Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich
1 V-ZZM
415.437 Verordnung über das Zentrum für Zahn medizin der Universität Zürich (V-ZZM)
4 (vom 28. Juni 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeines
Aufgaben
§ 1.
1 Das Zentrum für Zahnmedizin ha t die Aufgabe, für die wis senschaftliche und praktische Au sbildung von Studierenden der Zahn medizin und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen. Zudem betrei bt und fördert das Zentrum für Zahnmedizin die Forschung auf a llen Gebieten der Zahnmedizin.
2 Primär zur Erfüllung dieser Au fgaben werden am Zentrum für Zahnmedizin Patientinnen und Patienten behandelt.
2. Teil: Organisation und Zusammensetzung
Organisation
§ 2.
3 Das Zentrum besteht aus sechs Kliniken, dem Institut für Orale Biologie und der Verwaltung. Diese Einhe iten werden je von einer Direktorin oder ei nem Direktor geleitet.
Zentrums
-
vorsteherin
oder Zentrums
-
vorsteher
§ 3.
1 Das Zentrum wird von einer Zentrumsvorsteherin oder einem Zentrumsvors teher geführt. Sie oder er verfügt über ein ent sprechendes Weisungsrecht.
2 Die Zentrumsvorstehe rin oder der Zentrumsvorsteher trägt die Verantwortung für die Führung de s Zentrums für Zahnmedizin. Wäh rend ihrer oder seiner Tätigkeit als Zentrumsvorsteherin oder Zent rumsvorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Lehre und Forschung teilweise freigeste llt. Es bleibt ihr oder ihm jedoch unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entspre chenden Regelungen auszuüben.
Zentrums
-
leitung
§ 4.
1 Die Zentrumsleitung besteht aus der Zentrumsvorsteherin oder dem Zentrumsvorsteher sowie der Direktorin oder dem Direktor Forschung, der Direktor in oder dem Direktor Lehre sowie der Direk torin oder dem Direktor Verwaltung.
a. Zusammen-
setzung und
Beschlussfassung
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2 Die Mitglieder der Zentrumsleitung, ohne die Direktorin oder den Direktor Verwaltung, sowie deren Stellvertretungen werden auf An
- trag der Zentrumsvers ammlung von der Univer sitätsleitung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl in derselben Funktion ist maximal einmal für eine direkt folgende Amtsperiode möglich. Wähl
- bar sind Mitglieder de r Medizinischen Fakultä t am Zentrum für Zahn
- medizin.
3
3 Die Direktorin oder der Direktor Verwaltung, die oder der für diese Aufgabe angestellt wird, ist ex officio Mitglied der Zentrumslei
- tung. Bei der Auswahl bezieht die Zentrumsle itung die anderen Mit
- glieder der Medizinischen Fakultät am Zentrum für Zahnmedizin ein.
4 Die Zentrumsleitung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stim
- mengleichheit gibt die Zentrumsvorsteherin od er der Zentrumsvorste
- her den Stichentscheid.
5 Die Zentrumsleitung kann we itere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. b. Aufgaben
§ 5.
1 Die Zentrumsleitung steht den Kliniken, dem Institut für Orale Biologie und der Ve rwaltung vor. Die Zentrumsleitung ist ins
- besondere zuständig für die
1. Leitung und Verwaltu ng des Zentrums,
2. Vertretung des Zentru ms gegen innen und aussen,
3. Sicherstellung des Lehrbe triebes und de r Prüfungen,
4. Koordination der Forschung am Zentrum,
5. Koordination de s Klinikbetriebes,
6. Auswahl der Direktorin ode r des Direktors Verwaltung,
7. Antragstellung betreffend Ge bührenordnung für das Zentrum an das Dekanat der Medizinischen Fakultät zuhanden der Universi
- tätsleitung,
8. Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, zuhanden der Medizinischen Fakultät,
9. Leistungsverei nbarung mit der Universität.
2 Die Zentrumsleitung kann unter Einbezug der Zentrumsver
- sammlung Kommissionen schaffen und diesen Aufgaben übertragen. Zentrums versammlung
§ 6.
1 Die Mitglieder der Zentrums leitung, die Di rektorinnen und Direktoren der Kliniken und des In stituts für Orale Biologie sowie eine Delegierte oder ein Delegier ter jeden Standes bilden die Zent
-
- tigte Mitglieder teil. Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvor
- steher beruft die Sitzungen mindest ens zweimal pro Semester ein und leitet diese.
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2 Der Zentrumsversammlung oblieg t die Beratung und Antragstel lung zuhanden der Zentrumsleitung in zahnärztlichen, strukturellen, logistischen, betrieblichen und orga nisatorischen Belangen des Zent rums im Zusammenhang mit dessen Aufgaben in Lehre, Forschung und Klinikbetrieb.
3 Die Zentrumsversammlung stellt Antrag auf Wahl der Zentrums vorsteherin oder des Zent rumsvorstehers und der Direktorin oder des Direktors Forschung sowie der Dire ktorin oder des Direktors Lehre an das Dekanat der Medizinische n Fakultät zuhanden der Universi tätsleitung.
4 Zu den Sitzungen der Zentrums versammlung können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden.
3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit am Zentrum
Privatpraxis
§ 7.
4
1 Die Universitätsleitung kann gemäss §
62 der Personal verordnung der Un iversität Zürich
2 Professorinnen und Professoren, lei tenden Ärztinnen und leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärz ten, Oberassistentinnen und Obera ssistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und wissensc haftlichen Abteilung sleitern die Be willigung erteilen, Patientinnen und Patienten privatärztlich zu behan deln.
2 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri vatärztlichen Tätigkeit am Zentrum.
b. Ärztinnen
und Ärzte
in leitender
Stellung
§ 8.
1 Für die Ausübung privatärztlich er Tätigkeit durch leitende Ärztinnen und leitende Ärzte, Ob erärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 40 Bewil ligungen erteilt. Auf Antrag der Zentrumsversammlung bezeichnet die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher zuhanden der Uni versitätsleitung die Persone n, denen die Bewilligun g erteilt werden soll.
2 Die Bewilligung setz t einen Beschäftigungsgrad von mindestens
80% voraus. Die aufgewendete Ar beitszeit ist zu kompensieren.
3 Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit steht unter der Auf sicht der jeweiligen Klinikdirektorin oder des jeweiligen Klinikdirektors.
c. Gemeinsame
Bestimmungen
§ 9.
1 Die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit darf die universi täre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
2 Die Bewilligung wird in der Re gel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besondere n Gründen widerrufen werden.
a. Allgemeine
Bestimmungen
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3 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewil
- ligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreter in oder ein Stellvertreter die Pri
- vatpatientinnen und Privatpatien ten vorübergehend behandeln.
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4 Die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung geregelt. Honorarabgabe
§ 10.
4
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber entrichten dem Zentrum für die Nu tzung von Infrastruktur, Material und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorar
- abgabe.
2 Entschädigungen für honorarberec htigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Priv atpatientinnen und Privatpatien
- ten werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätig
- keit hinzugezählt. b. Abgabesatz und Netto einnahmen
§ 11.
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1 Der Abgabesatz beträgt 30 % der Nettoeinnahmen pro Ka
- lenderjahr.
2 Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen sind die folgenden Kosten von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen:
1. die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechni
- sche Anfertigungen und Apparaturen,
2. die für den Betrieb der Privatprax is anfallenden direkten Kosten, wie für Versicherungen, Mitglied schaften, Bewilligungen und wei
- tere mit der privatärztlichen Tätigkeit ver bundene Gebühren. c. Obergrenze der privatärzt lichen Netto einnahmen nach Abzug gemäss
§ 11 Abs. 1
§ 12.
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1 Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoein
- nahmen nach Abzug gemäss §
11 Abs. 1 unterliegen den folgenden finan
- ziellen Obergrenzen: a. für Professorinnen und Professoren: Fr.
140
000 b. für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen und wissenschaftliche Abteilungsleiter: Fr.
120
000 c. für Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten: Fr.
95
000
2 Der Betrag der Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss §
11 Abs. 1, der die jeweilige Obergrenze überstei gt, fliesst in die Betriebsrechnung des Zentrums und ist abzugeben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Erzielung der finanziellen Ober
- grenze gemäss Abs. 1. a. Allgemeine Bestimmungen
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4. Teil: Patientenschutz
Einsichtsrecht
§ 13.
1 Patientinnen und Patienten können Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen verlangen wie:
1. Ergebnisse apparativer Untersuch ungen wie Röntgenbilder, Labor befunde,
2. Aufzeichnungen über diagnostisc he und therapeutische Massnah men,
3. klinischer Status,
4. anamnestische Angaben,
5. Ergebnisse von Tests,
6. Behandlungsprotokolle.
2 Die Einsichtnahme in persönliche Notizen der Ärztinnen und Ärzte ist ausgeschlossen.
3 Für die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kosten deckende Gebühr erhoben.
Auskünfte
§ 14.
1 Dritten darf Auskunft über Patientinnen und Patienten nur mit deren Einverst ändnis erteilt werden.
2 Vorbehalten bleiben Auskünfte aufgrund gesetzlich geregelter Meldepflichten oder -befugnisse.
Kranken
-
geschichte
§ 15.
Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Kranken geschichte geführt. Sie bleibt Eige ntum des Zentrums und wird wäh rend mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbe wahrt.
5. Teil: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 16.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die Ver ordnung über das Zentrum für Za hn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 5. Mai 2000 wird aufgehoben.
1 OS 65, 480 .
2 LS 415.21 .
3 Fassung gemäss URB vom 12. November 2018 ( OS 74, 67 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
4 Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 ( OS 76, 94 ; ABl
2021-01-29 ). In Kraft seit 1. April 2021.
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