Finanzreglement der Universität Zürich (415.112)
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Finanzreglement der Universität Zürich

1 Finanzreglement der Universität Zürich
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich (vom 16. November 2009)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschrif ten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006
5 und seiner Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht.
Delegation von
Zuständigkeiten

§ 2.

Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach geordnete Stelle n delegieren.
Ausführungs
-
reglement

§ 3.

7
1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausfüh rungsvorschriften zum Finanzrecht de r Universität. Dieses regelt ins besondere: a. die Planung und Berichterstattung, b. die Finanzkompetenzen, c. die Verwertung von geistigem Eigentum, d. die Beteiligungen.
2 Das Ausführungsreglemen t untersteht der Genehmigung durch den Universitätsrat.
2. Abschnitt: Rechnungswesen A. Allgemeines
Zuständigkeit

§ 4.

1 Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungs wesen aus.
2 Sie regelt die Buchführung und das interne K ontrollsystem.
Buchführung

§ 5.

Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan über führbar sein muss.
2
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich Anlage vermögen

§ 6.

1 Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuch
- haltung und eine Investitionsrechnung.
2 Investitionen bis Fr. 10 000 werd en der Erfolgsrechnung belastet. B. Kostenrechnung Kostenrechnung

§ 7.

1 Der Universitätsleitung oblie gt die Organisation der Kos
- tenrechnung.
2 Sie regelt die Erfassung von Er lösen und Kosten in den Organi
- sationseinheiten hinsichtlich der Kost enarten, Kostenst ellen sowie Kos
- tenträger. Sie orientiert sich dabe i an den geltenden gesamtschweizeri
- schen Richtlinien für Kostenrechnung en an universitären Hochschulen.
3 Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrech
- nung von Leistungen i nnerhalb der Universität. C. Revision Finanzaufsicht

§ 8.

Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle. Interne Revision

§ 9.

1 Die Universität führt für di e Kontrolle de r universitären Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungs- und Kontroll
- systems und des Risikomanagemen ts eine Interne Revision.
2 Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem Universitätsrat und ist administrativ der Univer sitätsleitung zugeord
- net.
3. Abschnitt: Einnahmen A. Einnahmen der Universität Einnahmearten

§ 10.

Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere zusammen aus: a. dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich, b. den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen Kantone, c. den Studien-, Prüfungs-, Benutz ungs- sowie Verwaltungsgebühren,
3 Finanzreglement der Universität Zürich
415.112 d. den Einnahmen aus Beteilig ungen, Lizenzen und Verkäufen, e. den Einnahmen aus Dienstleist ungen und Weiterbildung gemäss

§ 12,

f. den Forschungs- und Lehrbeit rägen, Zuwendungen und Erbschaf ten gemäss §
13.
Einnahmen
-
ausweis

§ 11.

1 Die konsolidierte Rechnung de r Universität weist die Ein nahmen aller Geschäftsfälle aus. Si e umfasst die Universitätsrechnung und die separate Rechnung.
2 Die Einnahmen der Universität gemäss §
10 lit. a–d werden in der Universitätsrechnung geführ t. Einnahmen gemäss §
10 lit. e und f wer den teilweise in der se paraten Rechnung geführt. Hierzu gelten die in

§ 12 und §

13 genannten Regelungen.
3 Für Projekte, die in der separa ten Rechnung enthalten sind, wird je eine eigene Proj ektrechnung geführt.
Dienst
-
leistungen und
Weiterbildung

§ 12.

1 Die Universität erbringt Dienstleistungen aufgrund von direkten Gesetzesaufträgen und im Auftrag Dritter, wenn sie im Zu sammenhang mit Fors chung und Lehre der Universität stehen.
2 Die Universität bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aka demische Weiterbildung an.
3 Die Einnahmen aus Weiterbildung und aus Dienstleistungen ohne direkten Gesetzesauftrag sowie au s entsprechenden Kooperationen können in der separaten Rechnung ge führt werden, wenn die Entschä digung gemäss §
15 kostendeckend ist.
4 Wenn Dienstleistungen, deren Einn ahmen in der Universitätsrech nung geführt werden, mit Ressourcen zulasten der separaten Rechnung erbracht werden, können die entsprechenden Kosten der separaten Rechnung erstattet werden.
5 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
Forschungs- und
Lehrbeiträge,
Zuwendungen
und Erbschaften

§ 13.

1 Als Forschungs- und Lehrbeiträ ge gelten projektbezogene Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungs weise Lehre.
2 Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Ver mächtnisse.
3 Erbschaften können von der Uni versität als eingesetzter Erbin angenommen werden.
4
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4 Forschungs- und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften sowie Einnahmen aus Forschungskoope rationen werden in der separa
- ten Rechnung geführt. Eine allfälli ge Verzinsung erfolgt gemäss §
28 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
6 oder ge
- stützt auf eine Vereinbarung zwis chen Universität und Finanzdirektion des Kantons Zürich.
5 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten. B. Zuständigkeiten, Kalkulat ion und Eigentum sverhältnisse Genehmigungs- und Melde pflicht

§ 14.

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1 Der Universitätsrat gen ehmigt Rechtsgeschäfte a. mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000, b. mit besonderen Bedingungen und Auflagen.
2 Die Universitätsleitung genehmig t die übrigen Rechtsgeschäfte, die den Einnahmen gemäss §
10 lit. d–f zugrunde liegen.
3 Forschungsbeiträge von Instituti onen der Forschungsförderung, die vom Universitätsrat anerkannt si nd und keine Rechte an den For
- schungsergebnissen beanspruchen, unt erstehen nicht der Genehmigungs
- pflicht. Sie sind bei Einnahmen v on insgesamt mehr als Fr. 3 000 000 dem Universitätsrat zur Kennt nisnahme zu unterbreiten.
4 Betrifft die Zuwendung oder Erbsch aft eine Liegenschaft, so holt die Universität vor deren Annahm e eine Stellungnahme der Finanz
- direktion ein. Kalkulation

§ 15.

1 Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Wei
- terbildung zu leistende Entschäd igung ist marktkonform und mindes
- tens kostendeckend anzusetzen. Da bei sind insbesondere zu berück
- sichtigen: a. alle direkten Kosten, wie
1. Lohn- und Sozialversi cherungskosten des beteiligten Personals,
2. Sachkosten,
3. Mehrwertsteuer,
4. Abgeltung bes onderer Risiken; b. indirekte Kosten (Overhead), wie
1. Raum und Infrastrukturkosten,
2. Administrationskosten.
2 Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Universitätsleitung Abwe ichungen genehmigen. Die Einnah
- men sind in diesen Fällen in de r Universitätsrechnung auszuweisen.
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Eigentums
-
verhältnisse

§ 16.

1 Güter, die durch Einnahmen gemäss §
10 lit. a–f finanziert werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertrag lich nichts anderes vorgesehen ist.
2 Für Erfindungen und urheberrecht lich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalverordn ung der Universität vom 5. Novem ber 1999
4 .
4. Abschnitt: Ausgaben A. Ausgabenkompetenzen
Ausgaben
-
kompetenzen

§ 17.

1 Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht jener des Regierungsrates , die der Universitätsleitung jener der Direk tionen.
2 Die Ausgabenkompetenz der Univer sitätsleitung richtet sich nach

§ 39 FCV

6 . B. Beteiligungen
Arten

§ 18.

Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss §
6 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
3 können unmittel bar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.
Zuständigkeit

§ 19.

1 Der Universitätsrat entscheide t über Beteiligungen, die bei Abschluss der entsprechenden Vere inbarung Fr. 500 000 übersteigen.
2 Die Universitätsleitung entschei det über alle a nderen Beteiligun gen und orientiert den Univer sitätsrat jähr lich darüber. C. Versicherung
Versicherung

§ 20.

1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.
2 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
6
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5. Abschnitt: Gewinnverwe ndung und Verlustdeckung A. Zuständigkeit Zuständigkeit

§ 21.

1 Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Ge
- schäftsbericht einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes der konsolidierten Rechnung vor.
2 Der Gewinn oder Verlust beeinf lusst zweckgebundene und freie Reserven der Universität.
3 Als zweckgebundene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte Projekte oder Ziele ausgegeben werden können.
4 Als freie Reserven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universi
- tären Zwecken im Sinne von §
2 UniG
3 oder zur Verlustdeckung ein
- gesetzt werden können. B. Gewinnverwendung und Verlustdec kung im Bereich der strate
- gischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung Strategische Forschungs förderung

§ 22.

1 Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweck
- gebundene Mittel zur Verfügung.
2 Die Projektleitung entscheidet über die im Rech nungsjahr bewil
- ligten Mittel. Diese sind zweckg ebunden zu verwenden. Eine Über
- tragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Pro
- jektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss §
21.
3 Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von der Uni
- versität, vorbehaltlich eines ents prechenden Gewinns oder einer ent
- sprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Reserve zu
- rückgestellt. Diese wird für künfti ge Forschungsförderungsvorhaben oder zur Deckung genehmigte r Projektverluste verwendet.
4 Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projekt
- abschluss einen negativen Saldo aufw eisen. Dieser be darf der Geneh
- migung durch die Un iversitätsleitung. Separate Rechnung

§ 23.

1 Verbleibt bei Projekten der se paraten Rechnung nach deren Beendigung ein Überschuss, wird di eser zur Deckung allfälliger Ver
- luste anderer Vorhaben der Projek tleitung verwendet. Vorbehalten bleiben anderslaut ende vertragliche Vereinbarungen.
7 Finanzreglement der Universität Zürich
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2 Ein darüber hinaus verbleibende r Überschuss kann von der Pro jektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss §
21 für universitäre Zw ecke im Sinne von §
2 UniG
3 verwen det oder als Reserve fü r zukünftige Projekte zu gewiesen we rden. Die Universitätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des Überschusses ihrer Ge nehmigung bedarf.
3 Die Projektrechnung darf zum Proj ektabschluss nur in Ausnahme fällen einen negativen Saldo aufwei sen. Wenn dieser nicht von der Pro jektleitung gedeckt werden kann, un terbreitet sie der Universitätslei tung einen mit den zuständigen Or ganisationseinheiten ausgearbeiteten Antrag zur Verlustdeckung zur Genehmigung.
6. Abschnitt: Zahlungsverkehr
Konti

§ 24.

Die Universitätsleitung entsch eidet über die Eröffnung und Schliessung von Bank- und Postkonti.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Übergangsbestimmungen
Bisherige
Weisungen

§ 25.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Wei sungen für die Haushaltsführ ung der Universität weiter.
Nicht kosten
-
deckende
Dienstleistun
-
gen und Weiter
-
bildungsange
-
bote in der
separaten Rech
-
nung

§ 26.

Einnahmen sowie allfällige Üb erschüsse und Verluste aus lau fenden Dienstleistungen und Weiter bildungsangeboten, die in der sepa raten Rechnung geführt, aber nicht kostendecke nd entschädigt werden, können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011 von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss §
11 Abs. 3 und §
23 gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der Universitätsrechnung abzubilden.
8
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich B. Inkrafttreten Inkrafttreten

§ 27.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
2 auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
1 OS 64, 875 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 2009.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.21 .
5 LS 611 .
6 LS 611.2 .
7 Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 ( OS 76, 174 ; ABl
2021-03-05
). In Kraft seit 1. Mai 2021.
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