Verordnung über den Bevölkerungsschutz (520.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

(Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019¹ (BZG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991² (StSG),
verordnet:
¹ SR 520.1 ² SR 814.50

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
a. die behördenübergreifenden Fachgremien;
b. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
c. die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
d. die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
e. das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
f. die Ausbildung.
² Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.

2. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

1. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination

Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
¹ Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
² Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
³ Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
⁴ Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
a. das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
b. die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
c. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren
¹ Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert:
a. die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen insbesondere für: 1. den Fachstab Naturgefahren,
2. die gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN) für Expertinnen und Experten für Naturgefahren,
3. das Naturgefahrenportal für die Bevölkerung;
b. die Erstellung der Fachlage Naturgefahren für den Bundesstab Bevölkerungsschutz.
² Er setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Landestopografie, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbebendiensts (SED), der MeteoSchweiz und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). Bei Bedarf können Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen beigezogen werden.
³ Der Lenkungsausschuss besteht aus einer Direktorenkonferenz, einem geschäftsführenden Ausschuss und weiteren Fachgremien.
⁴ Das BAFU führt die Geschäftsstelle des Lenkungsausschusses und betreibt die GIN.
⁵ Die MeteoSchweiz betreibt das Naturgefahrenportal.
Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
² Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
a. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
b. Messung und Erkundung;
c. Führungsunterstützung;
d. Kommunikation.
³ Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen
Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorganisationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisationen) beschafften Einsatzmaterials.

2. Abschnitt: Nationale Alarmzentrale

Art. 6 Aufgaben
¹ Die NAZ nimmt im Zusammenhang mit bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie ist die Anlaufstelle des Bundes für Meldungen aus dem In- und Ausland.
b. Sie beschafft Daten und Informationen und wertet diese aus.
c. Sie stellt die Daten und Informationen den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zur Verfügung.
d. Sie informiert die Lagezentren der anderen sicherheitspolitischen Bereiche.
e. Sie benachrichtigt und informiert die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den im Bereich des Bevölkerungsschutzes massgeblichen Abkommen.
f. Sie stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sicher.
g. Sie stellt den Lageverbund sicher.
h. Sie verfolgt und beurteilt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern laufend die Lage.
i. Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
j. Sie nimmt Ressourcenbegehren und Ressourcenangebote entgegen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung vom 2. März 2018³ über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuhanden des Bundesstabs Bevölkerungsschutz eingereicht werden.
² In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann sie weitere Bundesstellen unterstützen.
³ SR 520.17
Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
¹ Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
a. Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein.
b. Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus.
c. Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase.
d. Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher.
e. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
f. Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organi­sation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen.
g. Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an.
² Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen:
a. Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen.
³ Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können.
Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe
¹ Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
a. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen und der Betreiberinnen kritischer Infras­trukturen.
b. Sie benachrichtigt und informiert bei grenzüberschreitenden Auswirkungen die betroffenen Staaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen.
² Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die folgenden Sofort­massnahmen:
a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum
¹ Bei einer Gefährdung infolge eines abstürzenden Satelliten oder eines anderen Weltraumobjekts, von Meteoriteneinschlägen oder aufgrund der Weltraumwetterlage nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
a. Sie stellt den Empfang der Warnungen der Europäischen Weltraumorganisation sicher.
b. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastruk­turen sowie der Behörden und Fachstellen der Kantone.
² Bei Ereignissen mit Auswirkung auf die Schweiz kann die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen treffen:
a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltens­empfehlungen.
c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung an, informiert sie und erteilt Verhaltensan­weisungen.
Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen
Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr:
a. Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012⁴;
b. Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007⁵ über die Fernmeldedienste;
c. bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018⁶ über den Bundesstab Bevölkerungsschutz.
⁴ SR 721.101.1
⁵ SR 784.101.1
⁶ SR 520.17
Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ
¹ Die NAZ verfügt über:
a. die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) als dauernd besetzte Anlaufstelle für Meldungen aus dem In- und Ausland; diese leitet die eingehenden Meldungen zeitgerecht an das Pikett weiter;
b. das Pikett als ständig erreichbare operative Stelle der NAZ; dieses beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und bietet bei Bedarf die NAZ auf;
c. den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin; dieser oder diese leitet den Einsatz der NAZ nach einem Aufgebot und veranlasst die erforderlichen Sofortmassnahmen.
² Bei unmittelbarer drohender Gefahr und solange der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin nicht handeln kann, trifft das Pikett die erforderlichen Sofortmassnahmen.
³ Die MeteoSchweiz betreibt die ASNAZ für die NAZ.
Art. 12 Personelle Unterstützung
¹ Die NAZ kann im Ereignisfall oder zur Durchführung von Vorbereitungshandlungen Mitarbeitende des BABS, des Stabs Bundesrat NAZ oder des Zivilschutzes beiziehen.
² Sie kann mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Fachleute von Verwaltungsstellen, Wissenschaft und Wirtschaft sowie von eidgenössischen Kommissionen beiziehen.
Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel
Der NAZ stehen zur Verfügung:
a. ein Einsatzstandort und mindestens ein redundanter geschützter Einsatzstandort;
b. die Kommunikationsmittel des Bundes.
Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz
¹ Die MeteoSchweiz stellt der NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung.
² Sie übermittelt die Daten der Sonden des Netzes für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung an die NAZ.
Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen
¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung treten, insbesondere mit:
a. der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG): für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei;
b. den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen: für operative Belange;
c. ausländischen Kontaktstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und internationaler Organisationen: für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund internationaler Abkommen.
² Die Kantone geben der NAZ ihre Kontaktstelle bekannt.
Art. 16 Ausbildung
¹ Die NAZ führt zu Ausbildungszwecken regelmässig Übungen durch.
² Sie arbeitet dazu mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone und Dritten zusammen.

3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Warnung der Behörden
¹ Die zuständigen Stellen warnen diejenigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen wahrnehmen.
² Sie warnen bei Bedarf zusätzlich die Bevölkerung und sorgen für die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen.
Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung
¹ Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen.
² Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen.
³ Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle.
⁴ Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen.
⁵ Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr.
⁶ Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle.
Art .  19 Dauer
¹ Alarmierungen und Warnungen erfolgen befristet oder unbefristet.
² Die unbefristete Alarmierung oder Warnung ist durch die zuständige Stelle aufzuheben, sobald die Gefahr vorbei ist.
Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage
¹ Ist die NAZ bei einem schnellen Störfall einer Kernanlage noch nicht im Einsatz, so ordnet die Betreiberin der Kernanlage die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
² Ein schneller Störfall liegt vor, wenn bei einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde radioaktive Stoffe austreten, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Notfallschutzzone 1 nach Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom 14. November 2018⁷ zu treffen sind.
⁷ SR 732.33
Art. 21 Kennzeichnung
Behördliche Warnungen, Alarmierungen und Informationen im Ereignisfall sind als solche zu kennzeichnen.
Art. 22 Regelungen des BABS
Das BABS kann Regelungen zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen erlassen.

2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren

Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes
¹ Die folgenden Naturgefahrenfachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden Ereignissen für die Warnung zuständig:
a. die MeteoSchweiz: bei gefährlichen Wetterereignissen;
b. das BAFU: bei Hochwasser, Rutschungen und Waldbränden;
c. das Institut für Schnee- und Lawinenforschung: bei Lawinengefahr;
d. der SED: bei Erdbeben.
² Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone Folgendes fest:
a. ihre Zusammenarbeit;
b. den Inhalt und die Häufigkeit der Warnungen;
c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.
Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren
¹ Für die Einstufung von Naturgefahren gilt folgende Gefahrenskala:
a. Stufe 1: keine oder geringe Gefahr;
b. Stufe 2: mässige Gefahr;
c. Stufe 3: erhebliche Gefahr;
d. Stufe 4: grosse Gefahr;
e. Stufe 5: sehr grosse Gefahr.
² Die Fachstellen des Bundes definieren die Gefahrenstufen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone.
³ Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen nach der Skala nach Absatz 1 ein.
⁴ Bei drohender grosser oder sehr grosser Gefahr kann die Bevölkerung mit entsprechenden verbreitungspflichtigen Bekanntmachungen gewarnt werden.
⁵ Die NAZ leitet die Warnungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter sowie an weitere nationale Kanäle weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Bekanntmachung darüber.

3. Abschnitt: Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall

Art. 25 Systeme des BABS
¹ Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
a. das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
b. die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
c. die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
d. das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
e. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
f. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über weitere Verbreitungskanäle;
g. das Notfallradio.
² Es regelt die technischen Aspekte und die Nutzung dieser Systeme und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
Art. 26 Kantonale und regionale Systeme
Die Kantone und Regionen können ihre eigenen Systeme in Absprache mit dem BABS und auf eigene Kosten an die Systeme des BABS anschliessen.

4. Abschnitt: Stationäre und mobile Sirenen

Art. 27 Aufgaben des Bundes
¹ Der Bund beschafft die stationären Sirenen, das für diese erforderliche Fernaus­lösungssystem und die mobilen Sirenen.
² Das BABS legt die technischen Anforderungen an die Sirenen und das Fernaus­lösungssystem sowie die Installationsvorschriften fest.
³ Es erstellt die Alarmierungsplanung und legt gestützt darauf die Standorte fest.
⁴ Es stellt die eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen am jeweiligen Standort sicher.
⁵ Es ist zuständig für die Installation, die Abnahme, den Unterhalt, den Werterhalt und den Abbau der stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und sorgt für deren ständige Betriebsbereitschaft.
⁶ Es gibt die mobilen Sirenen an die Kantone ab.
⁷ Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung von neuen Sirenenstandorten beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 1000 Franken pro Standort.
⁸ Es kann die Kantone einvernehmlich mit der Vorbereitung des Austauschs von Sirenen am selben Standort beauftragen. Es entschädigt die Kantone dafür pauschal mit 500 Franken pro Standort.
Art. 28 Aufgaben der Kantone
¹ Die Kantone können bei der Alarmierungsplanung und bei der Festlegung der Standorte sowie bei der Schaffung der eigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Sirenen mitwirken.
² Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen.
³ Sie stellen den Einsatz der mobilen Sirenen sicher.
Art. 29 Mobile Sirenen
Mobile Sirenen werden gestützt auf die Alarmierungsplanung in Gebieten ohne stationäre Sirenen eingesetzt. Sie können auch als temporärer Ersatz für nicht funktionsfähige stationäre Sirenen eingesetzt werden.
Art. 30 Alarmierungszeichen
¹ Der allgemeine Alarm ist ein regelmässig zwischen 250 und 400 Hertz auf- und absteigender Ton. Er ertönt bei stationären Sirenen eine Minute lang und wird spätestens nach fünf Minuten einmal wiederholt.
² Der Wasseralarm besteht aus zwölf Tönen mit einer festen Frequenz von 200 Hertz, die je zwanzig Sekunden dauern und in Abständen von zehn Sekunden aufeinander folgen. Er wird spätestens nach fünf Minuten einmal wiederholt.
³ Das BABS definiert die technischen Spezifikationen der akustischen Alarmierungszeichen.
Art. 31 Verwendung der Alarmierungszeichen
¹ Der allgemeine Alarm und der Wasseralarm dürfen ausschliesslich zur Alarmierung der Bevölkerung und für den Sirenentest verwendet werden.
² Ertönt der allgemeine Alarm, so ist die Bevölkerung aufgefordert, die Verhaltensanweisungen über Radio oder weitere offizielle Informationskanäle zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen.
³ Ertönt der Wasseralarm, so muss die Bevölkerung das gefährdete Gebiet sofort verlassen.

5. Abschnitt: Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall

Art. 32 Sirenentest
¹ Der Sirenentest dient der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Er erfolgt mittels akustischer Alarmierungs- und anderer Meldungszeichen.
² Er wird jährlich in der ganzen Schweiz am ersten Mittwoch im Februar zwischen 13.30 und 16.30 Uhr durchgeführt. Ein Systemtest zur Vorbereitung findet jährlich in der ganzen Schweiz am letzten Mittwoch im November zwischen 13.30 und 16.00 Uhr statt.
³ Das BABS legt die Vorgaben für den Sirenentest fest. Es ist zuständig für die Kontrolle und die Auswertung der Testergebnisse sowie die Behebung der Mängel. Es informiert die Kantone über den Vollzug.
⁴ Die Kantone stellen sicher:
a. die Planung, die Koordination und die Durchführung des Sirenentests sowie die Weiterleitung der Testergebnisse an das BABS;
b. die Koordination zwischen Kantonspolizei, Gemeinden und Betreiberinnen von Stauanlagen;
c. mindestens alle drei Jahre die Auslösung der Sirenen vor Ort;
d. mindestens alle drei Jahre die akustische Prüfung vor Ort;
e. die Bestätigung der Testergebnisse nach den Buchstaben c und d im Alarmierungssystem spätestens einen Monat nach dem Test.
⁵ Die Betreiberinnen von Stauanlagen unterstützen die Kantone bei der Durchführung des Sirenentests.
⁶ Das BABS kann den Kantonen in begründeten Fällen erlauben, die Tests nach Absatz 4 Buchstaben c und d in längeren Abständen durchzuführen.
⁷ Schutzdienstpflichtige können nur im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 BZG zur Durchführung von Tests aufgeboten werden.
Art. 33 Ausserordentliche Sirenentests
¹ Das BABS kann ausserordentliche Sirenentests anordnen.
² Plant ein Kanton, einen ausserordentlichen Sirenentest durchzuführen, so hat er dies dem BABS zu beantragen.
Art. 34 Systemtests
¹ Systemtests dienen der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Sie erfolgen ohne akustisches Alarmierungs- oder anderes Meldungszeichen.
² Das BABS ist zuständig für die Systemtests. Es sorgt dafür, dass sie einheitlich durchgeführt werden.
³ Die Kantone führen mindestens folgende Systemtests durch:
a. monatliche Alarmierungsmeldung durch die Hauptkommandostelle;
b. quartalsweise Alarmierungsmeldung durch alle anderen Kommandostellen;
c. quartalsweise Tests der Kommandogeräte;
d. monatliche Tests der stationären Sirenen;
e. jährliche Tests von interkantonalen Dispositiven.
Art. 35 Überprüfung der Alarmierungssysteme durch die Betreiberinnen von Stauanlagen
¹ Die Betreiberinnen von Stauanlagen testen ihre Auslösegeräte mindestens einmal pro Jahr.
² Bei Kombisirenen ist mindestens einmal pro Monat ein Entriegelungs- und Verriegelungstest für die Auslösung des Wasseralarms durchzuführen.
³ Zusätzlich ist bei Stauanlagen jährlich ein Test des Wasseralarmdispositivs durchzuführen. Die Ergebnisse des Tests sind dem Bund und den zuständigen kantonalen Stellen zuzustellen.
⁴ Das BABS regelt die technischen Aspekte der Systemtests bei Stauanlagen.
Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung
¹ Das BABS und die Kantone können Tests durchführen an den übrigen Systemen zur Alarmierung und Information im Ereignisfall.
² Die Kantone informieren vorgängig das BABS.
³ Die Tests müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
¹ Das BABS sorgt für die Information der Bevölkerung über die Sirenentests auf nationaler Ebene, die Kantone für die Information auf kantonaler, regionaler und lokaler Ebene.
² Die Information erfolgt sowohl vor als auch während den Tests.
³ Die Kantone stellen die Information der Behörden in den von den Sirenentests betroffenen grenznahen ausländischen Gebieten sicher.
Art. 38 Behebung von Mängeln
¹ Das BABS behebt die Mängel an seinen Systemen zur Alarmierung und Information im Ereignisfall.
² Es sorgt dafür, dass Mängel an den stationären Sirenen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Störung erkannt wurde, behoben werden.
³ Die Kantone stellen die Alarmierung der Bevölkerung mithilfe alternativer Alarmierungsdispositive sicher, bis der Mangel behoben ist.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Wasseralarm

Art. 39 Zuständigkeiten
¹ Die Betreiberinnen von Stauanlagen sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Alarmierungsplanung des Wasseralarms und stellen die Umsetzung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auslösungsdispositive sicher.
² Sie sorgen für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane nach den Vorgaben des Bundesamts für Energie (BFE).
³ Die Kantone informieren die Bevölkerung im Überflutungsgebiet von Stauanlagen vorsorglich über das Verhalten und die Evakuationsvorschriften bei Gefahr.
Art. 40 Wasseralarmzentrale
¹ Jede Stauanlage nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010⁸ muss über eine Wasseralarmzentrale verfügen.
² Die Wasseralarmzentrale muss ausserhalb der Überflutungszone in der Nähe der Stauanlage mit Sicht auf das Absperrbauwerk liegen.
³ Ist das Absperrbauwerk von der Wasseralarmzentrale aus nicht sichtbar, so ist zusätzlich ein geschützter Beobachtungsposten erforderlich.
⁴ Ab Anordnung der Gefahrenstufe 3 (Art. 24 Abs. 1) ist die Wasseralarmzentrale beziehungsweise der Beobachtungsposten mit Personal zu besetzen.
⁸ SR 721.101
Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms
¹ Die Sirenen müssen von zwei geografisch getrennten und gesicherten Standorten aus jederzeit ausgelöst werden können. Einer der Standorte muss sich in der Wasseralarmzentrale befinden.
² Der Standort ausserhalb der Wasseralarmzentrale kann von mehreren Betreiberinnen von Stauanlagen gemeinsam genutzt werden.
³ Die Betreiberinnen von Stauanlagen stellen sicher, dass zwischen den Standorten zur Auslösung der Sirenen und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei mindestens zwei voneinander unabhängige Sprachkommunikationsverbindungen bestehen.
⁴ Sie sorgen dafür, dass die Notstromversorgung der Systeme zur Auslösung der Sirenen, des Wasseralarmsystems und der Sprachkommunikationsverbindungen zur Kantonspolizei für mindestens fünf Tage sichergestellt ist.
⁵ Zusätzlich zu den Betreiberinnen von Stauanlagen stellen die Standortkantone die Auslösung des Wasseralarms sicher.
Art. 42 Alarmierung und Information
¹ Die Betreiberinnen von Stauanlagen stufen die von einer Stauanlage ausgehenden Gefahren nach der Skala nach Artikel 24 Absatz 1 ein.
² Bei Gefahrenstufe 3 warnen sie die zuständige kantonale Stelle.
³ Bei Gefahrenstufe 4 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:
a. Die Betreiberin der Stauanlage warnt die zuständige kantonale Stelle.
b. Die zuständige kantonale Stelle löst den allgemeinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen.
⁴ Bei Gefahrenstufe 5 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:
a. Die Betreiberin der Stauanlage löst den Wasseralarm aus und warnt die zuständige kantonale Stelle.
b. Die zuständige kantonale Stelle löst bei Bedarf in der Fernzone den allgemeinen Alarm aus und erteilt der Bevölkerung Verhaltensanweisungen.
c. Die zuständige kantonale Stelle löst den Wasseralarm in der Nahzone aus, wenn die Betreiberin der Stauanlage dies nicht kann.
⁵ Die zuständige kantonale Stelle informiert die NAZ ab Stufe 3 über die Anpassung der Gefahrenstufe; die NAZ informiert das BFE.
Art. 43 Kostentragung
Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für ihre Infrastruktur und ihr Personal sowie die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall.
Art. 44 Regelung der technischen Aspekte
Das BABS regelt die technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Wasseralarmsystem.

4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten

Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination
¹ Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit koordiniert die Aufgaben des Bundes, der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Organisationen für Rettung und Sicherheit zur Sicherstellung der gemeinsamen Kommunikationssysteme im Bereich Rettung und Sicherheit.
² Das BABS führt die Geschäftsstelle.
Art. 46 Aufgaben des BABS
¹ Das BABS stellt die einwandfreie Funktion der Kommunikationssysteme auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für Informations- und Kommunikationstechnologien sicher.
² Es koordiniert und steuert die Projekte im Bereich der gemeinsamen Kommunikationssysteme.
³ Es stellt die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt seiner Systeme sicher.
⁴ Es stellt den technischen Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten und der in seiner Zuständigkeit liegenden dezentralen Komponenten sicher.
⁵ Es regelt die technischen Aspekte; insbesondere legt es die Rahmenbedingungen für die Planung und die Realisierung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Werterhalt der Systeme unter Einbezug der Systemnutzer fest.
⁶ Es legt die Zahlungsmodalitäten für die Entschädigung der Betriebsleistungen in Absprache mit den Nutzern fest und regelt das Inkasso.
⁷ Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel andere Stellen des Bundes und der Kantone sowie Dritte beiziehen.
⁸ Es kann zusammen mit den Partnern im Bevölkerungsschutz Ausschreibungen durchführen und sorgt für die Koordination.
⁹ Es kann die Schweiz in internationalen Gremien vertreten.
Art. 47 Aufgaben der Kantone und Dritter
¹ Die Kantone und Dritte stellen die Planung, die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Teilnetze sowie ihrer lokalen Systeme gemäss den vom BABS definierten Standards sicher.
² Sie sorgen für die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt ihrer Endgeräte.
³ Sie stellen die Notstromversorgung und andere Umsysteme sowie den Zutritt der akkreditierten Partnerfirmen an den Standorten der Kommunikationssysteme sicher.
⁴ Die Kantone stellen bei Bedarf ihre Netzwerkverbindungen sicher.
⁵ Für die Mitbenutzung von Sendestandorten, Antennen, Notstromversorgung und anderen Umsystemen sowie Glasfaser- und Richtfunkverbindungen beim mobilen Sicherheitsfunksystem kann auf eine Verrechnung der Kosten verzichtet werden, sofern im Gegenzug die Kantone und Dritten als Teilnetzbetreiber für ihre Netzkomponenten ebenfalls eine kostenlose Mitbenutzung gewähren.
Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem
¹ Das BABS ist für die Überführung des gesamten mobilen Sicherheitsfunksystems auf neue Technologien zuständig und stellt den Parallelbetrieb der zentralen Komponenten während der Umstellungsphase sicher.
² Der Bund, die Kantone und Dritte stellen ihre Teilnetze auf die neuen Technologien um und stellen deren Parallelbetrieb während der Umstellungsphase sicher.
Art. 49 Nationales sicheres Datenverbundsystem und nationales Lageverbundsystem
¹ Das BABS stellt für das nationale sichere Datenverbundsystem und das nationale Lageverbundsystem dem Bundesstab Bevölkerungsschutz die Endgeräte zur Verfügung.
² Es entscheidet über die Freigabe von Standorten, die Bund und Dritte an das sichere Datenverbundnetz anschliessen wollen. Es genehmigt die Freigabe im Rahmen der technischen Möglichkeiten, sofern die Netzanbindung dem Bevölkerungsschutz dient.
³ Die Kantone müssen mindestens einen Standort anschliessen und betreiben.
Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
Das BABS koordiniert im Bereich des mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems die Zusammenarbeit mit und unter den Kantonen, anderen Bundesstellen, den Mobilfunkanbietern, den Systemherstellern und weiteren Stellen.

5. Kapitel: Ausbildung

Art. 51 Ausbildungsangebote zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen
¹ Das BABS bietet Ausbildungen im Bereich der Führung, der Führungsunterstützung und des ABC-Schutzes an; es kann Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen anbieten.
² Das Angebot im Bereich der Führung, der Führungsunterstützung und des ABC-Schutzes umfasst die Grundausbildung und die Weiterbildung von Angehörigen von Führungsorganen sowie Übungen zum Training der interdisziplinären Zusammenarbeit von Führungsorganen.
³ Ausbildungen zu weiteren Themen zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen richten sich insbesondere an Angehörige der dafür zuständigen Stellen von Bund und Kantonen.
Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes
¹ Das BABS bietet Ausbildungen für den Umgang mit Systemen zur Warnung der Behörden und Alarmierung der Bevölkerung sowie mit weiteren Kommunikationssystemen des Bundes im Bevölkerungsschutz an.
² Die Ausbildungen umfassen die technischen Aspekte der Konfiguration, den Betrieb, die Überwachung der Systemkomponenten und die Systemnutzung für Ausbilder und Ausbilderinnen sowie für System- und Netzverantwortliche.
³ Die Kantone sind zuständig für die Ausbildung der Systemnutzer und Systemnutzerinnen.
Art. 53 Kostentragung
¹ Das Ausbildungsangebot des BABS ist kostenpflichtig.
² Für die Ausbildung der folgenden Personen werden keine Kosten erhoben:
a. Angehörige von kantonalen Führungsorganen und kantonalen Stellen für den Bevölkerungsschutz;
b. Ausbilder und Ausbilderinnen sowie System- und Netzverantwortliche im Auftrag der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit für Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes;
c. Angestellte der Bundesverwaltung.
³ Für die Unterkunft und die Verpflegung von Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b, die im Ausbildungszentrum des BABS einen Kurs besuchen, werden keine Kosten erhoben.
⁴ Regionalen und kommunalen Führungsorganen, Angehörigen von Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie Dritten steht das Ausbildungsangebot des BABS im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten kostenpflichtig zur Verfügung.
⁵ Das BABS kann eine abweichende Kostentragung vereinbaren.
Art. 54 Koordinationsorgan
¹ Das Koordinationsorgan «Ausbildung Bevölkerungsschutz und Übungen» koordiniert die Ausbildung und die grossen Übungen im Verbundsystem Bevölkerungsschutz.
² Es setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Stellen:
a. des BABS, der Armee, des Bundesamts für Zivildienst und der Bundeskanzlei;
b. der Kantone;
c. der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.
³ Es kann Dritte oder weitere Stellen beiziehen.
⁴ Das Koordinationsorgan kann Fach- und Projektgruppen für die Bearbeitung gemeinsamer Ausbildungsfragen einsetzen.
⁵ Das BABS hat den Vorsitz. Es führt die Geschäftsstelle.

6. Kapitel: Datenschutz

1. Abschnitt: Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz»

Art. 55
¹ Das BABS betreibt für den Lageverbund «bevölkerungsschutzrelevante Lage» das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD).
² Es werden folgende Daten erfasst:
a. Name der am Lageverbund teilnehmenden Organisationen;
b. Namen, Vornamen, Geschlecht, Geschäfts-E-Mail sowie Geschäfts- und Mobiltelefonnummer der Nutzer und Nutzerinnen;
c. Name und Zustand des Betriebs, von dem eine akute Gefahr für die Bevölkerung ausgeht;
d. Zustand der Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis;
e. weitere für den Bevölkerungsschutz relevante Informationen.
³ Das BABS beschafft die Daten bei den am Lageverbund teilnehmenden Organisationen.
⁴ Es gibt die Daten den am Lageverbund teilnehmenden Organisationen im Abrufverfahren bekannt.
⁵ Daten von natürlichen Personen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person Zugang zum ELD hat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion gelöscht.
⁶ Daten von Ereignissen werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die Auswertung des Ereignisses dauert. Sie werden spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss des Ereignisses gelöscht.

2. Abschnitt: Informationssystem zur Führung des Inventars kritischer Infrastrukturen

Art. 56 Zuständigkeit
¹ Das BABS erfasst in einem Inventar die Objekte kritischer Infrastrukturen, die als strategisch wichtig gelten; es legt dazu die Kriterien fest.
² Es betreibt ein Informationssystem zur Führung des Inventars.
Art. 57 Im Inventar erfasste Daten
Im Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 werden folgende Daten erfasst:
a. Bezeichnung und Standort des kritischen Objekts;
b. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Pikettstellentelefonnummer der Objektbetreiberin;
c. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer, Geschäftsmobiltelefonnummer der für das Objekt zuständigen Kontaktperson;
d. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer des Eigentümers des Objekts;
e. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Geschäftsmobiltelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees, das für die Objektidentifikation zuständig war;
f. Name, Vorname, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Mobiltelefonnummer der für das Objektdossier verantwortlichen Person;
g. Name und Vorname der für Planungen verantwortlichen Person bei der Objektbetreiberin oder anderen Organisationen;
h. Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail und Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson militärischer Unterkünfte.
Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe
¹ Das BABS beschafft die Daten für das Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 bei den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
² Es gibt die Daten den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone bekannt.
Art. 59 Datenaufbewahrung
¹ Die Daten natürlicher Personen werden mindestens so lange im Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz der kritischen Infrastruktur innehat. Sie werden spätestens zwei Jahre nach der Beendigung der Ausübung der Funktion aus dem Informationssystem gelöscht.
² Die Daten der Objekte werden mindestens so lange im Informationssystem aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als Objekt einer kritischen Infrastruktur mit strategisch wichtiger Bedeutung gilt. Sie werden spätestens vier Jahre nach der Aufhebung der Bezeichnung aus dem Informationssystem gelöscht.

7. Kapitel: Eigentumsbeschränkungen

Art. 60
¹ Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen müssen auf ihren Grundstücken Folgendes dulden:
a. dem Bevölkerungsschutz dienende amtliche Handlungen;
b. Infrastrukturen zur Warnung und Alarmierung;
c. Infrastrukturen für die gemeinsamen Kommunikationssysteme des Bundes, der Kantone und Dritter.
² Der Bund leistet bei privaten Liegenschaften eine angemessene Entschädigung für die allfällige Wertminderung, die Nutzung des Standorts und die Stromkosten. Die Entschädigung wird einmalig ausbezahlt und beträgt höchstens 5000 Franken für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum der Kantone und Gemeinden wird nicht entschädigt.
³ Eigentumsbeschränkungen und Haftung für Infrastrukturen des mobilen Sicherheitsfunksystems richten sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997⁹.
⁹ SR 784.10

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 61 Vollzug
¹ Das BABS vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache anderer Bundesstellen, der Kantone oder der Gemeinden ist.
² Es übt die Aufsicht gegenüber den Kantonen und Gemeinden im Bereich des Bevölkerungsschutzes aus.
Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 3 geregelt.
Art. 63 Übergangsbestimmungen
¹ Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1 BZG höchstens die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Es kann die Entschädigung pauschal festlegen und technische Vorgaben erlassen.
² Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate im Voraus abzusprechen.
³ Die Kantone bleiben bis zur Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS für die Bereitstellung und die technische Steuerung zuständig.
⁴ Die Kantone und Gemeinden sind zuständig für die fristgerechte Auflösung der Wartungsverträge für ihre Sirenen.
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 4 Bst. b und 7 Abs. 1 Bst. a)

Probenahme- und Messorganisation

1. Die Probenahme- und Messorganisation besteht aus den Stellen des Bundes und der Kantone, die über Messmittel zur ständigen Überwachung der Radioaktivität, mobile Messmittel zur Abklärung der Radioaktivität oder über Messlaboratorien zur Analyse von Radioaktivität verfügen.
2. Zur ständigen Überwachung der Radioaktivität im Gelände, in der Luft sowie im Gewässer dienen insbesondere folgende Messnetze:
– das Netz für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung in der Schweiz, in der Zuständigkeit der NAZ;
– das Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke, in der Zuständigkeit des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats;
– das Messnetz zur kontinuierlichen Überwachung der Radioaktivität in der Luft, in der Zuständigkeit des Bundesamts für Gesundheit (BAG);
– das Messnetz zur kontinuierlichen Überwachung der Radioaktivität in Gewässern, in der Zuständigkeit des BAG.
3. Zur Abklärung der Radioaktivität in der Umwelt sowie in Personen dienen insbesondere folgende mobile Messmittel:
– die kantonalen Messunterstützungen zugunsten des BABS (KAMU NAZ);
– mobile Probenahme- und Messequipen;
– Messmittel zur Messung von Radioaktivität aus der Luft mit Armeehelikoptern und Drohnen;
– militärische Messmittel und -equipen zur Messung von Radioaktivität am Boden und aus der Luft;
– Mittel für Personenmessungen, Portalmonitoren und Ganzkörpermessstellen.
4. Zur Analyse der Radioaktivität in Umweltproben, Lebens- und Futtermitteln sowie im Trink- und Tränkewasser dienen insbesondere folgende Messlaboratorien:
– das Labor Spiez;
– die Sektion Umweltradioaktivität des BAG;
– die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz;
– das Paul-Scherrer-Institut;
– die Messlaboratorien der Kantone.
5. Das BABS und das BAG sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Probenahme- und Messorganisa­tionen.
6. Die Armee kann die Messequipen und Messlaboratorien des Bundes unterstützen.
7. Das BABS kann die Probenahme- und Messorganisation mit weiteren Stellen ergänzen. Es schliesst dazu Verträge ab.
8. Nimmt die Schweiz internationale Hilfe an, so lässt die NAZ diese Mittel der Probenahme- und Messorganisation zukommen.
9. Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Erarbeitung der technischen und operationellen Dokumentation für den Einsatz der Probenahme- und Messorganisation.

Anhang 2

(Art. 7 Abs. 2)

Dosis-Massnahmenkonzept

1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) bildet für die NAZ die Grundlage für die Anordnung von Sofortmassnahmen bei einer unmittelbaren Gefährdung der Bevölkerung durch ein Ereignis mit erhöhter Radioaktivität. Das Ziel der Sofortmassnahmen ist es, das gesundheitliche Risiko der Bevölkerung zu minimieren.
2. Sofortmassnahmen sind zu treffen, wenn es bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität wahrscheinlich ist, dass die Referenzwerte für Notfall-Expositionssituationen für die Bevölkerung (Art. 133 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017¹⁰) überschritten werden. Werden die Referenzwerte nicht überschritten, so ist die Strahlenexposition der Bevölkerung so weit als möglich und sinnvoll zu reduzieren (Art. 4 der Strahlenschutzverordnung).
3. Nach Eintritt des Ereignisses werden Sofortmassnahmen nach Tabelle 1 oder 2 angeordnet. Es werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet; anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die angeordneten Sofortmassnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neusten Dosisbilanzen, Prognosen und Ereignisdaten im Rahmen des DMK korreliert und nötigenfalls den neuen Gegebenheiten angepasst.
4. Überschreitet die ohne Anordnung von Schutzmassnahmen erwartete Dosis der am meisten exponierten Personen der Bevölkerung (effektive Individualdosis bzw. Schilddrüsendosis) die Schwellenwerte nach Tabelle 1, so werden die entsprechenden Sofortmassnahmen angeordnet.
5. Die Bevölkerung wird informiert, wenn die Dosis von 1 mSv überschritten wird. Die Information wird mit Verhaltensempfehlungen verbunden, insbesondere zum Schutz der vulnerablen Bevölkerungsgruppen.
6. Ist aufgrund der Art des Ereignisses die dringliche Anordnung von Schutzmassnahmen erforderlich und kann die Tabelle 1 nicht angewendet werden, so sind Sofortmassnahmen nach Tabelle 2 anzuordnen.
7. Sofortmassnahmen nach Tabelle 1 oder 2 werden angeordnet, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das gesundheitliche Risiko der exponierten Bevölkerung zu verringern. Dabei werden berücksichtigt:
– die Gesamtlage;
– die möglichen Entwicklungen der radiologischen Lage;
– die vermiedene und die verbleibende Dosis;
– mögliche negative Auswirkungen der Massnahmen;
– die Durchführbarkeit der Massnahmen;
– die verfügbare Zeit zur Umsetzung der Massnahmen;
– die Abstimmung mit den betroffenen Nachbarländern;
– wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen.
8. Für diejenigen Gebiete, in denen Schutzmassnahmen für die Bevölkerung ergriffen wurden, sowie für Gebiete in Abwindrichtung kann ein Ernte- und Weideverbot angeordnet werden. Es werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet; anschliessend können die Massnahmen je nach Lage wieder gelockert werden. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzgebung.
Tabelle 1: Dosisschwellen

Sofortmassnahmen

Dosis

Dosisschwelle

Integrationszeit

Geschützter Aufenthalt
(im Haus, Keller oder
Schutzraum)

E Ext + Inh

10 mSv

7 Tage

Einnahme von Jodtabletten

H Sch, Inh, Jod

50 mSv

7 Tage

Vorsorgliche Evakuierung oder geschützter Aufenthalt

E Ext + Inh

100 mSv

7 Tage

Dosis: Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorporation im Freien innerhalb von 7 Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist.

Integrationszeit: Angenommene Dauer der gefährdenden Freisetzung. Dauert diese länger als 7 Tage, so gilt die effektive Freisetzungsdauer als Integrationszeit.

mSv: Millisievert

E Ext + Inh: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien.

H Sch, Inh, Jod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod im Freien.

Tabelle 2: Sofortmassnahmen ohne Dosisschwellen

Ereignis

Kriterium*

Sofortmassnahmen

Terroranschlag

Explosion mit unklarer Situation

– Absperrungen: mind. 100 m (Gefahrenzone) / 500 m (Sperrzone)
– Geschützter Aufenthalt für Anwohner/innen / Bevölkerung innerhalb der Absperrungen

Ereignis mit hochradio­aktiver Quelle

Explosion, Grossbrand

Anschlag auf Transport

Explosion bei Transport mit hochradioaktiven Stoffen

Ereignis Kernanlage

Schneller Störfall

Zone 1: Geschützter Aufenthalt

Vermutete
Kernschmelze**

Zone 1: Vorsorgliche Evakuierung bzw. geschützter Aufenthalt und Einnahme von Jodtabletten

Zone 2: Geschützter Aufenthalt und Einnahme von Jodtabletten

A-Waffen-Explosion

Explosion grenznah oder in der Schweiz

Geschützter Aufenthalt in Abwindrichtung (ganze Schweiz)

* Neben den hier aufgeführten Kriterien sind auch alle weiteren verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, insbesondere Meteorologie und erste Messwerte. Sobald bessere Grundlagen vorliegen, werden die Sofortmassnahmen überprüft und bei Bedarf angepasst.
** Die Zuständigkeiten für die Beurteilung richten sich nach der Notfallschutzverordnung vom 14. November 2018¹¹.
¹⁰ SR 814.501
¹¹ SR 732.33

Anhang 3

(Art. 62)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010¹²;
2. Verordnung des VBS vom 27. Januar 2017¹³ über die Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;
3. Verordnung vom 17. Oktober 2007¹⁴ über die Nationale Alarmzentrale;
4. Verordnung vom 9. November 2011¹⁵ über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit;
5. Verordnung vom 14. Dezember 1995¹⁶ über den Einsatz militärischer Mittel im Rahmen des koordinierten AC Schutzes und zugunsten der Nationalen Alarmzentrale.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...¹⁷
¹² [ AS 2010 5179 5191 Art. 20 Ziff. 2, 2013 4475 , 2017 605 , 2018 4953 Anhang 5 Ziff. II 1]
¹³ [ AS 2017 609 ]
¹⁴ [ AS 2007 4953 , 2010 5395 Anhang 2 Ziff. II 2, 2018 1093 Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2]
¹⁵ [ AS 2011 5247 ]
¹⁶ [ AS 1996 440 ]
¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2020 5087 konsultiert werden.
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