Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO) Vom 29. April 2015 (Stand 1. August 2015) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen, gestützt auf § 4 Absatz 4 Bestimmung c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der kanto - nalen Mittelschulen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
a) die kantonalen Gymnasien;
b) die Fachmittelschule;
c) die Wirtschaftsmittelschule.
2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe - triebs.
3 Die Schulen können ergänzende Richtlinien erlassen.
§ 2 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:
a) die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausser - halb des Stundenplans und die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen sowie pünktlich zu erscheinen;
b) unvorhersehbare Absenzen nachträglich bei der Klassenlehrperson schriftlich zu begründen; 1) BGS 414.11
c) vorhersehbare Absenzen vorgängig mittels Gesuch von der zuständi - gen Stelle bewilligen zu lassen.
2 Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, die Absenzen der Schülerinnen und Schüler zu erfassen und der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen. 2. Unvorhersehbare Absenzen
§ 3 Abmeldung und Information
1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Er - ziehungsberechtigten an der von der Schulleitung bezeichneten Stelle.
§ 4 Begründung und Unterschriften
1 Unvorhersehbare Absenzen begründen.
2 Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung minderjähri - ger Schülerinnen und Schüler auf dem Absenzenformular.
3 Volljährige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung auf dem Absenzenformular selber.
4 Das Absenzenformular ist der Klassenlehrperson unaufgefordert innert zwei Wochen nach der Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs vorzulegen.
5 Die Klassenlehrperson beurteilt die beigebrachte Begründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen.
§ 5 Absenzen im Fach Sport
1 Bei Absenzen im Fach Sport gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Sportunterricht länger als eine Woche fern, kann die Sportlehrperson ein Arztzeugnis verlangen.
b) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an den anderen Unterrichts - fächern teil, entscheidet die Sportlehrperson in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler über die Anwesenheit und Übernahme von Aufgaben im Sportunterricht.
§ 6 Bestätigungen
1 Bei längeren Absenzen oder wiederholt kurzer Abwesenheit kann die Klassenlehrperson bzw. das zuständige Schulleitungsmitglied die Bestäti - gung einer unabhängigen Drittperson wie Arztzeugnis oder amtliche Be - scheinigung verlangen.
2 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler häufig unvorhersehbar dem Unter - richt fern, muss sie oder er für jede weitere Absenz die Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie Arztzeugnis oder amtliche Bescheinigung beibringen. Die Klassenlehrperson informiert das zuständige Schulleitungs - mitglied.
3 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Nachprüfung fern, kann die Fachlehrperson, die Klassenlehrperson oder das zuständige Schulleitungs - mitglied eine Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie Arztzeugnis oder amtliche Bescheinigung einfordern. 3. Vorhersehbare Absenzen
§ 7 Gesuch
1 Für vorhersehbare Absenzen ist in der Regel spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich ein Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler bei der zuständigen Stelle einzureichen.
2 Gesuche um Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht be - willigt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulleitungsmitglied.
§ 8 Zuständigkeiten
1 Die Fachlehrpersonen können Absenzen für maximal eine einzelne Dop - pellektion ihres Fachs bewilligen.
2 Die Klassenlehrperson kann Absenzen bis zu drei Tagen bewilligen.
3 Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilli - gen.
§ 9 Gründe
1 Gesuche können insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen bewilligt werden:
a) Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;
b) wichtige Familienereignisse;
c) Vorstellungsgespräche;
d) amtliche Aufgebote;
e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Um - feld;
f) Wohnungswechsel der Familie;
g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.
§ 10 Arztbesuche
1 Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. Ist dies nicht möglich, stellt die Schülerin oder der Schüler ein Gesuch an die zuständige Stelle gemäss § 8. 4. Unentschuldigte Absenzen
§ 11 Gründe
1 In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
a) keine oder nicht fristgerechte Begründung;
b) Ablehnung der Begründung durch die Klassenlehrperson;
c) fehlende Bestätigung;
d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten.
2 Wiederholtes Zuspätkommen ohne akzeptierte Begründung gemäss Abs. 1 Bst. b kann als unentschuldigte Absenz gewertet werden.
§ 12 Eintrag im Zeugnis
1 Unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen. 5. Disziplinarische Massnahmen
§ 13 Disziplinarische Massnahmen
1 Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnah - men zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittel - schule 1 ) . 1) BGS 414.17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015/028
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