Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (123.21)
CH - SO

Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien

GS 2013, 15
1 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) Vom 14. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Ei nführung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 195 4 1) und § 20 Absatz 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsra tes und der Verwal- tung (RVOG) vom 7. Februar 1999
2) beschliesst:

1. Organisation

§ 1 Geschäftskreis

1 Die Amtschreiberei umfasst: a) das Grundbuchamt; b) das Erbschaftsamt; c) das Betreibungsamt; d) das Konkursamt; e) das Handelsregisteramt.
2 Diese Verordnung regelt die Geschäftstätigkeit des Grundbuchamtes und des Erbschaftsamtes.

§ 2 Leitung der Amtschreiberei

1 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin steht der Amtschreiberei vor.
2 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin und der S tellvertreter oder die Stellvertreterin sind zur ausserordentlichen Stellv ertretung in allen Amts- chreibereien befugt.

§ 3 Register

1 Das Güterrechtsregister (Hauptregister, Personenve rzeichnis und Belege) sowie die Erklärungen über die Beibehaltung der Güt erverbindung (Art. 9e Abs. 1 Schlusstitel (SchlT) des Schweizerischen Ziv ilgesetzbuches (ZGB) vom

10. Dezember 1907

3) ) und die Unterstellung unter das neue Recht (Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB) werden bei der Amtschreiberei auf bewahrt.
1 ) BGS 211.1 .
2 ) BGS 122.111 .
3 ) SR 210 .
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2 Ausser den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Registern sind fol- gende Register zu führen: a) Register über die zur Aufbewahrung übergebenen l etztwilligen Verfügungen und der Mitteilungen nach § 18 Absatz 2 EG ZGB
1) : In diesem Register sind ferner alle von der Amtschreib erei selber beur- kundeten Verfügungen von Todes wegen und Eheverträg e zu ver- zeichnen sowie alle übrigen von der Amtschreiberei erstellten Ur- kunden, die güter- oder erbrechtliche Bedeutung hab en; b) Register der Bürgschaften; c) Register der Wechselproteste.

2. Die öffentliche Beurkundung

2.1. Form der Urkunde

§ 4 Urkunde

1 Urkunden sind schriftlich abzufassen. Die Schrift muss gut lesbar sein.
2 Durchstreichungen, Lücken, nicht allgemein gebräuc hliche Abkürzungen, Rasuren und Überschreibungen sind zu unterlassen.
3 Zur Erstellung der Urkunde soll nur Papier in geno rmten Formaten und in guter Qualität verwendet werden.

§ 5 Änderungen, Einschaltungen, Nachträge und Beri chtigungen

1 Änderungen und Einschaltungen sind am Rande oder a m Schluss anzu- bringen. Nachträge sind besonders zu unterzeichnen.
2 Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich er Schreib- und Rech- nungsfehler, die vom Amtschreiber oder von der Amts chreiberin selber richtiggestellt werden können. Den Parteien ist die Berichtigung schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Amtsstempel

1 Beim Abschluss der Beurkundung ist der Unterschrif t der Amtschreiberin oder des Amtschreibers ordnungshalber der Amtsstemp el beizufügen.

§ 7 Sprache

1 Die öffentliche Urkunde ist in der Regel in deutsc her Sprache zu verfas- sen. Ausnahmsweise kann sie auch in einer der übrig en Amtssprachen des Bundes verfasst werden.
2 Beglaubigungen können auch in anderen Sprachen erf olgen.

§ 7

bis * Elektronische Ausfertigung und Beglaubigung
1 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin kann elek tronische Ausferti- gungen der von ihm oder ihr errichteten öffentliche n Urkunden erstellen, wenn er oder sie im schweizerischen Register der Ur kundspersonen einge- tragen ist.
1 ) BGS 211.1 .
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2 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin sowie die zur Beglaubigung ermächtigten Angestellten der Amtschreibereien könn en die Überein- stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Ko pien mit den Origi- naldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unt erschriften elektro- nisch beglaubigen, wenn sie im schweizerischen Regi ster der Urkundsper- sonen eingetragen sind.
3 Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundes- recht.
4 Das Departement trägt die Personen gemäss Absätzen 1 und 2 in das schweizerische Register der Urkundspersonen ein und nimmt die erforder- lichen Mutationen vor.

2.2. Mitwirkende Personen

§ 8 Beurkundungsvoraussetzungen

1 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin prüft die Identität der Parteien und weiteren Mitwirkenden, wenn ihm oder ihr diese nicht persönlich be- kannt sind.
2 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin prüft, ob die Parteien und weiteren Mitwirkenden die zur öffentlichen Beurkund ung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

§ 9 Personenbezeichnung

1 In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie a llfälliger Zeugen und Zeuginnen, Vertreter und Vertreterinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen sowie Sachverständigen zu bezeichnen.
2 Die Personenbezeichnung der Parteien soll enthalte n: a)* bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornam en, das Geburts- datum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimator t oder die Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse so wie bei verhei- rateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebende n Personen den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen; b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und K ommanditgesell- schaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Ad resse und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma her- vorgeht, sowie die UID.

§ 10 Stumme, gehörlose oder blinde Partei

1 Ist eine Partei stumm, gehörlos, blind oder sonst in ihrer sinnlichen Wahr- nehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit beeinträch tigt, darf die öffent- liche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich der Amtschrei- ber oder die Amtschreiberin überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. In der öffentlichen Urk unde ist festzuhalten, wie der Inhalt der Urkunde der Partei zur Kenntnis gebracht wurde.
2 Nötigenfalls ist eine sachverständige Person beizu ziehen. Diese muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie bestätigt unters chriftlich auf der Ur- kunde, deren Inhalt nach bestem Wissen und Gewissen der Partei zur Kenntnis gebracht zu haben.
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2.3. Verschiedene Vorschriften

§ 11 Pläne

1 Pläne, die Bestandteile öffentlicher Urkunden bild en, sind zu datieren und von den Parteien und dem Amtschreiber oder der Amtschreiberin zu unterzeichnen.
2 Gehört ein Plan zu mehreren Urkunden, hat ihn der Amtschreiber oder die Amtschreiberin nur bei der Errichtung der erste n Urkunde zu unter- zeichnen.
3 Bei Mutationsplänen ist die Unterschrift der Amtsc hreiberin oder des Amtschreibers nicht erforderlich.

§ 12 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

1 Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültig keit der Zustimmung einer Behörde bedarf.
2 Beim Abschluss von Rechtsgeschäften auf der Amtsch reiberei von verbei- ständeten oder minderjährigen Personen ist die Stel lungnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, ob das Ges chäft ihre Zustim- mung oder die Mitwirkung einer Beiständin oder eine s Beistands benötigt.
3 Erforderliche Zustimmungen sind durch die Amtschre iberei einzuholen. Ausnahmsweise kann die Beibringung den Parteien übe rlassen werden.
4 Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigu ng hiervon vor der Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, ist deren Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen .

§ 13 Bedingte Rechtsgeschäfte

1 Ist ein Rechtsgeschäft, das der grundbuchlichen Be handlung bedarf, im Zeitpunkt der Beurkundung noch bedingt oder befrist et, so ist in der Ur- kunde zu vermerken, dass die Einschreibung im Tageb uch erst zu gesche- hen hat, wenn die Bedingung eingetreten oder die Fr ist abgelaufen ist.

§ 14 Grundstücke in andern Grundbuchkreisen

1 Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften über Rech te an Grundstü- cken, von denen sich einzelne in andern Grundbuchkr eisen des Kantons befinden, nimmt der Amtschreiber oder die Amtschrei berin von Amtes wegen die Eintragung bei den andern Grundbuchämtern vor.*

§ 15 Mehrere Urkunden

1 Werden mehrere Exemplare einer Urkunde errichtet, so ist in jeder die Anzahl der gleichzeitig erstellten Exemplare und de ren Empfänger anzu- geben.

§ 16 Aufbewahrung der Urkunden

1 Die Urkunden sind nach Geschäftsart geordnet und s icher aufzubewah- ren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden (§ 49 Kontrollen der beurkundeten Geschäfte). Sofern die sich auf die Beurkun- dung beziehenden Schriftstücke nicht bei der Origin alurkunde aufbewahrt werden, ist der Ort der Aufbewahrung mit der Belegn ummer auf der Ori- ginalurkunde anzugeben.
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3. Einzelne Amtschreibereigeschäfte

3.1. Handänderungsverträge

§ 17 Allgemeines

1 Die Urkunde enthält alle wesentlichen Vertragsbest andteile.

§ 18 Grundstücksbeschrieb

1 Handänderungsverträge haben einen vollständigen Gr undstücksbeschrieb nach Grundbuch zu enthalten. Bei Abparzellierungen zu öffentlichem Strassengebiet oder ähnlichen Geschäften genügt ein gekürzter Grund- stücksbeschrieb, ebenso für Vorverträge.

§ 19 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerk ungen

1 Die Kaufsparteien sind über die bestehenden Dienst barkeiten, Grundlas- ten, Vor- und Anmerkungen aufzuklären, sofern sie i hnen nicht schon hin- reichend bekannt sind.

§ 20 Kaufpreisangabe

1 Werden mehrere Grundstücke im gleichen Kaufvertrag veräussert, so hat der Vertrag neben der Gesamtkaufsumme auch den Kauf preis für die ein- zelnen Grundstücke zu enthalten.

§ 21 Pfandhaftung

1 Werden Grundpfandschulden von der erwerbenden Part ei nicht über- nommen, so ist diese im Handänderungsvertrag auf di e Fortdauer der Pfandhaftung hinzuweisen.
2 Wird im Handänderungsvertrag die Schuldpflicht für eine Forderung übernommen, für die ein auf dem Grundstück errichte ter Inhaber- oder Eigentümerschuldbrief als Pfand haftet, ist darauf hinzuwirken, dass die Gläubiger- und Schuldnerschaft am Schuldbrief auf d ie Erwerbspartei übertragen werden.

§ 22 Nutzen und Gefahr

1 Der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ist zu bestimmen.

§ 23 Mitverkauf von Beweglichkeiten

1 Werden mit der Liegenschaft Beweglichkeiten verkau ft, sind die Gegen- stände im Kauf oder einem besonderen Verzeichnis au fzuführen und der Preis hiefür auszuscheiden.
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3.2. Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte sowie

Vorverträge

§ 24 Begründung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkauf srechten sowie

Abschluss von Vorverträgen
1 Werden Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte begrü ndet, oder Vorver- träge abgeschlossen, ist darauf hinzuwirken, dass d ie spätere Abwicklung des Rechtsgeschäftes in der Urkunde genau umschrieb en ist.

§ 25 Behandlung von Vorkaufsrechten

1 Ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht vorgemerkt, so soll der Amtschreiber oder die Amtschreiberin darauf hinwirken, dass er o der sie im Kaufvertrag von der Verkaufspartei ermächtigt wird, die Anzeige nach Artikel 681a Absatz 1 ZGB
1) zu erlassen und eine allfällige Ausübungs- oder Ve rzichtser- klärung rechtsgültig entgegenzunehmen.
2 Wenn die Verkaufspartei nichts anderes verlangt, w as im Kaufvertrag festzuhalten ist, hat die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch erst nach unbenutztem Ablauf der gesetzlichen Ausübungsf rist oder nach Ein- treffen der Verzichtserklärung zu erfolgen.
3 Sofern die Verkaufspartei die Eintragungsbewilligu ng für die vorkaufsbe- rechtigte Partei nicht erteilt, so kann sie verlang en, dass die frühere Kaufs- partei als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wi rd, und zwar unbe- kümmert darum, ob die vorkaufsberechtigte Partei Kl age erhebt oder nicht.
4 Ist im Grundbuch ein Kaufs- oder limitiertes Vorka ufsrecht vorgemerkt und wird vom Grundstück eine Teilfläche verkauft, i st darauf hinzuwirken, dass sich Verkaufs- und Kaufspartei beziehungsweise vorkaufsberechtigte Partei über Umfang und weiteren Bestand des vorgeme rkten Rechtes ver- ständigen.
5 Wird ein Grundstück mit einem vorkaufsbelasteten G rundstück vereinigt, ist ebenfalls eine Regelung der Vormerkung anzustre ben. Ist eine Verein- barung nicht möglich, so ist die Vereinigung trotzd em vorzunehmen. Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorkaufsr echt bloss auf die bishe- rige Fläche bezieht. Im Grundbuch ist der flächenmä ssige Umfang des vor- gemerkten Rechtes zu umschreiben.

3.3. Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandverträge

§ 26 Näherbau- und andere Rechte

1 Bei der Begründung von Näherbau- und anderen Recht en, die eine Auf- hebung oder Abänderung von gesetzlichen Eigentumsbe schränkungen darstellen, ist auf den Vorbehalt des öffentlichen Rechts hinzuweisen.
1 ) SR 210 .
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§ 27 Anzeigepflicht nach Art. 743 ZGB

1 Wenn bei Parzellierungen das Verfahren nach Artike l 743 ZGB
1) durchge- führt werden muss, ist in der Urkunde zu bestimmen, welche Anzeigen zu erlassen sind.

§ 28 Pfandverträge

1 Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes sind vo m Schuldner oder von der Schuldnerin und vom Eigentümer oder von der Eig entümerin des zu verpfändenden Grundstücks zu unterzeichnen.

3.4. Erbschaftsinventare

§ 29 Kontrolle

1 Die vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindep räsidentin erhal- tenen Inventare und Vermögenslosigkeitsbescheinigun gen sind mit dem Verzeichnis des Zivilstandsamtes zu vergleichen. De r Gemeindepräsident und die Gemeindepräsidentin sind nötigenfalls zur E rfüllung ihrer Pflich- ten anzuhalten.

§ 30 Vertretung von Erben

1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin , der oder die das Erbschaftsinventar aufgenommen hat, kann keinen Erb en und keine Erbin vertreten.

§ 31 Erbenverzeichnis

1 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat das E rbenverzeichnis an- hand zivilstandsamtlicher Ausweise zu überprüfen un d nötigenfalls zu ergänzen.

§ 32 Feststellung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträ-

gen
1 Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat nach Möglichkeit abzuklä- ren, ob der Erblasser oder die Erblasserin eine Ver fügung von Todes wegen oder einen Ehevertrag hinterlassen hat.

§ 33 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen

1 Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge sind d en Erben und Er- binnen nach dem Tode der Erblasserin oder des Erbla ssers in der Regel mit der Einladung, spätestens aber an der Inventarsverh andlung durch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin zu eröffnen. S ofern die Erben und Erbinnen nicht darauf verzichten, ist ihnen eine Ko pie der Verfügung be- ziehungsweise des Ehevertrages auszuhändigen.
1 ) SR 210 .
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2 Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist und kein Inventar errichtet wird, ist diese den Erben und Erbinnen un verzüglich schriftlich zu eröffnen; nötigenfalls sind die Erben und Erbinnen zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Erben und Erbinnen sind darauf aufm erksam zu machen, dass sie ein Inventar verlangen können. Über die mü ndliche Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Akten sind den Vermö genslosigkeitsbe- scheinigungen beizuheften.

§ 34 Erbenbescheinigung

1 Enthält die Verfügung von Todes wegen eine Erbeins etzung und wird die Berechtigung der eingesetzten Erben und Erbinnen ni cht innert Monats- frist bestritten, stellt der Amtschreiber oder die Amtschreiberin auf Ver- langen der eingesetzten Erben und Erbinnen eine Erb enbescheinigung aus. Sind keine eingesetzten Erben und Erbinnen vorhande n, so können die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf begründetes Ges uch hin die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung verlangen, ebenso wen n neben ihnen noch eingesetzte Erben oder Erbinnen vorhanden sind.
2 In der Bescheinigung ist ihr Zweck anzugeben. Allg emein gehaltene Er- benbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden.

§ 35 Aufnahme der Aktiven und Passiven

1 Die Aufnahme der Aktiven im Inventar hat in der Re gel nach der im Pro- tokoll erzeigten Reihenfolge zu geschehen.
2 Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit volls tändigem Grundstücks- beschrieb und mit der Schätzung des Gemeindepräside nten oder der Ge- meindepräsidentin aufzunehmen. Gegebenenfalls ist a nzugeben, ob die Grundstücke vor oder während der Ehe erworben worde n sind. Bei jedem Grundstück ist der Erwerbsgrund anzugeben.
3 Im Anschluss an die Grundstücke sind die beweglich en Gegenstände der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes a ufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Als- dann sind Barschaft, Wertpapiere, Forderungen, Bete iligungen und die übrigen Aktiven aufzunehmen.
4 Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können au ch in einem Ver- zeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Be standteil beizuheften ist.
5 Unterliegen Vermögenswerte einer Nutzniessung, ist der Kapitalwert der Nutzniessung zu errechnen. Dabei ist der vom Oberge richt festgesetzte Zinsfuss anzuwenden.
6 Die Passiven sind gegliedert nach Grundpfandschuld en, laufenden Schul- den (inkl. Forderungen nach Art. 334 ZGB
1) ), Todesfallkosten, Bürgschafts- schulden und Garantieverpflichtungen aufzunehmen.
7 Die gesamten Aktiven und Passiven sind Wert Todest ag aufzurechnen.

§ 36 Bilanz

1 Das inventarisierte Reinvermögen ist mittels einer Bilanz festzustellen.
1 ) SR 210 .
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§ 37 Aufnahme von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen

1 Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind i hrem wesentlichen Inhalt nach in das Inventar aufzunehmen.

§ 38 Güterausscheidung

1 Wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht, ist eine Güteraus- scheidung vorzunehmen. Dazu hat der Amtschreiber od er die Amtschrei- berin den Güterstand festzustellen.
2 Besteht bei altrechtlichen Güterständen Einbringen oder Sondergut nur in unbedeutendem Umfang, kann auf ihre Ausscheidung verzichtet wer- den.
3 Wird die Erbschaft vorderhand ungeteilt übernommen , so ist darauf hin- zuwirken, dass die Güterausscheidung dennoch vorgen ommen wird. Bei der Güterausscheidung sind die Todesfallkosten und Vorempfänge nicht in Anschlag zu bringen, sofern die Parteien nichts and eres vereinbaren. Die Todesfallkosten sind vom Rücklass der Erblasserin o der des Erblassers in Abzug zu bringen.

§ 39 Inhalt des Teilungsvertrages

1 Der Teilungsvertrag soll in der Regel die Verfügun g über sämtliche Akti- ven und Passiven enthalten. Wird nicht der gesamte Nachlass geteilt, muss aus dem Teilungsvertrag ersichtlich sein, was im Ge samteigentum der Er- ben und Erbinnen verbleibt.
2 Wird nicht der Todestag als Teilungstag angenommen , ist eine neue Mas- se zu bilden.
3 Die genaue rechnerische Darstellung kann dem Amtsc hreiber oder der Amtschreiberin überlassen und von diesem in einem N achtrag verurkundet werden, ohne dass eine Mitwirkung der Parteien notw endig ist. Sofern die Erben und Erbinnen nicht darauf verzichten, ist ihn en vom Nachtrag Kenntnis zu geben.

§ 40 Amtliche Liquidation

1 Die Veräusserung von Grundstücken der Erblasserin oder des Erblassers hat durch Versteigerung zu erfolgen, sofern nicht a lle Erben und Erbinnen einem Freihandverkauf zustimmen. Die Liquidation de s übrigen Vermö- gens erfolgt nach Ermessen der Amtschreiberin oder des Amtschreibers.

3.5. Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und

andere Urkunden

§ 41 Herausgabe von Testamenten und Vorsorgeaufträ gen

1 Wenn der Testator oder die Testatorin das Testamen t oder die auftrag- gebende Person den Vorsorgeauftrag herausverlangt, ist diese Urkunde auszuhändigen. Der Erhalt ist zu bescheinigen und d ie Bescheinigung an- stelle der entfernten Urkunde einzuheften.

§ 42 Beschlüsse

1 Bei Beurkundung von Beschlüssen hat der Amtschreib er oder die Amts- chreiberin der Versammlung persönlich beizuwohnen u nd ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen.
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2 Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der V ersammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses.
3 Auf Verlangen müssen Anträge ausdrücklich im Proto koll erwähnt wer- den. Das Protokoll ist durch die Vorsitzende oder d en Vorsitzenden, den Protokollführer oder die Protokollführerin sowie du rch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin zu unterzeichnen.

§ 43 Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz

1 Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über das Vermögen einer be- vormundeten oder verbeiständeten Person erfolgt auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch den Amts chreiber oder die Amtschreiberin.

§ 44 Wechselproteste

1 Abschriften von Wechselprotesten sind geordnet und sicher aufzubewah- ren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden.

§ 45 Feststellung von Zuständen und Vorgängen

1 Zustände und Vorgänge dürfen vom Amtschreiber oder von der Amts- chreiberin nur aufgrund der von diesen gemachten Wa hrnehmungen be- urkundet werden. Der Amtschreiber oder die Amtschre iberin hat eine ge- naue Beschreibung des wahrgenommenen Zustandes oder Vorganges ab- zufassen und dabei zu erwähnen, wer zur Feststellun g aufgefordert hat.

3.6. Öffentliche Versteigerung

§ 46 Versteigerungsbedingungen

1 Der Steigerungsleiter oder die Steigerungsleiterin hat zusammen mit der versteigernden Person die Versteigerungsbedingungen aufzustellen.
2 Wird Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung der Richterin oder des Richters zur Versteigerung gebracht und sind die Ve rsteigerungsbedin- gungen nicht durch den Richter oder die Richterin f estgelegt, sind die ver- steigernden Personen an den Richter oder die Richte rin zurückzuweisen, wenn keine Einigung möglich ist.

§ 47 Höchstpreisvorschriften

1 Dort wo Höchstpreisvorschriften bestehen und mehre re den Höchstpreis bieten, hat, sofern die Versteigerungsbedingungen n ichts anderes bestim- men, das Los zu entscheiden.
2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende gesetzliche V orschriften.

§ 48 Gebot in fremdem Namen

1 Bieter oder Bieterinnen in fremdem Namen haben sic h durch Vollmacht vor Abgabe des Gebots auszuweisen. Der Vollmachtgeb er oder die Voll- machtgeberin ist vom Steigerungsleiter oder von der Steigerungsleiterin bekanntzugeben.
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4. Kontrollen

§ 49 Kontrollen der beurkundeten Geschäfte

1 Beurkundete Geschäfte sind in den entsprechenden G eschäftskontrollen unter einer Ordnungsnummer einzutragen. Es sind fol gende Kontrollen zu führen: a) Kaufskontrolle: In ihr sind alle Kauf-, Tausch- und Schenkungsver- träge über Grundstücke aufzunehmen, ferner alle Ver träge über die Auflösung von Gesamt- und Miteigentum, sofern nur G rundstücke in Frage stehen; b) Grundpfandkontrolle: In ihr sind alle Grundpfand verträge zu ver- zeichnen; c) Kontrolle der Dienstbarkeitsverträge und der übr igen dinglichen Rechtsgeschäfte: In ihr sind alle durch die Amtschr eiberei beurkun- deten Verträge über Dienstbarkeiten und Grundlasten , Liegenschaf- tenvereinigungen und Parzellierungen sowie Vorvertr äge und der- gleichen zu verzeichnen; d) Inventarkontrolle: In ihr sind alle Inventare un d Erbteilungen - so- fern es sich nicht um blosse Teilungen von Liegensc haften handelt - aufzunehmen; e) Kontrolle der notariellen Urkunden: In ihr sind folgende vom Amts- chreiber oder von der Amtschreiberin errichteten Ur kunden aufzu- nehmen:

1. die Verfügungen von Todes wegen;

2. alle übrigen öffentlichen Urkunden, wie Ehevertr äge, Ver-

pfründungsverträge, soweit es sich nicht um Erbeins etzungen handelt und Beurkundungen aus dem Gesellschaftsrech t. f) Kontrolle der freiwilligen Steigerungen; g) Kontrolle der Vorsorgeaufträge: In ihr sind alle Vorsorgeaufträge zu verzeichnen.

5. Beschwerdeführung

§ 50 Beschwerde an das Obergericht

1 Gegen eine Verfügung der Amtschreiberei kann inner t 10 Tagen seit Zu- stellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden .
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbeha lt abweichender Vor- schriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen de s Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. Nov ember 1970
1) über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
3 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn eine Besch werdemöglichkeit aufgrund eidgenössischen Rechts vorgesehen ist oder wenn der Weg der gerichtlichen Klage beschritten werden muss.
1 ) BGS 124.11 .
12 RRB Nr. 2013/833 vom 14. Mai 2013. Die Einspruchsfrist ist am 26. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 9. August 2013.
13 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.10.2014 01.04.2015 § 9 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45

20.1 0.2014 01.04.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014, 45

19.10.2015 01.01.2016 § 7

bis eingefügt GS 2015, 49
14 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 7

bis

19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49

§ 9 Abs. 2 , a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45

§ 14 Abs. 1 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45

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