Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (V D/2/2)
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Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung

V D/2/2 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) Vom 8. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 101 Buchstabe a der Kantonsverfassung 1 ) und Arti - kel 30 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Ver - waltung 2 ) , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand der Aufsicht

1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Diese um - fasst insbesondere folgende Aufgaben gemäss den Artikeln 11 Absatz 2 und 14 des Sachversicherungsgesetzes (SachVG) 3 ) :
a. Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der Glarnersach und Beauftragung der externen Revisionsstelle;
b. jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach (Einhal - tung der gesetzlichen Vorgaben, der versicherungstechnischen Grundsätze sowie der anerkannten Standards und Regeln bei der Rechnungslegung);
c. jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
d. Genehmigung der vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und periodische Prüfung von deren Umsetzung;
e. Genehmigung der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäude - versicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates sowie der Verträge von strategischer Be - deutung;
f. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2 SachVG.

Art. 2 Revisionsstelle

1 Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungs - rat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle. 1) GS I A /1/1 2) GS II A/3/2 3) GS V D/1/1 SBE XII/1 17 1
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2 Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der ver - sicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungs - aufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen.
3 Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine ex - terne Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisions - stelle.
4 Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Ge - schäftstätigkeit beauftragt werden.

Art. 3 Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob die Glarnersach die gesetzlichen Vorgaben des Geschäfts- und Organisationsreglements bzw. der diesem zu Grunde liegenden Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes einhält.

Art. 4 Versicherungstechnische Aufsicht

1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche ge - mäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Versicherung im Monopol) und Buch - stabe b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht.
2 Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie ge - nügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtun - gen der Glarnersach.
3 Die Festlegung und Berechnung der in Absatz 2 genannten Werte richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergän - zendes kantonales Recht.
4 Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und - ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel 5 verwenden.

Art. 5 Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der

Buchführung
1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstell - te Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den aner - kannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt.
2 Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Arti - kel
2 Absatz 1 SachVG eine separate Jahresrechnung.

Art. 6 Zusätzliche Prüfaufträge

1 Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle ge - mäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Glarnersach.
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Art. 7 Revisionsbericht

1 Der zu erstellende Revisionsbericht umfasst:
a. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorga - ben durch die Glarnersach (Art. 3);
b. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der versicherungstech - nischen Grundsätze durch die Glarnersach (Art. 4);
c. den Prüfbericht betreffend den Geschäftsbericht der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Art. 5);
d. Prüfberichte zu zusätzlich erteilten Prüfaufträgen (Art. 6).
2 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat zu Handen des Regie - rungsrates.

Art. 8 Meldepflichten

1 Die beauftragte Revisionsstelle meldet dem Regierungsrat unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt:
a. Straftaten;
b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
c. Sachverhalte, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 3
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