Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
                            Verordnung  über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die  Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und  Rechtsanwälte  (Anwaltsprüfungsverordnung)  Vom 12. November 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  8  Abs.  2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Freizügigkeit   der   Anwältinnen   und   Anwälte   (EG   BGFA)   vom   25.   April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1  )   und §  33  Abs.  3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und  die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946  2  )  ,  beschliesst:  1. Anwaltsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zulassung zur Prüfung
                            1  Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier  Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch  an  die  Präsidentin bzw. den  Präsidenten der  Anwaltsprüfungskommission  des Kantons Zug zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Lebenslauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   Ausweis   über   den   Abschluss   des   juristischen   Studiums   gemäss  Art.  7  Abs.  1  lit.  a BGFA  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bestätigungen über  das absolvierte  Praktikum mit Angaben  zur  Be  -  schäftigungsdauer, zum Arbeitspensum und zur Art der Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Auszug aus dem Strafregister;  1)  BGS  163.1  2)  BGS  223.1  3)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Ge  -  richtskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch  ausserkantonal nicht endgültig abgewiesen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die  Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Form der Prüfung
                            1  Die   Anwaltsprüfung   besteht  aus   einem   schriftlichen   und   einem   mündli  -  chen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schriftliche Prüfung; Inhalt
                            1  Die schriftliche Prüfung besteht aus der Fallbearbeitung in zwei Rechtsge  -  bieten   und   aus   der   Erstellung   öffentlicher   Urkunden   samt   Beantwortung  von Ergänzungsfragen (Beurkundungsprüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Fallbearbeitung werden  folgende Rechtsgebiete geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafrecht   und   Strafprozessrecht   inkl.   Gerichtsorganisation   oder  Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungsrechtspflege.  Die Prüfung gemäss Bst.  a kann auch Fragen zum Schuldbetreibungs- und  Konkursrecht enthalten. Das zu prüfende Rechtsgebiet gemäss Bst.  b wird  jeweils drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Bearbeitung   der   Fälle   und   die  Beurkundungsprüfung   stehen   der  Kandidatin bzw. dem Kandidaten je fünf Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht in der Regel im Zeitraum einer  Woche abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schriftliche Prüfung; Bewertung und Wiederholung
                            1  Die einzelnen Arbeiten werden als gut, genügend oder ungenügend bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   schriftliche   Prüfung   ist   bestanden,   wenn   die   Kommission   alle   drei  Arbeiten mindestens als genügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Arbeit als ungenügend bewertet, ist die Prüfung im betreffenden  Rechtsgebiet zu wiederholen.  Die Wiederholungsprüfung  ist in der  Regel  innert   sechs   Monaten   abzulegen.   Die   Präsidentin   bzw.   der   Präsident   der  Kommission   bestimmt   den   Zeitpunkt   der   Wiederholung.   In   begründeten  Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird auch bei der Wiederholung eine Arbeit als ungenügend bewertet, so  wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewiesen, womit die Zulassung  zur  Anwaltsprüfung  erlischt. Ein erneutes  Gesuch  um Zulassung ist nach  Ablauf von zwei Jahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mündliche Prüfung; Zulassung und Inhalt
                            1  Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung  zugelassen. Die mündliche Prüfung ist in der Regel innert sechs Monaten  nach  der schriftlichen Prüfung abzulegen.  Die Präsidentin bzw. der  Präsi  -  dent der Kommission bestimmt den Zeitpunkt. In begründeten Fällen kann  sie bzw. er diese Frist erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche  Prüfung umfasst folgende  Gebiete des Bundesrechts und  des   zugerischen   Rechts,   jeweils   inkl.   Gerichtsorganisation   bzw.   Verwal  -  tungsrechtspflege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafrecht und Strafprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Staats- und Verwaltungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beurkundungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Anwaltsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dauert mindestens zwei Stunden. Die Kandidatinnen und Kandidaten  werden einzeln geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mündliche Prüfung: Bewertung und Wiederholung
                            1  Die Prüfungsergebnisse der einzelnen Gebiete werden als gut, genügend  oder ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in  allen Gebieten mindestens als genügend bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend bewertet, ist  die Prüfung im betreffenden Rechtsgebiet zu wiederholen. Die Wiederho  -  lungsprüfung ist in der Regel innert sechs Monaten abzulegen. Die Präsi  -  dentin   bzw.   der   Präsident   der   Kommission   bestimmt   den   Zeitpunkt   der  Wiederholung.   In  begründeten   Fällen  kann  sie bzw.   er  diese  Frist  erstre  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird auch bei der Wiederholung das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als  ungenügend bewertet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewie  -  sen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch  um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungen nach Abweisung und erneuter Zulassung
                            1  Erfolgte die Abweisung bereits nach der schriftlichen Prüfung (§ 4 Abs.  4), so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat endgültig abgewiesen, wenn  eine schriftliche Arbeit erneut als ungenügend bewertet wird; eine Wieder  -  holung ist ausgeschlossen. Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird  zur   mündlichen   Prüfung   zugelassen,   die   einmal   wiederholt   werden   kann.  Eine erneute Abweisung bei der mündlichen Prüfung ist ebenfalls endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgte die Abweisung nach der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 4), kön  -  nen die schriftliche und die mündliche Prüfung je einmal wiederholt wer  -  den. Eine erneute Abweisung bei der schriftlichen oder mündlichen Prüfung  ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung
                            1  Wird   ein   festgelegter   Prüfungstermin   ohne   entschuldbaren   Grund   nicht  wahrgenommen  oder  eine  Prüfung  abgebrochen,   gilt die  betreffende  Prü  -  fung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organisation und Zuteilung der Prüfungsfächer
                            1  Die Kommission entscheidet grundsätzlich mit fünf Mitgliedern; in Aus  -  nahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das  nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Präsidentin bzw. der Präsident teilt die Prüfungsfächer den einzelnen  Mitgliedern zu. Sie bzw. er bestimmt auch die Referentin bzw. den Referen  -  ten der schriftlichen Prüfung, die bzw. der die Prüfungsaufgabe zu erstellen,  -  trag zur Beurteilung zu unterbreiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
                            1  Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht  erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die ganze  Anwaltsprüfung   nicht   bestanden   und   wird   abgewiesen,   womit   die   Zulas  -  sung zur  Anwaltsprüfung  erlischt. Ein erneutes  Gesuch  um Zulassung ist  nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Im Übrigen ist §  7  Abs.  1 sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anwaltspatent
                            1  Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die  Kommission ihr bzw. ihm das Anwaltspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des Anwaltspatentes wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Urkunde
                            1  Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom  -  mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus.  2. Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und  Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zulassung zur Prüfung
                            1  Personen mit ausserkantonalem Anwaltspatent, welche die zugerische Be  -  urkundungsprüfung ablegen wollen, haben sich spätestens vier Monate vor  dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsi  -  dentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons  Zug zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Lebenslauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bestätigung betreffend Besitz eines ausserkantonalen Anwaltspa  -  tentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bestätigung über das Gegenrecht des Patentkantons im Sinne von  §  2  Abs.  3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Be  -  glaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946  1  )  ;  1)  BGS  223.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Ge  -  richtskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch  ausserkantonal nicht definitiv abgewiesen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, welche  in einem kantonalen  Anwaltsregister  eingetragen  sind,  können anstelle der Beilagen gemäss Abs.  2  Bst.  b–e einen Registerauszug  beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die  Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inhalt der Prüfung
                            1  Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden  samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan  -  didaten   stehen   dafür   fünf   Stunden   zur   Verfügung.   Die   Prüfung   ist   unter  Aufsicht abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung umfasst Beurkundungsrecht, Zivilrecht (Bundes  -  recht und zugerisches Recht) sowie die Grundzüge des Schuldbetreibungs-  und Konkursrechts, der kantonalen Behördenorganisation und des Verwal  -  tungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Durchführung der Prüfung
                            1  Die Bestimmungen über die Anwaltsprüfung (§  2 sowie §§  4–10) sind auf  die Beurkundungsprüfung sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fähigkeitsausweis
                            1  Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die  Kommission ihr bzw. ihm den Fähigkeitsausweis zur öffentlichen Beurkun  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.  3. Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zulassung zur Prüfung
                            1  Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich  nach Art.  31 BGFA  1  )  .  1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die   Eignungsprüfung  ablegen  will,  hat  sich   spätestens  vier   Monate  vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin  bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betäti  -  gungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristi  -  sche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Eig  -  nungsprüfung und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bun  -  desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inhalt und Durchführung
                            1  Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli  -  chen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im schriftlichen Teil werden in der Regel Zivilrecht und Zivilprozessrecht  inkl.   Gerichtsorganisation   sowie   öffentliches   Recht   (Strafrecht   und   Straf  -  prozessrecht inkl. Gerichtsorganisation oder Staats- und Verwaltungsrecht  inkl. Verwaltungsrechtspflege) geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mündliche Prüfung umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bun  -  desrechts   und   des   zugerischen   Rechts,   jeweils   inkl.   Gerichtsorganisation  bzw. Verwaltungsrechtspflege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafrecht und Strafprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Staats- und Verwaltungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anwaltsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sowohl bei der schriftlichen  wie auch bei der mündlichen Prüfung sind  zwei Wiederholungen möglich (Art. 31 Abs. 4 BGFA  1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Übrigen  gelten  sinngemäss   die   Bestimmungen  über   die  Anwaltsprü  -  fung (§§ 2–10).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fähigkeitsausweis
                            1  Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Eignungsprüfung bestanden, er  -  teilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis.  1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.  4. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zulassung zum Gespräch
                            1  Die   Voraussetzungen   für   die   Zulassung   zum   Prüfungsgespräch   richten  sich nach Art.  30  Abs.  1  lit.  b  Ziff.  2 BGFA  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier  Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Prä  -  sidentin   bzw.   den   Präsidenten   der   Anwaltsprüfungskommission   des  Kantons Zug zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bescheinigung über die Eintragung in der öffentlichen Liste nach  Art.  28 BGFA  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betäti  -  gungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine detaillierte Übersicht über die in der Schweiz ausgeübte prakti  -  sche juristische Tätigkeit im schweizerischen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Präsidentin   bzw.   der   Präsident   entscheidet   über   die   Zulassung   zum  Gespräch und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bundes  -  rechts den Gegenstand des Prüfungsgesprächs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inhalt und Durchführung
                            1  Das Prüfungsgespräch umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bundes  -  rechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw.  Verwaltungsrechtspflege:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafrecht und Strafprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Staats- und Verwaltungsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anwaltsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt das Prüfungsgespräch, dass die beruflichen Fähigkeiten in allen oder  einzelnen Rechtsgebieten ungenügend sind, ordnet die Kommission die ein  -  malige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von §  6  Abs.  3.  2)  SR  935.61  3)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fähigkeitsausweis
                            1  Hat   die   Kandidatin  bzw.   der   Kandidat  das   Prüfungsgespräch  bestanden,  erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.  5. Kosten und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kosten
                            1  Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Kosten der Prüfung zu bezahlen.  Unbemittelten Bewerberinnen  bzw.  Bewerbern  können sie von der  Präsi  -  dentin bzw. vom Präsidenten der Kommission ganz oder teilweise erlassen  werden. Ein entsprechendes Gesuch ist mit dem Zulassungsgesuch einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Prüfungsgebühr sowie der Gebühr für die Erteilung des An  -  waltspatentes   bzw.   der   Fähigkeitsausweise   wird   vom   Obergericht   festge  -  setzt. Die Kosten der Ausstellung der Urkunde bestimmt die Kommission.  Sie richtet sich nach den Gestehungskosten der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entschädigung der Kommission
                            1  Das Obergericht legt die Entschädigung fest.  6. Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bericht
                            1  Über   ihre   Tätigkeit   erstattet   die   Kommission   dem   Obergericht   jährlich  einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.11.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021/059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.11.2021  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021/059