Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 HabilO PhF
415.458 Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF) (vom 6. November 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Unive rsität Zürich (RVO Habil) für die Philosophische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vo raussetzungen zur Erlangung der Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Philosophischen Fakultät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Voraus
-
setzungen für
die Habilitation
an der Philo
-
sophischen
Fakultät
§ 2.
1 Neben den Vorausse tzungen nach §
5 Abs. 1 RVO Habil wird für eine Habilitation zusätzlich ei n Bezug zur Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH) verlangt.
2 Dieser Bezug kann insbes ondere bestehen aus: a. einer Tätigkeit an der UZH in nerhalb der letzten fünf Jahre, b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus serordentlichen Professorinnen und Professoren, de r Assistenzpro fessorinnen und -professoren sowi e der Förderungsprofessorinnen und -professoren, c. einer Unterstützung des Habilitat ionsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertre ter oder fachnahen Vertreterin nen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser ordentlichen Professorinnen und Pr ofessoren, der Assistenzprofesso rinnen und -professoren sowie de r Förderungsprofessorinnen undprofessoren.
2
415.458 HabilO PhF
3 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations
- verfahrens offensichtlich nicht erfü llt, wird mit begründetem Entscheid der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht einge
- treten. Habilitations gesuch
§ 3.
1 Mit der Einreichung des Habili tationsgesuchs an die Deka
- nin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilita
- tionsverfahren eröffnet.
2 Die Habilitationsschrift muss sowo hl auf Papier als auch in digi
- taler Form eingereicht werden.
3 Mit dem Habilitationsge such ist eine Erklär ung einzureichen, dass die Habilitationsschrift ei genständig erarbeitet worden ist und dass sämt
- liche Rechte anderer Autorinne n und Autoren gewahrt werden.
4 Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitations
- gesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt.
5 Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen. B. Habilitationskommission Einsetzung
§ 4.
1 Die Habilitationskommi ssion ist eine nicht ständige Kommis
- sion der Fakultät.
2 Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag der zuständigen Prodekanin oder de s zuständigen Prodekans durch den Fakultätsvorstand eingesetzt. Zusammen setzung der Habilitations kommission
§ 5.
1 Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.
2 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstam
- men dem Kreis der ordent lichen und ausserordent lichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren.
3 Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fach
- gebiet aus, für das die Veni a Legendi beantragt wird. Aufgaben der Habilitations kommission
§ 6.
1 Die Habilitationskommission hat insbesondere folgende Auf
- gaben: Sie a. entscheidet über die externen Gutachterinnen und Gutachter und bestellt diese, b. gewährleistet den Kontakt zu den Gutachterinnen und Gutachtern,
3 HabilO PhF
415.458 c. stellt zuhanden der Dekanin oder des Dekans Antrag über eine all fällige Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung leich ter Mängel, d. erarbeitet ein Kommissionsguta chten zuhanden de r Fakultätsver sammlung, e. unterbreitet der Fakultätsversamm lung einen Vorschlag für die zu erteilende Venia Le gendi und Antragstell ung auf Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privat dozenten zuhanden der Erweiter ten Universitätsleitung, f. holt die Themenvorschläge für di e mündliche Habilitationsleistung bei der Habilitandin oder dem Ha bilitanden ein; sie kann diese in begründeten Fällen zurückweisen und die Einreichung neuer oder überarbeiteter Themenvorschläge verlangen, g. teilt die Themenvorschläge de r Dekanin oder dem Dekan gegebe nenfalls mit einem Vorschlag des bevorzugten Themas mit.
2 Die Habilitationskommission ist zu ständig für alle Aufgaben, die mit der Habilitation zusammenhängen und für die kein anderes Organ zuständig ist.
Zuständigkeit
der Präsidentin
oder des Präsi
-
denten der
Habilitations
-
kommission
§ 7.
1 Die Präsidentin oder der Präsident ist fü r die Organisation und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakul tät.
2 Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wer den vom Fakultätsvorstand in einem Merkbl att definiert.
Ausstand
§ 8.
Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit richten sich nach §
5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG)
3 . C. Habilitation
1. Habilitationsschrift
Voraus
-
setzungen
§ 9.
1 Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema der Dissertation unterscheiden.
2 Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits veröffentlicht sein.
3 Werden eigene bereits veröffentli chte Schriften als Habilitations schrift verwendet, ist der Nachweis ih res ursprünglich en Erscheinungs ortes erforderlich.
4
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4 Eine Habilitationsschrift oder ei ne andere Qualifikationsarbeit, die bereits an einer anderen Univ ersität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird nicht als Habilitationssch rift oder als Teil einer Habilitationsschrift ent
- gegengenommen. Vorbehalten bleibt §
22 Abs. 2. Kumulative Habilitation
§ 10.
1 Die Übersicht gemäss §
6 Abs. 2 lit. b RVO Habil enthält a. eine ausführliche Beschreibung des übergeordneten Forschungszu
- sammenhangs, in den die einzel nen Abhandlungen eingebettet sind, und b. eine Begründung, inwiefern die Abhandlungen zur Weiterentwick
- lung des Forschungsfeldes beitragen.
2 Die einzelnen Abhandlungen können bei einem Publikationsorgan eingereicht, für die Publikation ange nommen oder bereits publiziert sein. Koautorschaft
§ 11.
Wird eine Habilitati onsschrift vorgelegt, die vollständig oder in Teilen in Koautorschaft erarbeit et worden ist, muss der eigene Bei
- trag ausgewiesen werden. Gutachten
§ 12.
1 Die Habilitationsschrift wird sowohl von der Habilitations
- kommission als auch von in der Regel zwei externen Gutachterinnen oder Gutachtern begutachtet.
2 Die Habilitandin oder der Habilitand hat das Recht, im Habilita
- tionsgesuch Vorschläge für externe Gutachterinnen oder Gutachter zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind für die Fakultät nicht verbindlich. Überarbeitung bei leichten Mängeln
§ 13.
1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit der Habilitations
- kommission und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurück
- geben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschr ift mit grösseren Män
- geln ist ausgeschlossen.
2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert. Überarbeitungs verfahren
§ 14.
1 Die Habilitationskommi ssion hält alle Mä ngel an der Habi
- litationsschrift schr iftlich fest, die innerhalb der Überarbeitungsfrist zu beheben sind, und erläutert diese im Rahmen eines Gesprächs mit der Habilitandin oder dem Habilitanden.
2 Vor Beginn der Überarbeitungsfrist erhält die Ha bilitandin oder der Habilitand Gelegenheit zur Ste llungnahme zu den festgehaltenen Mängeln.
3 Die überarbeitete Habi litationsschrift ist der Dekanin oder dem Dekan zur Prüfung durch die Habilitat ionskommission fristgerecht ein
- zureichen.
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4 Wird die Habilitationsschrift nich t fristgerecht eingereicht, been det die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Habilitationskommis sion das Habilitationsverfahren.
5 Wird die Habilitationsschrift au ch nach erfolg ter Überarbeitung als ungenügend befunden, entscheide t die Fakultätsversammlung auf Antrag der Habilitationskommissi on über die Ablehnung des Habili tationsgesuchs und die Beendigung des Habilitations verfahrens. Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist zuvor die Gelegenheit einzu räumen, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
6 Zieht die Habilitandin oder der Habilitand das Habilitationsgesuch zurück, schreibt die Dekanin oder de r Dekan das Habili tationsverfahren als gegenstandslos ab.
Entscheid über
die schriftliche
Habilitations
-
leistung
§ 15.
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut achten über die Annahme oder Ab lehnung der schriftlichen Habilita tionsleistung sowie über das Fachge biet, für das die Venia Legendi er teilt werden soll.
2 Eine Rückweisung der Habilitatio nsschrift zur Überarbeitung ist nicht mehr zulässig.
Kontrolle auf
ein Plagiat
§ 16.
1 Unlauteres Verhalten liegt be i der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere die Einreichung einer Habilitationsschrif t, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten od er die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).
2 Habilitationsschriften können zu m Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz der von der UZH zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden.
3 Liegt ein begründeter Verdacht auf ein Plagiat vor, stellt die Deka- nin oder der Dekan Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines wissenschaftlic hen Fehlverhaltens nach der Verord nung über den Umgang mi t wissenschaftlichem Fe hlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Ma i 2020 (Integritätsverordnung)
6 .
Publikation
§ 17.
1 Die Habilitandin oder der Hab ilitand ist verpflichtet, die Habilitationsschrift nach der Verl eihung der Venia Legendi zu publi zieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist.
2 Die Publikation der Habilitations schrift erfolgt in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Reposito rium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.
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3 Bei einer weiteren Ve rwertung der Habilitat ionsschrift darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitations
- leistung an der Philosophische n Fakultät kenntlich macht. Sperrfrist
§ 18.
1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habi
- litandin oder eines Habilitanden di e partielle oder vollständige Sper
- rung des Inhalts der Habilitationssc hrift in dem von der UZH zur Ver
- fügung gestellten Repositorium für ei ne Frist von drei Jahren bewilli- gen.
2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel der Habilitationsschrift könne n nicht gesperrt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
4 Ein wichtiger Grund liegt insbeson dere dann vor, wenn ein Verlag die Publikation in dem von der UZ H zur Verfügung gestellten Repo
- sitorium nicht erlaubt.
2. Mündliche Habi litationsleistung Voraussetzun gen und Inhalt
§ 19.
1 Voraussetzung für die Zulass ung zur mündlichen Habilita
- tionsleistung ist die Annahme der Ha bilitationsschrift durch die Fakul
- tätsversammlung.
2 Die mündliche Habilitationsleistu ng besteht aus einem Probevor
- trag und einem anschliessenden Kollo quium. Der Probevortrag soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaf tlichem Niveau allgemeinverständ
- lich darlegen.
3 Wird die mündliche Habilitationsle istung abgelehnt, kann sie ein
- mal mit einem neuen Th ema wiederholt werden. Auswahl des Themas
§ 20.
1 Die Habilitandin oder der Habilitand schlägt der Fakul
- tätsversammlung drei schriftlich kommentierte Themen für die münd
- liche Habilitationsleistung vor.
2 Die Fakultätsversammlung wählt das Thema aus.
3 Die Themen der mündlichen Habilit ationsleistung dürfen nicht in grosser Nähe zu den thematisch en Schwerpunkten der Habilitations
- schrift liegen.
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4 Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder al le vorgeschlagenen Themen zurückweisen und die Einr eichung neuer Themenvorschläge verlangen.
5 Das Thema wird der Habilitandin oder dem Habilitanden min destens drei und höchstens vier Wochen vor dem Termin der münd lichen Habilitationsleistung durch die Dekanin oder de n Dekan schrift lich mitgeteilt.
Durchführung
§ 21.
1 Die mündliche Habilitationsle istung besteht aus einem
25 Minuten dauernden Probevortra g und einem daran anschliessen den rund 25 Minuten dauernden Ko lloquium vor der Fakultätsversamm lung. Das Kolloquium wird von de r zuständigen Pr odekanin oder dem zuständigen Prodekan geleitet.
2 Bereits zur Habilitation zugela ssene Personen können als Zuhö rerinnen oder Zuhörer am Probevortrag und am Kolloquium teilneh men.
3 Im Anschluss an das Kolloquium finden Aussprache und Abstim mung der Fakultätsversammlung über den Probevortrag und das Kol- loquium statt. Den Dele gierten der Stände steh t das Stimmrecht zu, sofern sie habilitiert sind.
4 Der Entscheid der Fakultätsver sammlung über Annahme oder Ab lehnung der mündlichen Habilitati onsleistung wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mündlich eröffnet und sc hriftlich mitgeteilt.
Umhabilitation
§ 22.
1 Für eine Umhabilitation ist sowo hl eine Habilitationsschrift als auch eine mündliche Habilitati onsleistung erforderlich. Das Ver fahren der Umhabilitation entspric ht mit Ausnahme von Abs. 2 dem jenigen einer Habilitation.
2 Die Habilitationsschri ft kann bei einer Umhabilitation aus einer Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden. D. Schluss- und Üb ergangsbestimmung
Inkrafttreten
§ 23.
Diese Habilitationso rdnung tritt unter Vorbehalt der Geneh migung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.
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415.458 HabilO PhF Übergangs bestimmung
§ 24.
Für die vor dem Inkrafttreten eröffneten Habilitationsver
- fahren sind die Bestimmungen de r Habilitationsordnung der Philoso
- phischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002 wei
- ter anwendbar. Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 76, 97 ; Begründung siehe ABl 2021-02-12 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 415.23 .
6 LS 415.27 .
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