den Artikeln
11 ff. RHV.

Art. 37

Auflagen
1 Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflage gegenüber den Rechteinhaberin nen und Rechteinhabern, dem KAIO unter Angabe der Versionsnummer unver züglich mitzuteilen, wenn und inwiefern a die Schnittstellensoftware oder die dazugehörende Einwohnerregister- Software eine funktionale Änderung erfährt, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf die im Rahmen der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftware auswirkt, b die Rechte an der Schnittstellensoftware oder der dazugehörenden Einwohnerregister-Software an Dritte übergehen.
2 Das KAIO kann die Zertifizierung mit weiteren Auflagen verbinden.

Art. 38

Entzug und Erlöschen
1 Das KAIO kann die Zertifizierung jederzeit entziehen, namentlich a bei einer Änderung der tatsächlichen, rechtlichen oder technischen Grundlagen der Zertifizierung, b bei einer Verletzung der Zertifizierungsauflagen.
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2 Die Zertifizierung erlischt ohne weiteres, wenn die Version der Schnittstellen software, die durch die geprüfte Version der Schnittstelle umgesetzt wird, nicht mehr für die Datenübermittlung auf die GERES-Plattform zugelassen ist.
6 Kosten

Art. 39

Mahngebühr bei unbearbeiteten Fehlermeldungen
1 Das KAIO mahnt nach Ablauf der fünf Arbeitstage nach Artikel 29 Absatz 2 zur Behebung der Fehlermeldung die betroffene Gemeinde unter Ansetzung ei ner zweiten Frist von fünf Arbeitstagen.
2 Nach unbenutztem Ablauf der zweiten Frist mahnt das KAIO die Gemein de ein zweites Mal und stellt pro unbereinigte Fehlermeldung 50 Franken Mahngebühr in Rechnung.

Art. 40

Datenlieferung
1 Die Datenlieferung an die Behörden der Kantonsverwaltung ohne Rechtsper sönlichkeit sowie an die Einwohner-, Burger- und Kirchgemeinden erfolgt kostenlos, soweit nicht die Kosten für Sedex betreffend. Diese können vom KAIO weiter verrechnet werden.
2 Anderen autonomen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben der Kantonsverwaltung und nach den Bestimmungen des GG oder des LKG wer den auch die übrigen externen Kosten des KAIO auferlegt.
3 Datenbezügerinnen und Datenbezügern, die auch einen kommerziellen Zweck verfolgen, werden sowohl die internen als auch externen Kosten aufer legt.

Art. 41

Zertifizierung
1 Die Zertifizierung ist grundsätzlich kostenlos.
2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen ihre eigenen Kosten.
3 Das KAIO kann aufwandsabhängige Gebühren nach Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebühren verordnung, GebV) 1 ) erheben, wenn ihm im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug der Zertifizierung ein besonderer Aufwand entsteht, den die Antragstellerinnen und Antragsteller zu vertreten haben, namentlich wegen un zureichender Mitwirkung.
1) BSG 154.21
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7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42

Übergangsrecht
1 Die Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 15 Absatz 2 und Ar tikel 16 Absatz 1 sind auf der GERES-Plattform innert drei Jahren nach Inkraft treten dieser Verordnung umzusetzen.
2 Die Berechtigungsregeln nach Artikel 18 ff. sind innert eines Jahres nach In krafttreten dieser Verordnung zu erlassen oder zu aktualisieren. Danach wer den Anträge auf Erstellung oder Anpassung von Benutzerkonten vom KAIO zu rückgewiesen und die bestehenden Benutzerkonten gelöscht.
3 Bis zur Inkraftsetzung der Berechtigungsregeln nach Artikel 18 ff. gelten die Berechtigungen nach Artikel 14 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) 1 ) wei terhin.

Art. 43

Änderung von Erlassen
1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden Erlasse geändert: a Einführungsverordnung vom 23. Dezember 2009 zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) 2 ) , b Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister 3 ) , c Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen (ESASV) 4 ) , d Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommu nikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) 5 ) , e Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) 6 ) , f Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 7 ) , g Verordnung vom 24. April 2019 über die bernischen Landeskirchen (LKV) 8 ) ,
1) BSG 152.051
2) BSG 123.22
3) BSG 141.113
4) BSG 141.114
5) BSG 152.042
6) BSG 152.221.171
7) BSG 154.21
8) BSG 410.111
17 152.051 h Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote der sozialen Inte gration (ASIV) 1 ) .

Art. 44

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Regis ter (RegV) 2 ) wird aufgehoben.

Art. 45

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
2 Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 sind ab dem 1. März 2024 an wendbar. Bern, 20. Januar 2021 Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 860.113
2) BSG 152.051
152.051 18 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung 21-006
19 152.051 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.01.2021 01.03.2021 Erstfassung 21-006
1 1 52 . 0 51 A1 Anhang 1 zu Artikel 1 2 und 13 GERES V (Stand 01.03. 21 ) Basis und Standardprofile der GERES Plattform Basisprofil Standardprofil 1: AHV Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Be völkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS Nummer Standardprofil 7: ES Massnahmen Standardprofil 8: KS Massnahmen Standardprofil 9: Eltern / Kindbeziehungen Standardprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standar dprofil 12: Ausweis und Schriftensperre Nr. Merkmale
1. Person
1.1 Amtlicher Name X
1.2 Vornamen X
1.3 Geburtsdatum X
1.4 Todesdatum X
1.5 Todesort X
1.6 Geschle cht X
1.7 Konfession / g ültig ab X
1.8 Korrespondenzsprache X
1.9 Adresssperre / gültig ab / g ültig bis X
1.10 Auskunftssperre / gültig ab / g ültig bis X
1.11 Ausweis und Schriftensperre / g ültig ab / g ültig bis X
2 Zivilstandsangaben
2.1 Zivilstand X
2.2 Datum Zivilstandsänderung X
2 1 52 . 0 51 A1 Basisprofil Standardprofil 1: AHV Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Be völkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS Nummer Standardprofil 7: ES Massnahmen Standardprofil 8: KS Massnahmen Standardprofil 9: Eltern / Kindbeziehungen Standardprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standar dprofil 12: Ausweis und Schriftensperre
2.3 Datum der Trennung X
2.4 Auflösungsgrund (in eingetragener Partnerschaft) X
2 .5 Trennung X
2.6 Trennungsende X
2.7 Amtlicher Nachweis Zivilstand X
2.8 Geburtsort X
3 Namen
3.1 Rufname X
3.2 Allianzname X
3.3 Lediger Name X
3.4 A liasname X
3.5 Anderer Name X
3.6 Amtlicher Name Mutter bei Geburt X
3.7 Amtlicher Name Vater bei Geburt X
3.8 Ausländischer Name gemäss Deklaration X
4 Adressdaten (Niederl assung , Aufentha lt oder a nd erer Wohnsitz)
4.1 EGID X
4.2 EW ID X
4.3 Haushaltart (Sammelhaushalt, Kollektivhaushalt, Privathaushalt) X
4.4 Umzugsdatum X
3 1 52 . 0 51 A1 Basisprofil Standardprofil 1: AHV Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Be völkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS Nummer Standardprofil 7: ES Massnahmen Standardprofil 8: KS Massnahmen Standardprofil 9: Eltern / Kindbeziehungen Standardprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standar dprofil 12: Ausweis und Schriftensperre
4.5 Adresse X
4.6 W eiterer W ohnsitz (Nie derlassung / Aufenthalt) X
4.7 Zustelladresse und Kontaktangaben gültig ab / g ültig bis X
5 Heimatort / Staatsangehörigkeit
5.1 Status Staatsangehörigkeit X
5.2 Staatsangehörigkeit X
5.3 St aatsangehörigkeit gültig ab X
5.4 Heimatort X
5.5 Erwerbsdatum Heimatort X
5.6 Entlassungsdatum Heimatort X
5.7 Name im ausländischen Pass X
5.8 Au sländerkategorie (Ausweis A, B etc. ) X
5.9 Ausländerkategorie gültig ab X
5.10 Ausländerbewilligung gültig bis X
6 Beziehungen / Kindes und Erwachsenenschutz
6.1 Sorgerecht X X
6.2 Ehepartner / Eingetragene Partner- schaft X
6.3 Eltern X
6.4 Pflegeeltern X
6.5 Kinder X
6.6 Umfassende Beistandschaft X
4 1 52 . 0 51 A1 Basisprofil Standardprofil 1: AHV Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Be völkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS Nummer Standardprofil 7: ES Massnahmen Standardprofil 8: KS Massnahmen Standardprofil 9: Eltern / Kindbeziehungen Standardprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standar dprofil 12: Ausweis und Schriftensperre (Art. 398 ZGB )
6.7 Vormund X
6.8 Vorsorgebeauftragter X
6.9 KESB Massnahme gültig ab X X
6.10 Gesetzesgrundlage X X
7 Haushalt
7.1 Personen im Haushalt X
8 Zuzug / Wegzug
8 .1 Zuzugsdatum X
8 .2 Herkunftsort X
8 .3 W egzugsdatum X
8 .4 Zielort X
9 Identifikatoren
9 .1 AHV Nummer X
9 .2 Personen ID der Gemeinde X
9 .3 ZEMIS Nummer X
9 .4 Identifikator der KESB Beziehung X X
10 Diverses
10 .1 Personenstatus X
10 .2 Fehlerkennzeichen
10 .3 Meldegemeinde X
1 1 52 . 0 51 A 2 Anhang 2 zu Artikel 1 0 GERES V (Stand 01.03.21 ) Funktionalitäten der GERES Plattform Nr. Funktionalität Beschreibung Skalierung
1. Mutationsrecht Daten in GERES erfassen und mutieren Alle
2. Historisierung Abbilden der Ereignisse bzw. deren Veränderu ng pro Person Jährlich, max. 5 Jahre zurück
3. Datenraum Abbilden der Personendaten pro Einwohnergemeinde Eine, mehrere, kantonsweit
4. Alter Abbilden der Personendaten nach Altersjahre Eines, mehrere, alle
5. Geschlecht Abbilden der Personendaten nach Geschlecht W eiblich, männlich, unbestimmt, mehrere, alle
6. Konfession Abbilden der Personendaten nach Konfession Alle, unbekannt, e vangelisch reformiert , f ranzösisch reformiert e Kirche , r ömisch katholisch e Kirche , f ranzösisch römisch katholisch e Kirche , c hristkatholisch e Kirche , i sr aelitische / j üdische Gemeinde, k einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehörend
7. Staatsangehörigkeit Abbilden der Personendaten nach Staatsangehörigkeit Eine, mehrere, alle
8. Personenstatus (aktiv, we ggezogen, verstorben) Person in der Einwohnergemeinde wohnhaft, weggezogen oder verstorben Aktiv (wohnhaft), inaktiv (weggezogen, verstorben), alle
9. Meldeverhältnis (Niederlassung, Aufenthalt, anderer W ohnsitz) Information über das Meldeverhältnis gemäs s amtlichem Katalog der Merkmale des BFS Alle, Niederlassung, W ochenaufenthalt, anderer W ohnsitz
10.

Art. 14 KDSG, gesperrte

Personen einsehen Behörden, die trotz Einschränkung der Datenbekanntgabe die Person angezeigt erhalten Alle, Einschränkung
1 1 52 . 0 51 A 3 Anhang 3 zu Artikel 18 GERES V (Stand 01.03.21 ) Berechtigungsregeln der Gemeinden für die GERES Plattform Gemeindebehörden Antragsrecht: Leitung und stv. Leitung Basisprofil Standardprofil 1: AHV Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigk eit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Bevölkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS Nummer Standardprofil 7: ES Massnahmen Standardprofil 8: KS Massnahmen Standardprofil 9: Eltern /Kindbeziehungen Standa rdprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standardprofil 12: Ausweis und Schriftensperre Mutationsrecht Historisierung Datenraum Alter Geschlecht Konfession Staatsangehörigkeit Personenstatus (aktiv, weggezogen, verstorben) Meldeverhältnis (Nied erlassung, Aufenthalt, anderer Wohnsitz)

Art. 14 KDSG, gesperrte Personen einsehen

Einwohnergemeinden / gemischte Gemeinden Mitarbeitende Einwohnerkontrolle, eigene Gemeinde X X X X X X X X X X X X X X X Gde . Alle Alle Alle Alle Alle Alle X Mitarbeitende Einwohnerkontrolle, kantonsweit X X X X X X Kt. Alle Alle Alle Alle Alle Mitarbeitende (regionaler) Sozialdienst X X X X X X X X X X X Gde. Alle Alle Alle Alle Alle Mitarbeit ende Steuerbüro X X X X X X X X X X X X X Gde. Alle Alle Alle Alle Alle Alle Mitarbeitende (regionale) AHV Zweigstelle X X X X X X X X X X X Kt. Alle Alle Alle Alle Alle Schulleitende und Mitarbeitende (regionale) Schulverwaltung X X X X X X X Gde. 0 17 Alle Alle Alle Alle Mitarbeitende Sanitätsnotrufzentrale Bern X X X X X X Kt. Alle Alle Alle Alle X
2 1 52 . 0 51 A 3 Mitarbeitende Migrations und Fremdenpolizei Bern, Thun und Biel X X X X X X X X X X X X X Kt. A lle Alle Alle Alle Alle X Mitarbeitende Erbschaftssicherung (Art. 551 ZGB: Siegelung, Inventar etc.) X X X Kt. Alle Alle Alle Alle Alle Kirchgemeinde und Gesamtkirchgemeinde Geistl iche, Leitung Sekretariat, Sozialdiakonie X X X X X X X X X X Gde. Alle Alle Eine Alle Alle Alle Burgergemeinden Mitarbeitende Registerwesen X X X X X X X X X X X Kt. Alle Alle Alle CH Al le Alle Mitarbeitende Kindes und Erwachsenenschutzbehörde X X X X X X X X X X X Kt. Alle Alle CH Alle Alle Mitarbeitende Sozialdienst X X X X X X X X X X X Kt. Alle Alle CH Alle Alle
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