Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule (IV B/4/7)
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Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule

IV B/4/7 Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule (Absenzenverordnung Kantonsschule) Vom 16. Juni 2015 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetztes vom 6. Mai 2001 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Absenzenwesen an der Kantonsschule.
2 Sie gilt für alle Lernenden des Gymnasiums und der Fachmittelschule und erfasst neben dem eigentlichen Unterricht sämtliche obligatorischen Schul - anlässe.

Art. 2 Teilnahmepflicht, Kontingentsystem

1 Die Lernenden sind zum Besuch des Unterrichts und von obligatorischen Schulanlässen (inkl. Freifächer, Exkursionen, Instrumentalunterricht) ver - pflichtet.
2 Für Absenzen gilt ein Kontingentsystem. 2. Kontingentsystem

Art. 3 Umfang der Kontingente

1 Die Lernenden erhalten ein Kontingent von Halbtagen. Es beträgt pro Se - mester:
a. fünf Halbtage in der ersten bis dritten Klasse;
b. sieben Halbtage in der vierten bis sechsten Klasse.
2 Über die Erweiterung der Kontingente zur Ausübung umfangreicher aus - serschulischer Tätigkeiten entscheidet die Schulleitung.

Art. 4 Bezug des Kontingents, Sperrzeiten

1 Die Lernenden entscheiden in eigener Verantwortung, wann und wie sie ihr Kontingent für Absenzen vom Unterricht und obligatorischen Schulanlässen einsetzen. 1) GS IV B/1/3 SBE 2015 19 1
IV B/4/7
2 Während Sperrzeiten ist der Bezug von Kontingenten unzulässig. Als Sperrzeiten gelten:
a. letzter Tag vor und erster Tag nach den Ferien;
b. Spezialwochen;
c. Brückentage;
d. Tage, an denen angesagte Klausuren stattfinden.
3 Über den ausnahmsweisen Bezug von Kontingenten während Sperrzeiten entscheidet die Schulleitung.

Art. 5 Belastung des Kontingents

1 Unverschuldete Absenzen infolge Krankheit oder Unfall und wiederkehren - de medizinische Vorkommnisse belasten das Kontingent maximal mit zwei Halbtagen.
2 Länger dauernde, ärztlich verordnete Turndispense belasten das Kontin - gent mit einem Halbtag.
3 Der Besuch von Studieninformationen wird dem Kontingent ordentlich be - lastet.
4 Vier Verspätungen belasten das Kontingent mit einem Halbtag.
5 Bei Todesfällen im engeren Familienkreis wird das Kontingent für den ers - ten Tag nicht belastet.
6 Über den Verzicht auf Belastungen in begründeten Fällen entscheidet die Schulleitung.

Art. 6 Meldepflicht, Arztzeugnis

1 Die Lernenden sind verpflichtet, der Klassenlehrperson jede Absenz früh - zeitig zu melden und zu begründen, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten verpassten Halbtags.
2 Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatorischen Schulanlässen sind der Projektleitung fristgerecht zu melden.
3 Absenzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind auf Verlangen der Klassen - lehrperson mit einem Arztzeugnis zu belegen.
4 Absenzen von Lernenden der ersten bis dritten Klasse sind gegenüber der Klassenlehrperson durch eine erziehungsberechtigte Person schriftlich zu bestätigen. 3. Absenzenkontrolle

Art. 7 Lehrpersonen und Projektleiter

1 Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson abwesende oder zu spät erschienene Lernende.
2 Bei Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatori - schen Schulanlässen erfolgt die Meldung durch die Projektleitung.
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Art. 8 Klassenlehrperson

1 Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenstatistik. Sie überprüft die Ab - senzen der Lernenden wöchentlich.
2 Bei häufigen Absenzen informiert sie die Schulleitung und nimmt mit den Eltern Kontakt auf. 4. Sanktionen

Art. 9 Verspätetes Melden oder Erscheinen

1 Wer eine Absenz nicht oder verspätet meldet, muss drei Stunden Arbeit zum Wohle der Schule leisten.
2 Bei häufigen Verspätungen ordnet die Klassenlehrperson Massnahmen an.
3 Die Arbeitsleistung ist innert Wochenfrist während der unterrichtsfreien Zeit zu erbringen.

Art. 10 Absenzen während Sperrzeiten

1 Wer ohne Ausnahmebewilligung der Schulleitung (Art. 4 Abs. 3) während Sperrzeiten abwesend ist, wird durch die Schulleitung disziplinarisch be - straft.

Art. 11 Überschreiten des Kontingents

1 Überschreiten Lernende das ihnen zustehende Kontingent, so spricht:
a. beim ersten Mal die Klassenlehrperson einen schriftlichen Veweis;
b. beim zweiten Mal die Schulleitung ein Ultimatum aus.
2 Ab der dritten Überschreitung kann die Schulleitung dem Kantonsschulrat einen Ausschluss beantragen.
3 Die über das Kontingent hinausgehenden Absenzen werden auf das nächste Semester übertragen, wobei auch ein gekürztes Kontingent noch mindestens vier Halbtage umfasst.
4 Die Sanktionen von Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Kontingent ausschliesslich aufgrund von Absenzen infolge Krankheit oder Unfalls überschritten worden ist.
5 Der Verweis oder das Ultimatum nach Absatz 1 kann mit weiteren Mass - nahmen als Auflage versehen werden. 3
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