Verordnung über die Akut- und Übergangspflege
Verordnung über die Akut- und Übergangspflege (AüP) Vom 29. Juni 2010 (Stand 1. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 64 und 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007
1 ) beschliesst:
§ 1 Definition der Akut- und Übergangspflege
1 Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 2 des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2 ) kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verordnet werden, wenn folgende Bedin - gungen kumulativ erfüllt sind: a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr nötig. b) Der Patient oder die Patientin benötigt vorübergehend eine qualifi - zierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal. c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert. Die Akut- und Übergangs - pflege ist nicht als Wartezeit für einen Eintritt in eine Rehabilitati - onsklinik oder in ein Heim vorgesehen. d) Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflege - kompetenz zum Ziel, so dass der Patient oder die Patientin die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann. e) Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe d aufgestellt.
2 Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische und psychosoziale Betreu - ung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.
§ 2 Leistungsaufträge
1 Das Departement erteilt der Solothurner Spitäler AG einen Leistungsauf - trag zur Organisation und zum Vollzug der Akut- und Übergangspflege.
2 Die Solothurner Spitäler AG kann einzelnen im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringern Leistungsaufträge zur Durchführung der Akut- und Übergangspflege erteilen.
1) BGS 831.1 .
2) SR 832.10 . GS 105, 120
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§ 3 Leistungserbringer
1 Leistungen der Akut- und Übergangspflege können erbracht werden: a) durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner; b) durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; c) durch Pflegeheime.
2 Voraussetzungen für die im Kanton Solothurn tätigen Leistungserbringer sind die Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung durch das Departe - ment sowie ein Leistungsauftrag für die Akut- und Übergangspflege durch die Solothurner Spitäler AG. *
§ 4 * ...
§ 5 * ...
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 16. September 2010 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Oktober 2010.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2012 01.10.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 37
18.06.2012 01.10.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 2012, 37
18.06.2012 01.10.2012 § 4 aufgehoben GS 2012, 37
18.06.2012 01.10.2012 § 5 aufgehoben GS 2012, 37
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 18.06.2012 01.10.2012 geändert GS 2012, 37
§ 3 Abs. 2 18.06.2012 01.10.2012 geändert GS 2012, 37
§ 4 18.06.2012 01.10.2012 aufgehoben GS 2012, 37
§ 5 18.06.2012 01.10.2012 aufgehoben GS 2012, 37
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