Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholisch... (182.51)
CH - ZH

Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
182.51 Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurs kommission der Römisch-ka tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 1. Oktober 2009)
1 Die Synode beschliesst:
1. Organisation
Zusammen
-
setzung,
Amtsdauer

§ 1.

6
1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.
2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsid enten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög lich.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä sidentin oder des Präsidenten selber.
Unabhängigkeit

§ 2.

1 Die Rekurskommissi on ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
6
2 Sie erstellt den jährlichen Vo ranschlag und übt die Kreditkont rolle ihrer Kostenstelle aus.
3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts führung der Rekurskommi ssion aus. Diese erstattet ihr jährlich Be richt über ihre Geschäftsführung.
Besondere
Ausstands
-
bestimmungen

§ 3.

1 Die Kommissionsmitglieder ha ben in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des ei genen Zweckverba ndes in den Aus stand zu treten.
2 . . .
7
Organisation

§ 4.

1 Die Rekurskommission entsch eidet in Dreierbesetzung.
6
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sekretariat
(Art. 52 KO)

§ 5.

8
1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat bestellen.
2 . . .
9
3 Die Juristische Sekretärin oder de r Juristische Sekretär nimmt an den Verhandlungen der Rekurskom mission mit beratender Stimme teil.
2
182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
4 Für sie oder ihn gelten die gl eichen Unvereinbarkeits- und Aus
- standsgründe wie für die Kommission smitglieder. Sie oder er darf in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan
- ton Zürich stehen. Amtsgeheimnis

§ 6.

Die Mitglieder der Rekurskommission so wie die Angestell
- ten des Sekretariats ha ben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom
- missionstätigkeit zur Kenntnis gelan gen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Sitz

§ 7.

Der Sitz der Rekurs kommission befindet sich in Zürich.

§ 8.

7
3. Rekurse Verfahren

§ 9.

1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir
- chenordnung Anwendung.
6
2 Die Revision von erstinstanzl ichen Anordnungen und von Ent
- scheiden der Rekurskommission rich tet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltung srechtspflegegesetzes
2 über die Revision. Zuständigkeit bei Rekursen

§ 10.

1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach Art.
47 KO
4 .
6
2 Wird gleichzeitig der staatlic he Rechtsweg wegen Verletzung unmittelbar anwendbaren st aatlichen Rechts beschr itten, regelt sie das Vorgehen mit der zuständigen staa tlichen Instanz in einem Meinungs
- austausch. Präsidial befugnisse

§ 11.

1 Die oder der Vorsit zende trifft die erfo rderlichen Anord
- nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung de r unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Die oder der Vorsitzende ist fü r die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzuläss igkeit, Rückzugs oder Gegenstands
- losigkeit zuständig. Schriften wechsel

§ 12.

1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so we rden von der Vorinstanz die Akten beigezo
- gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeb en. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens
- beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
3 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
182.51
3 Ein zweiter Schriftenwechsel find et nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Festst ellung des richti gen Sachverhaltes dies erfordern.
4 Die Vernehmlassungen der Verf ahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
Entscheid
-
findung

§ 13.

1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden.
2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Beratungen der Rekurskommi ssion sind nicht öffentlich.
Gerichtsge
-
bühr, Partei-
und Verfahrens
-
kosten

§ 14.

1 Das Verfahren vor der Rekur skommission ist kostenlos.
2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl baren Partei ganz oder teilweise die Verfahre nskosten und eine Partei entschädigung auferlegt werden.
3 Die Bemessung dieser Kosten rich tet sich nach den für das Ver waltungsgericht gelt enden Bestimmungen.
4. Aufträge der Synode

§ 15.

Die Rekurskommissi on kann auf Beschluss der Synode mit der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
5. Inkrafttreten

§ 16.

Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem kantonalen Kirchengesetz und der Ki rchenordnung in Kraft. Vorbe halten bleiben die Zuständigkeit de r Bezirksräte für die Aufsicht und Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss §
29 Abs. 1 VO zum KiG
3 und zum GjG
5 .
4
182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
6. Übergangsbestimmungen

§ 17.

9
1 OS 64, 852 .
2 LS 175.2 .
3 LS 180.11 .
4 LS 182.10 .
5 LS 184.1 .
6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Aufgehoben du rch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
Markierungen
Leseansicht