Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführung... (512.32)
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Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg

512.32 Ve r einbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung v on begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg (Aufgebotsvereinbarung) v om 10. April 2003 1) I. Zielsetzung Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat, gestützt auf die Empfehlungen im Schlussbericht zum Projekt Passagier 2 sowie die Anträge der paritätischen Arbeitsgruppe We gweisungsvollzug am 11. April 2002, verschiedene Massnahmen zur Harmonisierung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Mit der vorliegenden Vereinbarung streben die beteiligten Vollzugsbehör- den der Kantone sowie des Bundes gestützt auf Art. 22a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 2) das Ziel an, die Zusam- menarbeit und gegenseitige Amtshilfe beim Vollzug von Weg- und Auswei- sungen auf dem Luftweg zu optimieren. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, die Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie die Bestimmungen die- ser Vereinbarung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einheitlich anzu- wenden. 1) GS 27, 795 2) (ANAG; SR 142.20). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999.
512.32 II. Allgemeine Bestimmungen 1) Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung richtet sich an die für den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung und der Auslieferung zuständigen kantonalen Behörden sowie an die Bundesbehörden, welche die Kantone in diesem Aufgabenbereich unterstützen. 2 Sie gilt für alle begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg nach Art. 5 Abs. 3 bis 5. Art. 2 Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zur Steigerung der Effizienz und Sicherheit aller beteiligten Perso- nen bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg. 2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Verantwortlichkeit der beteiligten Behörden vom Zeitpunkt der Anmeldung einer begleiteten Rückführung bei der Abteilung Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) bis zur Rückkehr des Begleitteams in die Schweiz. Art. 3 Anwendbare Bestimmungen Begleitete Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen ausschliesslich un- ter Anwendung der von der KKJPD am 11. April 2002 verabschiedeten Vor- schriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg 2) . Art. 4 Definition der begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg Bei einer begleiteten Rückführung wird eine Person festgenommen und zwangsweise zum Flughafen geführt. Ist diese Person nicht bereit, die Schweiz selbstständig auf dem Luftweg zu verlassen, wird sie bis zur Ein- reise in den Ziel- oder den Transitstaat von Polizeiangehörigen begleitet, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind. 1) In der Vereinbarung wird soweit als möglich eine geschlechtsneutrale Formulierung verwendet. Wo dies nicht möglich ist, wird im Sinne einer besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. 2) Vgl. Schlussbericht zum Projekt Passagier 2 vom 25. Febr. 2002.

Art. 5 Definition der Vollzugslevels

1 Die Planung und Durchführung von Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen nach Vollzugslevels, mit welchen die Standards für zwangsweise Rückführungen im Einzelfall festgelegt werden. 2 Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 1 wird die Person zur Ausreise aufgefordert und von ihrem Domizil oder dem Ausschaffungsgefängnis zum Flughafen geführt. Flug und Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat erfol- gen selbstständig. 3 Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 2 wird die Person von mindes- tens zwei Begleitpersonen bis zur Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat begleitet und nötigenfalls leicht gefesselt. 4 Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 3 kommen die nach Art. 10 ff. der Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung. 5 Bei Rückführungen nach Vollzugslevel 4 wird die Person, die nicht mit einem Linienflug zurückgeführt werden kann, mit einem Sonderflug in den Tr ansit- oder den Zielstaat verbracht. Bei diesen Rückführungen kommen die nach Art. 10 ff. der Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung. Art. 6 Zuständigkeit 1 Jeder Kanton ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Asylgesetz sowie

Art. 12 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verpflichtet, die in seine Zuständigkeit fal- lenden Rückführungen von Ausländern vorzunehmen. Er führt diese in der Regel mit eigenen Begleitpersonen durch. 2 Jeder Kanton setzt für diese Aufgabe speziell ausgebildete Begleitperso- nen ein. 3 Ist ein Kanton aus personellen, logistischen, länderspezifischen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, eine Rückführung selbst vor- zunehmen, kann er nach Art. 8 Abs. 3, bzw. Art. 9 Abs. 3 einen anderen Kan- ton um Amtshilfe ersuchen. 512.32

III. Organisation Art. 7 Organisation 1 Die Aufgaben der Behörden von Bund und Kantonen bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg sind aus Anhang 1 dieser Vereinbarung er- sichtlich. 2 Die Aufgaben des Bundes werden von der Abteilung Vollzugsunterstüt- zung wahrgenommen. Art. 8 A ufgebot der Begleitorganisation 1 Mit der Anmeldung einer begleiteten Rückführung bei der Abteilung V ollzugsunterstützung gibt der Kanton die Anzahl Begleitpersonen bekannt, die er selbst für diese Rückführung zur Verfügung stellen kann. Die Abteilung V ollzugsunterstützung legt die Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen für die Rückführung auf dem Luftweg im Einzelfall fest. 2 Ist der Kanton nicht in der Lage, die erforderliche Anzahl Begleitper- sonen selbst zu stellen, ersucht er die Abteilung Vollzugsunterstützung um Benennung geeigneter Begleitpersonen anderer Kantone. 3 Die zuständige kantonale Behörde ersucht im Rahmen der Amtshilfe um Freistellung der erforderlichen Begleitpersonen und regelt die Modalitäten des Einsatzes bei der geplanten Rückführung. 4 Ist ein Aufgebot der zusätzlich erforderlichen Begleitpersonen möglich, meldet der zuständige Kanton der Abteilung Vollzugsunterstützung die Namen dieser ausserkantonalen Begleitpersonen. Ist ein Aufgebot nicht mög- lich, wird die geplante Rückführung durch den zuständigen Kanton annul- liert. 5 Muss eine eingeleitete Rückführung mangels Begleitpersonen annulliert werden, ist der zuständige Kanton gegenüber dem Bund und anderen an der Rückführung beteiligten Kantonen zum Ersatz der Aufwendungen verpflich- tet. Art. 9 Funktion und Bestimmung des Teamleaders 1 Alle Begleitpersonen des Teams sind während der Rückführung einem T eamleader unterstellt. Dieser rekrutiert sich aus den Begleitpersonen. 2 Bei begleiteten Rückführungen nach Vollzugslevel 4 wird zwingend ein T eamleader eingesetzt. Bei den übrigen Rückführungen wird aufgrund des Riskassessments der Abteilung Vollzugsunterstützung bei Bedarf ein Team- leader bestimmt. In jedem Fall muss ein Verantwortlicher als Ansprechperson bestimmt werden. 512.32
3 Der für die Rückführung zuständige Kanton stellt einen Teamleader oder bietet auf dem Weg der Amtshilfe einen solchen eines anderen Kantons auf. 4 Die Abteilung Vollzugsunterstützung kann in begründeten Ausnahme- fällen einen anderen Teamleader vorschlagen. Kommt keine Einigung über die Auswahl des Teamleaders zustande, wird eine geplante Rückführung durch die Abteilung Vollzugsunterstützung annulliert. 5 Bei Rückführungen mit Beteiligung mehrerer Kantone stellt der Kanton, der als erster den Sonderflug beantragt hat, den Teamleader. Ist er nicht in der Lage, den Teamleader zu stellen, wird dieser im Einvernehmen mit den ande- ren beteiligten Kantonen bestimmt. 6 Bei Uneinigkeit zwischen den Kantonen über die Auswahl des Team- leaders wird dieser unter Vermittlung durch die Abteilung Vollzugsunterstüt- zung bestimmt. Art. 10 V erzeichnis der Begleitpersonen und der kantonalen Aufgebotsstellen 1 Die Abteilung Vollzugsunterstützung führt ein Verzeichnis der kantona- len Aufgebotsstellen sowie aller Begleitpersonen und Teamleader der Kan- tone mit folgenden Angaben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht; b) Gültigkeitsdauer der Impfungen; c) Gültigkeitsdauer des Passes inkl. gültiger Visa; d) Begleiterfahrungen; e) Sprachkenntnisse; f) Abgeschlossene Ausbildung als Begleiter, eventuell als Teamleader; g) Besondere Fachkenntnisse. 2 Die Abteilung Vollzugsunterstützung aktualisiert dieses Verzeichnis zweimal jährlich aufgrund der Mutationsmeldungen der Kantone. Die Kan- tone werden von der Abteilung Vollzugsunterstützung jeweils per Ende Mai und Ende November aufgefordert, eine Überprüfung der bestehenden Daten v orzunehmen. IV. Finanzielle Abgeltungen, Rechnungswesen und Controlling Art. 11 Abgeltung der gegenseitigen Amtshilfe 1 Bei Amtshilfe innerhalb des eigenen Konkordats kommen die Konkor- datstarife pro Polizeiangehörigen und Einsatztag zur Anwendung. 512.32
2 Bei Amtshilfe ausserhalb des eigenen Konkordats entschädigt der zu- ständige Kanton das unterstützende Polizeikorps mit einer Pauschale von CHF 800.– pro Polizeiangehörigen und Einsatztag. 3 Die Kantone rechnen direkt untereinander ab. 4 Der Kanton rechnet mit dem Bund nach der geltenden Weisung des BFF über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikationskosten ab. 1) Art. 12 A usbildungspauschale 2) Der Bund vergütet den Kantonen eine Ausbildungspauschale von CHF 180.– pro Kursteilnehmenden und Ausbildungstag im Rahmen der Lehrgänge für Polizeibegleiter und Teamleader. Art. 13 P auschale für Zentrumsleistungen der Flughäfen 3) 1 Der für die Rückführung zuständige Kanton entschädigt die unterstüt- zende kantonale Behörde am Flughafen mit einer Pauschale für Zentrums- leistungen von CHF 250.– pro ausreisende Person. Bei Familien mit mehr als vier Personen beträgt die Pauschale maximal CHF 1000.–. 2 Die kantonale Flughafenbehörde stellt der Abteilung Vollzugsunterstüt- zung quartalsweise Rechnung für die erbrachten Zentrumsleistungen. 3 Die Pauschale für Zentrumsleistungen bei Rückführungen von ausländi- schen Personen ausserhalb des Asylbereichs ist vom Kanton zurückzuerstat- ten und wird durch den Bund zusammen mit den Kosten für das Flugticket in Rechnung gestellt. 4 Im Übrigen richtet sich die Ausrichtung der Entschädigung nach der gel- tenden Weisung des BFF über die Vergütung von Ausreise- und Vollzugskos- ten. 4) Art. 14 Controlling Das Controlling und die Berichterstattung über die Umsetzung der vorlie- genden Vereinbarung erfolgt im Rahmen des Verfahrens- und Vollzugscon- trollings (VVC) 5) . 1) Vgl. Weisung des BFF vom 1. März 2003 über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikations- k osten (Asyl 61.1.1). 2) Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Aug. 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung v on ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281). 3) Gestützt auf Art. 92 Abs. 3 AsylG vom 26. Aug. 1998 (SR 142.31). 4) Vgl. Fussnote 5 5) Controllinginstrumentarium der KKJPD und des EJPD 512.32
V. Rückführungen in besonderen Lagen Art. 15 Besondere Lage und Vorgehen 1 Müssen der Bund oder einzelne Kantone eine grosse Anzahl Personen innert kurzer Zeit ins Ausland zurückführen, so wird zur Rückführung dieser Personen eine Ad-hoc-Einsatzleitung gebildet. 2 Diese setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) ein Vertreter der betroffenen Kantone; b) ein Vertreter der zuständigen Flughafenpolizei; c) ein Vertreter des BFF. 3 Die Einberufung kann sowohl vom Bund als auch von den betroffenen Kantonen über die Abteilung Vollzugsunterstützung beantragt werden. 4 Die Ad-hoc-Einsatzleitung befindet über das Vorliegen einer besonderen Lage und bestimmt bei Bedarf die Mitglieder sowie die Leitung des Einsatz- stabes. 5 Der Ad-hoc-Einsatzstab kann a) kantonale Begleitpersonen nach Massgabe des Verteilschlüssels 1) aufbie- ten; b) gemischte Begleitteams mit privaten Unternehmen zusammenstellen; c) Sonderflüge planen. VI. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ve reinbarung können auch Begleitpersonen, die den obligatorischen Ausbil- dungskurs für Begleiter und Teamleader noch nicht besucht haben, eingesetzt werden. 2 Die Abteilung Vollzugsunterstützung erstellt nach Inkrafttreten dieser Ve reinbarung ein Verzeichnis aller aktiven Begleitpersonen. 1) Vgl. Art. 21 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Aug. 1999 (AsylV 1; SR 142.311). 512.32

Art. 17 Inkrafttreten und Anwendung

1 Die Vereinbarung tritt nach Zustimmung der KKJPD sowie des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) in Kraft. 2 Sie wird mit Wirkung ab 1. Juli 2003 angewendet. Art. 18 Abänderung und Aufhebung 1 Sämtliche Abänderungen und Anpassungen der Bestimmungen dieser Ve reinbarung bedürfen der Zustimmung der KKJPD sowie des EJPD. 2 Diese Vereinbarung kann unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündi- gungsfrist einseitig durch Beschluss der KKJPD oder durch das EJPD aufge- hoben werden. 512.32
Anhang A ufgaben von Bund, Kantonen und Flughafenbehörden Ve r einbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg 18. März 2003 Bund Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing 512.32 •R isikoanalyse Zielland •B estimmen der Reise- route (Routing) • Buchen der Flugtickets (Ticketing) • Chartern von Flug- zeugen • Hotelreservation für Begleiter •K ontakt mit Vertretung •B ereitstellung Reise- dokumente (für Rück- zuführenden) •V isabeschaffung Begleitpersonen •B ereitstellung Diplomatenpässe 1) , sofern sinnvoll • Check Riskassessment •G esamtkontrolle Be- gleitpersonen (Anzahl) •K oordination der kan- tonalen Begleiteraufge- bote gemäss Art. 9/10 des Reglements • Instruktion der Begleit- personen (Impfungen, spezielle Länderinfor- mationen, Sprachen) • Information der Flug- hafenbehörde • Abholen Reisedoku- mente für rückzufüh- rende Person •Ü bermittlung Reise- dokumente an swiss- REPAT / zuständige kantonale Behörde • Information der CH- Ve rtretung Ziel- und Tr ansitdestination via EDA •B estimmung Ansprech- partner vor Ort • Info über Ziel- flughafen / Begeben- heiten vor Ort •K oordination der Über- gabemodalitäten •E rstellen einer K ontaktliste bei V ollzugslevel 4 •S icherstellung der Präsenz der Vertretung – in jedem Fall bei V ollzugslevel 4 – bei Bedarf V ollzugslevel 2/3 •V ermittlung medizi- nischer Betreuung •N achführung VU-Dokumentation •N achführen Begleiterliste
512.32 Allgemeines: •B und: Führen der Begleiterliste • Kanton: Durchführen der Begleiterausbildung Flughafenbehörde Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing •V orbereitung Boden- organisation • Information beschaffen (Airline, Sitzplan, etc.) • Rückmeldung an Kanton • Materialauf- und -vorbereitung •K oordination Zuführung • Check Reisepapiere •T echnische Vorberei- tungen •T echnisches Briefing Begleitteam •K ontrolle der Reisefertigkeit •T ransportorganisation • Abschlusscheck der Fesselung durch Team- leader und Bodenver- antwortlichen • Rückmeldung gemäss bes. Absprache •A bholen Begleitteam auf dem Flugfeld •W iederaufbereitung Material • Betreuung Teamleader Kanton Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing •L ieferung fallspezi- fi scher Unterlagen für Riskassessment •B ereitstellung Reise- papiere, sofern vor- handen •K oordination aller geeigneter Begleit- personen • Stellen von mindestens einem Begleiter mit F allkenntnis •K oordination mit der Flughafenbehörde über den vorgesehenen Zeit- punkt der Zuführung / Aufenthaltsort der rück- zuführenden Person •V erfügbarkeit von mindestens zwei aus- gebildeten Begleiter •B ereitstellung von Zahlungsmittel für die Begleitpersonen •M eldung der Begleiter unter Angabe der not- wendigen Daten für die Begleiterliste • Zuführung der rück- zuführenden Person zum Flughafen •B ereitstellung Arzt •M edizinische Untersuchung (sofern notwendig) •V orbereitungsgespräch durch Sachbearbeiter oder Teamleader • Information Begleitteam • Führen des LOG • Abnahme Fesselung •Ü bergabe an Immigra- tion / Vertreter der zu- rückgeführten Person •M odalitäten für die Übergabe festlegen •B estimmung Ansprech- partner Rückmeldung •W eiterleitung der Rückmeldung an den Bund • Abschluss LOG • Ausfüllen Berichtblatt •W eiterleitung LOG und Bericht –A uftraggeber –Ö rtlich zuständige Flughafenbehörde –VU • Durchführung Defusing
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