Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg
                            512.32  Ve  r  einbarung der KKJPD und des EJPD  über die Durchführung  v  on begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg  (Aufgebotsvereinbarung)  v  om 10. April 2003  1)  I.  Zielsetzung  Die  Konferenz  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirektorinnen  und  -direktoren (KKJPD) hat, gestützt auf die Empfehlungen im Schlussbericht  zum  Projekt  Passagier  2  sowie  die  Anträge  der  paritätischen  Arbeitsgruppe  We  gweisungsvollzug  am  11.  April  2002,  verschiedene  Massnahmen  zur  Harmonisierung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.  Mit der vorliegenden Vereinbarung streben die beteiligten Vollzugsbehör-  den der Kantone sowie des Bundes gestützt auf Art. 22a des Bundesgesetzes  über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer  2)  das Ziel an, die Zusam-  menarbeit und gegenseitige Amtshilfe beim Vollzug von Weg- und Auswei-  sungen auf dem Luftweg zu optimieren.  Zu  diesem  Zweck  verpflichten  sie  sich,  die  Vorschriften  betreffend  zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie die Bestimmungen die-  ser Vereinbarung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einheitlich anzu-  wenden.  1)  GS 27, 795  2)  (ANAG; SR 142.20). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.32  II.  Allgemeine Bestimmungen  1)  Art. 1  Geltungsbereich  1  Die  Vereinbarung  richtet  sich  an  die  für  den  Vollzug  der  Weg-  und  Ausweisung sowie der Landesverweisung und der Auslieferung zuständigen  kantonalen Behörden sowie an die Bundesbehörden, welche die Kantone in  diesem Aufgabenbereich unterstützen.  2  Sie gilt für alle begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg nach Art. 5  Abs. 3 bis 5.  Art. 2  Zweck  1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Zusammenarbeit  und  die  gegenseitige  Amtshilfe zur Steigerung der Effizienz und Sicherheit aller beteiligten Perso-  nen bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg.  2  Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Verantwortlichkeit  der  beteiligten  Behörden  vom  Zeitpunkt  der  Anmeldung  einer  begleiteten  Rückführung bei der Abteilung Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für  Flüchtlinge (BFF) bis zur Rückkehr des Begleitteams in die Schweiz.  Art. 3  Anwendbare Bestimmungen  Begleitete Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen ausschliesslich un-  ter Anwendung der von der KKJPD am 11. April 2002 verabschiedeten Vor-  schriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg  2)  .  Art. 4  Definition der begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg  Bei einer begleiteten Rückführung wird eine Person festgenommen und  zwangsweise  zum  Flughafen  geführt.  Ist  diese  Person  nicht  bereit,  die  Schweiz  selbstständig  auf  dem  Luftweg  zu  verlassen, wird  sie  bis  zur  Ein-  reise in den Ziel- oder den Transitstaat von Polizeiangehörigen begleitet, die  für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind.  1)  In  der  Vereinbarung  wird  soweit  als  möglich  eine  geschlechtsneutrale  Formulierung  verwendet.  Wo  dies  nicht möglich ist, wird im Sinne einer besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet.  2)  Vgl. Schlussbericht zum Projekt Passagier 2 vom 25. Febr. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Definition der Vollzugslevels
                            1  Die  Planung  und  Durchführung  von  Rückführungen  auf  dem  Luftweg  erfolgen  nach  Vollzugslevels,  mit  welchen  die  Standards  für  zwangsweise  Rückführungen im Einzelfall festgelegt werden.  2  Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 1 wird die Person zur Ausreise  aufgefordert und von ihrem Domizil oder dem Ausschaffungsgefängnis zum  Flughafen geführt. Flug und Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat erfol-  gen selbstständig.  3  Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 2 wird die Person von mindes-  tens zwei Begleitpersonen bis zur Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat  begleitet und nötigenfalls leicht gefesselt.  4  Bei  Rückführungen  nach  Vollzugslevel  3  kommen  die  nach  Art.  10  ff.  der  Vorschriften  betreffend  zwangsweise  Rückführungen  auf  dem  Luftweg  erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung.  5  Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 4 wird die Person, die nicht mit  einem Linienflug zurückgeführt werden kann, mit einem Sonderflug in den  Tr  ansit- oder den Zielstaat verbracht. Bei diesen Rückführungen kommen die  nach Art. 10 ff. der Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf  dem Luftweg erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung.  Art. 6  Zuständigkeit  1  Jeder   Kanton   ist   gestützt   auf   Art. 46   Abs. 1   Asylgesetz   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verpflichtet, die in seine Zuständigkeit fal- lenden Rückführungen von Ausländern vorzunehmen. Er führt diese in der Regel mit eigenen Begleitpersonen durch. 2 Jeder Kanton setzt für diese Aufgabe speziell ausgebildete Begleitperso- nen ein. 3 Ist ein Kanton aus personellen, logistischen, länderspezifischen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, eine Rückführung selbst vor- zunehmen, kann er nach Art. 8 Abs. 3, bzw. Art. 9 Abs. 3 einen anderen Kan- ton um Amtshilfe ersuchen. 512.32
                            III.  Organisation  Art. 7  Organisation  1  Die  Aufgaben  der  Behörden  von  Bund  und  Kantonen  bei  begleiteten  Rückführungen auf dem Luftweg sind aus Anhang 1 dieser Vereinbarung er-  sichtlich.  2  Die Aufgaben des Bundes werden von der Abteilung Vollzugsunterstüt-  zung wahrgenommen.  Art. 8  A  ufgebot der Begleitorganisation  1  Mit  der  Anmeldung  einer  begleiteten  Rückführung  bei  der  Abteilung  V  ollzugsunterstützung gibt der Kanton die Anzahl Begleitpersonen bekannt,  die er selbst für diese Rückführung zur Verfügung stellen kann. Die Abteilung  V  ollzugsunterstützung legt die Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen für  die Rückführung auf dem Luftweg im Einzelfall fest.  2  Ist  der  Kanton  nicht  in  der  Lage, die  erforderliche  Anzahl  Begleitper-  sonen  selbst  zu  stellen, ersucht  er  die  Abteilung  Vollzugsunterstützung  um  Benennung geeigneter Begleitpersonen anderer Kantone.  3  Die zuständige kantonale Behörde ersucht im Rahmen der Amtshilfe um  Freistellung  der  erforderlichen  Begleitpersonen  und  regelt  die  Modalitäten  des Einsatzes bei der geplanten Rückführung.  4  Ist ein Aufgebot der zusätzlich erforderlichen Begleitpersonen möglich,  meldet  der  zuständige  Kanton  der  Abteilung  Vollzugsunterstützung  die  Namen dieser ausserkantonalen Begleitpersonen. Ist ein Aufgebot nicht mög-  lich, wird  die  geplante  Rückführung  durch  den  zuständigen  Kanton  annul-  liert.  5  Muss eine eingeleitete Rückführung mangels Begleitpersonen annulliert  werden, ist der zuständige Kanton gegenüber dem Bund und anderen an der  Rückführung beteiligten Kantonen zum Ersatz der Aufwendungen verpflich-  tet.  Art. 9  Funktion und Bestimmung des Teamleaders  1  Alle Begleitpersonen des Teams sind während der Rückführung einem  T  eamleader unterstellt. Dieser rekrutiert sich aus den Begleitpersonen.  2  Bei begleiteten Rückführungen nach Vollzugslevel 4 wird zwingend ein  T  eamleader  eingesetzt.  Bei  den  übrigen  Rückführungen  wird  aufgrund  des  Riskassessments der Abteilung Vollzugsunterstützung bei Bedarf ein Team-  leader bestimmt. In jedem Fall muss ein Verantwortlicher als Ansprechperson  bestimmt werden.  512.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der für die Rückführung zuständige Kanton stellt einen Teamleader oder  bietet auf dem Weg der Amtshilfe einen solchen eines anderen Kantons auf.  4  Die  Abteilung  Vollzugsunterstützung  kann  in  begründeten  Ausnahme-  fällen  einen  anderen  Teamleader  vorschlagen.  Kommt  keine  Einigung  über  die  Auswahl  des  Teamleaders  zustande,  wird  eine  geplante  Rückführung  durch die Abteilung Vollzugsunterstützung annulliert.  5  Bei Rückführungen mit Beteiligung mehrerer Kantone stellt der Kanton,  der als erster den Sonderflug beantragt hat, den Teamleader. Ist er nicht in der  Lage, den Teamleader zu stellen, wird dieser im Einvernehmen mit den ande-  ren beteiligten Kantonen bestimmt.  6  Bei  Uneinigkeit  zwischen  den  Kantonen  über  die  Auswahl  des  Team-  leaders wird dieser unter Vermittlung durch die Abteilung Vollzugsunterstüt-  zung bestimmt.  Art. 10  V  erzeichnis der Begleitpersonen und der kantonalen Aufgebotsstellen  1  Die Abteilung Vollzugsunterstützung führt ein Verzeichnis der kantona-  len  Aufgebotsstellen  sowie  aller  Begleitpersonen  und  Teamleader  der  Kan-  tone mit folgenden Angaben:  a)   Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht;  b)  Gültigkeitsdauer der Impfungen;  c)   Gültigkeitsdauer des Passes inkl. gültiger Visa;  d)  Begleiterfahrungen;  e)   Sprachkenntnisse;  f)   Abgeschlossene Ausbildung als Begleiter, eventuell als Teamleader;  g)  Besondere Fachkenntnisse.  2  Die  Abteilung  Vollzugsunterstützung  aktualisiert  dieses  Verzeichnis  zweimal jährlich aufgrund der Mutationsmeldungen der Kantone. Die Kan-  tone werden von der Abteilung Vollzugsunterstützung jeweils per Ende Mai  und Ende November aufgefordert, eine Überprüfung der bestehenden Daten  v  orzunehmen.  IV.  Finanzielle Abgeltungen,  Rechnungswesen und Controlling  Art. 11  Abgeltung der gegenseitigen Amtshilfe  1  Bei Amtshilfe innerhalb des eigenen Konkordats kommen die Konkor-  datstarife pro Polizeiangehörigen und Einsatztag zur Anwendung.  512.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Amtshilfe  ausserhalb  des  eigenen  Konkordats  entschädigt  der  zu-  ständige  Kanton  das  unterstützende  Polizeikorps  mit  einer  Pauschale  von  CHF 800.– pro Polizeiangehörigen und Einsatztag.  3  Die Kantone rechnen direkt untereinander ab.  4  Der Kanton rechnet mit dem Bund nach der geltenden Weisung des BFF  über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikationskosten ab.  1)  Art. 12  A  usbildungspauschale  2)  Der   Bund   vergütet   den   Kantonen   eine   Ausbildungspauschale   von  CHF  180.–  pro  Kursteilnehmenden  und  Ausbildungstag  im  Rahmen  der  Lehrgänge für Polizeibegleiter und Teamleader.  Art. 13  P  auschale für Zentrumsleistungen der Flughäfen  3)  1  Der  für  die  Rückführung  zuständige  Kanton  entschädigt  die  unterstüt-  zende  kantonale  Behörde  am  Flughafen  mit  einer  Pauschale  für  Zentrums-  leistungen von CHF 250.– pro ausreisende Person. Bei Familien mit mehr als  vier Personen beträgt die Pauschale maximal CHF 1000.–.  2  Die kantonale Flughafenbehörde stellt der Abteilung Vollzugsunterstüt-  zung quartalsweise Rechnung für die erbrachten Zentrumsleistungen.  3  Die Pauschale für Zentrumsleistungen bei Rückführungen von ausländi-  schen Personen ausserhalb des Asylbereichs ist vom Kanton zurückzuerstat-  ten und wird durch den Bund zusammen mit den Kosten für das Flugticket in  Rechnung gestellt.  4  Im Übrigen richtet sich die Ausrichtung der Entschädigung nach der gel-  tenden Weisung des BFF über die Vergütung von Ausreise- und Vollzugskos-  ten.  4)  Art. 14  Controlling  Das Controlling und die Berichterstattung über die Umsetzung der vorlie-  genden  Vereinbarung  erfolgt  im  Rahmen  des  Verfahrens-  und  Vollzugscon-  trollings (VVC)  5)  .  1)  Vgl. Weisung des BFF vom 1. März 2003 über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikations-  k  osten (Asyl 61.1.1).  2)  Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Aug. 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung  v  on ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281).  3)  Gestützt auf Art. 92 Abs. 3 AsylG vom 26. Aug. 1998 (SR 142.31).  4)  Vgl. Fussnote 5  5)  Controllinginstrumentarium der KKJPD und des EJPD  512.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Rückführungen in besonderen Lagen  Art. 15  Besondere Lage und Vorgehen  1  Müssen der Bund oder einzelne Kantone eine grosse Anzahl Personen  innert kurzer Zeit ins Ausland zurückführen, so wird zur Rückführung dieser  Personen eine Ad-hoc-Einsatzleitung gebildet.  2  Diese setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)   ein Vertreter der betroffenen Kantone;  b)  ein Vertreter der zuständigen Flughafenpolizei;  c)   ein Vertreter des BFF.  3  Die Einberufung kann sowohl vom Bund als auch von den betroffenen  Kantonen über die Abteilung Vollzugsunterstützung beantragt werden.  4  Die Ad-hoc-Einsatzleitung befindet über das Vorliegen einer besonderen  Lage und bestimmt bei Bedarf die Mitglieder sowie die Leitung des Einsatz-  stabes.  5  Der Ad-hoc-Einsatzstab kann  a)   kantonale Begleitpersonen nach Massgabe des Verteilschlüssels  1)  aufbie-  ten;  b)  gemischte Begleitteams mit privaten Unternehmen zusammenstellen;  c)   Sonderflüge planen.  VI.  Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten  Art. 16  Übergangsbestimmungen  1  Während  einer  Übergangsfrist  von  drei  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieser  Ve  reinbarung können auch Begleitpersonen, die den obligatorischen Ausbil-  dungskurs für Begleiter und Teamleader noch nicht besucht haben, eingesetzt  werden.  2  Die  Abteilung  Vollzugsunterstützung  erstellt  nach  Inkrafttreten  dieser  Ve  reinbarung ein Verzeichnis aller aktiven Begleitpersonen.  1)  Vgl. Art. 21 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Aug. 1999 (AsylV 1; SR 142.311).  512.32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten und Anwendung
                            1  Die  Vereinbarung  tritt  nach  Zustimmung  der  KKJPD  sowie  des  Eidg.  Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) in Kraft.  2  Sie wird mit Wirkung ab 1. Juli 2003 angewendet.  Art. 18  Abänderung und Aufhebung  1  Sämtliche  Abänderungen  und  Anpassungen  der  Bestimmungen  dieser  Ve  reinbarung bedürfen der Zustimmung der KKJPD sowie des EJPD.  2  Diese Vereinbarung kann unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündi-  gungsfrist einseitig durch Beschluss der KKJPD oder durch das EJPD aufge-  hoben werden.  512.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  A  ufgaben von Bund, Kantonen und Flughafenbehörden  Ve  r  einbarung der KKJPD und des EJPD  über die Durchführung von begleiteten Rückführungen  auf dem Luftweg  18. März 2003  Bund  Reisevorbereitung  Flug und Flugvorbereitung    Übergabe  Rückflug und Debriefing  512.32  •R  isikoanalyse Zielland  •B  estimmen der Reise-  route (Routing)  •  Buchen der Flugtickets  (Ticketing)  •  Chartern von Flug-  zeugen  •  Hotelreservation für  Begleiter  •K  ontakt mit Vertretung  •B  ereitstellung Reise-  dokumente (für Rück-  zuführenden)  •V  isabeschaffung  Begleitpersonen  •B  ereitstellung  Diplomatenpässe  1)  ,  sofern sinnvoll  •  Check Riskassessment  •G  esamtkontrolle Be-  gleitpersonen (Anzahl)  •K  oordination der kan-  tonalen Begleiteraufge-  bote gemäss Art. 9/10  des Reglements  •  Instruktion der Begleit-  personen (Impfungen,  spezielle Länderinfor-  mationen, Sprachen)  •  Information der Flug-  hafenbehörde  •  Abholen Reisedoku-  mente für rückzufüh-  rende Person  •Ü  bermittlung Reise-  dokumente an swiss-  REPAT / zuständige  kantonale Behörde  •  Information der CH-  Ve  rtretung Ziel- und  Tr  ansitdestination via  EDA  •B  estimmung Ansprech-  partner vor Ort  •  Info über Ziel-  flughafen / Begeben-  heiten vor Ort  •K  oordination der Über-  gabemodalitäten  •E  rstellen einer  K  ontaktliste bei  V  ollzugslevel 4  •S  icherstellung der  Präsenz der Vertretung  –  in jedem Fall bei  V  ollzugslevel 4  –  bei Bedarf  V  ollzugslevel 2/3  •V  ermittlung medizi-  nischer Betreuung  •N  achführung  VU-Dokumentation  •N  achführen  Begleiterliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.32  Allgemeines:  •B  und: Führen der Begleiterliste  •  Kanton: Durchführen der Begleiterausbildung  Flughafenbehörde  Reisevorbereitung  Flug und Flugvorbereitung    Übergabe  Rückflug und Debriefing  •V  orbereitung Boden-  organisation  •  Information beschaffen  (Airline, Sitzplan, etc.)  •  Rückmeldung  an Kanton  •  Materialauf- und  -vorbereitung  •K  oordination  Zuführung  •  Check Reisepapiere  •T  echnische Vorberei-  tungen  •T  echnisches Briefing  Begleitteam  •K  ontrolle  der Reisefertigkeit  •T  ransportorganisation  •  Abschlusscheck der  Fesselung durch Team-  leader und Bodenver-  antwortlichen  •  Rückmeldung gemäss  bes. Absprache  •A  bholen Begleitteam  auf dem Flugfeld  •W  iederaufbereitung  Material  •  Betreuung Teamleader  Kanton  Reisevorbereitung  Flug und Flugvorbereitung    Übergabe  Rückflug und Debriefing  •L  ieferung fallspezi-  fi  scher Unterlagen für  Riskassessment  •B  ereitstellung Reise-  papiere, sofern vor-  handen  •K  oordination aller  geeigneter Begleit-  personen  •  Stellen von mindestens  einem Begleiter mit  F  allkenntnis  •K  oordination mit der  Flughafenbehörde über  den vorgesehenen Zeit-  punkt der Zuführung /  Aufenthaltsort der rück-  zuführenden Person  •V  erfügbarkeit von  mindestens zwei aus-  gebildeten Begleiter  •B  ereitstellung von  Zahlungsmittel für die  Begleitpersonen  •M  eldung der Begleiter  unter Angabe der not-  wendigen Daten für die  Begleiterliste  •  Zuführung der rück-  zuführenden Person  zum Flughafen  •B  ereitstellung Arzt  •M  edizinische  Untersuchung  (sofern notwendig)  •V  orbereitungsgespräch  durch Sachbearbeiter  oder Teamleader  •  Information  Begleitteam  •  Führen des LOG  •  Abnahme Fesselung  •Ü  bergabe an Immigra-  tion / Vertreter der zu-  rückgeführten Person  •M  odalitäten für die  Übergabe festlegen  •B  estimmung Ansprech-  partner Rückmeldung  •W  eiterleitung  der Rückmeldung  an den Bund  •  Abschluss LOG  •  Ausfüllen Berichtblatt  •W  eiterleitung LOG  und Bericht  –A  uftraggeber  –Ö  rtlich zuständige  Flughafenbehörde  –VU  •  Durchführung Defusing