Verordnung über den Anwaltstarif
                            Verordnung  über den Anwaltstarif  *  (AnwT)  Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2012)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozess  -  ordnung,   ZPO)   vom   19.  Dezember   2008  1  )  ,   Art.  424   der   Schweizerischen  Strafprozessordnung   (Strafprozessordnung,   StPO)   vom   5.  Oktober   2007  2  )  ,  §  10  Abs.  1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügig  -  keit der  Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25.  April 2002  3  )    und  §  28  Abs.  2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglau  -  bigung in Zivilsachen vom 3.  Juni 1946  4  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt:  1.  *  Die  von den Justizbehörden festzulegenden Honorare  für die Partei  -  vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vor den Zivil-  und Strafgerichten, Schlichtungs-, Strafverfolgungs- und Justizverwal  -  tungsbehörden des Kantons Zug;  2.  die Gebühr der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsan  -  wälte   und   Rechtsanwältinnen   für   deren   Tätigkeit   als   Urkundsperso  -  nen.  1)  SR  272  2)  SR  312  3)  4)  BGS  223.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen über  die  Honorare  gemäss Abs.  1  Ziff.  1  gelten  auch  für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin und  Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendungsregel
                            1  Innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen sind die Honorare bzw.  Gebühren nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und  der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen.  2. Honorar in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundhonorar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
                            1  Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten  Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der  Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach folgendem Tarif:  *  Streitwert (in Franken)  Honorar (in Franken)  bis 5  000  25 % des Streitwertes, mindestens Franken 200  *  ab 5  000  1 250 zuzügl. 23 % des Fr.  5  000 übersteigenden Streit  -  wertes  *  ab 10  000  2 400 zuzügl. 15  % des Fr.  10  000 übersteigenden  Streitwertes  *  ab 20  000  3 900 zuzügl. 11  % des Fr.  20  000 übersteigenden  Streitwertes  *  ab 40  000  6 100 zuzügl. 9  % des Fr.  40  000 übersteigenden Streit  -  wertes  *  ab 80  000  9 700 zuzügl. 6  % des Fr.  80  000 übersteigenden Streit  -  wertes  *  ab 160  000  14 500 zuzügl. 3,5  % des Fr.  160  000 übersteigenden  Streitwertes  *  ab 300  000  19 400 zuzügl. 2  % des Fr.  300  000 übersteigenden  Streitwertes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert (in Franken)  Honorar (in Franken)  ab 600  000  25 400 zuzügl. 1,5  % des Fr.  600  000 übersteigenden  Streitwertes  *  ab 1 Mio.  31 400 zuzügl. 1  % des Fr.  1  Mio. übersteigenden  Streitwertes  *  ab 4 Mio.  61 400 zuzügl. 0,75  % des Fr.  4  Mio. übersteigenden  Streitwertes  *  ab 10 Mio.  106 400 zuzügl. 0,5  % des Fr.  10  Mio. übersteigenden  Streitwertes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag einer Widerklage wird bei der Berechnung des Streitwertes im  Sinne  von Abs.  1 zum Betrag der  Hauptklage  hinzugerechnet,  sofern  sich  Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, na  -  mentlich   der  Verantwortung   des   Rechtsanwaltes   oder   der   Rechtsanwältin,  der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können  diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträ  -  ge, im Streit, so kann das gemäss §  3  Abs.  1 und 2 berechnete Honorar bis  auf die Hälfte ermässigt werden. Für die Berechnung des Streitwertes gelten  die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Be  -  mühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend  durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundhonorar bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
                            1  Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so ist das Grund  -  honorar  unter  Berücksichtigung  der  Verantwortung, der  Schwierigkeit des  Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es beträgt in der  Regel Fr.  1  000.– bis Fr.  15  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundhonorar kann im Rahmen von §  3 entsprechend erhöht werden,  wenn zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche von mehr als Fr.  300  000.–  streitig sind und diese einen aufwändigen Streitgegenstand bilden. Eine an  -  gemessene Erhöhung über den Höchstbetrag von Fr.  15  000.– hinaus kann  auch   dann   erfolgen,   wenn   in   einer   unter   Mitwirkung   des   Rechtsanwaltes  bzw. der Rechtsanwältin vor Hängigkeit des Prozesses zustande gekomme  -  nen und dem Gericht zur Genehmigung vorgelegten Scheidungskonvention  hohe und komplizierte vermögensrechtliche Ansprüche zu regeln waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuschläge zum Grundhonorar
                            1  Zum Grundhonorar dürfen Zuschläge berechnet werden:  1.  *  Wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte: für jede  weitere Verhandlung;  2.  wenn nach der Einreichung der Klageantwort ein weiterer Schriften  -  wechsel stattfand: für jede zusätzliche Rechtsschrift;  3.  in   Rechnungsprozessen,   Prozessen   mit   unverhältnismässig   grossem  oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes,  mit umfangreicher  Korrespondenz  oder  sonst bei komplizierten  Pro  -  zessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treffen   mehrere   dieser   Voraussetzungen   zu,   so   kann   mit   Rücksicht   auf  jede derselben ein besonderer Zuschlag berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge  zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren
                            1  Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die  Hälfte   bis   einen   Fünftel,   in   besonderen   eherechtlichen   Verfahren   und   bei  Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und bei eingetrage  -  ner Partnerschaft auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Grundhonorar bei Entscheiden der Schlichtungsbehörde
                            1  Wenn  das   Schlichtungsverfahren   durch   angenommenen   Urteilsvorschlag  oder durch Entscheid erledigt wird, wird das Grundhonorar in der Regel auf  die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundhonorar in SchKG-Sachen
                            1  Auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen finden – soweit das Bun  -  desrecht   nichts  anderes  bestimmt  –  die   Bestimmungen  dieser Verordnung  entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren
                            1  Für die Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhono  -  rars berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch  in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen darf ausnahms  -  weise das volle Grundhonorar berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich   der   Zuschläge   findet   §  5   entsprechende  Anwendung.   Für   ihre  Berechnung ist das unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommen  -  den Streitwertes sich ergebende unverkürzte Grundhonorar massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grundhonorar bei Vergleich, Rückzug oder Anerkennung
                            1  Bei Vergleichsabschluss nach Übertragung des Prozessmandates und nach  Instruktion,   bei   Klageanerkennung   oder   Klagerückzug   nach   dem   Schlich  -  tungsverfahren, jedoch vor Klageeinreichung beim Gericht, werden in der  Regel 10 bis 30  %, nach Klageeinreichung bis zur ersten Verhandlung 30  bis 75  %, nachher 75 bis 100  % des Grundhonorars und der Zuschläge nach  §  5 berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates
                            1  Hört die Vertretung während des Rechtsstreites auf, so ist §  9 entsprechend  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundhonorar bei Mandatserteilung nach Prozessbeginn
                            1  Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die nach Beginn des Prozesses in  einer   Instanz   zugezogen   werden,   haben   sich   vom   vollen   Honorar   für   die  Vertretung in dieser Instanz einen Betrag abziehen zu lassen, der ihren Min  -  derbemühungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden sie erst in einer höheren Instanz zugezogen, können sie ihre Ver  -  gütung für die Vertretung in dieser Instanz in Abweichung von §  8  Abs.  1  aufgrund des unverkürzten Honorars berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundhonorar bei Vertretung mehrerer Klienten
                            1  Vertritt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im gleichen Verfahren  mehrere   Klienten,   so   findet   eine   der   Mehrarbeit   entsprechende   Erhöhung  des   Grundhonorars   und   eine   angemessene   Verteilung   des  Gesamtbetrages  auf die vertretenen Parteien statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung für ausserordentliche Bemühungen
                            1  Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses,  wie Reisen zur Besichtigung eines Streitortes oder Streitgegenstandes oder  sonstige Instruktionen für den Prozess, kann zusätzlich zum Anwaltshonorar  eine dem Zeitaufwand entsprechende besondere Entschädigung verrechnet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beläuft sich in der Regel auf Franken 220.– für eine Stunde. Sie kann  in besonderen Fällen bis auf Franken 300.– erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
                            1  Obsiegt   die   unentgeltlich   vertretene   Partei,   berechnet   sich   die   Parteient  -  schädigung nach den selben Grundsätzen wie das Honorar bei einer entgelt  -  lichen Rechtsvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  der   unentgeltlich   vertretenen   Partei   eine   Parteientschädigung   nicht  zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem  unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende  Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Ver  -  gütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Stundenansatz be  -  trägt in der Regel Franken 220.–. Er kann in besonderen Fällen bis auf Fran  -  ken 300.– erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die  Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit  und  die  Barauslagen vorgelegt  hat. Wird die  spezifizierte  Rechnung nicht  rechtzeitig   vor   der   Fällung   des   Entscheides   eingereicht,   kann   das  Gericht  die Entschädigung nach Ermessen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Honorar in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bemessung
                            1  In   Strafsachen,   einschliesslich   der  Verbeiständung   bezüglich   zivilrechtli  -  cher Ansprüche im Strafprozess, bemisst sich das Honorar nach dem ange  -  messenen   Zeitaufwand   des   Rechtsanwaltes   oder   der   Rechtsanwältin.   Es  wird nach den Regeln von §  14  Abs.  3 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.–. Er kann in beson  -  deren Fällen bis auf Franken 300.– erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Entschädigung für die amtliche Verteidigung
                            1  Die   Entschädigung   für   die   amtliche   Verteidigung   bemisst   sich   gemäss  §  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.  4. Gebühr für Beurkundungen und Beglaubigungen  4.1. Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gegenstand der Gebühr
                            1  Die Gebühr ist das Entgelt der Urkundsperson für die notwendigerweise  mit der Beurkundung verbundenen Tätigkeiten, namentlich für das Ermit  -  teln   des   Parteiwillens,   das   Ausfertigen   der   Urkunde,   das   Feststellen   der  Identität, die Rechtsbelehrung und für den Beurkundungsakt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur  -  kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera  -  tung und für rechtliche und tatbeständliche Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebührentarif
                            1  Die   Urkundspersonen   sind   berechtigt,   für   die   Beurkundungstätigkeit   im  Sinne von §  17  Abs.  1 folgende Gebühren zu erheben:  1.  Stiftungen (Art.  81 und 335 ZGB): ein Promille des Stiftungsvermö  -  gens, aber mindestens Fr.  300.– und höchstens Fr.  5000.–;  2.  Eheverträge (Art.  184 ZGB): ein Promille des Vermögens, aber min  -  destens Fr.  300.– und höchstens Fr.  5000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Inventar   mit   Urkunde   über   die   Vermögenswerte   der   Ehegatten  (Art.  195a ZGB): ein Promille der Vermögenswerte, aber mindestens  Fr.  100.– und höchstens Fr.  1000.–;  4.  Begründung einer Gemeinderschaft (Art.  337 ZGB): ein Promille des  Wertes, aber mindestens Fr.  300.– und höchstens Fr.  5000.–;  5.  Öffentliche   letztwillige  Verfügungen   (Art.  498  ff.  ZGB)   und   Erbver  -  träge (Art.  513 ZGB): ein Promille des Vermögens, über das verfügt  wird, aber mindestens Fr.  300.– und höchstens Fr.  15  000.–;  6.  Ersatz der Unterschrift (Art.  15 OR): Fr.  20.– bis Fr.  100.–;  7.  Beurkundung   aufgrund   vertraglicher   Abmachung   (Art.  16   OR):   ge  -  mäss Parteivereinbarung, aber mindestens Fr.  200.–;  8.  Entkräftung   eines   Schuldscheins   und   Tilgung   einer   Schuld   (Art.  90  OR): Fr.  50.– bis Fr.  250.–;  9.  Bürgschaftserklärung   (Art.  493   OR):   ein   Promille   der   Bürgschaftss  -  umme, aber mindestens Fr.  100.– und höchstens Fr.  500.–;  10.  Verpfründungsvertrag (Art.  522 OR): ein Promille des Vermögenswer  -  tes, aber mindestens Fr.  300.– und höchstens Fr.  2500.–;  11.  Gründung einer AG oder einer GmbH (Art.  629 und 779 OR): zwei  Promille   des   Kapitals,   aber   mindestens   Fr.  500.–   und   höchstens  Fr.  20000.–;  12.  Kapitalerhöhungsbeschlüsse   der   Generalversammlung   der   AG   ein  -  schliesslich Fusion (Art.  650 und 749 OR) oder der Gesellschafterver  -  sammlung der GmbH (Art.  786 OR): ein Promille des Erhöhungskapi  -  tals, aber mindestens Fr.  250.– und höchstens Fr.  10000.–;  13.  Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates einer AG betreffend Ka  -  pitalerhöhung und Nachliberierung des Aktienkapitals einschliesslich  Fusion (Art.  652g OR): ein Promille des Erhöhungskapitals, aber min  -  destens Fr.  250.– und höchstens Fr.  10  000.–;  14.  Beschlüsse  über die  Herabsetzung  des Aktienkapitals  einer AG oder  des Stammkapitals einer GmbH (Art.  732 und 788 OR): ein Promille  des   Herabsetzungskapitals,   aber   mindestens   Fr.  200.–   und   höchstens  Fr.  7500.–; Erfolgt die Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Un  -  terbilanz, beträgt die Gebühr die Hälfte.  15.  Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH (Art.  791 OR): ein  Promille   des   Kapitals,   aber   mindestens   Fr.  300.–   und   höchstens  Fr.  20  000.–; Wird nur  die  Verpflichtung beurkundet  oder eine  beur  -  kundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte;  16.  Anderweitige Versammlungsbeschlüsse, insbesondere Beschlüsse über  Statutenänderungen   und   Auflösung   einer   AG   oder   einer   GmbH:  Fr.  200.– bis Fr.  7500.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Beurkundung von Willenserklärungen, die in dieser Verordnung nicht  genannt sind, sowie von ausländischen Rechtsgeschäften, wie Verträ  -  gen über dingliche Rechte an Grundstücken im Ausland oder über An  -  teile an ausländischen Gesellschaften: ein Promille der Gegenleistung  oder des betroffenen Vermögenswertes, aber mindestens Fr.  300.– und  höchstens Fr.  20  000.–;  18.  Beurkundung   von   Wissenserklärungen   sowie   Urkunden   über   Tatbe  -  stände, Vorgänge und rechtliche Verhältnisse, die in dieser Verordnung  nicht genannt sind, wie Verlosung, Wettbewerb usw.: nach Vereinba  -  rung, aber mindestens Fr.  300.– und höchstens Fr.  10  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson darf tiefere Gebühren erheben, soweit diese kostende  -  ckend und nicht unangemessen tief sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Erhöhung der Gebühr
                            1  Die Gebühr gemäss § 18 darf angemessen erhöht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit bean  -  sprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Herabsetzung der Gebühr
                            1  Die Gebühr gemäss §  18 ist angemessen herabzusetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche  gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die Gebühr nach Tarif dem Aufwand krass widerspricht oder zu  einer unbilligen Härte für die Klientschaft führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Mehrere Rechtsgeschäfte
                            1  Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Ge  -  bühr für jedes Rechtsgeschäft zu berechnen.  4.2. Beglaubigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bemessung der Gebühr
                            1  Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand, be  -  trägt aber mindestens Fr.  20.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz beträgt Fr.  180.– bis Fr.  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Amtliche Festsetzung der Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Voraussetzung und Zuständigkeit
                            1  Ist die Höhe der Gebühr streitig, kann die Urkundsperson oder die Klient  -  schaft das Obergericht um deren Festsetzung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Obergericht   setzt   die   Gebühr   endgültig   fest,   entscheidet   aber   nicht  über den Bestand der Forderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Einleitung des Verfahrens
                            1  Die Klientschaft hat das Gesuch um Festsetzung der Gebühr innert 60 Ta  -  gen seit Erhalt der detaillierten Rechnung einzureichen. Hat sie die Rech  -  nung   vorbehaltlos   bezahlt,   kann   sie   die   amtliche   Festsetzung   nicht   mehr  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson kann die amtliche Festsetzung jederzeit unter Vorlage  ihrer Rechnung verlangen, wenn die Klientschaft die Höhe der  Rechnung  ganz oder teilweise bestreitet.  5. Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ersatzanspruch
                            1  Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An  -  spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (bezahlte Gerichtskosten,  Reisespesen, Porto und Telefonauslagen, Fotokopien usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ersatz   notwendiger  Auslagen   kann   pauschal   mit   3  %   des   Honorars,  höchstens Franken 1’000.–, berechnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und zu den Auslagen hinzugerech  -  net. Das Obergericht regelt das Nähere in einer Weisung.  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anwendung auf hängige Prozesse
                            1  In hängigen Prozessen ist für das ganze Verfahren vor der Instanz, bei der  sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, der neue  Tarif anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden aufgeho  -  ben:  1.  Die   «Verordnung   des   Obergerichts   über   den  Anwaltstarif»   vom   29.  August 1972  1  )  ;  2.  die «Verordnung des Obergerichts betreffend Ergänzung des Anwalts  -  tarifs vom 12. Dezember 1940» vom 22. Januar 1947  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist in die Gesetzes  -  sammlung aufzunehmen.  1)  2)  GS 15, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.12.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 25, 459  15.12.2011  01.01.2012  Erlasstitel  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  Ingress  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 1 Abs. 1, 1.  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "bis 5  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 5  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 20  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 40  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 80  000" /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 160  000"  / "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 300  000"  / "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 600  000"  / "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 1 Mio." /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 4 Mio." /  "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 Mio."  / "Honorar (in Franken)"  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 3 Abs. 2  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 5 Abs. 1, 1.  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 6 Abs. 1  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 6a  eingefügt  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 9 Abs. 1  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 13 Abs. 1  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 13 Abs. 2  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.12.2011  01.01.2012  § 14 Abs. 2  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 15 Abs. 2  geändert  GS 31, 363  15.12.2011  01.01.2012  § 25a  eingefügt  GS 31, 363  16.01.2012  01.01.2012  § 25 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.12.1996  01.01.1997  Erstfassung  GS 25, 459  Erlasstitel  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363  Ingress  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 1. 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 5 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 20 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 40 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 80 000" /
                            "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 160 000"
                            / "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 300 000"
                            / "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 600 000"
                            / "Honorar (in Franken)"  15.12.2011  01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 1 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 4 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 1. 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 15.12.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 15.12.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 363
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 16.01.2012
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 393
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 15.12.2011
                            01.01.2012  eingefügt  GS 31, 363