Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtsw... (415.415.61)
CH - ZH

Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 RVO JD RWF
415.415.61 Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungs wissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF) (vom 1. März 2021)
1 ,
2 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Mo dalitäten des Joint Degree Masterst udiengangs in Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich (RWF UZH) und der Fakultät de r Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissen schaften der Universität Lausanne («Lausanner Fa kultät»), soweit sie die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betrifft.
2 Das Lausanner Studienpr ogramm richtet sich nach deren Bestim mungen.
3 Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten» genannt.
Anwendbares
Recht

§ 2.

1 Auf den Joint Degree Master studiengang finden die RVO JD RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.
2 Sofern die RVO JD RWF keine ab weichenden Bestimmungen ent hält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Mas terstudiengang an der Rechtswissensch aftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)
3 und die entsprechende Studienordnung. II. Organisation
Durchführung
und Aufsicht

§ 3.

Die Partnerfakultäten überneh men je einen vergleichbaren Lehranteil des Studiengangs und üb en über ihr Studienprogramm die Aufsicht aus.
2
415.415.61 RVO JD RWF Organisation

§ 4.

Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den zweisprachigen Joint Degree Maste rstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminalund Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. III. Studium Studienziele

§ 5.

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den Studierenden die Möglichkeit, ihr Ma sterstudium gleichzeitig an bei
- den Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internatio nalen Rechts sowie der deutschen bzw. der französischen Rechtsspra che universitätsübergreifend anzu
- wenden und zu vertiefen. Studienangebot

§ 6.

1 Der Joint Degree Studiengang is t ein spezialisierter Master
- studiengang.
2 Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH und dem Studienangebot der La usanner Fakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.
4 Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS Credits. An jeder Fakultät müsse n mindestens 30 ECTS Credits erwor
- ben werden.
5 Das Joint Degree Stud ienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit von insgesamt drei Semestern ausgelegt. Akademischer Grad

§ 7.

1 Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminalund Verwaltungswissenschaften, verleihen für einen erfolgreich absolv ierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Uni
- versitäten Zürich und La usanne». Die englisch e Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die fran
- zösische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt. Zulassung und Immatrikulation

§ 8.

1 Die Zulassung zum Studium rich tet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.
2 Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heim
- universität, die a ndere Universität is t die Gastuniversität.
3 RVO JD RWF
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Studien
-
gebühren

§ 9.

Die Festsetzung der Studiengebühr en richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.
Masterarbeit

§ 10.

Die Masterarbeit kann an eine r der beiden Partnerfakultä ten gemäss den Regelungen und Best immungen der jeweiligen Fakul tät verfasst werden.
Anerkennung
und Anrech
-
nung von ECTS
Credits

§ 11.

1 Anerkannte und an der UZH erbrachte Stud ienleistungen sind gemäss der Studie nordnung anrechenbar.
2 Module, die weitgehend inhaltsgle ich sind und an beiden Partner fakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss angerechnet werden.
Endgültige
Abweisung

§ 12.

Die Fakultätsversammlung verfügt über die in §
33 RVO RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn des Studiengangs abgeschlossen wurde. IV. Studienabschluss
Verleihung des
Mastergrades

§ 13.

Der Mastergrad wird durch di e Heimfakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Ve reinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS Credits erworben worden sind.
Abschluss
-
dokumente

§ 14.

1 Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der De kanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Uni versitäten. V. Rechtsschutz
Rechtsschutz

§ 15.

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü
2 Leistungsausweis e der UZH unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu au sgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand inner halb von 30 Tagen nach Empfang de s Leistungsausweis es schriftlich und begründet einzureichen. Der Eins pracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
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3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. VI. Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen

§ 16.

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre
- ten dieser Rahmenverordnung bego nnen haben, gelten folgende Über
- gangsbestimmungen:
1. Die Studierenden werden mit Begi nn des Herbstsemesters 2021 die
- ser Rahmenverordnung unterstel lt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den Join t Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wied erholungen von Leistungsnach
- weisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenba re Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange
- rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali
- täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder
- lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfr eiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.
1 OS 76, 177 ; Begründung siehe ABl 2021-
03-12 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.415.1 .
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