Quellensteuerverordnung
1 661.711.1 Quellensteuerverordnung (QSV) vom 16.09.2020 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 125 und 246 Absatz 2 Buchstabe c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) und Artikel 25 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG) 2 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt a die Berechnung und den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchen steuer an der Quelle, b die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung, c die Registerführung, d das Melde- und Abrechnungsverfahren.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton Bern steuerpflichtigen Per sonen, deren Einkünfte nach den Artikeln 112 bis 123c StG an der Quelle be steuert werden.
2 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in dieser Ver ordnung derjenigen von Ehegatten.
1) BSG 661.11
2) BSG 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-094
661.711.1 2
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Steuertabellen für Erwerbseinkünfte
1 Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 112 und 116 StG) bestimmt die Steuerverwaltung die anwendbaren Steuersätze und hält diese in Steuertabellen fest.
2 Die Steuerverwaltung publiziert im Internet Steuertabellen für folgende Tarif codes: a Tarifcode A für Alleinstehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, b Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich un getrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur die Ehefrau oder der Ehemann erwerbstätig ist, c Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute er werbstätig sind, d Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a StG besteuert werden, e Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Artikel 5, die nicht über die Arbeit geber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, f Tarifcode H für Alleinerziehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, g Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkom men vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver mögen 1 ) , welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, h Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, i Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, k Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,
1) SR 0.672.913.62
3 661.711.1 l Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
Art. 4
Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gut schrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 187 Abs. 2 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.
3 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperi ode.
4 Zur Satzbestimmung werden alle weltweit erzielten Erwerbs- oder Ersatzein verdiener-Ehepaare) wird zudem das Einkommen des Ehegatten pauschaliert mitberücksichtigt.
5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten die Artikel 71 Absätze 1 und 2 StG sinngemäss.
Art. 5
Ersatzeinkünfte
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhält nissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.
2 Zu den Ersatzeinkünften gehören insbesondere die Taggelder, Entschädigun gen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Art. 6
Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder von einem nicht in der Schweiz ansässi gen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn a die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird, b eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist, oder
661.711.1 4 c ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) 1 ) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leis tung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
3 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 7
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach Artikel 114a Absatz 1 Buchstabe a StG nachträglich or dentlich veranlagt, wenn a ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt, b ihr steuerbares Vermögen am Ende des Steuerjahres oder der Steuer pflicht mindestens 150'000 Franken beträgt, c sie in einem Steuerjahr nebst allfälligem Einkommen aus un selbstständiger Erwerbstätigkeit weitere steuerbare Einkünfte von mindes tens 3000 Franken erzielt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Ein künfte nach Artikel 113 Absatz 2 StG.
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, sobald ein Ehegatte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellen steuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzun gen nach Absatz 1 in einer der nachfolgenden Steuerperioden wegfallen, Ehe leute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetra ges nach Absatz 1 Buchstabe a und c nach Artikel 71 Absatz 2 StG.
Art. 8
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
1) SR 823.11
5 661.711.1
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die vor der Scheidung oder Trennung nach Artikel 114b StG auf Antrag nachträglich or dentlich veranlagt wurden, werden auch danach bis zum Ende der Quellen steuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Art. 9
Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Mil derung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
Art. 10
Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteue rung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie a das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält, b eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilli gung heiratet, c verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie derlassungsbewilligung erwirbt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat der Ereignisse nach Absatz 1 nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerech net.
Art. 11
Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue rung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordent lichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird die steuerpflichtige Per son für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträg lich ordentlich veranlagt.
2 Eine bisher im ordentlichen Verfahren veranlagte Person wird ab dem Folge monat an der Quelle besteuert, wenn sie a ihre Niederlassungsbewilligung verliert, b selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und der Ehegatte seine Niederlassungsbewilligung verliert,
661.711.1 6 c selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und es zur rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder zur Scheidung von einer Person mit Niederlassungsbewilligung kommt.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
4 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 12
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1 Eine Person, die nach Artikel 6 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Re gel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchfüh rung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.
2 Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
3 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuer pflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 19 bis 21 und 24 bis 28 StG zuerst die weltweitern Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steu erbaren Bruttoeinkünfte.
Art. 13
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begrün dete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuunguns ten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
Art. 14
Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referen tinnen und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 117 Absatz 3 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere a die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte so wie Naturalleistungen,
7 661.711.1 b alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteu ern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkom men pro Kopf berechnet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellen steuerpflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.
Art. 15
Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerin nen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 119 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuer pflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.
Art. 16
Renten
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikeln 120 und 121 StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Ver tragsstaat zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerba ren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfän gers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 17
Kapitalleistungen
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 120 und 121 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfänge rin oder der Empfänger der Kapitalleistung a innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt, und b dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des an spruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach 1 diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und 2 die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sin ne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansäs sige Person ist.
661.711.1 8
5 Verfahren
Art. 18
Beteiligte Steuerbehörden
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Führung des Registers der in der Gemeinde quellenbesteuerten Personen. Sie können die Registerführung ver traglich der kantonalen Steuerverwaltung oder einer anderen Gemeinde über tragen.
2 Sie bestätigen der kantonalen Steuerverwaltung jeweils innert der von der Steuerverwaltung gesetzten Frist die vorschriftsgemässe Führung ihres Steuer registers für das vorangehende Kalenderjahr. Sie sind ausserdem verantwort lich dafür, dass neu zugezogene quellenbesteuerte Personen der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung ist alleinige Ansprechpartnerin für Schuldne rinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung. Die für die Registerführung re levanten Ereignisse werden elektronisch mutiert.
4 Die Vergütungen für die Gemeinden richten sich nach der Verordnung vom
28. Oktober 2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) 1 ) .
Art. 19
Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG) ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifco de (Art. 3) anwendbar ist.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss der kantonalen Steuerverwaltung Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellen steuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen elektronisch oder auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
3 Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Mu tationen und Austritte mit monatlicher Abrechnung melden.
1) BSG 661.113
9 661.711.1
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Abrechnungen über die Quellensteuer sämtlicher quellenbesteuerter Personen einzureichen. Die Abrechnungen können über das Internetportal des Kantons, das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehe nen Formular eingereicht werden.
Art. 20
Abrechnungsfristen
1 Die Abrechnung über die Quellensteuer ist innert 30 Tagen nach Monatsende einzureichen.
2 Erfolgt die Abrechnung auf Formular oder über das Internetportal des Kantons, kann die Abrechnung a innert 30 Tagen nach Quartalsende eingereicht werden, sofern die Sum Franken liegt, b innert 30 Tagen nach Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, sofern die Summe der abgezogenen Quellensteuern pro Monat regelmässig un ter 50 Franken liegt.
3 Absatz 2 gilt nicht für die Quellensteuer auf Kapitalleistungen (Art. 17 Abs. 1).
4 Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ihren oder seinen Pflichten nicht oder nur verspätet nach, kann die Abrechnungsperi odizität von der kantonalen Steuerverwaltung in allen Fällen auf einen Monat festgelegt werden.
5 Die Abrechnung über die Quellensteuer von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) ist innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung einzureichen.
Art. 21
Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
1 Quellensteuerpflichtige Personen müssen der Schuldnerin oder dem Schuld ner der steuerbaren Leistung Änderungen von Sachverhalten umgehend mel den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind.
661.711.1 10
Art. 22
Rechnungsstellung
1 Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die ge schuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch die Steuer verwaltung in Rechnung gestellt. Für Verzugszinsen gilt Artikel 26 der Verord nung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichte rungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsver ordnung, BEZV) 1 ) .
2 Bei Einhaltung der Abrechnungsfrist nach Artikel 20 wird die Bezugsprovision in Abzug gebracht (Art. 186 Abs. 3 StG). Die Frist gilt nur dann als gewahrt, wenn innert dieser Frist eine vollständige und korrekte Abrechnung eingereicht wird, die nicht wegen Beanstandungen zurückgewiesen werden muss.
3 Die Bezugsprovision beträgt zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Wird die Abrechnung nicht über das Internetportal des Kantons oder über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) eingereicht, be trägt sie ein Prozent.
4 Der Anspruch auf Bezugsprovision verfällt bei verspäteter Zahlung der in Rechnung gestellten Quellensteuern. Die von der geschuldeten Quellensteuer in Abzug gebrachte Bezugsprovision wird nachgefordert.
Art. 23
Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 14 bis 17 nicht erho ben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als a 300 Franken je Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerin nen und Sportler oder Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG), b 300 Franken im Steuerjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Ge schäftsführung (Art. 118 StG) sowie Hypothekargläubigerinnen und Hypo thekargläubiger (Art. 119 StG), c 1000 Franken im Steuerjahr für Renten und 5000 Franken im Steuerjahr für Kapitalleistungen (Art. 120 und 121 StG).
Art. 24
Rückerstattung
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der kanto nalen Steuerverwaltung abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
1) BSG 661.733
11 661.711.1
Art. 25
Gemeinde- und Kirchensteuer
1 Das gewogene Mittel der Steueranlagen von Gemeinden (Art. 114 Abs. 4 StG) mit quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechnet sich aufgrund des Anteils dieser Gemeinden an den insgesamt im Kanton quel lenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Stichtag ist der 31. Mai des dem Steuerjahr vorausgegangenen Kalenderjahres.
2 Das gewogene Mittel der Kirchensteueranlagen (Art. 24 KStG) für quellenbe steuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer im Kanton Bern als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, berechnet sich sinngemäss nach Absatz 1.
6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 26
Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus Artikel 186a StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 27
Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeit geber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Art. 28
Abrechnungsverfahren
1 Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) 1 ) .
2 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verord nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 2 ) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
3 Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Bern auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, er stattet diese der kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Die kantonale Steuer verwaltung bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
1) SR 822.411
2) SR 831.101
661.711.1 12
Art. 29
Überweisung der Quellensteuer an die kantonale Steuerverwal tung
1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug der Bezugsprovision an die kantonale Steuerverwaltung.
2 Die Höhe der Bezugsprovision richtet sich nach Artikel 1 Absatz 5 VOSA.
Art. 30
Aufteilung des Steuerertrages
1 Die im vereinfachten Verfahren bezogenen Steuern werden auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden aufgeteilt.
2 Die Anteile von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden richten sich nach dem Verhältnis der Steueranlagen des Vorjahres, wobei für die Gemeindesteu ern und die Kirchensteuern auf das gewogene Mittel nach Artikel 25 abgestellt wird.
7 Schlussbestimmungen
Art. 31
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Quellensteuerverordnung vom 28. Oktober 2009 (QSV) 1 ) wird aufgeho ben.
Art. 32
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 16. September 2020 Im Namen des Regierugnsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 661.711.1
13 661.711.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-094
661.711.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-094
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