Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (182.43)
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Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

1 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (vom 26. Oktober 2020)
1 Der Synodalrat beschliesst: I. Allgemeines
Zweck und
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt di e Umsetzung der Bestimmungen über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§
40 a Anstellungsord nung
2 ). Es bezeichnet das für die Entb indung zuständige Gremium sowie das Verfahren, das von den Bete iligten beachtet werden muss.
2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö misch-katholischen Körperschaft de s Kantons Zürich sowie von kirch lichen Institutionen, für welche die Anstellungsor dnung der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind: – Priester und Diakone, – Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, – Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, – weitere Seelsorger innen und Seelsorger.
3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate cheten.
4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Reglements.
Zusammen
-
setzung und
Ernennung des
Gremiums

§ 2.

1 Das Gremium zur Entbindung vo m Seelsorgegeheimnis setzt sich zusammen aus: – dem Generalvikar, – der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Synodalrates, – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno dalrates.
2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
Entscheide

§ 3.

1 Das Gremium kann gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3 nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge heimnisträgers entscheiden.
2
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.
3 Zirkularbeschlüs se sind möglich. Protokoll und Unterschrift

§ 4.

Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Syno
- dalrates zu unterzeichnen. Rechenschafts bericht

§ 5.

Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen Bericht an den Synodalrat betreffe nd die Anzahl an Gesuchen und die Entbindungen vom Se elsorgegeheimnis. II. Verfahren Einleitung des Verfahrens

§ 6.

1 Erscheint es der Geheimnist rägerin oder dem Geheimnis
- träger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offen
- zulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Ge heimnisherrn einzuholen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit, insb esondere bei Gefahr von Eigen- oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verwei
- gert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses der Geheimnisherrin oder des Gehe imnisherrn verzichtet werden. Antrag an das Gremium

§ 7.

1 Gelingt es der Geheimnisträ gerin oder dem Geheimnisträ
- ger nicht, das Einverst ändnis der Geheimnisher rin oder des Geheimnis
- herrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Ent
- bindung vom Seelsorgegeheimnis. De r Antrag muss begründet werden. Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt werden.
2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berech
- tigt, diesen Antrag zu stellen, nich t aber eine an der Offenlegung des Geheimnisses interessierte Drittperson. Grundsätze für die Entbindung

§ 8.

1 Das Gremium hat das Interess e an der Offenlegung gegen
- über dem Bedürfnis der Geheimnish errin oder des Geheimnisherrn an der Geheimhaltung abzuwägen.
2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden dürfen.
3 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
182.43
3 Ein überwiegendes Inte resse an der Offenl egung besteht insbe sondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisher rin oder der Geheimnisherr sich selb st oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlic h, seelisch oder materiell schwer schädigt.
4 Der Geheimnisherrin oder dem Ge heimnisherrn ist vor der Ent bindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rech tliche Gehör zu gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
5 Eine Bewilligung ist immer auf de n Einzelfall bezogen. Eine ge nerelle Entbindung ist nicht möglich.
6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.
7 Die Entbindung begründet ein Re cht auf Offenleg ung, verpflich tet die Geheimnisträgeri n oder den Geheimnisträ ger aber nicht dazu. Sie oder er entscheidet letztlich se lber, ob das Geheimnis preisgegeben wird.
8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheim nisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder er das Geheimnis tr otzdem offenlegt.
Mitteilung mit
-
tels Verfügung

§ 9.

1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verwei gert, teilt sie dies der Geheimni strägerin oder de m Geheimnisträger mittels einer beschwerde fähigen Verfügung mit.
2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträ gerin oder des Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgege ben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheim nis gegenüber Dritten offe ngelegt hat, wird der zustimmende Entscheid des Gremiums mittels einer beschw erdefähigen Verfügung sowohl der Geheimnisherrin oder dem Geheimni sherrn als auch der Geheimnis trägerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.
3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurs kommission. Einer allfälligen Be schwerde wird die aufsch iebende Wirkung entzogen.
Schweigepflicht
des Gremiums

§ 10.

Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämt licher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon ausgenommen ist der jähr liche Bericht gemäss §
5.
4
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis III. Schlussbestimmungen Änderungen

§ 11.

Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Dele
- gierten des Apostolischen Administ rators für die Bistumsregion Zü
- rich und Glarus erlassen. Änder ungen bedürfen der Schriftform und der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars für die Bistumsregi on Zürich und Glarus. Inkrafttreten

§ 12.

Dieses Reglement wird auf den
1. März 2021 in Kraft gesetzt.
1 OS 76, 33 ; ABl 2020-11-20 .
2 LS 182.41 .
3 SR 311.0 .
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