Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee (VIII B/22/4/2)
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Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee

VIII B/22/4/2 Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee (AMOMF) Vom 17. Juni 2011 (Stand 4. April 2012) (Erlassen vom Gemeinderat Quarten, 6. Januar 2011, von der Gemeindever - sammlung Glarus Nord, 17. Juni 2011) 1. Zusammenschluss und Aufgabe

Art. 1 Mitgliedgemeinden, Name und Rechtspersönlichkeit

1 Die Gemeinden Quarten und Glarus Nord bilden unter dem Namen «Ab - wasserverband Walensee AMOMF» (nachfolgend Verband genannt) einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Artikeln 140 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen und Artikel 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Glarus zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer. Der Verband stützt sich insbesondere auf die Verein - barung der Kantone Glarus und St. Gallen vom 14. Oktober / 2. Dezember 1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg.

Art. 2 Sitz

1 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Kläranlage in Murg, Gemeinde Quarten.

Art. 3 Zweck des Verbandes

1 Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet des Verbandes anfallenden Abwassers. Dies wird durch den Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Verbandsanlagen, namentlich der Kläranlage in Murg, der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Mitgliedgemein - den und wichtigen Ortsteile an die Kläranlage erforderlich sind, und der Sonderbauwerke erreicht.
2 Nicht unter den Verbandszweck fallen Vorbehandlungsanlagen für Indus - trieabwässer.

Art. 4 Sprachform

1 Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Begriffe be - ziehen sich stets auf beide Geschlechter. SBE XII/3 192 1
VIII B/22/4/2 2. Organisation

Art. 5 Organe

1 Die Organe des Verbandes sind:
a. die Delegiertenversammlung;
b. die Betriebskommission (Verwaltungsrat);
c. die Kontrollstelle. 2.1. Die Delegiertenversammlung

Art. 6 Zusammensetzung

1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt sieben Vertretern der Mitgliedgemeinden zusammen.
2 Die Gemeinde Quarten hat Anrecht auf mindestens vier Delegierte, die Gemeinde Glarus Nord auf mindestens drei Delegierte.
3 Neuverteilungen der Delegierten, die sich aus Zusammenschlüssen von Mitgliedgemeinden ergeben, werden jeweils auf die neue Amtsdauer vorge - nommen.

Art. 7 Wahl der Delegierten

1 Die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung erfolgt durch die zu - ständigen Organe der Mitgliedgemeinden.

Art. 8 Befugnisse

1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Präsidenten des Verbandes sowie der übrigen Mit - glieder der Betriebskommission des Verbandes. Die Mitglieder der Betriebskommission müssen einer Mitgliedgemeinde angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Betriebskom - mission gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte;
b. die Wahl des Aktuars und des Rechnungsführers des Verbandes und der Stimmenzähler. Aktuar und Rechnungsführer müssen nicht einer Mitgliedgemeinde angehören;
c. die Wahl der Kontrollstelle;
d. die Aufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen;
e. die Festsetzung des Voranschlages (Budget);
f. Kauf und Verkauf von Grundstücken mit einem Kaufpreis von 100 000 Franken und mehr; Begründung von dinglichen Rechten und Pflichten;
g. Genehmigung von Projekten und Krediten sowie Arbeiten und Lie - ferungen, die den Betrag von 100 000 Franken überschreiten;
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h. Entscheid über die Führung von Prozessen und Genehmigung von Vergleichen mit einem Streitwert von mehr als 50 000 Franken;
i. die Genehmigung der Jahresrechnung und der Berichte der Kontrollstelle;
j. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
k. die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Mit - gliedgemeinden;
l. die Anpassung der Zweckverbandsvereinbarung unter dem Vorbe - halt der Zustimmung der Bürgerschaften der Mitgliedgemeinden und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden;
m. Anstellung von Personal gemäss der Besoldungsverordnung der politischen Gemeinde Quarten;
n. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi - gung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes;
o. die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Betriebskos - tenverteiler;
p. die Festsetzung von Taggeldern, festen Vergütungen und Ent - schädigungen an die Mitglieder der Verbandsorgane;
q. jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der vorliegenden Vereinbarung der Delegiertenversammlung vorbehal - ten ist.

Art. 9 Einberufung

1 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis spätestens 15. April;
b. auf Antrag der Betriebskommission binnen zwei Monaten;
c. auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde binnen vier Monaten.
2 Die Delegierten haben mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversamm - lung im Besitze der Einladung und der Traktandenliste zu sein.

Art. 10 Beschlussfassung

1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der De - legierten anwesend ist.
2 Jede delegierte Person hat eine Stimme.
3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es die Delegiertenver - sammlung im Einzelfall beschliesst.
5 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, und bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 3
VIII B/22/4/2 2.2. Die Betriebskommission

Art. 11 Zusammensetzung

1 Die Betriebskommission besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeinde Quarten hat Anrecht auf mindestens drei Sitze, die Gemeinde Glarus Nord auf mindestens zwei Sitze.
2 Die Betriebskommission ist Ausführungs- und Vollzugsorgan.
3 Die Betriebskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten.
4 Aktuar, Betriebsleiter und Rechnungsführer sind zu den Sitzungen mit be - ratender Stimme beizuziehen.
5 Es steht im freien Ermessen des Vorsitzenden, zu den Sitzungen, an denen Geschäfte besonderer Art beraten werden, aussenstehende Sachverständi - ge oder Antragsteller einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 12 Befugnisse

1 Der Betriebskommission obliegt namentlich:
a. das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen;
b. die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden;
c. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten unter Vorbehalt der Genehmigung der Delegiertenver - sammlung;
d. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;
e. die Überwachung der Bauausführung im Rahmen des Projektes und der Kredite;
f. die Verabschiedung der Baurechnung zuhanden der Delegierten - versammlung;
g. der Erlass weiterer Reglemente und Richtlinien unter dem Vorbe - halt der Zustimmung der Bürgerschaften der Mitgliedgemeinden;
h. das Leiten und Überwachen des Betriebes;
i. das Erteilen von Bewilligungen und Festsetzen der Bedingungen für Anschlüsse gemeindeeigener Zuleitungskanäle, direkter Schmutzwasseranschlüsse Privater (Art. 29 Abs. 2) und derglei - chen an die Verbandsanlagen; vorbehalten bleiben die gewässer - schutzrechtlichen Bewilligungen, soweit dafür eine kantonale Stel - le zuständig ist;
j. die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung derartiger Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
k. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla - ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Ver - einbarung, besonderer Beschlüsse der Delegiertenversammlung, gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher Urteile sind;
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l. die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben, die im Vor - anschlag nicht enthalten sind und im Einzelfalle 250 000 Franken nicht übersteigen, ausgenommen Buchstabe m;
m. die Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausga - ben bis 50 000 Franken im Einzelfalle, ausgenommen Besoldun - gen;
n. die Verwaltung des Verbandsvermögens;
o. die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
p. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäf - te wie Voranschlag, Finanzplan, Jahresrechnung, Geschäftsbe - richt;
q. die Genehmigung der Protokolle der Betriebskommission.

Art. 13 Beschlussfassung

1 Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

1 Die Betriebskommission vertritt den Verband nach aussen. Sie bestimmt, wer für ihn kollektiv unterzeichnet.

Art. 15 Betriebsleitung

1 Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärmeister, dessen Aufga - ben und Kompetenzen in einer Dienst- und Betriebsanweisung umschrieben sind. 2.3. Die Kontrollstelle

Art. 16 Zusammensetzung

1 Die Kontrollstelle besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitglie - dern, die weder der Delegiertenversammlung noch der Betriebskommission angehören dürfen.

Art. 17 Aufgabe

1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung zuhanden der Delegiertenver - sammlung auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Zweckver - bandsvereinbarung und den Protokollen sowie die gesamte Geschäftsfüh - rung. Sie stellt zuhanden der Delegiertenversammlung Antrag. 5
VIII B/22/4/2 2.4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18 Amtsdauer

1 Die Delegierten, die Mitglieder der Betriebskommission, der Aktuar, der Rechnungsführer sowie die Kontrollstelle werden für eine Amtsdauer gewählt, wie sie durch die St. Galler Kantonsverfassung festgelegt ist.

Art. 19 Ausstand

1 Für die Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Ausstandsregeln nach
Artikel 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen. 3. Befugnisse der Mitgliedgemeinden

Art. 20 Befugnisse

1 Den Mitgliedgemeinden steht ausser den ihnen durch diese Vereinbarung im Einzelnen übertragenen Befugnisse die Beschlussfassung über neue Ausgaben und über Zusatzkredite zu, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen (vgl. Art. 8 Bst. f, g und h).

Art. 21 Beschlussfassung

1 Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Beschluss gilt als gültig zustande gekommen, wenn beide Mitgliedgemeinden diesem zustim - men. 4. Bau und Erneuerung der Anlagen

Art. 22 Baugrundlagen

1 Der Bau und die Erneuerung der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 erfolgt aufgrund eines von den Mitgliedgemeinden bzw. der Delegiertenversamm - lung genehmigten Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Ergänzungen und Ände - rungen.

Art. 23 Dimensionierung des Verbandskanals

1 Die Dimensionierung der Verbandskanäle (VK), der Regenüberlaufbecken (RÜB) und der übrigen Sonderbauwerke erfolgt vor allem nach Massgabe der generellen Entwässerungspläne (GEP) der einzelnen Mitgliedgemeinden des Verbandes. Zukünftige Anschlüsse bzw. Änderungen sind mit dem GEP des Verbandes abzustimmen und die Aufnahmekapazität der Verbands - kanäle ist zu prüfen.
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2 Die Kapazität der ARA wurde anlässlich der Sanierung 1996 auf eine Tro - ckenwetteranfallmenge (QTW) auf der ARA von 30.1 l/s und bei Regenwetter auf max. 54.0 l/s ausgelegt.

Art. 24 Kostenverteiler für Verbandsanlagen

1 Die Kosten für Ausbauten, Umbauten und die Erneuerung der Verbandsan - lagen werden grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, d.h. nach der angelieferten Abwassermenge belastet. Für stark belastetes Abwasser kann ein Zuschlag erhoben werden.
2 Sollte die Zunahme der Beschickungsmenge bzw. -fracht einer Mitgliedge - meinde den Aus- oder Umbau von Verbandsanlagen notwendig machen, ist in erster Linie das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit dem Baubeschluss wird auch die Kostenverteilung festgelegt. Massgebend für die Beurteilung der Mehrbelastung der Abwasseranlagen ist der Durchschnitt der Abwas - sermenge während den vorangegangenen fünf Jahren. Die ursprünglich ein - gekaufte Beschickungsmenge bzw. -fracht ist als Minimum zu berücksichti - gen.

Art. 25 Ausführung

1 Mit der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau von Ver - bandsanlage darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Bewilligung des Baukredites, je nach Kreditkompetenz durch die Betriebskommission, die Delegierten oder die Mitgliedgemein - den;
b. die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes durch die Auf - sichtsbehörde;
c. die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständigen Stellen;
d. die Sicherstellung der Finanzierung. 5. Betrieb der Anlage

Art. 26 Allgemeine Betriebsgrundsätze

1 Die von den Gemeinden und den Direktanschlüssen in die Verbandsanla - gen eingeleiteten Abwässer müssen den gesetzlichen Vorschriften entspre - chen.
2 Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vor - schriften über den Gewässer- und Umweltschutz zu betreiben und zu unter - halten. 7
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3 Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mit - tels angemessenen Massnahmen verhindert werden; insbesondere sind die Verbandskanäle so zu verlegen, zu bauen, zu unterhalten und zu erneuern, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 27 Unterhalt der Kanalisationsnetze, Überprüfungsrecht

1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen der Mitgliedgemeinden sind sowohl die Kleinkläranlagen wie auch abflusslose Gruben kurzzuschliessen.
2 Die Mitgliedgemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze jederzeit in fachgerechtem Zustand zu erhalten, die Fremdwassermenge zu reduzie - ren und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen ge - fährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten unverzüglich zu be - heben. Der Betriebskommission oder den von ihr betrauten Fachleuten steht jederzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisation und die Ab - wasseranlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschriftsgemässen Zu - stand entsprechen.

Art. 28 Direktanschlüsse

1 Neue Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen sind nur ausnahmsweise zulässig; sie bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Betriebs - kommission.
2 Die Direkteinleiter sind den jeweiligen Gemeindereglementen unterstellt und bezahlen die Anschlussbeiträge und Betriebsgebühren der Gemeinde.

Art. 29 Haftung

1 Die Mitgliedgemeinden haften für jeden Schaden an den Verbandsanlagen, welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Missachtung von Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Betriebsvorschriften sowie wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht entsteht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den Verursacher bleibt vorbehalten.

Art. 30 Verteilung der Jahreskosten und Messung der Abwassermen

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1 Die Jahreskosten für die ARA, die Verbandskanäle und Sonderbauwerke werden auf die Mitgliedgemeinden nach Massgabe der von ihnen jährlich zugeleiteten Abwassermengen unter Berücksichtigung der frachtmässigen
2 Als Jahreskosten gelten alle Netto-Aufwendungen des Abwasserverbandes im Rechnungsjahr für Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für die Verwaltung sowie für den Kapitaldienst, d.h. für die Abschreibungen des Finanz- und Verwaltungsvermögens und Verzinsung der Schulden sowie Rückstellungen für die Erneuerung und Verbesserung der Verbandsanlagen.
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3 Die Strom- und Wasserkosten für die gemeindeeigenen Sonderbauwerke (Pumpstationen/Hebeanlagen, Regenüberlaufbecken oder Messstellen) sind durch die Mitgliedgemeinden direkt zu bezahlen.
4 Die Abwassermengen werden in der Regel durch direkte Messungen ermit - telt.
5 Die Betriebskosten für die Direktanschliesser werden der zuständigen Mit - gliedgemeinde verrechnet. 6. Rechtsverhältnisse an den Anlagen

Art. 31 Verbandsanlagen

1 Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Abwasserver - bandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.

Art. 32 Zuleitungskanäle

1 Die Zuleitungskanäle der Verbandsmitglieder und von Privaten zu den An - lagen des Abwasserverbandes Walensee AMOMF verbleiben in deren Eigentum. Sie sorgen für den Bau und Unterhalt dieser Kanäle. 7. Verbandshaushalt und Rechnungswesen

Art. 33 Ordentliche Rechnung

1 Die Betriebsrechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage ist für die Zuteilung der Betriebskosten auf die Verbandsmitglieder. Zu diesem Zwecke hat die Betriebskommission in Zusammenarbeit mit dem Rech - nungsführer einen verbindlichen Kontenplan aufzustellen, der je nach Be - dürfnis durch Beschluss der Betriebskommission für das nächste Betriebs - jahr geändert werden kann.

Art. 34 Rechnungsjahr, Fälligkeit der Beiträge

1 Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die Betriebskom - mission orientiert die Mitgliedgemeinden jeweils bis zum 1. Juli über die vor - aussichtlichen Jahreskosten des folgenden Jahres.
2 Die Mitgliedgemeinden haben die Kostenanteile quartalsweise innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab dem Verfalltag wird ein Ver - zugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die St. Galler Kanto - nalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaf - ten erhebt. 9
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Art. 35 Beschaffung der Geldmittel

1 Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden von den Mit - gliedgemeinden beschafft, die ihrerseits die dazu notwendigen Kredite auf - nehmen. Es ist den Mitgliedgemeinden freigestellt, einander zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gegenüber dem Zweckverband gegenseitig Vor - schüsse oder Darlehen zu gewähren, die marktüblich zu verzinsen sind. 8. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 36
1 Aufsicht und Rechtsschutz richten sich nach der Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen vom 14. Oktober 1980 und 2. Dezember 1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg. 9. Kündigung und Liquidation

Art. 37 Austritt aus dem Verband

1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zu - ständigen Stellen bleibt vorbehalten.
2 Der Austritt führt zur Auflösung des Verbandes, wenn der Verband vor dem Austritt einer Gemeinde aus zwei Mitgliedgemeinden besteht.

Art. 38 Abgeltung

1 Mit dem Austritt einer Gemeinde fällt jeder Anspruch der austretenden Mit - gliedgemeinde am Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung von Leistun - gen dahin, es sei denn, der Verband werde mit dem Austritt aufgelöst (Art.
37 Abs. 2 dieser Vereinbarung).
2 Erwachsen dem Verband oder der verbleibenden Gemeinden aus dem Austritt einer Mitgliedgemeinde finanzielle oder anderweitige Nachteile, so hat die ausscheidende Gemeinde diese Nachteile abzugelten.

Art. 39 Auflösung des Verbandes

1 Die Auflösung des Verbandes ist – ausser im Fall von Artikel 37 Absatz 2 dieser Vereinbarung – nur mit Zustimmung der Mitgliedgemeinden und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stellen möglich. Der Verbands - zweck muss für alle beteiligten Gemeinden anderweitig sichergestellt und die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes muss gewährleistet sein.
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2 Der Auflösungsbeschluss regelt die Liquidation eines allfälligen Vermögens und die Verteilung auf die Mitgliedgemeinden. Die Liquidationsanteile der Mitgliedgemeinden sind grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungskosten festzusetzen. Artikel 38 Absatz 2 dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten über die Auflösung des Verbandes und die Durchführung der Liquidation werden im Verfahren nach Artikel 6 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen vom 14. Oktober 1980 und 2. Dezember 1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg beigelegt. 10. Schlussbestimmungen

Art. 40 Beitritt weiterer Gemeinden

1 Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Verband ist möglich, sofern diese sich in die Abwasserreinigungsanlage und in das Verbandsnetz einkaufen. Die Höhe des Einkaufsbetrages ist nach kaufmännischen Grundsätzen durch Beschluss der Delegiertenversammlung festzusetzen.

Art. 41 Abschluss von Anschlussverträgen

1 Der Verband kann mit Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften, die nicht Verbandsmitglied sind, Anschlussvereinbarungen ab - schliessen und ihnen bestimmte Mitbenützungsrechte an den Verbandsanla - gen einräumen.

Art. 42 Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Gemeinden

1 Die Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Mitgliedgemeinden dürfen nichts enthalten, was den Vorschriften des Abwasserverbandes AMOMF wi - derspricht.

Art. 43 Änderungen der Vereinbarung

1 Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Mit - gliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone.

Art. 44 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Annahme durch die zuständigen Organe der Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Be - hörden der Vertragskantone in Kraft. Sie ersetzt den Zweckverbandsvertrag vom 22. November 1993. 11
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Art. 45 Interkantonale Vereinbarung der Kantone Glarus und St.

Gallen
1 Diese Vereinbarung untersteht der Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen vom 14. Oktober 1980 und 2. Dezember 1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg. Genehmigungen: Glarus, 25. Oktober 2011; St. Gallen, 4. April 2012
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