Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennun... (811.311)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

1 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) vom 20. November 1997/21. Juni 2001 mit Nachtrag vom 2. Mai 2002 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil- dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand Art. 1
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein. Art. 2 bis Antragsberechtigung für Angehörige der Mitgliedstaaten
1 ) der EU und der EFTA
2 ) Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen in

Artikel 2 Absatz 1 und 3 nicht erfüllen.

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1 ) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: "3. Der Begriff 'Mitglied- staat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug ge- nommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte er- fassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden."
2 ) Übereinkommen zur Erricht ung der Europäischen Freihandelsassoziation.
2 Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmun- gen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: a) theoretische Kenntnisse; b) praktische Fähigkeiten; c) Dauer der Ausbildung. Art. 3 bis Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, kann nach Wahl des Antragstel- lers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehr- gang absolviert werden.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländi- sche Ausbildung wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische. In diesem Fall kann der Nachweis einer Berufserfahrung von längstens 4 Jahren oder höchstens das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit ver- langt werden. Art. 4 Eignungsprüfung
1 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag- steller/die Antragstellerin über eine berufliche Qualifikation verfügt und erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind. Diese Sachgebiete kön- nen sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten um- fassen.
2 Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte abgenommen. Sie darf einmal wiederholt werden.
3 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen. Art. 4 bis Anpassungslehrgang Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist eine Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatzausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewertung statt. Art. 4 ter Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin über eine Ausbildung, die in der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau abgeschlossen wird, ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin über einen Ausbildungsnachweis auf sekundärem Niveau verfügt, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung ein wenigstens dreijähriges Hochschulstudium verlangt wird.
3 III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art. 5 Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungs- behörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizeri- schen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse. IV. Abschnitt: Verfahren Art. 6 Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftli- chen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungs- voraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Spra- che einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich be- glaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen. Art. 7 Anerkennungsentscheid Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbe- lehrung zu versehen. Art. 8 Anerkennungswirkung Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufs- ausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähig- keiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen. Art. 9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. Art. 10 Verfahrensgebühren Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
4 V. Abschnitt: Rechtspflege Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind ge- mäss Artikel 84 Absatz 1 litera a und b des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesge- richt mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkra fttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinba- rung 1976 (Regi strierung) nicht mehr anwendbar.
3 Anerkennungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Beschluss der SDK vom 21. Juni 2001 und vom 2. Mai 2002 erfolgten Ände- rung dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Die Änderung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
1 ) in Kraft. Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA tritt die Änderung mit dem Inkra fttreten des Abkommens zur Ände- rung des EFTA-Übereinkommens
2 ) in Kraft. Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997. ________________
1 ) BBl 1999 7027; Inkrafttreten am 1. Juni 2002.
2 ) BBl 2001 5028; Inkrafttreten am 1. Juni 2002.
5 Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgän- ge: Diplome und Berufsausweise: - Pflegefachfrau und Pflegefachmann - Gesundheits- und Krankenpflege Ni veau I - Gesundheits- und Krankenpflege Ni veau II - Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege - Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege - Technische Operationsassistentinnen und -assistenten - Hebammen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - Medizinische Laborantinnen und Laboranten - Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit - Medizinische Masseurinnen und Masseure - Fachleute für medizinisch-technische Radiologie - Orthoptistinnen und Orthoptisten - Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker - Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Publiziert im Amtsblatt vom 7. März 2003.
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