Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Z... (182.21)
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Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Geschäftsordnung des Sy nodalrates (GeschO SyR)
182.21 Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) (vom 1. Juli 2019)
1 Der Synodalrat beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben im Allgemeinen A. Amt, Ressorts und Bereiche
Konstituierung
und Amtsantritt

§ 1.

1 Der Synodalrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge wählt werden.
2 Er versammelt sich nach der Gesa mterneuerung auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist folgenden Woche zur kons tituierenden Sitzung. Nach der Konstituie rung treten die einzelnen Mitglieder ihr Amt an, während dieses auf den gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder ende t. Eine Neukonsti tuierung während der Amtsdauer ist möglich.
Ressorts und
Bereiche

§ 2.

1 Der Synodalrat fass t die ihm obliegenden Aufgabengebiete zu folgenden neun Ressorts zusammen. Die Ressorts umfassen die nach stehenden Bereiche: a. Ressort Präsidiales: Bereic he Präsidiales, Kommunikation, b. Ressort Seelsorge Gesundheitsw esen und Inklusion: Bereich Seel sorge Gesundheitswes en und Inklusion, c. Ressort Seelsorge Jugend und junge Erwachsene: Bereiche Seelsorge Jugend und junge Erwachse ne, Religions pädagogik, d. Ressort Migrantenseelsorge: Bereich Migrantenseelsorge, e. Ressort Ökumenische Seelsorge: Bereich Ökumenische Seelsorge, f. Ressort Soziales und Ökologie: Bereich Soz iales und Ökologie, g. Ressort Bildung und Kultur : Bereich Bildung und Kultur, h. Ressort Finanzen und Infrastruktur: Bereiche Finanzen, Liegen schaften, ICT, i. Ressort Personal: Bereich Personal.
2
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2 Anlässlich der Konstituierung be schliesst der Sy nodalrat über die Zuteilung der Ressorts und ihrer Aufgaben auf die einzelnen Mitglie
- der als deren Ressortleiterinnen und Ressortleiter und bestimmt die Stellvertretungen.
3 Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter verantwortet Geschäfte im Synodalrat aus ihrem oder sein em Ressort. Kommt ein Geschäft vor die Synode, vertritt dieses in der R egel die Ressortleiterin oder der Res
- sortleiter des betreffenden Ressorts.
4 Die Präsidentin oder der Präsid ent übernimmt das Ressort Präsi
- diales. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsiden
- tin oder den Präsidenten. Einvernehm liche interne Zusammen arbeit mit dem Generalvikariat in den Bereichen

§ 3.

1 Die Rahmenvereinbarung vom 18. April / 3. Mai 2019 betref
- fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper
- schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss §
2 Abs. 1 fest, in denen einvernehmlich mit den innerkirchlichen Organen zusammengearbeitet wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigramm «Integrierte Organi
- sation Generalvikariat und Synodalr at» abgebildet (Anhang 1*).
2 Die Bereiche gemäss §
2 Abs. 1 werden in Bereichsorganigrammen dargestellt (Anhänge 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die Organisationsstrukturen der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa
- tionseinheiten wie Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs
- stellen wieder.
3 Ein Funktionendiagramm zeigt di e Zuständigkeiten und Aufgaben von Personen und Gremien im Rahm en der internen Zusammenarbeit mit dem Generalvik ariat (Anhang 3).
4 Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram
- men und dem Funktionendiagramm (Anhä nge 1 bis 3) entscheidet der Synodalrat auf Antrag einer Ressortle iterin oder eines Ressortleiters.
6 Strategische, fachliche und personelle Führung in den Bereichen

§ 4.

1 Die strategische Führung wird in jedem Bereich von einem Leitungsgremium wahrgenommen, de ssen Vorsitz jeweils die zustän
- dige Ressortleiterin oder der zuständige Ressortleiter innehat. Im Üb
- rigen konstituiert sich das Leitung sgremium selbst. Die fachliche und personelle Führung in den Bereichen obliegt den Bereichsleitenden des Synodalrates oder de s Generalvikariats.
6 * Die Anhänge 1–3 werden nicht in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) auf
- genommen. Sie sind erhältlich bei: Katholische Kirche im Kanton Zürich, Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, Telefon 044 266 12 12, E-Mail synodalrat@zhkath.ch
3 Geschäftsordnung des Sy nodalrates (GeschO SyR)
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2 Ständigen Einsitz in die Leitung sgremien nehmen die jeweils zu ständigen Ressortleiterinnen und Re ssortleiter des Synodalrates, die Bereichsleitenden des Synodalrat es und, bei Bereichen mit Fachver antwortung beim Genera lvikar, der Generalvikar oder die zuständigen Bereichsleitenden des Ge neralvikariats. Letztere sind berechtigt, bei Be reichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar Themen auf die Trak tandenliste des Leitungsg remiums zu setzen. Bei Themen der Dienststel len nehmen zudem die zuständigen Dienststellenleitenden Einsitz.
3 In den Bereichen mit Fachverantwor tung beim Generalvikar nimmt der Generalvikar oder die oder der Bereichsle itende des Generalvika riats die fachliche und personelle F ührung im Leitung sgremium wahr. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Synodalrates in seiner Funk tion als Arbeitgeber aller Angestellten der Körperschaft bleiben in allen Fällen vorbehalten.
4 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Synodalrat nehmen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter und die Bereichsleitenden des Synodalrates die fachliche und perso nelle Führung im Leitungsgremium wahr. Der Generalvikar oder die Bereichsleit enden des Generalvika riats nehmen nur bei Bedarf im Le itungsgremium Eins itz. Die Ressort leiterinnen und Ressortleiter bestimmen, ob ein solcher Bedarf besteht.
5 Die Führung betreffe nd Organisation, Fina nzen und Administra tion wird in allen Bereichen von den Ressortleite rinnen und Ressort leitern sowie den Bereichsleitende n des Synodalrates wahrgenommen.
Entscheid
-
findung in den
Leitungs
-
gremien

§ 5.

1 Die Entscheide in den Leitung sgremien werden einvernehm lich gefällt. Es gibt ke ine Mehrheitsentscheide.
2 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, werden der Ge neralvikar und die Präsidentin ode r der Präsident des Synodalrates an die nächste Sitzung des Leitungsgremiums eingeladen. Diese beiden Per sonen treffen einen ei nvernehmlichen Entsch eid für das Leitungsgre mium. Sollten auch sie zu keinem ei nvernehmlichen En tscheid gelangen, entscheidet der Synodalrat auf Antr ag der Ressortleiterin oder des Res sortleiters abschliessend.
3 Bei Entscheiden in den Bereic hen mit Fachverantwortung beim Synodalrat gemäss §
4 Abs. 4, die ohne Mitw irkung des Generalvikars oder der Bereichsleitenden des Ge neralvikariats zu stande gekommen sind, da der Bedarf an deren Eins itz im Leitungsgremium nicht gegeben war, wird keine Einverne hmlichkeit vorausgesetzt.
Neue
Amtsdauer

§ 6.

Die Mitglieder des Synodalrates geben der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode spätestens sechs Monate vor deren Konstituierung bekannt, ob si e für die neue Amtsdauer wieder kandidieren.
4
182.21 Geschäftsordnung des Syno dalrates (GeschO SyR) Vorzeitiger Amtsrücktritt

§ 7.

Die Mitglieder des Synodalrates teilen ihren vorzeitigen Rück
- tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück
- trittstermin der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode mit. B. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde Legislatur schwerpunkte

§ 8.

1 Zu Beginn einer Amts dauer legt der Synodalrat in Zusam
- menarbeit mit dem Generalvikar di e Legislaturschw erpunkte fest. Sie geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.
2 Vor Ende der Amtsdauer überprü ft der Synodalrat die Umsetzung der Legislaturschwerpunkte. Sitzungs teilnahme

§ 9.

1 Die Mitglieder des Sy nodalrates sind verpflichtet, an allen Sit
- zungen des Synodalrates un d der Synode teilzunehmen.
2 Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.
3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera
- tende Stimme an den Sitzun gen des Synodalrates teil.
4 Im Einverständnis mit der Präs identin oder dem Präsidenten kön
- nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei
- tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teilnehmen. Korrespondenz an die Mitglieder

§ 10.

Die Korrespondenzadresse des Synodalrates und seiner Mit
- glieder ist die Kanzlei. Die Mitglieder des Synodalrates stellen der Kanz
- lei die Originale der Korresponde nz in amtlichen Angelegenheiten zwecks Erfassung in de r Geschäftskontrolle zu. Kompetenzen

§ 11.

1 Der Synodalrat ist für sämtliche Angelegenheiten zustän
- dig, die nicht durch diesen Erlass oder durch übergeordnetes Recht aus
- drücklich einer anderen Organisationseinheit übertragen worden sind.
2 Er kann seine Zuständigkeit delegieren. C. Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten Leitung

§ 12.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Synodalrates.
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Präsidial
-
verfügungen

§ 13.

Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, prozesslei tende Entscheide zu treffen und drin gliche Geschäfte durch Präsidial verfügungen zu erledigen. Ihre oder seine Entscheide werden im Proto koll der nächsten Sitzung vermerkt.
Ablehnung von
aussichtslosen
Gesuchen um
finanzielle
Unterstützung

§ 14.

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann offensichtlich aus sichtslose Gesuche um eine finanzie lle Unterstützung mittels von der Ge neralsekretärin oder vom Generalsekretär mitunterzeichnete Schreiben ablehnen, ohne dass diese Gesuche als Geschäfte für die Sitzungen trak tandiert werden.
2 Sie oder er informiert über die Ablehnungsschreiben gemäss §
26 zuhanden des Protokolls an der nächstmöglichen Sitzung.
Aufsicht

§ 15.

Die Präsidentin oder der Präsiden t übt die Aufsicht über die Verwaltung aus.
2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Sitzungen

§ 16.

Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi dentin oder seines Präsidenten ode r auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates statt.
Einladung und
Traktanden

§ 17.

1 Jedes Mitglied ist berechtigt , bei der Präsid entin oder beim Präsidenten rechtzeitig die Aufnahme eines Geschäftes aus dem eigenen Ressort auf die Traktandenliste zu verlangen. Eilige Tr aktanden können nur mit Zustimmung der Präsidenti n oder des Präsidenten in die Trak tandenliste aufg enommen werden.
2 Die Einladung mit der Traktandenliste, den dazugehörigen Anträ gen und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mit gliedern und dem Generalv ikar in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung elektronisch zugestellt. Auf allfällige zusätzliche in der Kanzlei verfügbare Unterlagen wird in der Einladung beim entsprechenden Traktandum hingewiesen.
3 Stimmt die Mehrheit der Mitgli eder des Synodalr ates zu, können auch Geschäfte behandelt werden, di e nicht auf der Traktandenliste ste hen, oder die Reihenfolge der Be handlung der Gesc häfte kann abgeän dert werden.
Beratung der
Geschäfte

§ 18.

1 Die an der Sitzung zu beschlie ssenden Geschäfte werden auf Vorschlag der zuständigen Ressortleit erin oder des zuständigen Ressort leiters A- oder B-Geschäften zugewies en. Über die defi nitive Zuweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
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2 Bei den A-Geschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte von grosser Tragweite mit hohem Er messensspielraum sowie um alle im Budget nicht enthaltenen neue n einmaligen Ausgaben der Kosten
- stellen 8651 (nicht budgetierte, ei nmalige Beiträge Synodalrat) und 8652 (nicht budgetierte, einm alige Beiträge Synode).
3 Bei den B-Geschäften handelt es si ch um Geschäfte, die nicht als A-Geschäfte gemäss Abs. 2 zu trakta ndieren sind. Insbesondere sind dies: a. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über Fr.
50 000 gemäss §
38 Abs. 1, b. Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 5000 aufgrund neuer einma
- liger Ausgaben für einen bestimmten Zweck, c. sämtliche Ausgaben der Kost enstelle 1640 (Auslandhilfe), d. Geschäfte, die von Ko mmissionen gemäss §
32 vorberaten wurden oder die gemäss eindeutigen gesetz lichen Vorgaben zu beschliessen sind.
4 A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den dazugehörigen Anträgen verabschiedet , sofern von den Sitzungsteilneh
- menden gemäss §
9 Abs. 1 und 2 keine Diskussi on verlangt wird. Bei Dis
- kussionen äussert sich zuerst die Re ssortleiterin oder de r Ressortleiter. Danach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt. Stimmabgabe

§ 19.

1 Die Stimmabgabe erfolgt offen.
2 Alle anwesenden Mitglieder sind zu r Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die St imme der Präsiden tin oder des Prä
- sidenten den Stichentscheid. Beschluss fähigkeit

§ 20.

Der Synodalrat ist beschlussfäh ig, wenn die Mehrheit der Mit
- glieder anwesend ist. Beschluss fassung

§ 21.

Die Präsidentin oder der Präsid ent legt die Abstimmungsord
- nung fest; wird diese beanstandet, en tscheidet der Synodalrat. Über Ord
- nungsanträge wird sofort abgestimmt. Kollegialität

§ 22.

1 Der Synodalrat trifft seine Ents cheide als Ko llegium. Vor
- behalten bleiben die Präsid ialverfügungen gemäss §
13 und die Ableh
- nungsschreiben gemäss §
14. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.
2 Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal
- tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.
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Ausstand

§ 23.

1 Die Mitglieder des Synodalrates , die Generals ekretärin oder der Generalsekretär und der Generalv ikar treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befa ngen erscheinen, insbesondere: a. in der Sache ein persönliches oder berufliches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit ten Grade verwandt oder verschwä gert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin desannahme verbunden sind, c. Vertreter einer Partei sind oder fü r eine Partei in der gleichen Sa che tätig waren.
2 Die Mitglieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Be schlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen ge leiteten Ressorts vor dem Sy nodalrat angefochten werden.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet der Synodalrat unter Aus schluss des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand wird im Protokoll fest gehalten.
Schweigepflicht

§ 24.

1 Die Mitglieder des Synodalr ates sind über die Verhandlun gen des Synodalrates zur Vers chwiegenheit verpflichtet.
2 An der Sitzung teilnehmende Gä ste werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf die Schweigepflicht hingewiesen.
Einfragen

§ 25.

1 Mit schriftlichen Einfragen hol en die Ressortleiterinnen und Ressortleiter Meinungsäusserungen des Synodalrates zu Geschäften ein, die noch nicht entscheidungsreif sind . Sie werden in der Regel mit Ja oder Nein beantwortet.
2 Einfragen werden im Protokoll festgehalten.
Mitteilungen
zuhanden des
Protokolls

§ 26.

Die Mitglieder des Synodalrates, der Ge neralvikar und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich zuhanden des Protokolls bis späteste ns am Abend vor der Sitzung über Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich, die von allgemeinem Interesse sind.
Zirkular
-
beschlüsse

§ 27.

Ausnahmsweise können Beschl üsse auf dem Zirkularweg ge fasst werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.
Minderheiten

§ 28.

Eine Minderheit des Synodalrates ist berechtigt, ihre Stimm abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro tokoll vermerken zu lassen.
8
182.21 Geschäftsordnung des Syno dalrates (GeschO SyR) Protokoll

§ 29.

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das alle Ge
- schäfte mit den dazugehörenden Erw ägungen und Beschlüssen enthält.
2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht protokolliert.
3 Für jede Sitzung wird eine Pr otokollreferentin oder ein Protokoll
- referent bestimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh
- migung erfolgt in der Re gel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor
- liegen des ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten Sitzung vermerkt. Mitteilung von Beschlüssen des Synodalrates

§ 30.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete Protokollauszüge oder be sondere Mitteilungen.
2 Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates. Öffentlichkeits prinzip

§ 31.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär veröffent
- licht die Beschlüsse gemäss dem kantonalen Ge setz über die Informa
- tion und den Datenschutz
2 .
3. Abschnitt: Kommissionen, Di enststellen und Vertretungen des Synodalrates Beratende Kommissionen

§ 32.

1 Der Synodalrat oder die Le itungsgremien können zur Vor
- bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei
- chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen, in die externe Fachpersonen beru fen werden können. Der Synodalrat oder die Leitungsgre mien umschreiben je weils deren Auftrag.
2 Den Vorsitz in den Kommissionen des Synodalrates führt ein Mit
- glied des Synodalrates. Den Vorsitz in den Kommissionen der Leitungs
- gremien führt ein Mitgli ed des Leitungsgremiums.
3 Beratende Kommissionen legen das Ergebnis ihrer Arbeit schrift
- lich dem vorsitzenden Mi tglied des Synodalrates oder des Leitungsgre
- miums vor. Kommissionen mit Entschei dungs- befugnissen

§ 33.

1 Der Synodalrat kann ihm unte rstellte Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bestellen. Den Kommissionen können ex
- terne Fachpersonen angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Syno
- dalrates.
2 Der Synodalrat erlässt Reglemen te, die den Auftrag und die Kom
- petenzen von Kommissi onen mit Entscheidungs befugnissen umschrei
- ben.
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Dienststellen

§ 34.

1 Der Generalvikar ist für di e pastorale Ausrichtung der Dienststellen der Körperschaft zuständi g. Der Synodalrat ist in finanziel ler, organisatorischer und administra tiver Hinsicht für die Dienststellen zuständig.
2 Das Leitungsgremium kann für di e Dienststellen beratende Kom missionen einsetzen.
3 Die Sitzungen der Leitungsgremie n zu Themen der Dienststellen werden protokolliert.
4 Für die ökumenischen Dienststel len bleiben die Vereinbarungen zwischen den entsprechenden Träg erinnen und Trägern vorbehalten. Im Übrigen gelten für die Dienstst ellen die Zuständigkeiten und Kom petenzen gemäss den Anhängen 1–3.
Vertretungen

§ 35.

1 An der konstituierenden Sitz ung bestimmt der Synodalrat seine Vertretungen für diejenigen Gremien, in denen der Körperschaft ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.
2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode und Rekurskommission.
3 Vertretungen erlöschen auf das E nde der Amtsdaue r. Eine Wieder wahl ist möglich.
Liste der
Kommissionen
und Vertretun
-
gen des
Synodalrates

§ 36.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt eine aktuelle Liste sämtlicher Kommissione n und Vertretungen des Synodal rates.
4. Abschnitt: Unterschrifte n- und Finanzkompetenzen A. Unterschriftenkompetenzen

§ 37.

1 Verträge, Urkunden, öffentlic he Bekanntmachungen, amt liche Publikationsgesuche, rechts mittelfähige Entscheide und Schrei ben des Synodalrates werden grunds ätzlich zu zweien von der Präsiden tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär unterzeichnet.
2 Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberech tigung der Ressort leiterinnen und Ressortl eiter sowie der Angestellten. Innerhalb der Res sorts bezeichnen die Ressortleite rinnen und Ressortleiter die Unter schriftsberechtigungen.
3 Im Rahmen der Fina nzkompetenzen von §
38 Abs. 1 sind die Res sortleiterinnen und Ress ortleiter und Angestellt en einzelunterschrifts berechtigt.
10
182.21 Geschäftsordnung des Syno dalrates (GeschO SyR) B. Finanzkompetenzen Finanz kompetenzen

§ 38.

1 Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich nach der Kirchenordnung
3 und der Finanzordnung über den Finanzhaus
- halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft
4
. Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.
50 000 für einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal
- rates unter Vorbehalt von §
18 Abs. 2 und 3 wi e folgt delegiert: Ressortleiterinnen Bereichsleiterinnen Dienststellenleiterinnen und Ressortleiter / und Bereichsleiter und Dienststellenleiter Generalsekretärin des Synodalrates oder Generalsekretär bis Fr. 50
000 bis Fr. 10
000 bis Fr. 5000
2 Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10 000 ist die Bereichs
- leiterin oder der Bereichs leiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set
- zen.
3 Die Bereichsleiterinnen oder Bere ichsleiter des Synodalrates kön
- nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmu ngen zu Zuständigkeiten und Finanzkompetenzen von Kommissione n mit Entscheidungsbefugnissen. Ressort entscheide betreffend Gesuche Dritter

§ 38

a.
5
1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah
- men der delegierten Fina nzkompetenzen gemäss §
38 Abs. 1 in einem Ressort getroffen werden, sind schr iftlich zu begründe n. Die Mitteilung der Entscheide erfolgt gemäss §
37 Abs. 3. Sie werd en im Protokoll der nächsten Sitzung des Synodalrates vermerkt.
2 Wird betreffend ein Gesuch von Dritten ein ablehnender Ressort
- entscheid getroffen, ist dieser im Protokoll de r nächsten Sitzung des Synodalrates ebenfalls festzuhalten. Ressort entscheide unabhängig von Gesuchen Dritter

§ 38

b.
5 Entscheide ab Fr. 10 000, di e im Rahmen der delegierten Finanzkompetenzen gemäss §
38 Abs. 1 in einem Ressort getroffen wer
- den, sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Synodalrates zu ver
- merken.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 39.

Dieser Erlass ersetzt die Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäfts
- ordnung Synodalrat; GeschO SyR) vom
7. Mai 2012 und tritt am 1. Juli
2019 in Kraft.
11 Geschäftsordnung des Sy nodalrates (GeschO SyR)
182.21
Vollzug

§ 40.

1 Aufgrund dieser Geschäfts ordnung notwendige Änderun gen in der Organisation der Verwaltu ng der Römisch-katholischen Kör perschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2019 umzusetzen.
2 Die Bestimmungen dieser Gesc häftsordnung und das Funktionen diagramm ersetzen am 1. Juli 20
19 die Bestimmungen der Verordnung der römisch-katholischen Zentral kommission des Kantons Zürich be treffend die Organisation und Zustän digkeiten im Bere iche des Perso nalwesens (Personalverordnung) vom
23. Juni 2003, soweit sie dieselben Sachverhalte regeln. Die übrigen von dieser Geschäftsordnung nicht be troffenen Bestimmungen der Pers onalverordnung sind bis spätestens
31. Dezember 2019 anzupassen.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 41.

1 Die Verordnung der römisch-ka tholischen Zentralkommis sion des Kantons Zürich und des Gene ralvikars über die Dienststellen der römisch-katholischen Körpersc haft (Dienststellenverordnung) vom
22. Mai 2001 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung der römisch-katho lischen Zentralkommission des Kantons Zürich betreffend die Or ganisation und Zuständigkeiten im Bereiche des Personalw esens (Personalverord nung) vom 23. Juni 2003 wird nach Massgabe von §
40 Abs. 2 aufgehoben.
3 Die Richtlinien für die Organisation der kantonalen Fremdsprachi genmissionen vom 19. März
2001 werden aufgehoben.
1 OS 74, 443 ; Begründung siehe ABl
2019-07-19 .
2 LS 170.4 .
3 LS 182.10 .
4 LS 182.25 .
5 Eingefügt durch B vom 8. März 2021 ( OS 76, 172 ; ABl
2021-03-19 ). In Kraft seit 1. Mai 2021.
6 Fassung gemäss B vom 8. März 2021 ( OS 76, 172 ; ABl
2021-03-19 ). In Kraft seit 1. Mai 2021.
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