Verordnung über die Arbeitszeit
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) Vom 4. Oktober 2011 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staats - personals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden des Kantons.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Lehrpersonen.
3 In Abweichung dieser Verordnung können die Gerichte Blockzeiten festle - gen und die Zahl der jährlich zulässigen Kompensationstage beschränken.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Für Entscheide betreffend die Leiterinnen und Leiter der Ämter ist die Di - rektion zuständig.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter können nach Zustimmung ihrer Di - rektion ihre Zuständigkeiten an unterstellte Vorgesetzte delegieren.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
1 Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben und Dienstleistungen auszurichten.
2 Die Amtsleitenden sind für die Erfüllung des Leistungsauftrages und den geordneten Betriebsablauf verantwortlich. 1) BGS 154.21
3 Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse des Publikums können die Direktionen, die Staatskanzlei und die Gerichte andere Öffnungszeiten fest - legen. * 2. Arbeitszeiten und Abwesenheiten
§ 4 Arbeitszeitrahmen
1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
2 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tageszeitrahmens oder zu Hause geleistete Arbeitszeit kann ausnahmsweise und mit Zustimmung der Amtsleitung als Istarbeitszeit angerechnet werden.
3 Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die Amtsleitung.
§ 5 Sollarbeitszeit
1 Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt.
2 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt für Mitarbeitende mit ei - nem Beschäftigungsgrad von 100 %
a) bei der 42-Stunden-Woche 8 Stunden 24 Minuten (8.4 Stunden);
b) bei der 43-Stunden-Woche 8 Stunden 36 Minuten (8.6 Stunden);
c) bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden).
3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
§ 6 Istarbeitszeit
1 Als Istarbeitszeit gilt die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich geleis - tete persönliche Arbeitszeit zuzüglich der anrechenbaren Arbeitsabsenzen.
§ 7 Arbeitszeitsaldo
1 Der Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Istarbeitszeit und der Sollarbeitszeit zu einem bestimmten Zeitpunkt.
§ 8 Arbeitspausen
1 Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist in der Regel eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese zählt nicht als Arbeitszeit.
2 Pro halben Arbeitstag darf eine Arbeitspause von höchstens 15 Minuten eingelegt werden. Diese Arbeitspausen zählen zur Arbeitszeit und sind nicht separat auszuweisen.
3 Der Verzicht auf Arbeitspausen berechtigt nicht zur Gutschrift von Istar - beitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit.
§ 9 Arbeitsabsenzen
1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.
2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen kann höchstens eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech - net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen - bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3 In akuten Fällen, in denen eine Ärztin oder ein Arzt plötzlich aufgesucht werden muss oder wenn schwere Eingriffe erforderlich werden, welche die Mitarbeitenden zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehand - lungen nach Krankheit oder Unfall, wird die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall abgerechnet.
4 Bescheinigt ein ärztliches Zeugnis für eine bestimmte Zeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, darf für diese Zeitperiode insgesamt kein positiver Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden.
5 Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die Zeiterfassung wie Arbeits - zeit behandelt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand, jedoch höchstens die tägliche Sollarbeitszeit gemäss § 5 angerechnet.
6 Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden mit festgelegten Einsatzplänen wird bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall die am betreffenden Tag geplan -
7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän - - net werden, jedoch höchstens 8 Stunden 36 Minuten pro Arbeitstag.
§ 10 Arbeitseinsätze ausserhalb des Arbeitsplatzes
1 Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsplatzes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2 Die Reisezeit zwischen Arbeitsplatz und Einsatzort gilt grundsätzlich als Arbeitszeit.
3 Für Mitarbeitende, die regelmässig im Aussendienst sind oder häufig ins Ausland reisen, kann die Amtsleitung mit Zustimmung des Personalamtes abweichende Regelungen erlassen.
§ 11 Bezahlte Frei- und Feiertage
1 Bezahlte Frei- und Feiertage der Mitarbeitenden der kantonalen Verwal - tung sind:
a) arbeitsfreie Feiertage: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auf - fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, 15. August, 1. Novem - ber, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember
b) arbeitsfreie Tage: 24. Dezember, 31. Dezember.
2 Der Regierungsrat kann pro Kalenderjahr weitere Tage als arbeitsfreie Tage bestimmen. 3. Arbeitszeitformen
§ 12 Flexible Arbeitszeiten
1 Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, gilt grundsätzlich das Modell der Jahresar - beitszeit.
2 Die Amtsleitenden können mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden indivi - duelle Einsatzpläne vereinbaren. Auf den Einsatzplänen ist der Arbeitsein - satz an den einzelnen Wochentagen festgelegt. Er bleibt in der Regel wäh - rend des Kalenderjahres unverändert.
§ 13 Feste Arbeitszeiten
1 Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit
a) aus betrieblichen Gründen an Dienst- bzw. Einsatzpläne oder Schicht - dienst gebunden ist;
b) aus betrieblichen Gründen die Leistungserbringung nicht anders si - chergestellt werden kann.
2 Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit den Mitarbeitenden im Voraus in Einsatzplänen festgelegt. Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeiten gebunden.
4. Jahresarbeitszeit
§ 14 Jahresarbeitszeit
1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Be - dürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden.
§ 15 Dauer und Verteilung
1 Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende Sollarbeitszeit gemäss § 5.
2 Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sowie der Zeitpunkt und Umfang des Arbeitszeitausgleichs sind Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden.
3 Innerhalb des Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar.
4 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.
§ 16 Jährlicher Saldoübertrag
1 Der jährliche Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwi - schen der Istarbeitszeit und der Sollarbeitszeit eines Jahres.
2 Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. In begründeten Fällen können die Amtsleitenden eine Ver - schiebung des Abrechnungszeitpunkts für einzelne Mitarbeitende bewilli - gen.
3 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo von höchstens 100 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Der zum Abrechnungs - zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent - schädigung.
4 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
§ 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
1 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Austrittstag. Die Amtsleitung bzw. das Ober- und das Ver - waltungsgericht können ausnahmsweise eine Entschädigung bis und mit Lohnklasse 19 bewilligen, wenn ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo am Austrittstag führt zu einer entsprechen - den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit
§ 18 Grundsatz
1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins - besondere bei übermässigem Arbeitsanfall oder besonderer Dringlichkeit, Überstundenarbeit im Voraus anordnen oder nachträglich genehmigen.
§ 19 Kompensation und Entschädigung
1 Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit zu kompensieren, so - bald dies betrieblich möglich ist. Die Vorgesetzten sorgen durch geeignete Organisation und Verteilung der Arbeit für die Durchsetzung dieses Grund - satzes.
2 Die Entschädigung von Überstundenarbeit bedarf im Einzelfall eines ent - sprechenden Entscheids der Amtsleitung bzw. des Ober- und des Verwal - tungsgerichts.
3 Bei Kompensation werden für genehmigte Überstunden die folgenden Zeitzuschläge oder bei Entschädigung die folgenden Lohnzuschläge gewährt:
a) kein Zuschlag von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr;
b) 25 % bei angeordnetem Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr und an Samstagen;
c) 50 % bei angeordnetem Arbeitseinsatz an Sonntagen sowie an arbeits - freien Feiertagen gemäss § 11, Abs. 1 a).
4 Der Berechnung der stundenweisen Entschädigung werden der Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn und Treue- und Erfahrungszulage sowie ein Total von 2184 Arbeitsstunden pro Jahr zugrunde gelegt.
5 Überstundenarbeit wird nicht an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien
§ 20 Berechnung
1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche
5 Arbeitstagen gleichgesetzt.
2 Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be - schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer.
3 Der altersabhängige höhere Ferienanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem die Mitarbeitenden das 50. Altersjahr erfüllen. Jugendlichen steht der höhere Ferienanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres zu, in welchem sie das 20. Altersjahr erfüllen.
4 Beträgt der Arbeitsausfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters we - gen Krankheit, Unfall oder freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so kürzt die zuständige Stelle unter Vorbe - halt von Abs. 5 die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel bis auf maximal die Hälfte des Anspruchs. *
5 Folgende Arbeitsausfälle haben keine Kürzung der Ferien zur Folge: *
a) obligatorische Dienstleistungen und Beförderungsdienste;
b) Mutterschaftsurlaub;
c) * Vaterschaftsurlaub;
d) * Betreuungsurlaub.
§ 21 Bezug
1 Der Ferienbezug ist mit der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig abzuspre - chen. Dabei ist auf die betrieblichen sowie auf die persönlichen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die überge - ordnete Stelle.
2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden.
3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen - den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Amtsleitung Ausnahmen bewilligen.
4 Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet, ausge - nommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der Vertragsdauer bezogen werden können bzw. konnten. 7. Urlaub
§ 22 Mutterschaftsurlaub
1 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubs ist der oder dem Vorgesetzten spä - testens drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft zu melden.
§ 23 Obligatorische Dienstleistung
1 Eine bevorstehende obligatorische Dienstleistung muss der oder dem Vor - gesetzten gemeldet werden, sobald die oder der Mitarbeitende vom Zeit - punkt des Einrückens Kenntnis hat.
§ 24 Bezahlter Kurzurlaub
1 Die Mitarbeitenden haben folgenden Anspruch auf bezahlten Urlaub:
a) im Zusammenhang mit der eigenen Hochzeit oder der Eintragung der eigenen Partnerschaft. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die sich in der Probezeit oder in gekündigter Stel - lung befinden, sowie auf Lehrpersonen: 3 Tage;
b) für die Teilnahme an der Hochzeit oder zur Eintragung der Partner - schaft eigener Kinder oder Pflegekinder und von Geschwistern: 1 Tag;
c) im Zusammenhang mit dem Tod der Lebenspartnerin oder des Le - benspartners sowie von Kindern und Eltern: 3 Tage;
d) im Zusammenhang mit dem Tod von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager, Tante oder Onkel: 1 Tag;
e) für die Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskolleginnen und -kollegen oder anderen sehr nahestehenden Personen: 1/2 Tag;
f) für den eigenen Wohnungsumzug: 1 Tag;
g) * ...
h) als Mutter oder Vater im Zusammenhang mit der Adoption eines Kin - des: 5 Tage.
2 Die bezahlte Zeit bemisst sich jeweils nach der dem Beschäftigungsgrad entsprechenden täglichen Sollarbeitszeit gemäss § 5.
§ 24a * Vaterschaftsurlaub
1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtli - cher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat An - spruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
§ 24b * Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer
beeinträchtigten Kindes
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungs - entschädigung nach den Art. 16n–16s EOG 1 ) , weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
3 Haben beide Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, so hat je - der Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
5 Die vorgesetzte Stelle ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
6 Nach Ablauf der Probezeit darf der Kanton das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist nich - tig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf 1) SR 834.1
§ 25 Bewilligung von Urlaub
1 Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, können die Amtslei - tung bzw. das Ober- oder das Verwaltungsgericht beim Vorliegen besonde - rer Umstände, namentlich zum Zwecke der Betreuung kranker oder verun - fallter Angehöriger, Urlaub bis zu höchstens 10 Arbeitstagen pro Kalender - jahr bewilligen. *
2 Über die Gewährung eines Urlaubes von längerer Dauer entscheiden die Direktionen bzw. das Ober- und das Verwaltungsgericht. Der Entscheid ist dem Personalamt mitzuteilen.
3 Mit der Bewilligung des Urlaubs entscheidet die Amtsleitung bzw. die Di - rektion bzw. das Ober- und das Verwaltungsgericht, ob und in welchem Umfange die Ferien an den Urlaub angerechnet werden, ob der Lohn zu kürzen ist und wie eine allfällige Entschädigung mit Lohncharakter abzu - rechnen ist. 8. Vollzug
§ 26 Zeiterfassung
1 Grundsätzlich erfassen alle Mitarbeitenden die Arbeitszeit gemäss den Vorgaben des Personalamtes unter Verwendung der hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Systeme oder ausnahmsweise auf Zeiterfassungs - bogen.
2 Der Regierungsrat kann für Einzelpersonen oder Personengruppen Aus - nahmen bewilligen.
3 Wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet, kann mit Zustimmung der Di - rektion auf eine zusätzliche Arbeitszeiterfassung verzichtet werden. Beson - derheiten wie Überstundenarbeit, bezahlte Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Weiterbildung usw.) und dergleichen sind jedoch aufzeichnungs - pflichtig.
§ 27 Leistungserfassung
1 Bei der Leistungserfassung wird die mittels Zeiterfassung erhobene Arbeitszeit einzelnen Leistungen bzw. Kostenträgern (Produkte, Projekte, Dienstleistungen u.ä.) zugeordnet.
2 Die Erfassung der Leistungen erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi - rektion und den Vorgaben der Amtsleitung.
§ 28 Verantwortlichkeiten
1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten Absenzen und Leistungen verantwortlich. Die Auf - zeichnungen sind jeden Kalendermonat abzuschliessen und deren Richtig - keit ist zu bestätigen.
2 Die Vorgesetzen sind für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen ver - antwortlich. Sie können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung ihrer Mitarbeitenden Einsicht nehmen und bestätigen in der Regel monatlich die Kenntnisnahme.
3 Das Personalamt kann die für das Personalcontrolling erforderlichen Daten auswerten und stichprobenweise Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durchführen. 9. ... *
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 301 26.08.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014/047 15.12.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 4 geändert GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2020/088 15.12.2020 01.07.2021 § 20 Abs. 5, c) geändert GS 2021/032 15.12.2020 01.07.2021 § 20 Abs. 5, d) eingefügt GS 2021/032 15.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 24a eingefügt GS 2020/088 15.12.2020 01.07.2021 § 24b eingefügt GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 Titel 9. aufgehoben GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 29 aufgehoben GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 30 aufgehoben GS 2020/088 15.12.2020 01.01.2021 § 31 aufgehoben GS 2020/088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.10.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 31, 301
§ 3 Abs. 3 26.08.2014
01.01.2015 geändert GS 2014/047
§ 20 Abs. 4 15.12.2020
01.01.2021 geändert GS 2020/088
§ 20 Abs. 5 15.12.2020
01.01.2021 eingefügt GS 2020/088
§ 20 Abs. 5, c) 15.12.2020
01.07.2021 geändert GS 2021/032
§ 20 Abs. 5, d) 15.12.2020
01.07.2021 eingefügt GS 2021/032
§ 24 Abs. 1, g) 15.12.2020
01.01.2021 aufgehoben GS 2020/088
§ 24a 15.12.2020
01.01.2021 eingefügt GS 2020/088
§ 24b 15.12.2020
01.07.2021 eingefügt GS 2020/088
§ 25 Abs. 1 15.12.2020
01.01.2021 geändert GS 2020/088 Titel 9. 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020/088
§ 29 15.12.2020
01.01.2021 aufgehoben GS 2020/088
§ 30 15.12.2020
01.01.2021 aufgehoben GS 2020/088
§ 31 15.12.2020
01.01.2021 aufgehoben GS 2020/088
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