Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister (0.814.08)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister

Abgeschlossen in Kiew am 21. Mai 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2009 (Stand am 6. Juli 2020) ¹ Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen),
in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungs- und -transferregister² ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde,
gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992,
ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehalte­nen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21,
in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sonder­tagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informa­tionen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern,
gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Ent­wicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungs- und ‑transferregister,
unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemika­liensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregis­tern/Emissionsinventaren,
ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten,
des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungs‑ und ‑trans­ferregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen,
in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffent­lich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird,
ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist,
in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammen­hang besteht,
in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen von 2001³ über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen von 1989⁴ über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transfers gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,
in der Erkenntnis, dass mit einem integrierten Vorgehen zur Minimierung der Umweltbelastung und des Abfallaufkommens aus dem Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Quellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht, Fortschritte hin zu einer nachhaltigen, umweltverträglichen Entwicklung erzielt und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden sollen,
überzeugt vom Nutzen von Schadstofffreisetzungs- und -transferregistern als einem kosteneffizienten Instrument, mit dem Verbesserungen im Umweltverhalten ange­regt werden können, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe gewährleistet, die in einem menschlichen Lebensumfeld freigesetzt oder innerhalb eines solchen oder durch ein solches hindurch transferiert werden, und das von den Regierungen dazu genutzt werden kann, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltbelastung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkünfte zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Strategien und Programme erzielt wurden,
im Vertrauen darauf, dass Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister der Industrie wegen des verbesserten Umgangs mit Schadstoffen spürbare Vorteile bringen können,
in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Schadstofffrei­setzungs‑ und ‑transferregistern in Verbindung mit gesundheitsbezogenen, ökologi­schen, demographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten einschlägiger Daten zu dem Zweck zu verwenden, mögliche Probleme besser zu begreifen, Stellen, an denen besonders gravierende Probleme auftreten, zu ermitteln, Vorbeugungs‑ und Abmilderungsmassnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für den Umweltschutz zu setzen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Privatsphäre bestimmter oder bestimm­barer natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Informationen, die an Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister übermittelt werden, im Einklang mit den geltenden internationalen Datenschutznormen zu schützen,
des Weiteren in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, international kompatible natio­nale Systeme von Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen,
in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die Europäische Gemeinschaft und die Vertrags­parteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens damit befasst sind, Daten über die Freisetzung und den Transfer von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in besonderer Anerkennung der langjährigen wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder auf diesem Gebiet,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits bestehende Emissionsregister auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, und der Notwendigkeit, Doppelarbeit zu ver­meiden, und in der Erkenntnis, dass daher ein gewisses Mass an Flexibilität erfor­derlich ist,
mit der nachdrücklichen Aufforderung, schrittweise nationale Schadstofffreiset­zungs‑ und ‑transferregister aufzubauen,
des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung, Verknüpfungen zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern und den Informationssys­temen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse einzurichten,
sind wie folgt übereingekommen:
² Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Transfer» bzw. «transferieren» statt «Verbringung» bzw. «verbringen». ³ SR 0.814.03 ⁴ SR 0.814.05
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informa­tionen durch die Einrichtung von zusammenhängenden und integrierten landes­weiten Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregistern (PRTR – Pollutant Release and Tran s fer Registers ) nach Massgabe dieses Protokolls, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert und ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung geleistet werden könnte.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
1.  bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Arti­kel 24, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für den oder die das Protokoll in Kraft ist;
2.  bedeutet «Übereinkommen» das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffent­lichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
3.  bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
4.  bedeutet «Betrieb»⁵ eine oder mehrere Anlagen am selben Standort oder an aneinander angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden;
5.  bedeutet «zuständige Behörde» die innerstaatliche Behörde oder innerstaatlichen Behörden oder eine sonstige zuständige Stelle oder sonstige zuständige Stellen, denen von einer Vertragspartei die Zuständigkeit für das Betreiben eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -transferregister-Systems übertragen wurde;
6.  bedeutet «Schadstoff» einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und weil er in die Umwelt eingebracht wird, schädlich sein kann, oder eine Gruppe derartiger Stoffe;
7.  bedeutet «Freisetzung» jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmässig oder nicht regelmässig, einschliesslich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder auf dem Weg über Kanalisationssysteme ohne abschliessende Abwasserbehandlung;
8.  bedeutet «Transfer aus dem Betrieb hinaus» den Transfer von Schadstoffen oder von Abfall zur Beseitigung oder Verwertung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung über die Grenzen des Betriebs hinaus;
9.  bedeutet «diffuse Quellen» die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft oder Wasser freigesetzt werden können, deren kombi­nierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und bei denen es praktische Schwierigkeiten bereitet, Meldungen von jeder einzelnen Quelle einzuholen;
10.  sind die Begriffe «national», «innerstaatlich» und «landesweit» im Zusammen­hang mit den Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsinteg­ration aus diesem Protokoll dahin gehend auszulegen, dass sie für die betreffende Region gelten, sofern nichts anderes angegeben ist;
11.  bedeutet «Abfall» Stoffe oder Gegenstände, die
a) beseitigt oder verwertet werden,
b) zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind, oder
c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt oder verwertet werden müssen;
12.  bedeutet «gefährlicher Abfall» Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechts­vorschriften als gefährlich definiert ist;
13.  bedeutet «sonstiger Abfall» Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist;
14.  bedeutet «Abwasser» Wasser, das nach Gebrauch Stoffe einschliesslich Fest­stoffe enthält und einer Regelung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften unter­liegt.
⁵ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend das Wort «Betrieb» statt «Betriebseinrichtung» (auch in der Zusammensetzung «betriebsspezifisch»).
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
1.  Jede Vertragspartei ergreift zur Durchführung dieses Protokolls die erforder­lichen Gesetzgebungs‑, Regelungs‑ und sonstigen Massnahmen sowie geeignete Massnahmen zum Vollzug.
2.  Dieses Protokoll lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, ein umfassende­res oder besser öffentlich zugängliches Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister beizubehalten oder einzurichten, als dies aufgrund dieses Protokolls erforderlich ist.
3.  Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um zu verlangen, dass die Mitarbeiter eines Betriebs und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls durch einen Betrieb anzeigen, weder vom Betrieb noch von den Behörden wegen des Anzeigens der Verletzung bestraft, verfolgt oder belästigt werden .
4.  Bei der Durchführung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vor­sorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist.
5.  Um zu vermeiden, dass Daten mehrfach gemeldet werden, können die Systeme von Schadstofffreisetzungs- und -transferregistern soweit praktisch durchführbar in bestehende Informationsquellen wie Meldemechanismen im Rahmen der Erteilung von Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen eingebunden werden.
6.  Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und -transferregistern an.
Art. 4 Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und ‑transferregistern
In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und -transferregister ein und unter­hält es; dieses Register:
a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebsspezifisch;
b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;
c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;
d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;
e) enthält Informationen über Transfers;
f) beruht auf regelmässigen obligatorischen Meldungen;
g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardi­sierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertrau­lichkeit der Daten vor;
h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschliesslich in elektronischer Form;
i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung; und
j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder meh­reren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.
Art. 5 Ausgestaltung und Struktur
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Trans­fers, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können:
a) nach dem Betrieb und dessen geographischem Standort;
b) nach der Tätigkeit;
c) nach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unter­nehmen;
d) nach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall;
e) nach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird; und
f) nach dem Zielort des Transfers gemäss Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenen­falls bei Abfall nach dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.
2.  Jede Vertragspartei stellt ausserdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können.
3.  Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind.
4.  Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebs­bedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.
5.  Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.
6.  Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstoff­freisetzungs- und -transferregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführ­bar, zu denen anderer Länder vor.
Art. 6 Inhalt des Registers
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:
a) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,
b) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Transfers aus dem Betrieb hinaus und
c) nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.
2.  Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrun­gen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse über­prüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen:
a) Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang I,
b) Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang II,
c) Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen I und II, und
d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Transfers innerhalb des Betriebs, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.
Art. 7 Meldepflichten
1.  Jede Vertragspartei:
a) auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jedes ein­zelnen Betriebs innerhalb ihres Hoheitsbereichs, der bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang I den anwendbaren Kapazitätsschwellenwert nach Anhang I Spalte 1 überschreitet und i) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen freisetzt, welche die anwend­baren Schwellenwerte nach Anhang II Spalte 1 überschreiten,
ii) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen aus dem Betrieb hinaus trans­feriert, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 2 überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Transfermeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,
iii) jährlich gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen aus dem Betrieb hinaus transferiert, sofern sich die Vertragspartei für abfall­spezifische Transfermeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder
iv) Schadstoffe nach Anhang II in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen aus dem Betrieb hinaus transferiert, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 1b überschreiten,
oder:
b) auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jedes ein­zelnen Betriebs innerhalb ihres Hoheitsbereichs, der bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang I den Mitarbeiterschwellenwert nach Anhang I Spalte 2 erreicht oder überschreitet und Schadstoffe nach Anhang II in Mengen herstellt, verarbeitet oder verwendet, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 3 überschreiten.
2.  Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber eines Betriebs nach Absatz 1, die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen zu Schad­stoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, nach Massgabe jenes Absatzes zu übermitteln.
3.  Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffs beschliessen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, die Verarbeitung oder die Verwendung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren ein­schlägigen Informationen über Freisetzungen oder Transfers erweitert werden.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige Behörde die in den Absät­zen 7 und 8 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder durch eine oder mehrere Behör­den oder zuständige Stellen erfassen lässt.
5.  Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Absatz 2 meldepflichtigen Betriebe, folgende Daten für jeden Betrieb zu erfassen und ihrer zuständigen Behörde vorzulegen:
a) den Namen, die Adresse, den geografischen Standort und die Tätigkeiten des betreffenden Betriebs sowie den Namen des Eigentümers oder Betreibers sowie gegebenenfalls des Unternehmens,
b) den Namen und die Kennnummer nach Anhang II jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs,
c) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhebungsjahr vom Betrieb in die Umwelt freigesetzt wird, sowohl als Gesamtmenge als auch danach differenziert, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschliesslich Verpressen, erfolgt,
d) entweder: i) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhe­bungsjahr aus dem Betrieb hinaus transferiert wird, differenziert nach den zur Beseitigung und den zur Verwertung transferierten Mengen, sowie den Namen und die Adresse des aufnehmenden Betriebs, oder
ii) die Menge des nach Absatz 2 zu meldenden Abfalls, die im Erhebungs­jahr nach ausserhalb des Betriebs transferiert wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei mit der Angabe «R» für Verwertung und mit der Angabe «D» für Beseitigung zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anhang III zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Transfers gefährlicher Abfälle den Namen und die Adresse des Abfallverwertungs‑ oder Abfallbeseitigungsbetriebs und den tatsächlichen Verwertungs‑ oder Beseitigungsort, an dem der transferierte Abfall aufgenommen wird,
e) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs in Abwasser, die im Erhebungsjahr aus dem Betrieb hinaus transferiert wird, und
f) die Methode zur Ermittlung der unter den Buchstaben c bis e genannten Daten nach Artikel 9 Absatz 2 mit dem Hinweis, ob sich die Daten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen.
6.  Die Informationen nach Absatz 5 Buchstaben c bis e umfassen Daten über Frei­setzungen und Transfers aufgrund von Routinetätigkeiten und von ausserordentli­chen Ereignissen.
7.  Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in angemessener räumlicher Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für die nach Feststellung der Vertragspartei von den zuständigen Behörden bereits Daten erhoben werden, deren Aufnahme in das Register praktikabel ist. Stellt die Vertragspartei fest, dass solche Daten nicht existieren, so ergreift sie Massnah­men, um Meldungen über Freisetzungen entsprechender Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu veranlassen.
8.  Zu den Informationen nach Absatz 7 gehören auch Angaben über die Methode zur Ermittlung der Informationen.
Art. 8 Meldezyklus
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Daten im Register nach Kalenderjahren zusammengestellt und präsentiert werden sowie öffentlich verfügbar sind. Das Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen. Das erste Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem das Protokoll für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Meldungen nach Artikel 7 erfolgen jährlich. Das zweite Erhebungsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Erhebungsjahr sein.
2.  Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen 15 Monaten nach Ende eines jeden Erhe­bungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhe­bungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre.
3.  Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu ver­pflichtet sind.
Art. 9 Erhebung der Daten und Aufzeichnung
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebe, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen des Betriebs und Transfers aus dem Betrieb hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Datenerhebungsmethode festzuhalten.
2.  Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebe, die besten verfügbaren Informationen zu nutzen; dazu können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzen, indirekte Über­wachung oder andere Berechnungen, Experteneinschätzungen oder andere Verfah­ren gehören. Soweit angemessen, sollen dabei international anerkannte Methoden angewandt werden.
Art. 10 Qualitätskontrolle
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 Absatz 1 meldepflichtigen Betriebe, die Qualität der gemeldeten Daten zu sichern.
2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; dabei sind etwaige von der Tagung der Vertragsparteien entwickelte Richtlinien zu berück­sichtigen.
Art. 11 Öffentlicher Zugang zu Informationen
1.  Jede Vertragspartei stellt den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Schadstoff­freisetzungs‑ und ‑transferregister enthaltenen Informationen sicher, ohne dass ein Interesse dargelegt werden muss; dazu gewährleistet sie nach Massgabe dieses Protokolls in erster Linie, dass ihr Register über öffentliche Telekommunikations­netze unmittelbar elektronisch zugänglich ist.
2.  Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so stellt die betref­fende Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.
3.  Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.
4.  Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für Reproduktion und Zusendung der konkreten Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt zu verlan­gen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.
5.  Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffent­lich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amts­zimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.
Art. 12 Vertraulichkeit
1.  Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekannt­gabe dieser Informationen negative Auswirkungen hätte auf:
a) internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit;
b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfah­ren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen straf­rechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese zum Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen rechtlich geschützt sind;
d) Rechte des geistigen Eigentums; oder
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Ver­traulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.
Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.
2.  Im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe c wird bei jeder Information über Frei­setzungen, die für den Umweltschutz von Belang ist, nach innerstaatlichem Recht die Bekanntgabe erwogen.
3.  Jedes Mal wenn nach Absatz 1 Informationen vertraulich behandelt werden, ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispiels­weise, falls möglich, durch Nennung der allgemeinen Stoffbezeichnungen, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.
Art. 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -transferregister
1.  Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregisters.
2.  Im Sinne des Absatzes 1 schafft jede Vertragspartei die Möglichkeit eines unent­geltlichen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Massnah­men zur Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregisters sowie die Möglichkeit, Kommentare, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für das Entscheidungsverfahren von Belang sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Beiträge der Öffentlichkeit in angemessener Weise.
3.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zu einer wesentlichen Änderung ihres Registers Informationen über diese Entschei­dung und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.
Art. 14 Zugang zu Gerichten
1.  Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 11 Absatz 2 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, ganz oder teilweise unrechtmässig abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Absatz bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
2.  Absatz 1 berührt nicht die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen von Vertrags­parteien aus bestehenden, im Verhältnis zwischen ihnen geltenden Verträgen, die den Gegenstand dieses Artikels behandeln.
Art. 15 Aufbau von Kapazitäten
1.  Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreiset­zungs- und -transferregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informa­tionen zu verstehen und zu nutzen.
2.  Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.
Art. 16 Internationale Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmässigkeit:
a) bei internationalen Massnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Proto­kolls;
b) auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll;
c) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzun­gen und Transfers in Grenzgebieten; und
d) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Transfers zwischen Vertragsparteien.
2.  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit ein­schlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmässigkeit, um Folgendes voranzubringen:
a) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene;
b) den Technologietransfer; und
c) die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.
Art. 17 Tagung der Vertragsparteien
1.  Hiermit wird eine Tagung der Vertragsparteien eingerichtet. Ihr erstes Treffen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Treffen der Tagung der Vertragsparteien im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens oder parallel dazu statt, es sei denn, die Vertragsparteien dieses Protokolls haben etwas anderes beschlossen. Die Tagung der Vertragsparteien tritt zu einem ausserordentlichen Treffen zusammen, wenn sie dies auf einem ordentlichen Treffen beschliesst oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschafts­kommission für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
2.  Die Tagung der Vertragsparteien überprüft auf der Grundlage regelmässiger Berichterstattung der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterent­wicklung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund:
a) überprüft sie die Entwicklung der Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregis­ter und fördert deren fortschreitende Stärkung und Übereinstimmung;
b) entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an die Tagung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, diesbezügliche Doppelarbeit zu vermeiden;
c) legt sie ein Arbeitsprogramm fest;
d) prüft sie und trifft gegebenenfalls Massnahmen zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 16;
e) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Unterorgane⁶ ein;
f) prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und sei­ner Anhänge, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und beschliesst sie;
g) berät sie auf ihrem ersten Treffen eine Geschäftsordnung für ihre Treffen und die ihrer Unterorgane⁷ und beschliesst sie durch Konsens, gegebenen­falls unter Berücksichtigung einer von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossenen Geschäftsordnung;
h) prüft sie die Schaffung finanzieller Regelungen durch Konsens und von Mechanismen für technische Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern;
i) ersucht sie gegebenenfalls um die Unterstützung sonstiger einschlägiger internationaler Gremien bei der Verfolgung der Ziele dieses Protokolls; und
j) prüft und trifft sie zusätzliche Massnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlichen Richtlinien und Empfehlungen.
3.  Die Tagung der Vertragsparteien erleichtert den Austausch von Informationen über die Erfahrungen, die bei der Meldung von Transfers unter Verwendung des schadstoffspezifischen und des abfallspezifischen Ansatzes gewonnen werden, und überprüft diese Erfahrungen, um die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Ansätzen zu untersuchen; dabei berücksichtigt sie das öffentliche Interesse an Informationen nach Artikel 1 und die generelle Effizienz der nationalen Schadstofffreisetzungs‑ und ‑transferregister.
4.  Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsin­tegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, und alle zwischenstaatli­chen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich das Protokoll bezieht, sach­kundig sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Treffen der Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäfts­ordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.
5.  Jede nichtstaatliche Organisation, die in den Bereichen, auf die sich dieses Proto­koll bezieht, sachkundig ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommis­sion für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einem Treffen der Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzuneh­men, wenn nicht ein Drittel der auf dem Treffen anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsord­nung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.
⁶ Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland verwenden die Schweiz und Österreich in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung das Wort «Unterorgane» statt «Nebengremien».
⁷ Siehe Fussnote 4.
Art. 18 Stimmrecht
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.
2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. 19 Anhänge
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls, und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf das Protokoll zugleich Bezugnahmen auf seine Anhänge.
Art. 20 Änderungen
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2.  Änderungsvorschläge zu diesem Protokoll werden auf den Treffen der Tagung der Vertragsparteien beraten.
3.  Jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern spätestens sechs Monate vor dem Treffen, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
4.  Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlage­nen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung als letztes Mittel mit Dreiviertelmehr­heit der auf dem Treffen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlos­sen.
5.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertrags­parteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja‑ oder Neinstimme abgeben.
6.  Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekreta­riat dem Verwahrer übermittelt; dieser leitet sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern zu.
7.  Änderungen, bei denen es sich nicht um Änderungen von Anhängen handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln derjenigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.
8.  Nimmt eine Vertragspartei eine Änderung eines Anhangs nicht an, so notifiziert sie dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zuleitung der Änderung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertrags­parteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertrags­partei kann jederzeit eine frühere Notifikation der Nichtannahme zurücknehmen; damit tritt die Änderung des Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
9.  Änderungen eines Anhangs treten für die Vertragsparteien, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, zwölf Monate nach ihrer Zulei­tung durch den Verwahrer nach Absatz 6 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Änderungs­beschlusses Vertragsparteien waren, eine solche Notifikation vorgelegt haben.
10.  Steht die Änderung eines Anhangs in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung des Proto­kolls in Kraft tritt.
Art. 21 Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Protokolls:
a) Er bereitet die Treffen der Tagung der Vertragsparteien vor und betreut sie;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Protokolls erhalten hat;
c) er erstattet der Tagung der Vertragsparteien Bericht über die Tätigkeiten des Sekretariats; und
d) er nimmt sonstige, ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Mittel wahr.
Art. 22 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls
Auf ihrem ersten Treffen legt die Tagung der Vertragsparteien durch Konsens aussergerichtliche, nicht konfrontative und auf Konsultation beruhende kooperative Verfahren und institutionelle Regelungen zur Beurteilung und Förderung der Ein­haltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen fest, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Tagung der Vertragsparteien unter anderem, ob Mitteilungen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusam­menhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.
Art. 23 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Ver­handlungen oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
2.  Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Strei­tigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren.
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
3.  Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 24 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz «Umwelt für Europa» und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regio­nalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für vom Protokoll erfasste Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.
Art. 25 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.
Art. 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsinteg­ration, die es unterzeichnet haben.
2.  Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
3.   Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegrat i on, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertrag s partei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspa r tei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Veran t ­wortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben.
4.  In ihren Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden erklä­ren die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 27 Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
3.  Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikati­ons‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Art. 28 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 29 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Art. 30 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Tätigkeiten

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)

Mitarbeiter­schwellenwert (Spalte 2)

1.

Energiesektor

a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

*

10 Mitarbeiter

b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

c)

Wärmekraftwerke und andere Feuerungsanlagen

mit einer Feuerungs­wärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

d)

Kokereien

*

e)

Anlagen zum Mahlen von Kohle

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (ein­schliesslich sulfidischer Erze)

*

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

i) Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

ii) Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungs­kapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

d)

Eisenmetallgiessereien

mit einer Produktions­kapazität von 20 t pro Tag

e)

Anlagen

i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

ii) zum Schmelzen, einschliesslich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukten (Raffination, Giessen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Wirkbadvolumen 30 m³ beträgt

3.

Mineralverarbeitende Industrie

a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

10 Mitarbeiter

b)

Tagebau

wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht

c)

Anlagen zur Herstellung von

i) Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktions­kapazität von 500 t pro Tag

ii) Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktions­kapazität von über 50 t pro Tag

iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktions­kapazität von 50 t pro Tag

d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

e)

Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktions­kapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von 300 kg/m³

4.

Chemische Industrie

a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

*

10 Mitarbeiter

i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

vii) metallorganischen Verbindungen

viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemie­fasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

ix) synthetischen Kautschuken

x) Farbstoffen und Pigmenten

xi) Tensiden

b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

*

i) von Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefel­verbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

ii) von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

iii) von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

iv) von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

v) von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung vonphosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

*

d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden

*

e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

f)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

5.

Abfall- und Abwasserwirtschaft

a)

Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

d)

Deponien (mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle)

mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t

e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungs­kapazität von 10 t pro Tag

f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Kapazität von 100 000 Ein­wohnergleichwerten

g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasser­behandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000 m³ pro Tag

6.

Papier und Holz

a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

10 Mitarbeiter

b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktions­kapazität von 20 t pro Tag

c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktions­kapazität von 50 m³ pro Tag

7.

Intensive Tierhaltung und Aquakultur

a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder ‑aufzucht von Geflügel oder Schweinen

i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel

10 Mitarbeiter

ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

iii) mit 750 Plätzen für Sauen

b)

Intensive Aquakultur

1 000 t Fisch und Schalentiere pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen aus

i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch)

mit einer Produktions­kapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii) pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktions­kapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahres­durchschnittswert)

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahmekapazität von 200 t pro Tag (Jahresdurch­schnittswert)

9.

Sonstige Tätigkeiten

a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungs­kapazität von 10 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungs­kapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c)

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmitteln proStunde oder 200 tpro Jahr

d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

*

e)

Anlagen für den Bau von und zum Lackieren oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

Erläuternde Anmerkungen:
Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kapazitäts­schwellenwerte.
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (alle Anlagen sind meldepflichtig).
Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiter­schwellenwerte.
«10 Mitarbeiter» bedeutet das Äquivalent von 10 Vollzeitbeschäftigten.

Anhang II

Schadstoff

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff

Schwellenwert für Freisetzungen (Spalte 1)

Schwellenwert für Transfers von Schadstoffen aus dem Betrieb hinaus (Spalte 2)

Schwellenwert für die Herstel­lung, Verar­beitung oder Verwendung (Spalte 3)

in Luft (Spalte 1a)

in Wasser (Spalte 1b)

in den Boden (Spalte 1c)

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

  1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

*

  2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

*

  3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Mio.

*

  4

teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs)

100

*

  5

10024-97-2

Distickstoffoxid (N2O)

10 000

*

  6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

10 000

  7

flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)

100 000

*

  8

Stickstoffoxide (NOx/NO2)

100 000

*

  9

perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs)

100

*

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

*

11

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

*

12

Gesamtstickstoff

50 000

50 000

10 000

10 000

13

Gesamtphosphor

5 000

5 000

10 000

10 000

14

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKWs)

1

100

10 000

15

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)

1

100

10 000

16

Halone

1

100

10 000

17

7440-38-2

Arsen und Verbindungen (als As)

20

5

5

50

50

18

7440-43-9

Cadmium und Verbindungen (als Cd)

10

5

5

5

5

19

7440-47-3

Chrom und Verbindungen (als Cr)

100

50

50

200

10 000

20

7440-50-8

Kupfer und Verbindungen (als Cu)

100

50

50

500

10 000

21

7439-97-6

Quecksilber und Verbindungen (als Hg)

10

1

1

5

5

22

7440-02-0

Nickel und Verbindungen (als Ni)

50

20

20

500

10 000

23

7439-92-1

Blei und Verbindungen (als Pb)

200

20

20

50

50

24

7440-66-6

Zink und Verbindungen (als Zn)

200

100

100

5 000

10 000

25

15972-60-8

Alachlor

1

1

5

10 000

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

1

1

5

10 000

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

1

1

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

1

1

5

10 000

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

1

1

10

10 000

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

1

1

5

10 000

33

50-29-3

DDT

1

1

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichlorethan (EDC)

5 000

10

10

100

10 000

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

5 000

10

10

100

10 000

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

1

1

5

10 000

38

115-29-7

Endosulfan

1

1

5

10 000

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

1

1

40

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)

5 000

5 000

5 000

10 000

41

76-44-8

Heptachlor

1

1

1

1

1

42

118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

1

5

43

87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

1

1

5

10 000

44

608-73-1

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH)

10

1

1

1

10

45

58-89-9

Lindan

1

1

1

1

1

46

2385-85-5

Mirex

1

1

1

1

1

47

PCDD +PCDF (Dioxine +Furane) (als Teq)

0,001

0,001

0,001

0,001

0,001

48

608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

5

50

49

87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

5

10 000

50

1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0,1

0,1

0,1

1

50

51

122-34-9

Simazin

1

1

5

10 000

52

127-18-4

Tetrachlorethylen (PER)

2 000

5 000

10 000

53

56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

5 000

10 000

54

12002-48-1

Trichlorbenzole (TCBs)

10

5 000

10 000

55

71-55-6

1,1,1-Trichlorethan

100

5 000

10 000

56

79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

5 000

10 000

57

79-01-6

Trichlorethylen

2 000

5 000

10 000

58

67-66-3

Trichlormethan

500

5 000

10 000

59

8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

1

1

60

75-01-4

Vinylchlorid

5 000

10

10

100

10 000

61

120-12-7

Anthracen

50

1

1

50

50

62

71-43-2

Benzol

5 000

200

(als BTEX)a

200

(als BTEX)a

2 000

(als BTEX)a

10 000

63

Bromierte Diphenylether (PBDE)

1

1

5

10 000

64

Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe

1

1

5

10 000

65

100-41-4

Ethylbenzol

200

(als BTEX)a

200

(als BTEX)a

2 000

(als BTEX)a

10 000

66

75-21-8

Ethylenoxid

5 000

10

10

100

10 000

67

34123-59-6

Isoproturon

1

1

5

10 000

68

91-20-3

Naphthalin

100

10

10

100

10 000

69

zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)

50

50

50

10 000

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

100

10 000

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C)

20

20

200

10 000

72

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs)b

50

5

5

50

50

73

108-88-3

Toluol

200

(als BTEX)a

200

(als BTEX)a

2 000

(als BTEX)a

10 000

74

Tributylzinn und Verbindungen

1

1

5

10 000

75

Triphenylzinn und Verbindungen

1

1

5

10 000

76

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder CSB/3)

50 000

**

77

1582-09-8

Trifluralin

1

1

5

10 000

78

1330-20-7

Xylole

200

(als BTEX)a

200

(als BTEX)a

2 000

(als BTEX)a

10 000

79

Chloride (als Gesamt-Cl)

2 Mio.

2 Mio.

2 Mio.

10 000c

80

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

10 000

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

10

10 000

82

Cyanide (als Gesamt-CN)

50

50

500

10 000

83

Fluoride (als Gesamt-F)

2 000

2 000

10 000

10 000c

84

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

10 000

85

74-90-8

Cyanwasserstoff (HCN)

200

10 000

86

Feinstaub (PM10)

50 000

*

a
Einzelschadstoffe sind zu melden, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.
b
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini­gung betreffend persistente organische Schadstoffe).
c
Als anorganische Verbindungen.
Erläuternde Anmerkungen:
Die CAS-Nummer des Schadstoffs bezeichnet die genaue Kennung im Chemical Abstracts Service.
Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in einer bestimmten Teilspalte (Luft, Wasser oder Boden) überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buch­stabe a entschieden haben, in Bezug auf den jeweiligen Betrieb Freisetzungen oder – bei Schadstoffen in Abwasser, das der Abwasserbehandlung zugeführt wird – Transfers in das in dieser Spalte genannte Umweltmedium zu melden.
Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii entschieden haben, in Bezug auf den jeweiligen Betrieb Transfers dieses Schadstoffs aus dem Betrieb hinaus zu melden.
Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind bei Vertragsparteien, die sich für ein Meldesystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b entschieden haben, in Bezug auf den jeweiligen Betrieb Freisetzungen und Transfers dieses Schadstoffs aus dem Betrieb hinaus zu melden.
Ein Strich (–) bedeutet, dass der betreffende Parameter keine Meldepflicht zur Folge hat.
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung.
Zwei Sternchen (**) bedeuten, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung.

Anhang III

Abschnitt A

Beseitigungsverfahren («D»)

– Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien)
– Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
– Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salz­dome oder natürliche Hohlräume)
– Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
– Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
– Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
– Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeres­boden
– Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden
– Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische ent­stehen, die mit einem der Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen)
– Verbrennung an Land
– Verbrennung auf See
– Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
– Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt
– Rekonditionierung vor Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt
– Lagerung bis zur Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt
– Lagerung bis zur Anwendung eines der Verfahren nach diesem Abschnitt

Abschnitt B

Verwertungsverfahren («R»)

– Verwendung als Brennstoff (ausser zur direkten Verbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
– Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
– Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel ver­wendet werden
– Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
– Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe
– Regenerierung von Säuren oder Basen
– Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verun­reinigungen dienen
– Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
– Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
– Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Öko­logie
– Verwendung von Rückständen, die bei einem der vorgenannten Verwertungsverfahren nach diesem Abschnitt gewonnen werden
– Austausch von Abfällen, um sie einem der vorgenannten Verwertungs­verfahren nach diesem Abschnitt zu unterziehen
– Ansammlung von Stoffen, die für eines der Verfahren nach diesem Abschnitt vorgesehen sind.

Anhang IV

Schiedsverfahren

1.  Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls unterworfen, so notifiziert die eine Streitpartei oder notifizieren die einen Streitparteien auf diplomatischem Weg der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien sowie dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel des Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragspar­teien des Protokolls weiter.
2.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben oder im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.
3.  Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitpar­teien binnen weiterer zwei Monate.
4.  Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Notifikation einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zweier Monate vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nach Massgabe des Völkerrechts und dieses Protokolls.
6.  Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrens­ordnung.
7.  Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8.  Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Massnahmen ergreifen.
9.  Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere wer­den sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
10.  Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
11.  Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutz­massnahmen empfehlen.
12.  Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schieds­gericht davon überzeugen, dass die Klage tatsächlich und rechtlich begründet ist.
13.  Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
14.  Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrech­nung vor.
15.  Hat eine Vertragspartei dieses Protokolls ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16.  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.
17.  Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die einge­gangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter.
18.  Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.

Geltungsbereich am 6. Juli 2020 ⁸

⁸ AS 2009 5133 , 2012 1665 , 2016 1659 , 2019 851 , 2020 3429 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

16. Juni

2009 B

  8. Oktober

2009

Belgien*

12. März

2009

  8. Oktober

2009

Bulgarien

15. Januar

2010

15. April

2010

Dänemark* a

13. Oktober

2008

  8. Oktober

2009

Deutschland

28. August

2007

  8. Oktober

2009

Estland

15. August

2007

  8. Oktober

2009

Europäische Union*

21. Februar

2006

  8. Oktober

2009

Finnland

21. April

2009

  8. Oktober

2009

Frankreich*

10. Juli

2009

  8. Oktober

2009

Irland

20. Juni

2012

18. September

2012

Israel*

14. Januar

2013 B

14. April

2013

Kasachstan

24. Januar

2020 B

23. April

2020

Kroatien

14. Juli

2008

  8. Oktober

2009

Lettland

24. April

2008

  8. Oktober

2009

Litauen

  5. März

2009

  8. Oktober

2009

Luxemburg

  7. Februar

2006

  8. Oktober

2009

Malta

20. Mai

2016 B

18. August

2016

Moldau

23. Dezember

2013

23. März

2014

Montenegro

11. Oktober

2017 N

  9. Januar

2018

Niederlande

11. Februar

2008

  8. Oktober

2009

Nordmazedonien

  2. November

2010

31. Januar

2011

Norwegen

27. Juni

2008

  8. Oktober

2009

Österreich

23. März

2010

21. Juni

2010

Polen

25. September

2012

24. Dezember

2012

Portugal

  8. Oktober

2009

  6. Januar

2010

Rumänien

26. August

2009

 24. November

2009

Schweden

15. Oktober

2008

  8. Oktober

2009

Schweiz

27. April

2007

  8. Oktober

2009

Serbien*

23. November

2011

21. Februar

2012

Slowakei

  1. April

2008 B

  8. Oktober

2009

Slowenien

23. April

2010

22. Juli

2010

Spanien

24. September

2009

23. Dezember

2009

Tschechische Republik

12. August

2009

10. November

2009

Ukraine

  2. Mai

2016

31. Juli

2016

Ungarn

13. Juli

2009

11. Oktober

2009

Vereinigtes Königreich

31. Juli

2009

29. Oktober

2009

Zypern

  5. November

2012

  3. Februar

2012

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und Grönland.
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