Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.410)
CH - ZH

Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 22. November 2017)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs.
2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
2 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Die Hochschulordnung gilt für alle Angehöri gen der Pädago gischen Hochschule Zürich (PHZH).
Zweck

§ 2.

Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Auf gaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehöri gen.
Strategie

§ 3.

Die Hochschulleitung legt di e Strategie der PHZH fest.
Qualität

§ 4.

1 Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitäts sicherung und -entwicklung.
2 Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.
Nachhaltigkeit

§ 5.

Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.
2. Teil: Leistungsbereiche
1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen
Definition und
Abgrenzung

§ 6.

1 Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier Leistungsbereiche: a. Ausbildung, b. Weiterbildung, c. Forschung und Entwicklung, d. Dienstleistungen.
2
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2 Die Definition der Leistungsbereich e richtet sich nach den Vorga
- ben von swissuniversities, insbes ondere jenen der Kammer der Päda
- gogischen Hochschulen. Entwicklung und Koordination

§ 7.

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen werden gestützt auf den gesetzlich en Leistungsauftrag und die Hoch
- schulstrategie koordinier t und weiterentwickelt.
2. Abschnitt: Ausbildung Zielsetzung

§ 8.

1 Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätig
- keit im Schulfeld nötige Profes sionswissen und en tsprechende Hand
- lungskompetenzen.
2 Die Ausbildung basiert auf Standa rds. Diese beschreiben die Kom
- petenzen, welche die St udierenden beim Studien abschluss hinsichtlich ihrer Berufstäti gkeit erreicht haben sollten.
3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere: a. den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Vo raussetzungen der Lernenden umzusetzen, b. den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Ler
- nenden zu erfassen und sie mit geei gneten Massnahmen zu fördern, c. die Sozialisation der Le rnenden zu unterstützen, d. mit anderen Lehrpers onen und Fachleuten, der Schulleitung, den Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten, e. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek
- ten mitzuarbeiten, f. ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbil
- dung zu planen, g. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdiszi plinärer Gesichtspunkte zu gestal
- ten, h. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu be
- urteilen. Reglemen tierung

§ 9.

Das Prorektorat Ausbildung sc hafft im Rahmen der Vorga
- ben der Hochschulleitung und überge ordneter Instanzen verbindliche Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums. Studiengänge

§ 10.

Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudien
- gängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.
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Berufs
-
praktische
Ausbildung

§ 11.

Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung unter anderem mit Kooperationsschul en und Praxiszentren zusammen.
Studien
-
organisation

§ 12.

1 Der Erwerb von theoretisc hem und praktischem Wissen erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.
2 Der Aufbau der Studien gänge ermöglicht den Studierenden, die für den Erhalt des Diploms erford erlichen Kreditpunkte innert der minimalen Studiendauer zu erlangen.
3 Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.
Semester

§ 13.

1 Semesterbeginn und Semesterda uer werden in Koordina tion mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.
2 Namentlich Blockkurse, Fremdspr achenaufenthalte, Veranstal tungen im Rahmen der Berufspr aktischen Ausbildung und Prüfungen werden in der Regel ausserhalb de r Zeit mit periodisch stattfindenden Lehrveranstaltungen durchgeführt.
3. Abschnitt: Weiterbildung
Zielsetzung

§ 14.

1 Die PHZH stellt Weiterbildun gsangebote bereit für im Bil dungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schul einheiten.
2 Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürf nisse der Zielgruppen ausgerichtet.
Angebot und
Durchführung

§ 15.

Das Angebot umfasst verschied ene Veranstaltungsformate. Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort bei den Zielgruppen durchgeführt.
Reglemen
-
tierung

§ 16.

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft im Rahmen der Vorgaben der Ho chschulleitung und übergeordneter Instanzen die notwendigen verbind lichen Regelungen. Diese können in den Ausschreibungen der Weiter bildungsangebote statuiert werden.
Zulassung

§ 17.

Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstal tungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom. Die Hochschulleitung kann abwe ichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Sie regelt das Verfahren.
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4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung Zielsetzung

§ 18.

1 Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwick
- lung und bearbeitet, national und inte rnational vernet zt, Fragen von Bildung, Schule und Unterricht.
2 Forscherinnen und Forscher orient ieren sich bei ihren Projekten an den jeweils geltenden wi ssenschaftlichen Standards. Wissenstransfer

§ 19.

1 Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommu
- nikation des in der Forschung generi erten Wissens. Di eses fliesst ins
- besondere in Lehre und Dienst leistungen der PHZH ein.
2 Die Forscherinnen und Forscher ve rpflichten sich, wo immer mög
- lich Daten der Forschungsgemein schaft zugänglich zu machen. Forschungs finanzierung

§ 20.

Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwick
- lungsvorhaben zur Verf ügung. Die Forscherinnen und Forscher wer
- ben Drittmittel für ihre Forsch ungs- und Entwicklungsprojekte ein.
5. Abschnitt: Dienstleistungen Zielsetzung

§ 21.

Die PHZH fördert den Wissen s- und Technologietransfer aus Lehre und Forschung durch Dienst leistungen an natürliche Perso
- nen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen. Angebot

§ 22.

Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von Dienstleistungen: a. gesetzlicher Leistungsauftrag, b. Leistungen an Dritte.
3. Teil: Angehöri ge der Hochschule
1. Abschnitt: Hochschulpersonal Professorinnen und Professoren

§ 23.

1 Professorinnen und Professo ren sind Dozierende, die in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle innehaben und über einen durch de n Fachhochschulrat verliehenen Professorentitel verfügen.
2 Sie treiben die Forschung und En twicklung unter Einwerbung von Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen wesentlichen Beitrag zur Verknüpf ung der vier Le istungsbereiche.
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Dozierende

§ 24.

1 Dozierende sind voll- oder te ilzeitlich angestellt und nach Möglichkeit in mindestens zwei Leis tungsbereichen tätig. Sie sind ver antwortlich für die Erfüllung der ih nen gemäss Individueller Leistungs vereinbarung übertra genen Aufgaben.
2 Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld sowie mindestens zwei Jahre Berufs erfahrung im tertiären oder quar tären Bildungsbereich.
3 Die Besetzung von Dozi erendenstellen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Auswahlver fahren können auch Personen mit einbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschullei tung regelt die Einzelheiten.
Lehrbeauftragte

§ 25.

1 Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungs auftrags der Hochschule mit, insb esondere bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
2 Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über di daktische Qualifikationen und über Unterrichtserfahrung.
Mittelbau

§ 26.

1 Wissenschaftliche Mitarbei tende und Assistierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Wei terbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und administrativen Aufgaben.
2 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftlic he oder berufspraktische Quali fikation.
3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungs verfahren und legt spezifische Pers onalentwicklungsm assnahmen fest.
Administratives
und technisches
Personal

§ 27.

1 Das administrative und techni sche Personal (AT-Personal) setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicher stellen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungs verfahren.
2. Abschnitt: Studierende
Definition

§ 28.

Als Studentin oder Student gilt , wer an der PHZH immatri kuliert ist.
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414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich Rechtsstellung

§ 29.

1 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Fachhochschulverordnung.
2 Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs
- leitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder Prorektoren oder die Ab teilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der Versammlung der Studierenden.
3 Die Studierenden können zum Einsatz eines eigenen Laptops oder eines Geräts mit vergleichbare n Funktionen verpflichtet werden.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Chancen gleichheit

§ 30.

1 Die PHZH setzt sich proakt iv für die Chancengleichheit ihrer Angehörigen ein und schützt si e vor Diskriminierung jeglicher Art.
2 Die Mitarbeitenden gehen offen und reflektiert mit Heterogeni
- tät um und respektieren die personelle Vielfalt. Mitwirkung

§ 31.

4 ¹ Die Mitwirkung der Angehöri gen der PHZH fördert die Gestaltung und Entwicklung der PH ZH. Sie erlaubt es den Hochschul
- angehörigen, ihre Meinung zu betr ieblichen und organisatorischen An
- gelegenheiten wie auch zu personelle n Belangen nach Massgabe der ent
- sprechenden Bestimmungen vorzubringen..
2 Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung. Einrichtungen zugunsten Angehöriger der PHZH

§ 32.

1 Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrich
- tungen zur Kinderbetreuung die Erfü llung von Betre uungspflichten.
2 Sie setzt sich für die betriebl iche Gesundheitsförderung ein.
3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.
4 Für Anfragen Studierender, die da s Studium betreffen, steht die Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.
5 Die Hochschulleitung kann weiter e soziale und kulturelle, ge
- sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins
- titutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehör igen finanziell oder anderweitig unterstützen.
6 Alle Einrichtungen können geme insam mit anderen Hochschulen geführt werden. Vereine an der PHZH

§ 33.

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbe
- reich tätig sind, als «Verein an de r PHZH» anerkennen. Sie regelt die Einzelheiten.
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Räumlichkeiten
und
Infrastruktur

§ 34.

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlich keiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte. Sie kann die Aufgabe an die Verw altungsdirektorin oder den Verwal tungsdirektor delegieren.
Hausordnung

§ 35.

Die Hochschulleitung erläss t eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten fö rderlichen Hochschulbetrieb sicher stellt.
4. Teil: Struktur und Organisation
1. Abschnitt: Aufbauorganisation
Gesamtverant
-
wortung und
Grundstruktur

§ 36.

1 Die Rektorin oder de r Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er ist für alle Belange zustä ndig, die keinem anderen Organ über tragen sind. Sie oder er kann ents prechende Geschäfte der Hochschul leitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschlies sende Entscheid bleibt bei de r Rektorin oder dem Rektor.
2 Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Ze ntren und Teams.
Rektorat

§ 37.

1 Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und leitet dessen Ressorts.
2 Die Ressorts unterstützen die Re ktorin oder den Rektor und die Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.
Prorektorate

§ 38.

1 Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungs bereiche.
2 Die Prorektorinnen und Prorektore n leiten ihr Prorektorat, füh ren das ihnen zugeordnete Personal in der Lini e, stimmen die Planung und Entwicklung ihrer Leistungsber eiche und Organi sationseinheiten aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Ko ordination.
3 Sie stellen zuhanden der Hochschul leitung Antrag auf den für die Prorektorate erforderli chen Anteil am Global budget, verteilen diesen auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Ein satz der Mittel ab.
Verwaltungs
-
direktion

§ 39.

1 Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der Hochschule zentrale Dienstleistung en, stellt Führungsinformationen und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die Ressourcenbewirtschaftung.
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2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsdirektion und scha fft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungs
- erbringung notwendigen ve rbindlichen Regelungen. Organisations einheiten zwei ter und dritter Ebene

§ 40.

1 Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus ihrem Leistungsbereich verantworten.
2 Ressorts sind Organisat ionseinheiten der zwei ten Ebene, die Steue
- rungsaufgaben erfüllen und interne Di enstleistungen für die Hochschule erbringen und verantworten.
3 Bereiche sind Organisa tionseinheiten der dri tten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten fächer- und themenspezifische Beiträ ge für die Studiengänge und ver
- antworten die Leistungen in ihrem Bereich.
4 Zentren sind Organisa tionseinheiten der dri tten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Forsch ung und Entwicklung oder des Pro
- rektorats Weiterbildung und Dienstle istungen zugeordnet sind. Sie be
- arbeiten Schwerpunkte ihres Leist ungsbereichs und verantworten die damit zusammenhängenden Projekte.
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5 Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere Organisationseinheiten be i der Leistungserbring ung unterstützen. Sie erfüllen Steuerungsaufgaben und er bringen und verantworten interne Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Organe und Gremien A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben I. Hochschulleitung Aufgaben

§ 41.

1 Die Hochschulleitung nimmt di e Aufgaben wahr, die ihr kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rek
- tor zugewiesen sind, und beschliess t über entsprechende Anträge ihrer Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich ab
- weichender gesetzlicher Bestimmun gen Sache der Rektorin oder des Rektors.
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Zusammen
-
setzung

§ 42.

1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus: a. der Rektorin oder dem Rektor, b. den Prorektorinnen und Prorektoren, c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
2 Die Geschäftsordnung kann weiter e Teilnehmende ohne Stimm recht vorsehen. II. Leitungskonferenz
Aufgaben

§ 43.

1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hoch schulleitung. Sie berät die Hochschu lleitung bei der Koordination der Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.
2 Der Beizug der Leit ungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungs geschäften, die einen starken Be zug zu einem oder mehreren Leis tungsbereichen aufweisen, in sbesondere bei Geschäften mit a. leistungsbereichsübe rgreifender Bedeutung, b. grosser Auswirkung auf persone lle oder finanzielle Ressourcen oder die Qualität von Leistungen, c. hoher Aussenwirkung.
3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Be darf.
Zusammen
-
setzung

§ 44.

Die Leitungskonferenz setzt si ch aus den Abteilungsleiten den zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung delegieren. III. Leitungsforum
Aufgaben

§ 45.

1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informa tionsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwick lung.
2 Es finden jährlich in der Regel dr ei Foren zu wichtigen, aktuellen Themen statt.
Zusammen
-
setzung

§ 46.

In das Leitungsforum nehmen Einsitz: a. die Mitglieder der Hochschulleitung, b. die Führungspersonen der zwei ten und dritten Führungsebene, c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.
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414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich IV. Hochschulversammlung Aufgaben

§ 47.

1 Die Hochschulversammlung is t das Mitwirkungsorgan für Geschäfte mit grundlegender Bedeut ung für die Hochschule. Sie kann Anträge an die Hochschulleitung stellen.
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2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie das Verfahren zu r Festlegung de r Wahlvorschläge für die Einsitznahme in die Wahl ausschüsse zur Entsendung der Dele
- gierten in den Fachhochschulrat. Si e bedarf der Genehmigung der Hoch
- schulleitung. Honorierung der Aktivitäten

§ 48.

Die Mitwirkung von Mitarb eitenden in den Versammlun
- gen erfolgt im Rahmen der Arbeitsz eit. In die Hochschulversammlung delegierte Studierende erhalten fü r ihre Sitzungsteilnahme eine Ent
- schädigung nach Ve rfügung der Rektorin oder des Rektors. B. Prorektoratsleitung Aufgaben

§ 49.

1 Die Prorektoratsleitung unte rstützt die Prorektorin oder den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungs
- übergreifenden Geschäften.
2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender ge
- setzlicher Bestimmungen Sache der Zusammen setzung

§ 50.

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin oder dem Prorektor dire kt unterstellten Führungspersonen zusammen. C. Fachgruppen Aufgaben

§ 51.

Fachgruppen sind nach diszipli nären Kriterien strukturierte ständige Arbeitsgruppen mit der Auf gabe, Fachperspektiven leistungs
- bereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinä
- ren und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum inter
- nen Wissensmanagement beizutragen. Organisation

§ 52.

1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und deren Schwerpunkte fest. Jede Fach gruppe bearbeitet eine oder meh
- rere Disziplinen oder Teildiszipli nen. Die Gesamtverantwortung für die Fachgruppen liegt bei einem Mi tglied der Hochschulleitung. Die Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre Tätigkeit Bericht.
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2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsg ruppen bilden, die fachgruppen übergreifend tätig sein können.
3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstel lungsgrad ab 40% gehör en einer Fachgruppe an . Bei Anstellungen ab
20%, bei Lehrbeauftragten mit ei nem Anstellungsgrad von 20% und beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge auf eine Mitgliedschaft.
4 Die einer Fachgruppe angehören den Professorinnen und Profes soren und die Bereichs- und Zentru msleitenden setzen die Fachgrup penleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrums leitenden und des wis senschaftlichen Personal s. Die Fachgruppe bestim mt ihren Vorsitz aus dem Kreis der Fachgruppenleitung.
5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konfe renz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen. D. Kommissionen
Stellung

§ 53.

1 Kommissionen sind Arbeitsg ruppen, die einen Themen bereich im Interesse der Ho chschule ständig bearbeiten.
2 Die Hochschulleitung entscheide t über die Schaffung und Auf lösung sowie über die organisato rische Zuordnung und Bezeichnung.
Aufgaben und
Organisation

§ 54.

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unter liegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Di e Genehmigung kann delegiert werden. E. Schlussbestimmung
3
Inkrafttreten

§ 55.

Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008 und tritt nach der Genehmigung dur ch den Fachhochschulrat am 1. Ja nuar 2018 in Kraft.
1 OS 73, 89 ; Begründung siehe ABl 2017-12-29 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 12. Dezember 2017.
2 LS 414.10 .
3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 ( OS 75, 273 ; ABl
2020-03-27 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 ( OS 75, 273 ; ABl
2020-03-27 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 ( OS 76, 66 ; ABl 2020-12-24 ). In Kraft seit 1. April 2021.
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