Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (415.401)
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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

1 Organisationsreglement de r Theologischen Fakultät
415.401 Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF) (vom 5. März 2021)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten A. Gliederung
Seminare

§ 1.

1 Die Theologische Fakultät glie dert sich in das Theologische Seminar und das Religionswi ssenschaftliche Seminar.
2 Das Theologische Seminar und da s Religionswissenschaftliche Se minar sind den Instituten gemäss §
23 Abs. 1 UniG gleichgestellte Orga nisationseinheiten. B. Fakultätsversammlung
Zusammen
-
setzung

§ 2.

1 Die Fakultätsversammlung setz t sich zusammen aus der Ge samtheit der Professorenschaft gemäss §
8 a UniG.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min destens aber je zwei Delegierte umfasst.
3 Die Fakultätsversammlung wird bei wichtigen, die Religionswissen schaft betreffenden Angelegenheiten um drei stimmberechtigte Dele gierte der Philosophischen Fakul tät erweitert, insbesondere bei a. der Behandlung von fakultätsübe rgreifenden Angelegenheiten und reglementarischen Änderungen in Bezug auf die religionswissen schaftlichen Studienprogramme, b. religionswissenscha ftlichen Promotionen und Habilitationen.
2
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4 Die Geschäftsleiterin oder der Ge schäftsleiter des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Aufgaben

§ 3.

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan
- den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Lehr
- stühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinhei
- ten, b. Vereinbarungen über fakultät sübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsle itung in folgenden Bereichen: a. Erlass und Änderung der Rahmen verordnungen für das Bachelor- und Masterstudium sowie der Promotionsverordnungen, b. Genehmigung der Studienordnun gen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über die Titularprofessur und der Verord
- nungen über die Weiterbildun gsstudiengänge der Fakultät, c. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, d. Verleihung, Verlängerung und Entz ug des Titels einer Titularpro
- fessorin oder eines Titularprofessors, e. Bewilligung zur Weiterführung de s Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt, f. Verleihung und Entzug von anderen vom Universitätsrat bezeich
- neten akademischen Titeln, g. Genehmigung des Or ganisationsr eglements der Fakultät.
3 Die Fakultätsversammlung ist in eigener Kompetenz zuständig für die a. Einsetzung der Findungskommiss ion zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowi e Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission, b. Wahl der Dekanin oder des Dekans, c. Wahl der Prodekani nnen oder Prodekane, d. Verleihung des Doktortitels u nd anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnung und der Habili tationsordnung, e. Ausstellung besondere r Prüfungsausweise, insbesondere für Post
- graduierten-Studien, f. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt über
- geordneter universi tärer Regelungen, g. Bewilligung von Gastprofessuren,
3 Organisationsreglement de r Theologischen Fakultät
415.401 h. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser universitäre Gremien, i. Genehmigung von Richtlinien der Fakultät, j. Aufsicht über das Lehrangebot.
4 Sieht dieses Reglement nichts an deres vor, ist die Fakultätsver sammlung zuständig für a. die Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen, b. die Wahl der Mitglieder der st ändigen und nichtständigen Fakul tätskommissionen und ihrer Pr äsidentinnen und Präsidenten, c. die Genehmigung von deren Geschäftsordnungen.
5 Die Fakultätsversammlung kann ih re Aufgaben und Zuständigkei ten an andere fakultäre Organe und Einheiten delegieren, soweit dies mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. C. Dekanin oder Dekan
Leitung der
Fakultät

§ 4.

1 Die Dekanin oder der Dekan le itet die Fakultät und vertritt sie nach aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Seminare und die wei teren Organisationseinheit en. Sie oder er verfügt über ein entsprechen des Weisungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellv ertreterin oder einen Stellvertre ter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Deka- nin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.
Aufgaben

§ 5.

1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleit ung in folgenden Bereichen: a. Fakultätsbudget konsolidiert aus den Budgets der Seminare und den weiteren Organisationseinheiten, b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren der Fa kultät einschliesslich de r Arbeitgeberbeiträge, c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, d. Räume und Infrastruktur konso lidiert aus den Anträgen der Semi nare und weiteren Or ganisationseinheiten.
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2 Die Dekanin oder der Dekan stim mt mit der Universitätsleitung ab: a. die Einreihung und individuelle Beförderung von Professorinnen und Professoren, b. die Festsetzung der Anstellung sbedingungen von Professorinnen und Professoren bei Ernennung durch den Universitätsrat.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Lehr
- stühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinhei
- ten, b. Erlass von Richtlinien und Reglementen der Fakultät, c. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser
- universitäre Gremien.
4 Sieht dieses Reglement nichts a nderes vor, ist die Dekanin oder der Dekan zuständig für die Vorber eitung und Antragstellung zuhan
- den der Fakultätsversammlung für die a. Schaffung ständiger und nich tständiger Fakul tätskommissionen, b. Wahl der Mitglieder der ständi gen und nichtständigen Fakultäts
- kommissionen und ihrer Präsid entinnen oder Präsidenten.
5 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die a. Vertretung der Interessen der Fa kultät in der Erweiterten Univer
- sitätsleitung sowie gegenübe r der Universi tätsleitung, b. Leitung des Fakultätsvorstands und der Fakultätsversammlung, c. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen, d. Verantwortung für das Budget und das Flächenmanagement der Fakultät, e. Aufsicht über die Seminare und weiteren Organisationseinheiten, f. Stellungnahme zu den Seminaro rdnungen vor Antragstellung an die Universi tätsleitung, g. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und Zuweisung von Ressourcen an die Seminare und weiteren Organisationseinheiten, h. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren ein
- schliesslich der Ar beitgeberbeiträge, i. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo
- ren im Rahmen der un iversitären Vorgaben, j. jährliche Berichterstattung, k. Nachwuchsförderung, l. Förderung der Gleichstel lung der Geschlechter,
5 Organisationsreglement de r Theologischen Fakultät
415.401 m. Zuteilung der Aufgaben und Zu ständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane, n. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, o. Anstellung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka nats.
6 Die Dekanin oder der Dekan erfü llt die ihr oder ihm zugewiese nen Aufgaben gemäss UniG, UniO und Personalverordnung der Uni versität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
5 . Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten , die keinem anderen Organ über tragen sind. D. Fakultätsvorstand
Zusammen
-
setzung

§ 6.

1 Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen oder Pro dekane sowie die Vorsteherinnen od er Vorsteher der Seminare bilden den Fakultätsvorstand.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Ge schäftsleiter des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zuständigkeits
-
bereiche der
Prodekaninnen
und Prodekane

§ 7.

1 Die Prodekanin oder der Prodeka n Lehre ist zuständig für die reglementarischen und organisat orischen Angelegenheiten der von der Fakultät angebotenen Studie nprogramme sowie für die Gewähr leistung der Beratung der Studie renden in Fragen zur Studiengestal tung.
2 Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung ist für den Bereich Forschung und die Nachwuchsförderung zuständig.
3 Die Fakultätsversamml ung kann weitere Prodekaninnen und Pro dekane wählen und ihnen Zust ändigkeitsbereic he zuweisen.
Aufgaben

§ 8.

1 Der Fakultätsvorstand unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei a. der Vorbereitung der Fakultätsversammlungen, b. der strategischen Planung in Lehre und Forschung, c. Anträgen aus den Seminaren und weiteren Organisationseinheiten über strukturelle Massnahmen in Forschung und Lehre.
2 Der Fakultätsvorstand stellt bei der Universitätsleitung Antrag auf Einsetzung, Zusammensetzung und Vorsitz der Berufungs- und Be förderungskommissionen.
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415.401 Organisationsreglement der Theologischen Fakultät E. Dekanat Funktion und Leitung

§ 9.

1 Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fa
- kultät. Es unterstützt die Deka nin oder den Dekan und den Fakultäts
- vorstand in der Führ ung ihrer Geschäfte.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Ge schäftsleiter führt das Dekanat. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt. F. Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt Mitglieder des Fakultäts vorstands

§ 10.

1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane werden durch die Faku ltätsversammlung auf eine Amts
- dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Pro
- dekane treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
3 Spätestens drei Semester vor Abla uf der Amtszeit gibt die Deka
- nin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Die Prodeka ninnen oder Prodekane geben spä
- testens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zu Verfügung stellen. Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans oder der Pro dekaninnen oder Prodekane vor Ablauf der Amtszeit

§ 11.

1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans oder einer Pro
- dekanin oder eines Prodekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben , sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
3 In den Fällen von Abs. 2 setzt die Fakultätsversammlung eine inte
- rimistische Leitung für di e laufenden Geschäfte ein. Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans

§ 12.

1 Für die Vorbereitung der Wa hl der Dekanin oder des De
- kans setzt die Fakultä t jeweils eine Findungs kommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Pro
- fessorenschaft, die von der Fakultä tsversammlung gewä hlt werden, min
- destens einer Vertretung der Stän de sowie einem Mitglied der Univer
- sitätsleitung.
2 Den Vorsitz führt das Mitgli ed der Universitätsleitung.
3 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil zuhanden der Fakultätsversammlung und schlägt ihr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der Findungskommission Ka ndidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
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5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Ei nsetzung einer Findungskommission verzichten.
Vorbereitung
der Wahl der
Prodekaninnen
oder Prodekane

§ 13.

Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie derwahl nicht mehr zur Verfügung , schlägt die Dekanin oder der De kan der Fakultätsversammlung Ka ndidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes weit ere Mitglied der Fakultätsversamm lung berechtigt, Ka ndidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Freistellung

§ 14.

1 Während ihrer oder seiner Amtsdauer werden die Deka nin oder der Dekan in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienst leistungen freigestellt.
2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan den Umfang der Freistel lung sowie die Rahmenbedingun gen zur Aufrechterhaltung ihrer oder seines Fors chungs- und Lehr betriebs.
3 Prodekaninnen und Prodekane können in begründeten Fällen eine Abweichung von ihrer Lehrverp flichtung im Sinne von §
42 Abs. 3 PVO- UZH beantragen.
2. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen

§ 15.

1 Für dauernde und wiederkehre nde Aufgaben werden stän dige Kommissionen eingesetzt.
2 Sieht die Geschäftsordnung nichts anderes vor, beträgt die Amts dauer von Mitgliedern der ständigen Kommissionen zwei Jahre. Wie derwahl ist zulässig.
3 Die Studienkommissionen für die Studiengänge sind ständige Kom missionen.
4 Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
Berufungs- und
Beförderungs
-
kommissionen

§ 16.

1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen sind nicht ständige Kommissionen.
2 Sie setzen sich zusammen aus mindestens zwei Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft aus dem Seminar der zu besetzenden Professur, mindestens einer weiter en Vertreterin od er einem weiteren Vertreter aus der Professorenscha ft und mindestens zwei nicht der Uni versität Zürich angehörigen Professorinnen und Professoren aus dem jeweiligen Fachgebiet. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Dele-
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415.401 Organisationsreglement der Theologischen Fakultät gierter des Standes de r Studierenden, des Standes des wissenschaft
- lichen Nachwuchses und des Stande s der fortgeschrittenen Forschen
- den und Lehrenden.
3 In Berufungs- und Beförderun gskommissionen für Professuren in Religionswissenschaft bestimmt der Fa kultätsvorstand in der Regel drei Mitglieder der Phil osophischen Fakultät.
4 Dem Kirchenrat der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich wird Gelegenheit gegeben, zu Berufungsanträgen Stel
- lung zu nehmen.
5 Der Fakultätsvorstand kann vorschlagen, die Fakultätsversamm
- lung unter Beizug mindestens zweier nicht der Universität Zürich an
- gehöriger Expertinnen oder Expe rten als Berufungskommission ein
- zusetzen.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen Ordentliche Sitzungen

§ 17.

1 Die Fakultätsversammlung tri tt in der Regel viermal im
2 Der Fakultätsvorstand tritt nach Bedarf und auf Einladung der Dekanin oder des Dekans zusammen. Ausserordent liche Sitzungen

§ 18.

Eine ausserordentliche Sitz ung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt. Einberufung

§ 19.

Einladungen und Traktandenliste für die Fakultätsversamm
- lung sind spätestens sechs Tage vo r dem Sitzungsdatum zu versenden. Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versamm lungen

§ 20.

1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver
- sammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teiln ahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeign eter Weise über die Handhabung in
- struiert.

§ 21.

1 Anträge auf Behandlung eine s Traktandums in der Fakul
- tätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vier
- zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
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2 Nichttraktandierte Geschäfte k önnen bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen we rden, wenn mindeste ns drei Vier- tel der stimmberechtigten Mitglie der anwesend sind und sich mindes tens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll

§ 22.

Über die Sitzungen der Fa kultätsversammlung und des Fa kultätsvorstands wird ein Protokoll ge führt. Es ist an der nächsten Sit zung zur Genehmigung vorzulegen. B. Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheits
-
quorum

§ 23.

1 Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind be schlussfähig, wenn minde stens die Hälfte der stimmberechtigten Mit glieder anwesend sind.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäf ten können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan delt werden, wenn sie von mindest ens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen

§ 24.

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand und die Kommissionen beschl iessen mit einfacher Me hrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Beratungen über Leistungen des Studiums, der Promotion und der Habilitation wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozen tinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie über die entsprechende Qualifikation verfügen.
3 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
4 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drit tel der anwesenden Mitglieder, der Fakultätsvorstand oder die Deka nin bzw. der Dekan eine geheime Abstimmung wünscht.
5 Abstimmungen über Berufungen, Promotionen, Habilitationen und Ehrenpromotione n sind geheim.
Wahlen

§ 25.

1 Eine Wahl bedarf des abso luten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das ab solute Mehr nicht erreicht, ge nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim men.
3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.
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415.401 Organisationsreglement der Theologischen Fakultät Teilnahme pflicht

§ 26.

Die Teilnahme an den Sitzun gen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsvors tands ist für die Mi tglieder Amtspflicht. C. Schweigepflicht, Inform ationsrecht und Archivierung Schweigepflicht

§ 27.

1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien, die Personen mit be
- ratender Stimme sowie weitere Si tzungsteilnehmende unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf a. Berufung, Beförderung und Entlas sung von Professorinnen und Pro
- fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes
- sur, c. weitere Personalgeschäfte, d. Ehrenpromotionen, e. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, f. Stellungnahmen der Sitzungsteilnehmenden und Abstimmungsver
- halten der Mitglieder, g. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremiu m der Schweigepflicht unterstellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffe nen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus
- scheiden aus dem Amt. Informations recht

§ 28.

1 Die Dekanin oder der Dekan da rf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversamml ung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht nach §
27 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per
- sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. Archivierung

§ 29.

Das Dekanat bewahr t die Sitzungsakten der Fakultätsgre
- mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 30.

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung
2 durch die Erwei terte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 31.

Das Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 11. Mai 2007 wird auf den 1. Juli 2021 aufgeho ben.
1 OS 76, 206 ; Begründung siehe ABl
2021-05-21 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.21 .
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